IN. F. Das Urteil des Prisenhofs, 171

wohnheitsrechtlichen Normen alsbald heraus, daß solche Normen
nur in ganz -verschwindendem Maße existieren, daß die wenigen
vorhandenen zum größten Teile unbrauchbar sind, weil sie nur eine
Art Scheingeltung haben oder in sich nichtssagend sind, und daß
somit der künftige Prisengerichtshof in der Hauptsache auf die letzte
Art von Rechtsgrundsätzen angewiesen sein wird, die wir mit
deutscher Wendung als Natur der Sache bezeichnen. Eine unmittelbar
 auf die Natur der Sache gegründete Judikatur entspricht
ja nun in gewissem Sinne dem Ideal aller Rechtsordnung. Aber
aus bekannten Gründen übersteigen die Aufgaben einer solchen
Rechtsprechung menschliche Kräfte und menschliche Sehweite. Es
gibt keine Menschen, welche die Natur der Sache zuverlässig und
erschöpfend kennen. Die Erfahrung lehrt, daß die Auffassung verschiedener
 Menschen über die Natur der Sache, les principes generaux
 de la justice et de l’&amp;quite, so verschieden ist, wie die Menschen
selbst, so verschieden wie ihre persönlichen Anlagen, Erfahrung,
Bildung, Umgebung, ja, daß die Auffassung eines und desselben
Menschen über Recht und Billigkeit recht wandelbar ist, und daß
auch der weiseste und erfahrenste Richter nicht selten in Unsicherheit
und Verlegenheit gerät, wenn er frei nach der Natur der Sache
Recht finden soll. Die freie Rechtfindung setzt überdies nicht nur
voraus, daß Wille, Erfahrung und Vernunft des Richters auf der
Scheitelhöhe menschlicher Bildung stehen, sondern auch, daß .die
Personenkreise, welche von der Rechtsprechung betroffen werden,
den gereiften und geläuterten Anschauungen des Richters entsprechen,
 daß die Urteilsfindung auch dem subjektiven Rechtsbedürfnis
 der Rechtsuchenden entspricht.“ NIEMEYER macht
ein schweres Bedenken gegen die freie Rechtsprechung auf dem
Gebiete des Seekriegsrechtes geltend: den Mangel der Methodik
dieses Rechtsgebietes. Und dieses Bedenken. hat in der Tat seine
volle Berechtigung, selbst wenn „die persönliche Befähigung der in
Betracht kommenden Richter nach der ethischen wie nach der
intellektuellen Seite außer Zweifel gestellt bleiben mag“, wenn insbesondere
 als sicher angenommen wird, „daß die künftigen Haager
Prisenrichter samt und sonders unbeeinflußt von politischen Instruktionen
 und Wünschen weise und: gerechte Richter werden.“ „Eine
Methodik der Rechtsprechung hat praktischen Wert nur, wenn sie
anerkanntes Gemeingut der Rechtspflegeorgane ist. Über ein solches
Gemeingut verfügt zur Zeit kein Prisengericht. Auch der Haager
Gerichtshof wird darüber zunächst noch nicht verfügen.“ Und
NIEMEYER äußert Zweifel, ob sich durch eine von Fall zu Fall entscheidende
 Judikatur des Prisenhofs das Vertrauen der durch seine
Rechtsprechung betroffenen Staaten erzielen lasse. Der Mangel eines
solchen Vertrauens aber muß die Autorität des Prisenhofs gefährden
und damit seinen Bestand. Kurz, alles drängt nach einer Kodifi-