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Dritter Abschnitt.

vertreten waren, Mächte, deren politische, wirtschaftliche und ge0ographische
 Lage eine durchaus verschiedene ist, und die Regelung
„in gerechter Abwägung der Interessen der Kriegführenden und der
Neutralen sowie unter möglichster Berücksichtigung der hochentwickelten
 Verkehrsverhältnisse der Neuzeit“ erfolgte!)., Die Stellung
der beitretenden Mächte soll in allem, was die Deklaration anbelangt,
 dieselbe sein, wie die der Signatarmächte.
Die Londoner Erklärung kann vom Prisenhof nur in solchen
Sachen zur Anwendung gebracht werden, bei welchen Mächte beteiligt
 sind, die an der Deklaration teilhaben. Es erhebt sich der
Zweifel: Wenn die Londoner Erklärung ratifiziert wird, fällt sie
dann für den Prisenhof in den Streitigkeiten zwischen den Signatarmächten
 der Deklaration unter Artikel 7, Absatz 1 oder Absatz 2,
Satz 1? Diese Frage ist nach mehr als einer Richtung hin von
großer Bedeutung. Sie drängt sich schon deshalb auf, weil das
Ergebnis der Londoner Konferenz sich nicht Abkommen, sondern
Deklaration nennt. Man hat die letztere Bezeichnung mit gutem
Grund gewählt. Zwar sind die Sätze der Deklaration, in welcher
sich die Mächte über eine Reihe von Grundsätzen des Seekriegsrechts
 geeinigt haben, im Verhältnis jeder Signatarmacht zu jeder
anderen Signatarmacht verbindlich, vorausgesetzt natürlich, daß sie
allseitig ratifiziert wird; die Mächte haben sich verpflichtet, ä s’en
procurer reciproquement le benefice. Insoweit unterscheidet sich die
Londoner Deklaration nicht von anderen internationalen Verträgen.
Sie wird aber alle Mächte, welche sie ratifizieren, nur insoweit
binden, als nicht die einzelne Macht bereits durch ein besonderes
Abkommen mit anderen Mächten (Artikel 7, Absatz 1 der Prisengerichtskonvention)
 gebunden ist. Die Deklaration selbst bringt zum
Ausdruck, daß sie den Inhalt der allgemein anerkannten Regeln
des internationalen Rechtes im Sinne des Artikels 7, Absatz 2 der
Prisengerichtskonvention feststellen will. Der Prisenhof hat also die
Deklaration erst in zweiter Linie zur Anwendung zu bringen; den
zur Zeit der Ratifikation der Prisengerichtskonvention in Geltung
befindlichen Abkommen zwischen den im Streit liegenden Staaten
geschieht durch die Deklaration kein Abbruch. Und auch nach der
Ratifikation haben die an der Konvention beteiligten Mächte zum
Abschluß neuer, von der Deklaration abweichender besonderer Abkommen
 freie Hand. Die Worte in Artikel 7, Absatz 1, „vorgesehen
 in einem in Geltung befindlichen Abkommen“ sind auf den
Zeitpunkt zu beziehen, der für die Entscheidung der Rechtsfrage im
einzelnen Streitfall maßgebend ist.
Durch die Londoner Deklaration ist die Vertragsfreiheit der
Signatarmächte der Prisenkonvention gewahrt. Aber auch nur die

i) Weißbuch vom 20. März 1909. S. 3.