III. G, Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 199

Ranges!) wählen dürfen. Daß Prisenstreitigkeiten regelmäßig
zu solchen Fragen gehören werden, steht nicht zu erwarten.
Die Gesamtheit der an der Prisengerichtskonvention teilhabenden
Mächte ist kein Gemeinwesen mit einem von der Summe der Einzelwillen
 verschiedenen „Gemeinwillen“2); dem Willen des einzelnen
Staates steht kein Kollektivwille gegenüber. Der Prisenhof funktioniert
nicht als Organ der gesamten an der Konvention beteiligten Staaten?).
Nimmt ein Staat Recht bei den Gerichten seines Landes, so erkennt
er damit nicht einen über sich stehenden Willen an. Ebenso verhält
 es sich mit der Verpflichtung einer Vertragsmacht der Prisengerichtskonvention,
 die Sprüche des Prisenhofs anzuerkennen und
zu vollstrecken. Aber in einer Beziehung ist ein tiefgreifender
Unterschied zwischen den beiden in Parallele gestellten Fällen zu
konstatieren: während die Verpflichtung zur Unterwerfung unter die
Urteile der eigenen Gerichte eine allgemeine ist, beschränkt sie sich
beim Prisenhof auf die Entscheidungen, welche die Ehre und die
vitalen Interessen des Staates nicht berühren%). Einer deutschen
Behörde, welcher der deutsche Staat die Funktion der Rechtsprechung
zugewiesen hat und jeder Zeit nehmen kann, schenkt er das Vertrauen,
 daß sie in der Entfaltung ihrer Tätigkeit die Grundlagen
seiner nationalen Existenz nicht gefährden wird. Er schenkt dieses
Vertrauen im Grunde nur sich selbst. Denn er, der Staat selbst,
spricht durch seinen Richter das Urteil. Des Richters Wille und
Wort ist des Staates Wille und Geheiß. Bei einer Institution, die
außerhalb des Reiches steht und bei deren Zusammensetzung das
Reich nur zu einem sehr geringen Teile mitwirkt, fehlt es an einer
solchen Gewißheit und Sicherheit. Da ist es möglich, daß die
Lebensinteressen des einen Staates sich durchzusetzen suchen gegen
vitale Interesse des anderen Staates. „In der Tat wäre es eine Chimäre,
zu glauben, daß, wenn große und wichtige Interessen eines Staates
in Frage kommen, welche das Ansehen, die Ehre und Integrität desselben
 berühren“, er sich durch die Prisengerichtskonvention „abhalten
 lassen wird, diese Interessen mit aller ihm zu Gebote stehenden
Macht gewaltsam zu schützen oder zu verfolgen“5). „Das gilt
namentlich von den Großmächten, welche die schweren Lasten ihres
Militär- und Marinewesens doch nicht tragen, um eintretenden Falles
an der Verwendung ihrer Streitkräfte sich verhindert zu sehen®%)“,

1) F. SToErRK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“. Jahrgang 1884,
’XIl. Bad.) S. 426.
2) Vgl. HusEr, Die Gleichheit der Staaten, S. 112. 118. ;
3) HUBER S, 118. 4) „Treu und Glauben“; Art. 9.
5) Ich übertrage hier einen Ausspruch LABANDSs über Schiedsverträge auf die
Prisengerichtskonvention; siehe Blätter für vergl. Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre,
 1. Jahrg., 1906, S. 3,
6) LABAND a. a. O0.