HI. F. Das Urteil des Prisenhofs.

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Weder in der Konvention selbst noch in der bisher über sie
erwachsenen Literatur ist die Frage des vom Prisenhof anzuwendenden
 materiellen Rechtes auch nur nach der grundsätzlichen Seite
hin erschöpfend behandelt worden. Die Konvention selbst spricht
nur von der „zu entscheidenden Rechtsfrage“, Es sind aber zahllose
 Rechtsfragen denkbar, die zur Kognition des Prisenhofs kommen
können. Die Urheber des Entwurfs haben bei Artikel 7 offenbar
nur an Fragen des Seekriegsrechtes gedacht. Und doch kann man
ruhig behaupten, daß es kaum eine Rechtsfrage gibt, die nicht wenigstens
 implicite in den Entscheidungen des Prisenhofs gelöst wird.
Ja, es kommen Rechtsfrägen in Betracht, die geradezu, wenn sie
aufgeworfen werden, jede Tätigkeit des Prisenhofs — vom Standpunkt
 der Rechtsordnung des Nehmestaates — rechtsunwirksam
machen. Ich beschränke mich auf ein, allerdings sehr wichtiges,
Beispiel, zu dessen Heranziehung die Haager Verhandlungen selbst
Anlaß bieten. ASSER hielt es für wünschenswert, um jede Unsicherheit
 in dieser Beziehung zu vermeiden, daß in der Konvention selbst
oder wenigstens in RENAULTs Bericht ein Satz des Inhalts Aufnahme
finde, daß in Streitfällen dem Prisenhof selbst, und nicht etwa der
kriegführenden Macht, die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Rekurses gebühre. Die kriegführende Macht dürfe sich der Vollstreckung
 des Urteils nicht unter dem Vorwande entziehen können,
daß keiner der in Artikel 3 aufgeführten Fälle vorgelegen habe und
deshalb der Rekurs unzulässig gewesen sei. RENAULT stimmte dieser
Bemerkung als den Absichten der Urheber des Entwurfs entsprechend
zu und meinte, eine Bemerkung im Bericht sei ausreichend; denn
da der Entwurf selbst keine Bestimmung über diesen Punkt enthalte,
 sei die ASSERSche Auslegung die allein möglichel). Auch
NırPoLD?) läßt über die Frage der Zulässigkeit eines eingelegten
Rekurses den Prisenhof selbst befinden: „Das Prinzip ist, daß die
Gerichte selbst über ihre Kompetenz zu entscheiden haben.“ Wenn das
richtig wäre, dann möchte ich schon aus diesem Grunde keinem Staate
raten, die Prisengerichtskonvention zu ratifizieren. Es könnte z. B. eine
Privatperson nach Artikel 3, Ziffer 2b und Artikel 4, Ziffer 2 Rekurs
einlegen, eine Privatperson, die nach der Auffassung der nehmenden
Kriegsmacht ihr Staatsangehöriger ist. Sie würde also nach Auffassung
des Nehmestaates gegen ihren eigenen Staat vor dem Prisenhof prozessieren,
 falls der Prisenhof in der Staatsangehörigkeitsfrage den
Standpunkt des Nehmestaates nicht teilen würde. Da insoweit über
die materielle Zuständigkeit des: Prisenhofs überhaupt die vertragliche
 Grundlage, auf der die Existenz der ganzen Institution beruht,
nicht vorhanden ist, fällt — wenigstens vom Standpunkt der Rechtsordnung
 des Nehmestaates aus betrachtet — die Streitigkeit nicht
in die materielle Zuständigkeit des Prisenhofs. Grundlage seiner
1) Actes IL, 238. 2) S. 167.