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Dritter Abschnitt.

eines wirklichen, d. h. den nationalen Gerichten wesensgleichen Gezichts,
 ist unzutreffend und irreführend.
Nach Artikel 27 können Ersuchen des Prisenhofs um Bewirkung
von Zustellungen oder Erledigung von Beweisaufnahmen von der
ersuchten Macht „nur abgelehnt werden, wenn diese Macht sie für
geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.“
Somit kann auch der ersuchte Nehmestaat nach seinem Ermessen
jede Beweisaufnahme, die ihm unbequem werden könnte, unmöglich
 machen, indem er einen ganz allgemein formulierten Einwand,
Gefährdung seiner Hoheitsrechte oder seiner Sicherheit, vorbringt. Der
ersuchte Staat, auch der Nehmestaat, der durch das Erkenntnis des
Prisenhofs nichts zu gewinnen hat, sondern nur Einbuße erleiden
kann, prüft also die Ersuchen nach ihrer Opportunität. Dadurch
aber wird die ganze „richterliche“ Tätigkeit des Prisenhofs lahm
gelegt; der Nehmestaat verhindert eine ihm nicht genehme Aufklärung
 des Tatbestandes. Die eine Prozeßpartei, der Nehmestaat,
hat grundsätzlich nicht die gleiche Erklärungspflicht wie die Privatpartei.
 Das ist mit der allgemeinen Anschauung vom Wesen des
Rechtsgangs als eines die Parteien prinzipiell gleichstellenden
Kampfes um das Recht schlechterdings unvereinbar. Bei der in
jeder Lage des Verfahrens möglichen Anordnung einer Ergänzung
der Beweisaufnahme!) kann der Prisenhof anordnen, daß sie, sofern
diesohne Anwendung von Zwang oder Strafe möglich
 ist, vor ihm selbst oder einem oder mehreren seiner Mitglieder
stattfindet. Auch die nach Artikel 36, Absatz 2 einzuholende Zustimmung
 der fremden Regierung zeigt, daß dem Prisenhof für seine
Betätigungen in Vorbereitung seines Urteils keinerlei Zwangsbefugnisse
 zugeeignet sind.
Eine den nationalen Gerichten „übergeordnete Instanz“ stellt
der Prisenhof aus dem weiteren Grunde nicht dar, weil — wenigstens
 in rechtlicher Beziehung — seine Tätigkeit keine bloße Nachprüfung
 des nationalen Prisengerichtsurteils ist. Ein Gericht, welches
bei seiner Entscheidung nicht zur Anwendung der gleichen Rechtssätze
 verpflichtet ist, an welche auch das zuerst erkennende Gericht
gebunden war, ist diesem nicht im Instanzenzuge übergeordnet.
Dies umso weniger, als der Prisenhof mit seiner Entscheidung nicht
das nationale Urteil „bestätigt“ oder „aufhebt“.
Ein überstaatliches Gericht kann nur im Weltstaat funktionieren.
Der Prisenhof ist kein Weltstaats-Gerichtshof. Er übt keine obrigkeitliche
 Gewalt aus. Sein Spruch ist kein Befehl. Dem Prisenhof fehlt
die Macht, einem Befehle Achtung zu verschaffen; er kann die Vollstreckung
 seiner Erkenntnisse nicht erzwingen. Diese haben keine anderen
 rechtlichen Garantien zur Seite als die Verpflichtung, welche der

1) Artikel 35. 36.