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Dritter Abschnitt,

zu ihren notwendigen Merkmalen die Unabhängigkeit des Staates
zählt. Der Staat darf keinen höheren Willen über sich anerkennen,
er darf sich keinem Willen beugen, als seinem eigenen. Stünde
der Richter als ein Höherer über dem Staate, dann müßte der Staat
von ihm Befehle empfangen können, dann wäre der Richter Souverän
 und nicht er“1). In diesem Sinne ist die Souveränetät keine
Alusion, die „engherzig nationale Jurisprudenz“ „dem pulsierenden
Leben“ gegenüberstellt. Im übrigen existiert das Dogma von der
unbeschränkten staatlichen Souveränetät schwerlich anderswo als in
der Einbildung FRIEDs. Die Souveränetät ist weder unbeschränkbar
noch unbeschränkt. Freilich ist sie nicht anders beschränkbar und
nicht anders beschränkt als durch den Willen des Staates selbst.
Es kann kein Satz des internationalen Rechtes oder irgendeine Institution
 namhaft gemacht werden, deren Dasein auf einem von dem
Willen des souveränen Staates, für den sie gelten, unabhängigen
oder gar ihm übergeordneten Willen gegründet ist. Der Internationale
 Prisenhof macht hier keine Ausnahme. Er existiert für jeden
Staat nur, weil er ihn will, und der einzelne Staat kann sich dem
ihm angeblich übergeordneten Gericht einfach dadurch entziehen,
daß er die Prisengerichtskonvention kündigt. Ein eigenartiger „überstaatlicher“
 Wille, von dem sich der unterworfene Staat lossagen
kann, eine überstaatliche Gewalt auf Kündigung! Wie wenig sich
FRIED die Tragweite der behaupteten überstaatlichen Natur des Prisenhofs
 klar gemacht hat, ergibt sich aus folgender Parallele: „Es muß
daran erinnert werden, daß es in Deutschland ehemals hieß: Landrecht
 geht über Reichsrecht. In der Höherstellung des Reichsrechts
erblickten die Staaten des seligen Deutschen Bundes und des alten
Deutschen Reiches ebenfalls eine Verletzung ihrer Souveränität. Die
Zeiten haben sich geändert. Heute bildet es den Stolz eines jeden
Deutschen, daß Reichsrecht das Landesrecht bricht. Im internationalen
 Verkehr geht bislang Staatenrecht über internationales Recht2).
Es wird eine Zeit kommen, wo es heißen wird: internationales Recht
bricht Staatenrecht. Und den Anfang dieser Zeit bildet der im Haag
geschaffene internationale Prisengerichtshof“%). FRIED stellt also in
Parallele das neue Deutsche Reich und seine Gliedstaaten sowie die
internationale Gemeinschaft und die Staaten der Welt. Er vergißt
dabei offenbar nur folgendes: Die Gliedstaaten des neuen Deutschen
Reichs sind nicht souverän, unterstehen einer ihnen übergeordneten
Gewalt, die sie nicht abschütteln können. Die Reichsverfassung ist
kein kündbarer Vertrag wie das Abkommen über die Errichtung
eines Internationalen Prisenhofs. Sein Dasein und seine Betätigungen
begründen kein Recht und keine Pflicht außer durch den besonderen
1) JELLINEK, Natur der Staatenverträge .S. 32.
2) Als ob es nichtstaatliches internationales Recht gäbe!
3) FRIED. S. 186.