Il. F, Das Urteil des Prisenhofs, 169

hohe Mission, zu der die Mitglieder des Prisenhofs berufen werden. Die
Furcht vor ihren gerechten Urteilen kann für die Kriegführenden
und die nationalen Richter der Anfang der Weisheit werden; sie ist
geeignet, allzu willkürliche Prisenreglements und Prisengerichtserkenntnisse
 zu verhindern. . Denn der Prisenhof braucht sich widersprechende
 Reglements der Kriegführenden nicht anzuwenden und
bei gleicher Sachlage über zwei neutrale Schiffe nicht verschiedene
auf entgegengesetzten Grundsätzen aufgebaute Urteile zu erlassen. Er
ist ähnlich gestellt wie die Gerichtshöfe der Länder, in denen die
Fortbildung des materiellen Rechts in der Hauptsache durch die
Gewohnheit erfolgt, wo die Gerichte das Recht schaffen, das sie
anwenden, wo Präjudizien wie Gesetze wirken. Die Hauptsache
ist, daß Richter gewonnen werden, die volles Vertrauen einflößen.
Denn sie sollen Ersatz bieten für die Unzulänglichkeit des positiven
Rechts, bis eine umfassende Kodifizierung des Seekriegsrechts gelingt.
 Diese zu erleben, dürften kaum die jüngsten unter den Delegierten
 der Haager Konferenz zu hoffen wagen. Die gleichen Erwägungen
 wie für das anzuwendende Recht mußten auch für die
Beweislast und die Rechtsbehelfe gelten, deren man sich bedienen
kann. Die in der bisherigen Gesetzgebung der meisten Staaten vorgesehene
 Verteilung der Beweislast ist unbillig, und an diese konnte
der Prisenhof nicht gebunden werden. Auch in Ansehung der Beweismittel
 mußte ihm freie Hand gelassen werden. Hier ist zu
denken vor allem an die Frage: Wie kann man die Staatsangehörigkeit,
 das Eigentum, den Wohnsitz beweisen? Nur mit an Bord
befindlichen Dokumenten oder auch in anderer Weise? — Zum letzten
Absatz des Artikel 7 weist der Bericht RENAULTs beispielsweise auf
die Möglichkeit hin, daß in der Gesetzgebung eines kriegführenden
Staates zu rigorose Vorschriften über die Berufungsfrist gesetzt sind,
durch welche allzuleicht Vermutungen für einen Verzicht auf das
Berufungsrecht begründet werden. Nur in einem Falle hat das
Prisengericht ohne weiteres das Recht des kriegführenden Staates
anzuwenden, dem Fall des Absatzes 41).
Das Deutsche Weißbuch vom 6. Dezember 1907 geht über Artikel
 7 mit dem kurzen Satz hinweg: „Dem Prisenhof ist hierdurch
die weittragende Befugnis erwachsen, durch seine Rechtsprechung
das Prisenrecht und damit einen erheblichen Teil des Seekriegsrechts
nach humanen Grundsätzen weiter zu entwickeln“ 2),
1) Es muß auffallen, daß in dem Rapport Absatz 5 vor Absatz 4 erläutert
wird. Liegt hier nur ein Redaktionsversehen des Berichterstatters vor? Oder handelt
es sich um ein Versehen bei der Redigierung des Artikels selbst? Gilt Absatz 5
auch für den Fall des Absatzes 4? Auf diese Frage wird an andrer Stelle des
näheren einzugehen sein,
2) Aber sind bis dahin die Rechtsuchenden dazu da, daß auf ihre Kosten die
Richter experimentieren? Beachtenswert ist die Gleichstellung der allgemeinen Grundsätze
 der Gerechtigkeit und der Billiekeit mit „humanen Grundsätzen“.