192 Dritter Abschnitt.

ganzen Tätigkeit ist der Vertrag, also Übereinstimmung des Willens
der beteiligten Mächte; soweit die Übereinstimmung nicht vorhanden
ist, ist kein Staat gebunden!), Daraus, daß der Internationale Prisenhof
 als „Gericht“ bezeichnet wird, kann für eine Selbstherrlichkeit
in Bestimmung der eigenen Zuständigkeit nichts geschlossen werden?).
Der Prisenhof ist angeblich das erste wirkliche internationale Gericht.
 Wer aus dem „Gerichts“-Charakter des Prisenhofs für diesen
das Recht der Bestimmung seiner Kompetenz ableitet, klebt am Wort,
da von einem Typus’ „internationales Gericht“ noch nicht die Rede
sein kann. Die Parallele mit staatlichen Gerichten, denen die internationalen
 „Gerichte“ um jeden Preis möglichst in allen Beziehungen
gleichgestellt oder doch wenigstens angenähert werden sollen, hat
hier wieder einmal Verwirrung angestiftet. Man wird mir vielleicht
entgegenhalten, daß die Prisengerichtskonvention selbst ein Abkommen
im Sinne des Artikels 7, Absatz 1 sei. Doch wäre dieser Einwand
schon aus dem Grunde hinfällig, weil Übereinstimmung darüber
herrscht, daß die zu entscheidende Rechtsfrage im Sinne des Artikels 7,
Absatz 13) nur Fragen des Seekriegsrechts betrifft; auch ist nicht
zu übersehen, daß die Prisenkonvention selbst über die Voraussetzungen
 für den Besitz neutraler oder feindlicher Staatsangehörigkeit
 nichts sagt. Des weitern könnte man zur Bekämpfung meiner
Auffassung auf das — früher heiß umstrittene — Recht internationaler
 Schiedsgerichte, ihre Zuständigkeit selbst zu bestimmen, sich
berufen. Artikel 73 des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 bestimmt: „Das
Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem
es den Schiedsvertrag sowie die sonstigen Aktenstücke und Urkunden,
die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die
Grundsätze des Rechts anwendet“%), Die Zuständigkeitsbestimmung
durch das doch auf Freiwilligkeit beruhende Schiedsgericht ist in die
eine Errungenschaft von zu zweifelhaftem Werte, als daß wir sie
beim Schweigen der Prisenkonvention ohne weiteres in sie übertragen
 möchten 5).
1) Vgl. HUBER, S. 491.
2) Vgl. LABAND, Deutsches Reichsstaatsrecht, 5. Auflage, 1909, S. 312: „Da
unter der Bezeichnung Gericht sehr zahlreiche und verschiedene Behörden verstanden
werden und die Abgrenzung der Geschäfte, welche den als Gerichten bezeichneten
Behörden zugewiesen sind, eine wechselvolle und willkürliche ist, so läßt sich eine
materielle, juristisch verwendbare Definition im allgemeinen nicht geben, sonder
man kann nur mit Rücksicht auf ein bestimmtes positives Recht und eine
bestimmte positive Behördenorganisation diejenigen Angelegenheiten aufzählen, welche
‚gerichtsbar’ sind“, 3) Man beachte die Einzahl: Die ... Rechtsfrage.
4) Artikel 48 des Abkommens von 1899: „... die Grundsätze des Völkerrechts
anwendet‘.
5) S. die Bedenken bei MEURER I, S. 3038: „Die Befugnis des Schiedsgerichts, seine
Kompetenz zu bestimmen, ist... ein doppelschneidiges Schwert, dem das Schiedsgericht
 selbst zum Opfer fallen kann‘ und Zorn (Deutsche Rundschau 1900, S. 131):