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Dritter Abschnitt,

vei den Verhandlungen im Haag an dieser Lösung Anstoß!). Vornehmlich
 ihretwegen haben diese beiden Staaten sich ihre Entscheidung
 über die ganze Prisengerichtskonvention vorbehalten. „Wir
täuschen uns wohl nicht, wenn wir annehmen, daß diese nur verschleierte
 Ablehnung eine besondere Rücksichtnahme auf die Antragsteller
 bedeutete“2), Japan machte seine Zustimmung zu dem
ganzen Projekt von vornherein: davon abhängig, daß es der Konferenz
 gelinge, sich auf eine klare und genaue Kodifikation des
materiellen Prisenrechts zu einigen. Es müsse zunächst ein Gesetzbuch
 gewonnen werden, nach welchem der Prisenhof zu urteilen
habe und das zugleich den nationalen Gesetzgebungen als Grundlage
 dienen könne; den Regierungen wie den Privatpersonen müsse
auf diese Weise die Möglichkeit gegeben werden, den Ausfall der
Entscheidungen des Prisenhofs mit Sicherheit vorauszusehen?). Die
Schaffung eines internationalen Prisenhofs sei in dem Programm
der Konferenz nicht ausdrücklich erwähnt. Die Jurisdiktion, die
man dem Prisenhof geben wolle, sei eine sehr bedeutende und sogar
 von der Art, daß sie den souveränen Rechten der Staaten eine
ernstliche Beschränkung auferlege. Die Frage sei ganz neu und
noch nicht in genügend tiefgehender Weise untersucht und analysiert
 worden. Die japanische Regierung müsse zunächst die Frage
in allen ihren Einwirkungen auf die gegenwärtige Lage ihres Landes,
auf die innere Gesetzgebung und ihre internationalen Rechte und
Pflichten prüfen; sie müsse sich genaue Rechenschaft darüber geben,
ob die neue Institution der Minderung internationaler Mißverständnisse
 diene und nicht zu gleicher Zeit ernstliche Unzuträglichkeiten
für Japan mit sich bringen könne%). Rußland nahm zu der Frage
des materiellen Rechts, deren hohe Bedeutung es betonte, eine ähnliche
 Stellung ein®. Doch machte NELIDOW noch ein weiteres Bedenken
 dagegen geltend, daß der Prisenhof die Gesetze des Nehmestaates
 einfach sollte ignorieren dürfen; der Prisenhof habe doch
über Akte von Marineoffizieren zu urteilen, für welche die Gesetze,
Reglements und Instruktionen ihres Landes verbindlich seien®). FRY
beschränkte sich auf die Erwiderung, daß gerade die Mannigfaltigkeit
 und Verschiedenheit der nationalen Rechte in Prisensachen die
Errichtung einer einheitliches Recht anwendenden Instanz nötig
mache”). Der erste Delegierte des Deutschen Reiches fand, daß
Artikel 6 des englischen Entwurfs in jeder Hinsicht befriedige®),
eine Erklärung, die von SıR EDWARD FRY mit großer Genugtuung
begrüßt wurde).

1) Zorn in der Festgabe für LABAND, Bd. I, S. 182; vgl. Schweizerische Botschaft,
 S. 72 2) ZORN, a. a. O0, 3) Actes II, 888,
4) Actes II, 20, vgl. Schweizerische Botschaft, S. 72, 5) Actes II, 15.
6) Actes I[, 807, ‚ 7) Actes II, 807, 8) Actes II, 805.
9) Actes II, 806.