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Dritter Abschnitt.

auf der die Kraft seiner Urteile beruhte; diese sind keine mit der
Autorität einer befehlenden Gewalt ausgerüsteten Rechtssprüche. Der
Prisenhof vermag den im Prozeß unterliegenden Nehmestaat zur
Vollstreckung des Urteils nicht zu zwingen. Eine Frist für die Vollstreckung
 seiner Entscheidung zu setzen, ist der Prisenhof nicht befugt.
 Das zeigt schon der Wortlaut des Artikels 9. Eine Fristsetzung
 für den Vollzug hätte auch gar keinen Sinn, da der Vollzug
 nicht erzwungen werden kann!). Die Verhandlungen der ersten
Haager Konferenz über diesen Punkt sind aueh für unseren Artikel 9
von unmittelbarem Interesse. 1899 ist die Autorisierung des Schiedshofs
 zur Fristsetzung unterblieben auf den energischen deutschen
Widerspruch hin, der das Abkommen vor einer „bedenklichen Beigabe“
 bewahrte und den Vollzug des Schiedsspruchs lediglich der
Ehre der unterlegenen Partei anheimstellte. Gegen souveräne Staaten
ist keine Zwangsvollstreckung denkbar. Die Vollstreckungsidee ist
ein Stück Weltstaats-Traum. Auch für die Realisierung der Prisenaoferkenntnisse
 ist die Vollstreckungsfrage die Quadratur des Zirkels.
Aus freien Stücken, nicht als ein Gewaltunterworfener kommt
der Nehmestaat dem Urteil nach, wenn er glaubt, ihm nachkommen
zu können. Er hat sich durch die Konvention verpflichtet, die
Prisenhoferkenntnisse nach Treu und Glauben darauf zu prüfen, ob
er sie anerkennen kann. Die Urteile des Prisenhofs sind für den
am Prozeß als Partei beteiligten Staat nicht unbestreitbar. Für die
Nicht-Privatpartei, den Staat, ist die Geltung des Urteils lediglich
Ausfluß des eigenen Willens. Er hat sich durch die Konvention
nicht verpflichtet, unter allen Umständen zur Realisierung eines
Prisenhofsurteils bereitwillig die Hand zu bieten, gleichviel ob es
seine Ehre und seine Lebensinteressen antastet oder nicht. Diese
Verpflichtung ist nicht für alle Fälle eingegangen, wo der Staat,
wollte er ihr genügen, seine höchsten Zwecke aufs Spiel setzen und
sich selbst vernichten müßte2). Eine Verpflichtung ohne jede Einschränkung
 stände im Widerspruch mit der Existenz souveräner
Staaten; sie paßt nur für Bundesstaaten. Daß ein einzelnes Prisenhoferkenntnis
 nicht imstande wäre, die höchsten Zwecke eines Staates
zu gefährden, ist.nicht richtig. Auch der einzelne Prisenhofprozeß
kann sich zu einer Macht- und Ehrenfrage auswachsen. Ohne den
Wert und die Nutzbarkeit einer Streitschlichtung im Wege eines
„internationalen Verfahrens“ in Abrede zu stellen — sie ist keine
Errungenschaft der Neuzeit, vor allem nicht erst der Haager Konferenzen
 —, wird man sie doch nur für Streitfragen zweiten

1) Ich folge hier MEURER I, 345 £f. N
2) Vgl. JELLINEK, Natur der Staatenverträge S. 40; ZOrRN in der Festgabe für
Dr. KARL GÜTERBOCK 1910 8. 228; PoHL im Archiv für öffentl. Recht, Bd. XXVI,
5 495.