HI. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs., 197

Nehmestaat durch die Prisengerichtskonvention auf sich genommen,
als den Willen dieses Staates, der sich gebunden hat, die Sprüche
des Prisenhofs nach Treu und Glauben zu vollstrecken!). Kommt
die kriegführende Macht einem Spruch des Prisenhofs nach, so erfüllt
 sie keinen fremden ihr aufgedrungenen Willen, sondern sie
t'ut,. was sie. selber will und weil sie selber will. Mag der Staat
dabei einem starken Druck von außen nachgeben, mag er unter der
mächtigen Einwirkung der augenblicklichen internationalen Lage
handeln, rechtlich ist die Vollstreckung des Spruchs die freie Tat
des Staates, eine Tat, die rechtlich nicht minder freiwillig ist wie
die Ratifikation der Prisengerichtskonvention. Der vollstreckende
Staat hält frei sein im Vertrage frei gegebenes Wort. Die Prisengyerichtskonvention
 schafft kein „internationales Oberprisengericht
als einfachen juristischen Instanzenzug von der nationalen in die
internationale, von der staatlichen in die überstaatliche Gerichtsbarkeit“2),
 wenngleich nicht zu bestreiten ist, daß sie gewisse äußere
Formen aufweist, die den Anschein eines wirklichen Instanzenzuges
erwecken können. Diesem Schein ist auch die Konferenz zum
Opfer gefallen. Der Instanzgedanke, in dem sie schwelgte3), ist
die Quelle heilloser Verwirrung. Daß es sich hier um eine wahre
Vogelstraußpolitik handelte, zeigt recht deutlich eine genauere Betrachtung
 des Artikels 9:
„Die Vertragsmächte übernehmen die Verpflichtung, sich den
Entscheidungen des Internationalen Prisenhofs nach Treu und
Glauben zu unterwerfen und ihnen in möglichst kurzer Frist nachzukommen.“

Diese Bestimmung der Prisengerichtskonvention ist dem Artikel 18
der Schiedsgerichtskonvention von 18994) nachgebildet, der bestimmt:
„Das Schiedsabkommen schließt die Verpflichtung in’ sich, sich nach
Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.“
Artikel 9 erfährt in RENAULTs Bericht die Erläuterung: I va
sans dire que les Puissances signataires acceptent d’avance les decisions
 que pourra rendre la Cour internationale et on a cru devoir
 reproduire la formule donnee par la Convention du 29 juillet
1899 ä propos des sentences arbitrales 5).
Gerade aus Artikel 9 ist mit aller wünschenswerten Klarheit zu
ersehen, daß dem Prisenhof keinerlei Befehlsgewalt verliehen ist,

i) Artikel 9. 2) Zorn in Zeitschr. f. Politik Ba. II, S. 339.
3) Siehe OzANAM, S. 134 . Actes et documents. T. II, p. 16, 19, 21.
4) Artikel XI des brüsseler Entwurfs der interparlamentarischen Konferenz von
1895 hatte sich einer anderen Redewendung bedient: L’ex6cution des decisions de
‚a Cour est confige &amp; Thonneur et a la bonne foi des Etats en litige, MEURER I 215,
In dem Abkommen von 1907 ist dieser Artikel mit einer kleinen Änderung als
zweiter Absatz dem Artikel 37 hinzugefügt worden; hier heißt es jetzt: „Die Anmufung
 der Schiedssprechung schließt die Verpflichtung in sich . . .*
5) Vgl. NıPPoun S. 172.