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Dritter Abschnitt.

Wegen der „ganz unermeßlichen Tragweite“ der Delegation der
Normsetzung an den Richter steht HUBER!) nicht an, von einer unerhört
 radikalen Lösung zu sprechen. Man stehe im materiellen
Prisenrecht vor einer Lücke im Völkerrecht. Ein von allen Staaten
eingesetztes Gericht habe aber zur Voraussetzung ein von allen
Staaten anerkanntes Recht. Da dieses nur sehr spärlich nachweisbar
 sei, hätten nach der Prisengerichtskonvention die Haager Richter
das Prisenrechtssystem in seinen Hauptbestandteilen erst zu schaffen.
„Ob eine genügende Zahl von Staaten und ob namentlich alle maßgebenden
 Seemächte dem Prisengericht eine solche Kompetenz zuerkennen
 wollen, so lange der gegenwärtige Rechtszustand weiter
dauert, wird die Zukunft entscheiden.“ —
b) Artikel 7 behandelt die Fälle, in denen ein neutraler Staat oder
sein Angehöriger Prozeßpartei ist, und die Fälle, in welchen eine der
feindlichen Macht angehörende Privatperson den Rekurs eingelegt
hat, grundverschieden. Übereinstimmend gilt für beide Arten von
Fällen Absatz 1 des Artikels. In erster Linie sind die zwischen den
am Prozeß beteiligten Staaten in Kraft stehenden Verträge der Entscheidung
 zugrunde zu legen. Das leuchtet von selbst ein für die
Prozesse, in welchen nur Staaten als Parteien miteinander kämpfen,
nicht so ohne weiteres dagegen für die Fälle, in denen eine Privatperson,
 sie sei neutral oder feindlich, Prozeßpartei ist. Für diese Fälle
sagt HUBER mit Recht: „Die Privaten, die sich an das internationale
Prisengericht wenden, leiten ihr Recht stets aus dem Rechte des
Staates ab, dem sie angehören, auch wenn dieser — falls selber
Kriegführender — von der Klageführung ausgeschlossen ist. Die
Privaten können also keine Sätze des allgemeinen Völkerrechts
gegenüber partikulären Verträgen anrufen“ 2).
Nur verhältnismäßig selten dürfte der Prisenhof in die Lage
kommen, nach Artikel 7 Absatz 1 die in seinen Entscheidungen
anzuwendende Norm in Verträgen niedergelegt vorzufinden. Internationale
 Vereinbarungen, an denen mehrere zivilisierte Staaten
teilhaben, sind kaum vorhanden. Heute kommen hier neben den
ratifizierten Abkommen von 1907 nur die Pariser Seerechtsdeklaration
 von 1856 und die dritte Haager Konvention von 1899
in Betracht3. Auch hieran haben nicht alle Staaten teil. Und

eiples governing naval prize law, The subject is, at present, governed almost exclusively
by the private law of the respective belligerents, and till an International ‚Prize Code
has been drawn up, it will hardly be safe for a .belligerent to trust to the impartiality
 of a Court which, meanwhile, would not be bound by any universally recognised
principles“, 1) Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, Bd. Ii, 1908, S. 504.
2) HuUBER, S. 504. 8) NIEMEYER, Prinzipien des Seekriegsrechtes 1909, S. 11 ff.
4) In der 7. Plenarsitzung der zweiten Haager Konferenz vom 27. September
1907 haben Spanien und Mexiko die Pariser Deklaration vollständig angenommen;
vgl. ZORN in der Festgabe für LABAND.. Bd. I, S. 202.