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Dritter Abschnitt.

das materielle Prisenrecht ließ sich in der Hauptsache eine Einigung
nicht erzielen. Es wollte der Haager Konferenz nicht gelingen, eine
breitere Basis für einen Interessenausgleich der Seemächte zu gewinnen.
 Über das materielle Prisenrecht gelangte man nur in
wenigen Punkten von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung
zu einer Einigung. An seekriegsrechtlichen Abkommen ergaben die
Haager Verhandlungen zunächst die Konvention über die Behandlung
 der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten.
 Artikel 1 dieses Abkommens enthält keine Rechtsregeln,
sondern einen der vielen von der Konferenz beliebten „Wünsche“.
Des weitern ist zu nennen das Abkommen über die Umwandlung
von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe. Eine Einigung der Konferenzmächte
 darüber, ob die Umwandlung auch auf hoher See
stattfinden dürfe, war nicht zu erzielen. Das Abkommen über die
Legung von unterseeischen Kontaktminen hatte niemals Aussicht,
von allen Mächten in vollem Umfange ratifiziert zu werden; schon
im Hag wurden von verschiedenen Mächten gerade zu dieser Konvention
 Vorbehalte erklärt. Endlich kommen in Betracht die Konventionen
 betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten,
 über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens
auf den Seekrieg, über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des
Beuterechts im Seekriege, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen
 Mächte im Falle eines Seekriegs. Die Zahl der Konventionen kann
über den Mißerfolg der Konferenz in den Fragen des Seekriegsrechtes
nicht hinwegtäuschen: „Gerade die Hauptprobleme, Konterbande;
Blockade, Prisenzerstörung blieben ungelöst, und ihre Erörterung
deckte die Tiefe der Gegensätze völlig auf!)“. Die Konferenz selbst
gestand ihren Mißerfolg zu, indem sie in die Schlußakte den Wunsch
aufnahm, daß die Ausarbeitung einer Ordnung der Gesetze und
Gebräuche des Seekrieges in das Programm der nächsten Konferenz
aufgenommen werde und daß jedenfalls die Mächte die Grundsätze
des Abkommens über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
3o weit wie möglich auf den Seekrieg anwenden sollten.
Die englische Delegation hat während der Verhandlungen im Haag
über Artikel 7 der Prisengerichtskonvention den Mangel an vertraglichen
 Seekriegsrechtsregeln nicht gerügt, und doch spricht noch vor
Schluß der Konferenz Englands erster Delegierter, FRY, in seinem
Bericht vom 16. Oktober 1907 an SıR EDWARD GREY die ernstliche
Hoffnung aus, daß durch eine Seerechtskonferenz oder in anderer
Weise verschiedene Kontroversen des Seekriegsrechts gelöst werden
möchten, ehe der Internationale Prisenhof in Tätigkeit trete%.
Von den englischen Patrioten wurden die Arbeiten der Konferenz

i) HuBER, S. 503.
2) Blaubuch. S. 20,