II. F. Das Urteil des Prisenhofs,

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über den „Geist der Grundprinzipien“ und gäbe es allgemein anerkannte
 Beweisregeln des internationalen Rechts, so hätte doch
nichts näher gelegen, als diese in der Konvention niederzulegen.
Auch hier wird der Abgrund mit einer Phrase verdeckt. Man
hätte allen Anlaß gehabt, in Einzelheiten einzutreten, da die sich
widersprechende Praxis der verschiedenen Staaten jahrhundertelang
zu Auseinandersetzungen mit den neutralen Mächten geführt hat.
Der Nachweis der Staatsangehörigkeit des Eigentümers kann nach
den Instruktionen einzelner Staaten nur mit ganz bestimmten Beweismitteln,
 meist nur mit den an Bord befindlichen Papieren, geführt
 werden.
Wenn als Parteien vor dem Prisenhof ein Staatsangehöriger des
Gegners und die nehmende Kriegsmacht streiten, so hat der Prisenhof
 lediglich nach dem Recht der nehmenden Kriegsmacht zu entscheiden.
 Es kommen also außer den zwischen den kriegführenden
Mächten in Kraft stehenden Verträgen die von dem Nehmestaat einseitig
 im Gesetz- oder Verordnungswege erlassenen Vorschriften in
Betracht. In keinem Falle, wo eine der feindlichen Macht angehörende
 Privatperson Rekurs eingelegt hat, darf der Prisenhof „die
Regeln des internationalen Rechtes“ (Artikel 7, Absatz 2, Satz 1) anwenden
 oder nach „den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit
und Billigkeit“ entscheiden. Daraus folgt, daß in allen Fällen, wo
es an staatsvertraglichem oder einseitigem Recht des Nehmestaates
für die Behandlung feindlichen Privateigentums fehlt, die Zuständigkeit
 des Prisenhofs ausgeschlossen ist!). Da der Bestand an solchen
staatsvertraglichen Regeln nur gering ist, haben es die Signatarmächte
 der Prisenkonvention in der Hand, die Fälle, in denen überhaupt
 eine feindliche Privatperson Rekurs einlegen kann, in weitem
Maße einzuschränken.
Der letzte Absatz des Artikels 7 läßt in mehrfacher Hinsicht
Zweifel offen. Wie schon erwähnt, ist nicht ganz klar, ob Absatz 5
sich auch auf Prozesse zwischen dem Nehmestaat und einer feindlichen
 Privatperson bezieht. Seine Stellung hinter Absatz 4 muß zu
der Annahme führen, daß er auf alle Prozesse, die den Prisenhof
beschäftigen, Anwendung zu finden hat2). Der Prisenhof kann prozessuale
 Rechtsnachteile, die in Gesetzen oder Verordnungen des
Nehmestaates vorgesehen sind, außer acht lassen, falls er der Ansicht
 ist, daß ihre Folgen der Gerechtigkeit und Billigkeit widersprechen
 (Absatz 5). Diese Vorschrift betrifft „prozessuale Rechtsnachteile“
 schlechthin, nicht nur die Verwirkungsfristen, welche der
Nehmestaat in bezug auf das Verfahren vor seinen Prisengerichten
aufgestellt hat3). Allerdings ist in erster Linie, wie aus RENAULTS
1) So richtig HUBER S. 504, 505,
2) A, A. offenbar RENAULT in seinem Bericht zu Artikel 7 und NırrPoLD, S, 171.
3) Unrichtig HUBErR, S. 505.