186 Dritter Abschnitt.

für die feindliche oder neutrale Eigenschaft des Eigentümers der an
Bord eines feindlichen Kauffahrteischiffs befindlichen Ware die Staatsangehörigkeit
 des Eigentümers für maßgebend, indes die acht übrigen
Richter den Wohnsitz des Eigentümers entscheiden lassen wollen.
Das ist beileibe kein Austrag von Interessenkämpfen, kein Aufeinanderstoßen
 zweier Interessentengruppen‘, das mit der N jederlage der einen
endet! Die stets vorhandene bessere Erkenntnis einer — vielleicht
von Jahr zu Jahr wechselnden Mehrheit — ist's, von der eine allmähliche
 Lösung der schwierigsten Probleme der Seekriegsrechtsreform
 erhofft wird. Ein „Gericht“ aber hat nicht Recht zu reformieren,
 sondern das geltende Recht zu handhaben und das Bestehende
 aufrechtzuerhalten.
Darüber, nach welchen Prinzipien die Gewinnung der neuen
Normen geschehen soll, schweigt die Konvention. Das Gebiet und die
Methode der „freien Rechtsfindung“ sind in keiner Weise vorgezeichnet.
 Die Prisenrichter sollen urteilen nach ihrer Überzeugung,
sie sind angewiesen, nach ihrer Vernunft oder nach ihrem Rechtsgefühl
 zu urteilen. Die Mitglieder des Prisenhofs sollen beim einzelnen
 Fall die gleiche Arbeit leisten, welche den Diplomaten in
monatelangem Meinungsaustausch nicht gelungen ist. Man hat vergessen,
 oder wenigstens absichtlich ignoriert, daß bei der dem Prisenhof
 zugewiesenen Schaffung eines materiellen Prisenrechts im letzten
Grunde ein Kampf der Interessen ausgefochten werden muß, in dem
kein Staat durch Majorisierung seine wesentlichsten Interessen verletzt
 haben will. Es handelt sich dabei nicht um rein logische
Gedankenoperationen, die als richtig oder falsch beweisbar sind 1).
Als ob die Haager Prisenrichter ohne ihre subjektiven durch die
Interessen der einzelnen Staaten hervorgerufenen Auffassungen und
Vorurteile ihre Entscheidungen fällten !
Das Urteilen nach Gerechtigkeit und Billigkeit wird in praxi in
den meisten Fällen auf einen „gerechten und billigen“ Kompromiß
im Richterkollegium hinauskommen. Wenn man bedenkt, daß, wo
als ultima ratio die „Gerechtigkeit und Billigkeit“ auf den Plan tritt,
der Interessengegensatz auch die Anschauungen von dem, was gerecht
und billig ist, stark beeinflussen muß, so wird von allen Mitgliedern
des Kollegiums, denen um die Erreichung des Endzwecks des ganzen
Verfahrens, die Streiterledigung, zu tun ist, mit aller Energie auf
ein Kompromißurteil hingearbeitet werden, das vielleicht keine der
streitenden Parteien ganz zufriedenstellt. Um so eifriger wird man
im Prisenhof bestrebt sein, eine Mehrheit, zu der sich möglichst

between obedience to such rules and obedience to the legislative, or quasi-legislative,
acts of his own Government“, The Times, September 30, 1907, P. 9: „... We
cannot give any foreigners carte blanche to make laws for our Fleet and to shorten
at their discretion our arm upon the seas“,
1) Vgl. ZITELMANN, Lücken im Recht, 1903. S. 34.