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Dritter Abschnitt.

Nach der Londoner Deklaration wird eine ihrer Signatarmächte nur
dann zu einem neuen besonderen Abkommen zu haben sein, wenn
sie sich durch neue Vertrapgsabrede günstiger stellen zu können
glaubt.
Man kann es wohl bisher als herrschende Meinung bezeichnen,
daß unter den „Regeln des internationalen Rechtes“ im Sinne des
Artikels 7, Absatz 2 Gewohnheitsrecht zu verstehen ist, also langdauernde,
 übereinstimmende Praxis der Staaten, die damit eine
Rechtspflicht zu erfüllen überzeugt sind. HUBER!) faßt die Wendung
in einem weiteren Sinne: „Dabei wird wohl in erster Linie auf eine
allfällige übereinstimmende Praxis der beteiligten Staaten abgestellt
werden und erst mangels eines solchen auf die herrschende Doktrin.“
Dieser Satz dürfte nicht das Richtige treffen. Denn nicht jede
übereinstimmende Praxis zweier Staaten ist der Ausdruck einer
Rechtsüberzeugung; was herkömmlich geschieht, ist darum noch
nicht Recht. Vor allem hat für das Deutsche Reich die Reihe von
Präzedenzfällen in englisch-amerikanischen Streitigkeiten keinerlei
verpflichtende Kraft; wir können sie weder als einzige noch als
unentbehrliche Rechtsquelle für uns anerkennen?); sie ist für uns
keine Rechtsquelle. Auch die herrschende Doktrin ist keine Rechtsquelle.
 Kein Richter wird sich allerdings über sie ohne weiteres
hinwegsetzen dürfen, sie gibt ihm Fingerzeige für die richtige Auslegung
 der Rechtszeugnisse und die bei freischöpfender Tätigkeit
einzuhaltenden Richtlinien.
Daß Gewohnheitsrecht erst in zweiter Linie, nach den Normen
internationaler Abkommen, angewendet werden soll, ist recht
charakteristisch. Der Glaube der Urheber der Prisengerichtskonvention
 an die Existenz des internationalen Gewohnheitsrechts
scheint nicht allzu stark gewesen zu sein. Sollte es sich bei den
„Regeln des internationalen Rechtes“ überhaupt um mehr als eine
Konferenzphrase handeln? 3)
In Ermangelung vertragsrechtlicher und gewohnheitsrechtlicher
Bestimmungen „entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen
 der Gerechtigkeit und Billigkeit“. Damit ist die Tätigkeit
des Prisenhofs in der Hauptsache auf Entscheiden nach der „Natur
der Sache“ abgestellt. Artikel 7 macht den Prisenhof zum Richter
über die „internationale Legalität der nationalen Bestimmungen“, 4)
Fühlt sich der Neutrale durch eine von dem nationalen Prisengericht

1) Jahrb, d. öff. R. Bd. II S, 504,
2) Anfechtbar sind die Ausführungen F. SToERKs in „Mittheilungen aus dem
Gebiete des Seewesens“, Jahrgang 1884. (XII. Bd.) S. 424.
3) Vgl. die Eingangsworte zum Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten
der Neutralen im Falle eines Seekriegs: „...in der Erwägung, daß in den in diesem
Abkommen nicht vorgesehenen Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
zu berücksichtigen sind“, 4) Actes II, 24,