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Dritter Abschnitt.

nationalen Rechtsfragen von bewährter Lehre und Überlieferung
gesprochen werden? Bewährt ist beides doch nur dann, wenn die
Staatenpraxis Gefolgschaft leistet. Aber gerade über die zahlreichen
wichtigen Tatbestände, die zur Entscheidung des Prisenhofs kommen,
wird es an Einigkeit in Theorie und Praxis fehlen.
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 des Artikels 7 finden
gemäß Absatz 3 in Prozessen neutraler Staaten oder neutraler Privatpersonen
 vor dem Prisenhof auch Anwendung auf die Beweislast!)
 sowie die Rechtsbehelfe, welche vorgebracht werden können. Die
Beweislastfrage wurde zuerst von dem Norweger HAGERUP in der Sitzung
der zweiten Unterkommission vom 4. Juli 1907 aufgeworfen. Hat
für die Umstände, von denen die Gültigkeit der Wegnahme eines
Schiffes oder einer Ladung abhängt, der Nehmer oder derjenige die
Beweislast, zu dessen Nachteil die Wegnahme erfolgt ist? Um die
Tragweite dieser Frage zu erläutern, bildete HAGERUP folgendes
Beispiel: Eine Kohlenladung ist bestimmt für einen Kommissionär
in dem Hafen einer der Kriegsparteien; wir nehmen an, daß es eine
Persönlichkeit ist, die keinen Schluß auf die endgültige Bestimmung der
Ladung zuläßt. Die Ladung wird als Konterbande weggenommen.
Ein Reklameprozeß folgt. Nach alter Prisengerichtspraxis, die von
hoch angesehenen Autoren gebilligt wird, verlangt der Nehmer von
dem Neutralen den Beweis, daß die Bestimmung der Ladung keine
feindliche war. Er hält die Nehmung aufrecht, wenn dieser Beweis
nicht erbracht wird. KRIEGE stellte die Beweislast mit allen Fragen
des materiellen Rechts in die gleiche Linie: Der Prisenhof hat, so
weit die Konferenz zu einer Einigung über gewisse Beweisregeln,
wie sie in dem deutschen Entwurf über die Kriegskonterbande
und in dem italienischen über die Blockade zu finden sind,
gelangen wird, sich nach diesen zu richten; . mangels ausdrücklicher
 Beweisregeln hat der Prisenhof nach dem Geiste der Grundprinzipien
 und der allgemein anerkannten Regeln des internationalen
Rechtes die Beweisfrage zu entscheiden?). Wäre man sich einig

nimmt die bewährte Lehre und Überlieferung eine andere Stelle ein wie in dem
endgültigen Texte. Nach dem Vorentwurf soll der Richter mangels gesetzlicher Bestimmungen
 und in Ermangelung von Gewohnheitsrecht nach bewährter Lehre und
Überlieferung entscheiden und erst, wenn er aus keiner dieser Quellen das Recht
schöpfen kann, hat er sein Urteil nach der Regel zu sprechen, die er als Gesetzgeber
aufstellen würde, Zu Artikel 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vgl. MAx
Gmür in Heft 26 der Abhandlungen zum Schweizerischen Recht: Die Anwendung
des Rechts nach Artikel 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1908, und
MAX RÜMELIN, Das neue schweizerische Zivilgesetzbuch und seine Bedeutung für uns.
Tübingen 1908.
1) OzANAM, 8, 214, 215: „Il eut 6t6 6videmment plus rationel d’imposer toujours,
en principe, cette charge au capteur, Mais on a €te sans doute guide par cette consideration
 qu'il y avait encore ä menager certaines susceptibilites, ä&amp; titre de transition
et avec le secret espoir que la Cour ne manquerait pas de consacrer en fait, ce qu’on
osait proclamer hautement en droit“, 2) Actes II, 807.