II, F. Das Urteil des Prisenhofs,

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Artikel 6 des deutsch-englisch-amerikanisch-französischen Vermittlungsentwurfs
 stimmt bis auf eine geringfügige redaktionelle
Änderung im dritten Absatz — das Wort 6galement fehlte im Vermittelungsantrage
 — mit dem endgültigen Artikel 7 überein.
Artikel 7, vielleicht von allen im Haag angenommenen Artikeln
derjenige, welcher die Wissenschaft des internationalen Rechts am
meisten zum Kampfe für und wider aufruft, hat folgenden Worlaut:
„Ist die zu entscheidende Rechtsfrage vorgesehen in einem in
Geltung befindlichen Abkommen zwischen der nehmenden Kriegsmacht
 und der Macht, die selbst oder von der ein Angehöriger
Prozeßpartei ist, so richtet sich der Prisenhof nach den Bestimmungen
dieses Abkommens.
„In Ermangelung solcher Bestimmungen wendet der Prisenhof
die Regeln des internationalen Rechts an. Wenn allgemein anerkannte
 Regeln nicht bestehen, so entscheidet das Gericht nach den
allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit.
„Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
die Beweislast, sowie auf die Rechtsbehelfe, die vorgebracht werden
können.
„Wenn der Rekurs gemäß Artikel 3 Nr. 2c auf Verletzung einer
Rechtsvorschrift der nehmenden Kriegsmacht gestützt ist, so wendet
der Prisenhof diese Vorschrift an,
„Der Prisenhof kann prozessuale Rechtsnachteile, die in der Gesetzgebung
 der nehmenden Kriegsmacht vorgesehen sind, unbeachtet
 lassen, falls er der Ansicht ist, daß ihre Folgen der Gerechtigkeit
 und der Billigkeit widersprechen.“
Bei der Beratung in der 2. Sitzung der Ersten Kommission fand
über Artikel 7 eine Diskussion nicht statt. Nur der Belgier
VAN DEN HEUVEL legte dem Berichterstatter folgende Fragen vor:
„Soll der Prisenhof berufen sein, über die internationale Legalität
der nationalen formellen und materiellen Prisenrechtsbestimmungen
des Nehmestaates zu urteilen? Wenn z. B. ein Neutraler gegen
eine Gesetzesbestimmung des Nehmestaates Protest erhebt, ist dann
der Prisenhof zu dem Spruche berechtigt, daß diese Bestimmung
keine Wirkung haben kann, weil sie den Bestimmungen des Vertragsrechtes,
 den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts
oder den Regeln der Billigkeit zuwiderläufi?“ XRENAULT antwortete
bejahend: VAN DEN HEUVEL habe den Artikel ohne jeden Zweifel in
dem Sinne ausgelegt, der den Absichten seiner Urheber entspreche.
In seinem Bericht über die Prisengerichtskonvention widmet
RENAULT dem Artikel 7 eine längere Ausführung. Sie ist in verkürzter
 Form in den von der französischen Delegation dem Minister
der auswärtigen Angelegenheiten erstatteten Bericht übernommen‘):

1) Livre jaune, p. 71.