I. G. Die rechtliche Natur des Prisenhois, 193
G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs.
Der Internationale Prisenhof ist kein überstaatliches, den Vertragsmächten
 mit Zwangsgewalt übergeordnetes Gericht. Denen;
die den Prisenhof als eine überstaatliche Behörde ansprechen, ist
ein Staatsgericht und dieser Internationale Prisenhof die Anwendung
der nämlichen Idee, der Idee des Staates: Funktionen, die im einfachen
 Staate seine Prisengerichte ausüben, fallen im Staatenstaat
dem Internationalen Prisenhof zu. Die Charakterisierung des Prisenhofs
 als eines überstaatlichen Gerichts oder eines weltumfassenden
internationalen Bundes -Gerichtes durch die Vertreter der Friedensidee
 ist nicht überraschend. Bedeutet doch in ihren Augen die
ganze moderne Schiedsgerichtsaktion, der auch das Prisenhofprojekt
entsprang, den Anfang einer Weltföderation. Ihr Bestreben ist darauf
gerichtet, zwischen den Kulturstaaten einen Zustand herzustellen,
„der den Frieden ebenso ‚ewig‘ gestaltet, wie er nach menschlicher
Voraussicht zwischen den Bundesstaaten des Deutschen Reiches, der
amerikanischen Union und den Kantonen der Schweiz herrschen
wird“ 1),
ALFRED H. FRIED?) feiert den Prisenhof als das erste übernationale
 Gericht, als den ersten wirklichen Gerichtshof der internationalen
 Gemeinschaft: seine Richter werden namens‘ der internationalen
 Gemeinschaft, nicht im Namen streitender Parteien, die
ihn berufen haben, fungieren und nicht nach Billigkeit und gutem
Glauben, sondern nach Rechtsnormen urteilen. Zwar weiß FRIED,
daß der Gedanke einer übernationalen Gerichtsbarkeit heute noch
als ein Frevel angesehen wird®), als ein Verbrechen an dem Dogma
der unbeschränkten staatlichen Souveränetät, Er ist überzeugt, daß
dieses Dogma durch die Einsetzung des Prisengerichtshofes einen
tödlichen Stoß bekommen hat.
Man wird ohne weiteres zugeben müssen, daß ein den Staaten
übergeordneter, mit Zwangsgewalt ausgestatteter Völkerareopag mit
der Souveränetät der Staaten, der Unabhängigkeit von jeder irdischen
außerhalb des Staates stehenden Gewalt, unvereinbar ist. „Wie
immer man die Souveränität auffassen mag, das eine steht fest. daß

„Ein unlösbarer Konflikt kann sich hier dadurch ergeben, daß eine Partei nicht
übereinstimmt mit derjenigen Interpretation, die das Schiedsgericht dem Schiedsvertrag
 gegeben hat. Eine derartige Erklärung einer der Streitparteien macht dem
Schiedsgerichtsverfahren ein unbedingtes und juristisch nicht zu bestreitendes Ende“,
Der Einwand, daß die Streitpartei von jener Interpretation erst durch das Urteil erfahre,
 mit dessen Verkündung die Sache auch schon zu Ende sei, wäre nicht berechtigt.
 Die Partei kann davon bereits im Laufe der Verhandlung erfahren, z. B.
dadurch, daß das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme beschließt und so seine Interpretation
 des Schiedsvertrages kundgibt,
1) ALFRED H. FrRIED, in „Die Friedens-Warte‘“, VIIL Jahrgang Nr. 1.
2) Die zweite Haager Konferenz, S. 185. 3) FRIED, a. a. O., S. 186.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit. 1