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Dritter Abschnitt.

Wäre das Seekriegsrecht kodifiziert, so wäre die ebenso ernste und
wichtige wie heikle Frage nach dem anzuwendenden Rechte einfach
dahin zu beantworten: Der Internationale Prisenhof wendet ebenso
wie die nationalen Prisengerichte die Regeln des internationalen
Rechtes an. Der Prisenhof hätte dann nichts anderes zu tun, als
die auf falscher Anwendung oder Auslegung des Rechts beruhenden
Entscheidungen der nationalen Prisengerichte zu reformieren. Der
Prisenhof und das nationale Gericht würden also unter der Herrschaft
desselben Rechts urteilen, und der Daseinsgrund des Prisenhofs
wäre einzig und allein das Vertrauen zu seiner größeren Autorität
und Unparteilichkeit. Aber über eine Reihe von Fragen des Seekriegsrechts
 und zwar zum Teil gerade die wichtigsten, ist eine
Einigung der Staaten nicht zu erzielen gewesen, und auch die zweite
Haager Konferenz hat — angenommen, daß alle auf ihr vertretenen
Staaten die den Seekrieg betreffenden Konventionen unterzeichnen
und ratifizieren — hier nicht den erhofften Fortschritt gebracht.
Die Lösung der damit für die Rechtsprechung des Prisenhofs erwachsenden
 Schwierigkeiten ergab sich von selbst hinsichtlich der
zwischen den streitenden Mächten geltenden Verträge. Fehlt es
aber an formellen Verträgen, so ist zuzusehen, ob nicht ein anerkanntes
 Gewohnheitsrecht besteht, eine Regel, die in Geltung ist
kraft stillschweigend erklärten Willens der Staaten!), Soweit geschriebenes
 oder Gewohnheitsrecht vorhanden ist, bietet sich keine
Schwierigkeit. Wenn aber das Eine wie das Andere im Stiche läßt?
„La solution dietee par les principes stricts du raisonnement juridique
 ne parait pas douteuse“: Jeder Kriegführende ist frei im
Erlaß einseitiger Bestimmungen, und man kann nicht sagen, daß
sie einem Recht zuwiderlaufen, das nicht besteht. Der Prisenhof
hätte demnach beim Mangel vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher
 Regeln nach dem Recht des Nehmestaates zu urteilen. Gegen
diese streng juristische Konsequenz läßt sich nun einwenden, daß
einzelne Kriegführende von ihrer Rechtsetzungsfreiheit einen unerträglichen
 Gebrauch machen könnten. An sich ist damit an der
juristischen Konsequenz nichts geändert, sondern nur ein Grund für
eine Beschleunigung der Kodifikation des Seekriegsrechts vorgebracht.
 Gleichwohl will der Entwurf der Prisengerichtskonvention
diese Konsequenz ausschalten, und er versucht eine zweifellos kühne
Lösung, von der eine ernstliche Verbesserung der Praxis des internationalen
 Rechts erhofft wird: Wenn allgemein anerkannte Regeln
nicht bestehen, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen
 der Gerechtigkeit und Billigkeit. Der Prisenhof soll also
Recht schaffen und nach andern Grundsätzen erkennen, als denen,
die für die nationalen Prisengerichte verbindlich sind. Es ist eine
a 1) Aus diesem Satze ist ersichtlich, was RENAULT unter den „Regeln des internationalen
 Rechtes“ in Artikel 7, Absatz 2, Satz 1 versteht.