MI. F. Das Urteil des Prisenhofs,

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es kann nur vor Überschätzung ihrer Bedeutung gewarnt werden.
 Wie elastisch sind z. B. die Bestimmungen der Pariser
Deklaration, wie viele Zweifel bergen ihre wenigen Worte! Die
Ungewißheit in den durch sie geregelten seerechtlichen Fragen ist
keineswegs beseitigt. Wenn „das Seerecht in Kriegszeiten während
langer Zeit Gegenstand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist“,
wenn „die Ungewißheit der in dieser Beziehung obwaltenden Rechte
und Pflichten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Neutralen
und den Kriegführenden Anlaß gibt, aus denen ernste Schwierigkeiten
 und selbst Konflikte entspringen können“ 1), so hat die Pariser
Deklaration hier keinen durchgreifenden Wandel geschaffen. Ihre
Maschen sind so weit, daß es jedem Staat ein leichtes ist, die vier
knappen Sätze nach seiner Facon zu interpretieren und im Rahmen
der. Deklaration seinen nationalen Interessenstandpunkt zu wahren 2).
„Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft.“ Was ist denn Kaperei ?
Darüber gehen die Meinungen weit auseinander. Es sei nur erinnert
 an den Erlaß des Königs von Preußen vom 24. Juli 1870
über die Einrichtung einer freiwilligen Seewehr, die allerdings nie
ins Leben getreten ist. Verstieß er gegen Satz 1 der Seerechtsdeklaration,
 wie französischerseits behauptet wurde? Eine böse
Auslegungsfrage. Wie verhält es sich mit der marine auzxiliaire,
womit für manche Seemächte die „Abschaffung“ der Kaperei geradezu
 wett gemacht wurde ?3) Der zweite und der dritte Satz der
Deklaration lassen den Begriff der Konterbande offen, sind also von
recht problematischem Wert; der Begriff wird von jeder Seemacht
nach ihren Interessen und Bedürfnissen gemodelt4), Was ist eine
effektive Blockade, von welcher der vierte Satz spricht? Durch die
effektiven Blockaden lassen sich „die Kriegführenden keine sonderlichen
 Opfer auferlegen — Zeugnis dessen die Blockadekreuzer, die
mehrere Staaten bauen lassen“5). Schon 1864 urteilte der Militärschriftsteller
 W. RÜüsTOw treffend: „Diese vier allgemeinen Bestimmungen
 genügen natürlich durchaus nicht, um jeden Streit darüber
zu verhindern, ob sie beachtet seien oder nicht; jeden Augenblick
muß man sich noch auf ein mehr oder minder problematisches Gewohnheitsrecht
 berufen“ 9),
Die Hoffnung, daß die zweite Haager Völkerrechtskonferenz zu
einer umfassenden Regelung des Seekriegsrechtes gelangen würde,
hat sich nur zu einem geringen Teile erfüllt. Inshesondere üher

1) Eingangsworte der Pariser Seerechtsdeklaration.
2) HoLD VON FERNECK, Die Kriegskonterbande, 1907, S. 2.
3) POHL in NIEMEYERS Zeitschrift Bd. XVII. S. 2. HoLD voN FERNECE, Die
Kriegskonterbande, 1907, S. 2,
4) HOLD VON FERNECK, a. a. O0. S, 3; PoHL, a. a. O., S. 24.
5) HoLD VON FERNECK, S, 3.
6) Der deutsch-dänische Krieg 1864, Zürich 1864, S. 299.