MI. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 195
Willen des einzelnen an der Prisengerichtskonvention beteiligten
Staates.
Der formale, für eine rechtswissenschaftliche Betrachtung allein
beachtliche Grund des ganzen Wirkens des Prisenhofs und der Geltung
 seiner Erkenntnisse ist der freie Wille des einzelnen Staates.
Nicht der sog. Völkerrechtsgemeinschaft!l). Wo diese als rechtsetzende
 Macht eingeführt wird, behandelt man bewußt oder unbewußt
 die inhaltlich scheinbar genau übereinstimmenden Erklärungen
der vielen Staaten als Ausfluß eines — nicht existierenden — Gemeinwillens.
 Was äußerlich als eine vielstimmige Erklärung von
Staaten in die Erscheinung tritt, ist nicht eine Erklärung. Nur
der Wille des einzelnen Staates schafft objektives Recht für diesen
einzelnen Staat. Er unterwirft sich keiner außer ihm stehenden
Rechtsordnung. Er selbst setzt sich Recht, sich daran bindend.
Setzt er sich Recht für Tatbestände, die etwas Auswärtiges enthalten,
so ist dies für ihn das internationale Recht.
Auch die Institutionen, die in Verfolg gewollt gleichgerichteter
Selbstverpflichtung mehrerer Staaten ins Leben treten, stehen nicht
als Höheres über den einzelnen, an ihrer Errichtung beteiligten
Staaten. Der Prisenhof besitzt keine unabhängig von ihm, autoritär
durch sich selbst fungierende Jurisdiktionsgewalt. Bei dem Prisenhofabkommen
 handelt es sich nicht um „zwingende Gerichtsbarkeit“
 2), nicht — wie ZORN unter dem frischen Eindruck der Konferenzverhandlungen
 annahm, die ganz von dem Instanzgedanken beherrscht
waren — um „die Unterwerfung eines sehr bedeutsamen Teiles des
Seekrieges unter die internationale Gerichtsbarkeit eines ordentlichen,
mit Zwangsgewalt ausgestatteten Gerichts“3). Das richterliche
 Amt besteht nicht nur in der Vornahme logischer Denkoperationen,
 . sondern wesentlich ist ihm auch der Erlaß obrigkeitlicher
Entscheidungen mit daran sich anschließendem Zwange. Es liegt
im Wesen jeder gerichtlichen Entscheidung, daß sie eine Beugung
eines Parteiwillens ist). In keiner Beziehung übt der Prisenhof
dergleichen Zwangsbefugnisse gegen einen der an der Konvention
 beteiligten Staaten aus. Die Bezeichnung des Prisenhofs als

1) MEREY DE KAPoOs-MErRE erklärte einmal im Laufe der Debatten der zweiten
Unterkommission (Actes II, 807), sowohl der deutsche wie der britische Entwurf entsprächen
 in ganz besonderem Maße dem „Geiste der Konferenz“, d, h. dem Bestreben
und dem Wunsche aller, in gewissen Materien nach Möglichkeit an Stelle des Willens
eines Staates, an Stelle der Entscheidung einer Regierung oder ihrer Organe einen
internationalen Willen, eine internationale Entscheidung zu setzen.
2) ZORN in Marine-Rundschau 18. Jahrg., S. 1263.
3) So Zorn in der Festgabe für LABAND, Bd. I, S. 179, 180. In der Zeitschrift
für Politik, Bd. II, S. 354, faßt Zorn den Prisenhof auf als „frei vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit
 und zwar obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit strengster Art auf einem
besonders wichtigen und gefahrvollen Gebiete“.
4) HuBer. Die Gleichheit der Staaten, S. 110.