III. F. Das Urteil des Prisenhofs, 183

Vertragsfreiheit. Einseitige Rechtssatzung, einseitige Instruktionen
an das nationale Prisengericht, welche der Deklaration zuwiderlaufen,
 sind vom Prisenhof für die Mächte nicht zu berücksichtigen,
welche die Deklaration ratifiziert haben. Nur im Verhältnis zu
denjenigen Staaten, welche mit ihr keine anderweitigen Verträge
 abgeschlossen haben, aber der Deklaration beigetreten
sind, ist jede Macht, welche die Deklaration als Recht für sich
angenommen hat, an dieselbe gebunden. Will sich ein Staat
von der ganzen Deklaration lossagen, so kann er sie nach Artikel
69 kündigen; da ihre Bestimmungen ein unteilbares Ganze bilden,
so ist eine sich nur auf einen Teil erstreckende Kündigung ausgeschlossen
 !). Die Vertragsmacht kann das Ganze kündigen und dann
einiges durch Gesetz (mit Bedingung der Gegenseitigkeit) wiederherstellen.
 Daneben bleibt aber jeder Macht die Möglichkeit, ohne
Kündigung der Deklaration auf dem Wege besonderer Abkommen
mit anderen Mächten über die in der Deklaration geregelten Fragen
eine andere Vereinbarung zu treffen. Man kann also sagen: Die
Geltung der Deklaration wird durch mit ihr unvereinbare Sätze besonderer
 Abkommen ausgeschlossen, sie ist eine bloß subsidiäre.
Doch soll damit nicht gesagt sein, daß die Deklaration keine große
Tragweite haben wird. Die Untersuchung über die Geltung besonderen
 Vertragsrechtes ist oft recht schwierig. Von den schier zahllosen
 Verträgen des 18. Jahrhunderts, das man geradezu das Jahrhundert
 der Seekriegsrechtsverträge nennen kann, sind nur sehr
wenige noch in Kraft, Die wenigsten von ihnen dürften durch Zeitablauf,
 Kündigung oder neue Verträge ihr Ende gefunden haben.
Gleichwohl wird ihre Fortgeltung im Ernstfalle mehr als zweifelhaft
 sein. Nach dem 18. Jahrhundert sind verhältnismäßig wenige
besondere Abkommen seekriegsrechtlichen Inhalts zu verzeichnen,
Die auf Veranlassung des russischen Ministeriums von ANDRE MANDEL-STAM
 und BARON BOrRIS NoOLDE veranstaltete Sammlung Guerre maritime
 et Neutralite2) gibt einen guten Überblick über das in Betracht
kommende Vertragsrecht und die gesetzlichen Bestimmungen und
Reglements, die in den verschiedenen Staaten in Kraft stehen),

1) Die Möglichkeit, daß eine Signatarmacht sich nur im Verhältnis zu der einen
oder anderen Signatarmacht von der Deklaration lossagen will, ist in dieser nicht
vorgesehen, 2) St.-Petersbourg 1907,
3) Als droit conventionnel particulier des Deutschen Reiches werden dort aufgeführt:
 Artikel 7, 13, 22, 23, 24, 25 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages
zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaate Costa Rica vom 13. Mai 1875,
ferner Artikel 12 des preußisch-amerikanischen Vertrages vom 10. September 1785;
Artikel 13—24 des Vertrages zwischen denselben Mächten vom 11. Juli 1799 und
Artikel 12 des Vertrages Preußens mit den Vereinigten Staaten vom 1. Mai 1828;
Artikel 15—20 des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Zollverein
und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869; endlich Artikel 19
bis 22 des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Zollverein und
dem Freistaate Salvador vom 13. Juni 1870.