II. F. Das Urteil des Prisenhofs. 181
nalen Rechts im Sinne des Artikels 7, Absatz 2, Satz 1 der Prisengerichtskonvention
 hätte man wohl in ein paar kurzen Sätzen darlegen
 können. Die Londoner Konferenz hat versucht, in ihrer Deklaration
 Sätze zu formulieren, die eine media sententia zwischen
der divergierenden Praxis und Theorie der verschiedenen Staaten
darstellen und deshalb vielleicht auf eine Annahme durch die Konferenzmächte
 und die übrigen Staaten rechnen können. Die Deklaration
 ist ein Kompromißwerk und will als solches beurteilt sein.
Der Generalbericht sagt denn auch ausdrücklich!): Die Lösungen
stimmen nicht immer absolut mit der jedem einzelnen Lande eigenen
Auffassung überein, doch verletzen sie nicht die wesentlichen Ideen
irgend eines Staates. Man darf sie nicht jede für sich prüfen; man
muß sie im ganzen würdigen, will man nicht Gefahr laufen, die
schwersten Irrtümer zu begehen. Betrachtet ınan eine oder mehrere
Regeln für sich allein vom Standpunkt der Kriegführenden oder vom
Standpunkt der Neutralen, so kann man finden, daß gewisse Interessen
 durch die Annahme dieser Regeln verkannt worden sind;
aber diese Regeln haben ihr Gegenspiel. Das Ganze ist ein Werk
des Ausgleichs und gegenseitiger Konzessionen.
Die Londoner Deklaration wird nur für diejenigen Mächte gelten,
welche sie ratifizieren. Der Kreis ihrer Teilnehmer wird vielleicht
ein anderer sein als derjenige der Signatarmächte der Prisengerichtskonvention.
 Bemerkenswert ist, daß sich die russische Regierung
bei Annahme der Londoner Deklaration ausdrücklich die Freiheit
vorbehalten hat, dem Abkommen über den Prisenhof beizutreten
oder nicht2). Dieser russische Vorbehalt war rechtlich gänzlich bedeutungslos.
 Denn die „Annahme“ der Deklaration in London erzeugte
 noch keinerlei rechtliche Bindung des russischen Staates. Erst
bei der Ratifikation der Deklaration wird die rechtliche Frage brennend,
ob diese Ratifiktion ohne vorangegangene Ratifikation der Prisenhofkonvention
 zulässig ist. Die Frage muß bejaht werden. Denn
wenn auch die Londoner Arbeit ihren Ausgangspunkt nahm von
Artikel 7 der Prisenhofkonvention, so ist ihr Schicksal doch nicht
unlöslich mit der Konvention verknüpft. Die Signatarmächte der
Deklaration erwarten allerdings, daß ein Werk von so erheblichem
 gemeinschaftlichen Interesse die allgemeine Zustimmung finden
werde. Sie legen besonderen Wert auf die allgemeine Anerkennung
der von ihnen angenommenen Regeln und sprechen daher die Hoffnung
 aus, daß die Nichtkonferenzmächte der Erklärung beitreten
(Artikel 70). Um so mehr glauben sie sich zu dieser Hoffnung berechtigt,
 als in London Staaten von den verschiedensten Interessen
1) Weißbuch vom 30. November 1909, S. 5.
2) KRAUEL in Deutsche Revue, Juni 1909; schon mit Rücksicht hierauf erscheint
es, wie KRAUEL richtig hervorhebt, ungewiß, ob und wann der Prisenhof ins Leben
treten wird.