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Dritter Abschnitt,

Die Schweizerische Botschaft vom 28. Dezember 1908 (S. 75)
betont zwar die große Tragweite der Bestimmungen .des Artikels 7,
verzichtet aber auf eine spezielle Kritik, wohl aus dem Grunde,
weil die Schweiz selbst als Binnenstaat keine Prisengerichtsbarkeit
hat und sich als neutrale Macht vom internationalen Prisengericht
den Vorteil einer internationalen Instanz verspricht (S. 73).
WALTHER SCHÜCKING!) führt in seinen Bemerkungen „zur
Methodik des Völkerrechts“ den Artikel 7 gegen eine rein positivistische
 Methode ins Feld. Nach ihm heißt die rein rechtshistorische
und dogmatische Behandlung des Völkerrechts nichts anderes als die
Entfernung dieser Pflanze aus dem. natürlichen Nährboden: „Der
unfertige Zustand der völkerrechtlichen Norm muß ... dazu führen,
daß eine rein positivistische Methode den Bedürfnissen des Rechtslebens
 ... nicht genügen kann. Mangels einer festen Rechtssatzung
oder Rechtsübung muß hier immer wieder eine Ergänzung des positiven
 Rechts durch dasjenige Recht eintreten, das aus der Natur der
Dinge abgeleitet ist. Eine höchst interessante Anerkennung hat
dieses Prinzip auf dem jüngsten Haager Kongreß in der Konvention
über das internationale Oberprisengericht gefunden. Man hat geglaubt,
 diesen Gerichtshof einsetzen zu können trotz des unfertigen
materiellen Rechts auf allen Gebieten seiner Tätigkeit und hat ihn
angewiesen, in erster Linie nach etwa vorhandenen Verträgen, in
zweiter nach dem allgemeinen Völkerrecht, in dritter Linie nach
den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu urteilen. Damit hat
die Existenz eines modernen Naturrechts für das Völkerrecht eine
offizielle internationale Anerkennung gefunden! Dieses „moderne
Naturrecht“ ist selbstverständlich kein „Normalrecht“ mehr im Sinne
von HUGO GROTIUS, das für alle Zeiten und alle Völker Geltung
haben müßte, sondern enthält Normen, die aus den konkreten Beldürfnissen
 abgeleitet sind. —“2)
In seiner tiefgreifenden Untersuchung „Prinzipien des Seekriegsrechtes“
 (Berlin, 1909) geht auch THEODOR NIEMEYER von Artikel 7
der Prisengerichtskonvention aus, um die Notwendigkeit wissenschaftlicher
 Methodik auch auf dem Gebiete des Seekriegsrechtes darzutun.
 NIEMEYER hält die für die Rechtsprechung des künftigen Prisengerichtshofs
 in Artikel 7 bezeichneten Grundlagen nicht nur für
prinzipiell zutreffend, sondern sogar für selbstverständlich. Gleichwohl
 findet er die Formulierung kühn und gesteht zu, daß sie den
ganzen Abgrund aufdecke, der sich im Gebiete des Seekriegsrechts
klaffend dem Betrachter öffnet. „Es stellt sich“, so fährt NIEMEYER
fort, „bei der Inventuraufnahme der staatsvertraglichen und ge-1)

 Die Organisation der Welt In den staatsrechtlichen Abhandlungen, Festyabe
 für PAUL LABAND. Bd. I, 1908, S. 5388.
2) Aber wozu überhaupt — wenn sie möglich sein sollten — solche Normen,
la der Richter darüber hinweggeht?