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Dritter Abschnitt.

Der Kampf um die Existenz oder Machtstellung des Staates wird
schließlich doch immer mit dem Schwerte erledigt.
Ich gehe noch einen Schritt weiter: Nicht erst bei der Vollstreckungsfrage,
 sondern schon vor Beginn des Tätigwerdens des
Prisenhofes ist der Nehmestaat die Ehren- und Lebensinteressen-Frage
aufzuwerfen berechtigt. Er ist daran durch die Konvention, trotzdem
 sie keine Interessen- und Ehrenklausel enthält, nicht gehindert.
Von vornherein fehlt’s dem Prisenhof an Zwangsgewalt gegenüber
dem „Beklagten“. Denn jeder Staatsvertrag steht unter der Interessenund
 Ehrenklausel, mag sie besonders aufgenommen sein oder-nicht,
ja, selbst dann, wenn sie bei den Verhandlungen, die zum Vertragsschlusse
 führen, oder sogar im Vertrage ‘selbst ausdrücklich abgelehnt
 worden ist!). Jeder souveräne Staat will sich, und binde er
sich auch durch ungezählte Verträge mit anderen souveränen Staaten,
stets der nächste sein können und nimmer durch einen Staatsvertrag
seine Erdrosselung oder Ehrlosmachung legalisieren. Das ist der
berechtigte Kern der umstrittenen Lehre von der clausula rebus sie
stantibus, wonach eine wesentliche spätere Änderung der Verhältnisse
 einen Endigungsgrund internationaler Verträge bilden soll2).
Ihn, den die Praxis der Staaten sorgsam hütet, darf die Wissenschaft
des internationalen und des Völkerrechts nicht preisgeben. Die Unabhängigkeits-
 und Ehrenklausel sowie der Vorbehalt, daß die
wesentlichen Interessen eines Staates durch die Ausführung des Verirags
 nicht berührt werden. dürfen, wohnt als essentiale negotli
jedem Staatsvertrag inne; jeder Stipulation zwischen Staaten ist der
beiderseitige Vorbehalt immanent, daß die auf Selbstbindung bevuhende
 Gebundenheit der kontrahierenden Staaten mit dem Gebot
ihrer Selbstbehauptung nicht in Konflikt treten darf. Das ultra
posse nemo obligatur kann durch keine Vertragsklausel außer Kraft
gesetzt werden). Es ist begrifflich unmöglich, daß ein souveräner
 Staat seine Selbstentäußerung . soweit treibt, daß ein Staatsvertrag
 in der Hand einer anderen Macht zu einer rechtlichen Waffe
wird, um seine Existenz vernichten oder seine Ehre antasten zu
lassen. Ein unabhängiger Staat ist für sich Selbstzweck. er kann

1) Vgl. DAvı J. HıLL in The American Journal of International Law. July
1907, p. 677: „It cannot be doubted that any existing sovereign state would feel
iree to disregard a treaty which bound it to action vlainly contrarv to its honor or
its interests“.
. 2) Siehe hierzu A. CAVAGLIERI, La fonzione della clausola „Rebus sic stantibus“
nei Trattati internazionali, Modena 1903 (Artikel in Archivio giuridico. Vol. 71, fascicolo
 1); BRUNO ScHMIDT, Über die völkerrechtliche clausula rebus sic stantibus usw.
Leipzig 1907. Siehe. die Besprechung dieses Werkes durch MAx HUBER im Arch, f,
öff. R. XXIV, S. 588 ff. Bonvccı, Die el. r. s. st. im zwischenstaatlichen Recht (in
Zeitschr. f. Völkerrecht und Bundesstaatsrecht IV, S. 449—471). MAx KNnorrFeL. Die
cl. r. 8. st. im Völkerrecht, Bresl. Diss, 1908. .
3) BısmArcKs Gedanken und Erinnerungen II. S. 449