I. F, Urteil des Priesenhofs.

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auch die von den streitenden Staaten ernannten Richter zusammenfinden,
 zu erreichen, als sonst die Vollstreckung der Erkenntnisse
und somit auch die Autorität des Gerichtshofes gefährdet erschienen.
Man erwartet von der Rechtsprechung des Prisenhofs, genauer gesagt,
von den Gründen seiner Urteile, eine langsame Fortentwicklung des
Seekriegsrechtes. Da aber diese Gründe in der Regel eine Kompromißentscheidung
 zu rechtfertigen haben werden, dürfte diese
Hoffnung eine trügerische sein. Weil im Schoße des Richterkollegiums
dieselben Kämpfe auszufechten sind, die bei Staatenkonferenzen zum
Ende zu führen nicht gelungen ist, wird der Prisenhof von der
Aufstellung allgemeiner Normen nach Möglichkeit absehen. Denn
in Fragen, in denen sich die Staaten bei Völkerrechtskonferenzen
nicht majorisieren lassen, werden sie sich schwerlich der Autorität
des Prisenhofs beugen. ;
Schon aus diesem Grunde dürfte es keinen allzu großen Wert
haben, wenn die Wissenschaft versuchen wollte, rechtspolitische
Richtlinien für die Rechtsprechung des Prisenhofs zu zeichnen. Die
Verhältnisse liegen hier ganz anders als bei nationalen Gerichtshöfen.
Der Prisenhof, dem an positivem Recht nur die auf Grund von Verträgen
 übereinstimmenden Teile der Internationalrechtsordnungen der
streitenden Staaten, also nicht etwa eine geschlossene Rechtsordnung,
gesetzt sind, wird mit der Anwendung des im Sinne jener Teile
Liegenden nicht viel weiter kommen. Die große Masse des Internationalrechts,
 vor allem des internationalen öffentlichen Seerechts,
entbehrt der vertraglichen Fundierung und Sicherung ihres Bestandes,
Denn dem, was an Verträgen vorhanden ist, kann nur selten, und
dann nur mit größter Vorsicht, ein leitender Rechtsgedanke abgezogen
werden. Schon deshalb, weil solche Verträge meist dem Interesse
und der Rechtsanschauung keiner der Vertragsmächte ganz gerecht
werden und als Kompromisse der logischen Geschlossenheit entbehren.
Mit Recht hat die Prisengerichtskonvention davon abgesehen, dem
Gerichtshofe genauere Direktiven für seine „rechtschaffende“ Tätigkeit
 zu geben!). Es hätte wenig Sinn gehabt, wenn die Konvention
den Prisenhof nach dem Vorbilde des Artikels 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 auf bewährte Lehre und
bewährte Überlieferung verwiesen hätten. Wo kann in inter-1)

 Die Rechtsprechung des Prisenhofs könnte, vorausgesetzt, daß die Zahl seiner
Erkenntnisse eine sehr große wird, die Bildung von Gewohnheitsrecht anbahnen;
aber selbst eine konstante Rechtsprechung schafft nicht unmittelbar allgemeine Rechtsnormen.
 Vgl. die Ausführungen von A. SCHADE über das Wesen des Gerichtsgebrauchs
im Archiv für öffentl. Recht, XXV (1909), S. 308, 309.
2) „Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut
 oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift
entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein
solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde,
Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung“. In dem Vorentwurf von 1900