I. F. Das Urteil des Prisenhofs,

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seligkeiten, die Rechte und Pflichten der Neutralen zur See, unter
anderen Fragen die der Konterbande, die Behandlung der Schiffe
der Kriegführenden in neutralen Häfen, die Zerstörung der als
Prisen angehaltenen neutralen Kauffahrteischiffe im Notfalle. In
das auszuarbeitende Abkommen würden die für den Landkrieg
geltenden Bestimmungen, die gleichermaßen auf den Seekrieg Anwendung
 finden sollen, aufzunehmen sein.“
Der deutsche Delegierte sprach die sichere Erwartung aus, daß
der Konferenz die Lösung der ihr damit gestellten Aufgabe gelingen
werde. Doch auch für den Fall, daß man nicht hinsichtlich aller
dieser Fragen zu einer Verständigung gelangen sollte, hielt er einen
Verzicht auf eine internationale Gerichtsbarkeit in Prisensachen nicht
für geboten. Denn man dürfe nicht übersehen, meinte er, daß
bereits in verschiedenen Fragen des Seekriegsrechts eine Einigung
zwischen den Staaten erzielt sei, vor allem durch die Pariser Deklaration
 von 1856, außerdem durch eine Reihe von Verträgen mit
Bestimmungen über die Kriegskonterbande. Jedenfalls werde die
tagende Konferenz, wenn auch vielleicht nicht eine Kodifikation des
Ganzen, so doch eine Einigung über einzelne Materien bringen.
Danach werde der Prisenhof in erster Linie die in Geltung befindlichen
 Abkommen anzuwenden haben. Soweit es an solchen vertraglichen
 Bestimmungen fehle, habe er sich bei seinen Entscheidungen
 nach den Prinzipien des internationalen Rechts zu richten.
Er wäre berufen, die nur allzu oft unbestimmte und schwankende
Tragweite dieser Grundsätze zu präzisieren, und würde dadurch einen
wichtigen und entscheidenden Einfluß auf die Fortbildung des internationalen
 Rechts ausüben.
Vielleicht wollte der deutsche Delegierte mit dem letzten Teile
dieser Ausführungen schon auf den Artikel 6 des englischen Entwurfs
 hinweisen. Der britische Antrag, der im übrigen viel knapper
gefaßt ist als der deutsche, sieht für die Frage des vom Prisenhof
anzuwendenden Rechts folgende Regelung vor: „Ist die zu ent-Scheidende
 Rechtsfrage bereits in einem zwischen den streitenden
Mächten in Geltung stehenden Abkommen geregelt, so entscheidet
der Prisenhof nach den Bestimmungen des Abkommens. Mangels
solcher Abkommen hat der Prisenhof, sofern alle zivilisierten Nationen
sich in einer Rechtsfrage in Übereinstimmung befinden, sich nach
dieser allgemeinen Meinung bei seinen Entscheidungen zu richten.
Fehlt es auch an einer solchen allgemeinen Meinung, so erkennt
der Prisenhof, indem er die Grundsätze des internationalen Rechtes
anwendet 1).“
Bezeichnenderweise nahmen die beiden Großmächte, die im
letzten Seekriege die reichsten Erfahrungen gemacht haben, schon

1) Actes IL 1076.