190 Dritter Abschnitt.

Bericht hervorgeht, an zu strenge Bestimmungen über die Berufungs-Frist
 gedacht. Die hiermit dem Prisenhof übertragene Befugnis hat
zwar eine große prinzipielle Bedeutung, indem die souveränen
Staaten die Vorschriften ihres Prisenprozeßrechtes einer Kritik durch
den Prisenhof aussetzen. Aber man wird nicht behaupten dürfen,
daß sie damit „die allgemeinen Rechtsprinzipien, wie diese von dem
internationalen Gerichtshof ausgelegt werden, als eine ihrem eigenen
Rechte vorgehende Norm anerkennen“1). Denn der Gesetzgebungsgewalt
 des Nehmestaates geschieht durch die Kritik des Prisenhofs
kein Abbruch; weder ist er verpflichtet, die nach dem Spruch des
Prisenhofs in ihren Folgen der „Gerechtigkeit und der Billigkeit“
widersprechenden prozessualen Rechtsnachteile durch Erlaß neuer
Rechtsnormen für die Zukunft auszuschließen, noch hat der Prisenhof
 die Macht, durch sein Verdikt jene ungerechten oder unbilligen
nationalen Prisenprozeßnormen unmittelbar außer Kraft zu setzen.
Von einem „Eingriff in die Autonomie der Staaten“ kann also nicht
wohl die Rede sein; die Souveränetät der Staaten, insbesondere ihre
Gesetzgebungsgewalt, wird nicht eingeschränkt. Gleichwohl ist nicht
zu leugnen, daß Absatz 5 des Artikels 7 nicht nur „wichtig“ 2), sondern
 sogar von der Art ist, große politische Bedenken hervorzurufen.
Seine Anwendung kann es dem nationalen Ehrgefühl, dessen Existenz
zwar von den Pazifisten geleugnet, das aber gerade in erregten
Kriegszeiten sich besonders empfindsam zeigt, schwer oder gar unmöglich
 machen, sich bei dem Spruche des Prisenhofs zu beruhigen
und ihm nachzukommen.
Man könnte auf den ersten Blick geneigt sein, in Absatz 5 des
Artikels 7 den Ansatz zu dem merkwürdigen Phänomen zu erblicken,
daß derselbe Staat zweierlei Recht für dieselbe Sache gleichzeitig
hätte, eines im Prisenreglement, ein anderes im Prisenhofabkommen.
Das internationale Recht eines Staates kann nicht mit seinem internen
Recht in Widerspruch geraten. Derselbe Staat knüpft nicht an den
gleichen Tatbestand verschiedene miteinander unvereinbare Rechtsfolgen,
 sondern er sagt: für den Fall, daß die internationale Juristenkommission
 (der Prisenhof) einen Spruch fällen wird, der an den
Tatbestand x die Rechtsfolge y geknüpft sehen will, will ich nach
Treu und Glauben prüfen, ob ich mich dem anschließen kann. Zu
dem Tatbestand x ist das weitere Moment des Spruchs getreten:
also steht nicht mehr der gleiche Tatbestand in Frage. Auf den
Zeitpunkt, in welchem die Entscheidung über den Eintritt der Rechtsfolge
 fällt, ist hier zu sehen; das ganze Verfahren vor dem Prisenhof,
 einschließlich des Urteils, ist etwas Vorbereitendes; das entscheidende
 Wort über den Eintritt der Rechtsfolge, über die Vollstreckung,
 steht bei dem Staate, dessen Prozeßrecht nach Artikel 7,
Abs. 5 als ungerecht und unbillig, als zu rigoros hingestellt wird.
1) So Huser, S. 505, 2) Huser, S, 505.