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Dritter Abschnitt,

Eifer verfochten. Wie aus dem Gelbbuch (S. 12) ersichtlich ist,
schien es in London einen Augenblick möglich, über die mit der Umwandlung
 eng verknüpfte Frage der Rückumwandlung zu einem
Schlusse zu kommen. Nach einem Vorschlage sollten die in Kriegsschiffe
 umgewandelten Kauffahrteischiffe während der ganzen Dauer
des Krieges nicht wieder in Handelsschiffe zurückverwandelt werden
können. Einstimmigkeit war indes für diesen Vorschlag nicht zu
erzielen. Ein weiterer Antrag ging dahin, die Umwandlung eines
Kriegsschiffes auf hoher See in ein Handelsschiff für die Dauer des
Krieges zu untersagen. Hierbei wurde an ein Kriegsschiff (gewöhnlich
 ein eben in ein Kriegsschiff umgewandeltes Handelsschiff) gedacht,
 welches seinen Charakter ablegt, um in neutralen Häfen den
für Kriegsschiffe bestehenden Beschränkungen nicht zu unterliegen.
Man verwarf schließlich auch diesen Vorschlag, weil man es für unzweckmäßig
 hielt, nur einen kleinen Ausschnitt aus der ganzen Umwandlungsfrage
 zu regeln.
Die zweite Frage, welche offen blieb, wurde in einem besonderen
 Ausschuß eingehend geprüft; es wurde vorgeschlagen, der
bestehenden Unsicherheit in der Staatenpraxis durch die folgenden
Bestimmungen ein Ende zu machen: „Der neutrale oder feindliche
Charakter der an Bord eines feindlichen Schiffes gefundenen Ware
wird durch die neutrale oder feindliche Staatsangehörigkeit ihres
Eigentümers bestimmt und in den Fällen des Mangels einer Staatsangehörigkeit,
 oder doppelter, d. h. neutraler und feindlicher Staatsangehörigkeit
 ihres Eigentümers durch den Wohnsitz dieses Eigentümers
 in einem neutralen oder einem feindlichen Lande, Gehören
die Waren einer Handelsgesellschaft, so gelten sie als neutral oder
feindlich, je nachdem die Gesellschaft ihren Sitz in neutralem oder
Feindlichem Lande hat“. Diese Bestimmungen fanden nicht die einstimmige
 Billigung der Konferenz.
Es braucht wohl nicht des näheren dargelegt zu werden, wie
bedeutsam der Mangel einer Einigung über diese beiden Fragen für
die Geschicke des deutschen Handels in einem künftigen Seekriege
sein wird, mag unser Deutsches Reich darin neutral oder Kriegspartei
 sein. Der Prisenhof soll im einzelnen Streitfalle die Norm
setzen, deren Aufstellung weder der Haager noch der Londoner
Konferenz gelingen wollte.
Die Londoner Deklaration ist alles andere eher als eine Fixierung
 schon vorher vorhandener „allgemein anerkannter Regeln des
internationalen Rechtes.“ Zwar heißt es in der einleitenden Bestimmung:
 „Die Signatarmächte sind einig in der Feststellung, daß
die in den folgenden Kapiteln enthaltenen Regeln im wesentlichen
den allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechtes
entsprechen“,
Den Inhalt der allgemein anerkannten Regeln des internatio-