Il. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs. 201

auf politischem Gebiete keine höheren Ziele als diejenigen der
Wahrung seiner eigenen Interessen und seiner Selbstbehauptung
durch Erfüllung seines eigenen Daseinszwecks anerkennen.!) Jeder
Vertragsschluß zwischen Staaten ist eine politische Frage. Tatsächlich
 will kein Staat — und mögen bei einem Vertragsschluß noch
zo starke und feierliche Redewendungen gebraucht werden — sein
Leben und seine Ehre dem Willen einer anderen Macht in die Hand
geben?2). Seine Selbsterhaltung ist sein höchstes Gesetz, von dem
er bei keinem Vertragsschluß lassen will. „In ernsten politischen
Fragen“, so erklärte Graf von Bülow im Reichstage®), „werden wir
niemals eine andere Richtschnur anerkennen als die salus publica
des deutschen Volkes“. Entsteht zwischen zwei Vertragsmächten
Streit über die Anwendung der Vertragssätze, so urteilt jede souveräne
 Macht selbständig, ob ihre wesentlichen Interessen durch
einen der Vertragssätze oder dnrch eine bestimmte Auslegung des
Vertragssatzes gefährdet sind. Sie verstößt dabei nicht gegen den
Vertrag; sie handelt gegebenen Falles nicht etwa auf Grund eines
„allgemeinen völkerrechtlichen Vertragsaufhebungsrechtes aus wichtigem
 Grunde“ oder eines „Notrechts“ oder irgend eines „Naturgesetzes“
 4). Kollidiert die Auslegung mit dem höchsten Staatszwecke,
so wird sie dem Vertragsinhalt nicht gerecht. Ein souveräner Staat
geht keinen Vertrag ein, durch den er sich eine unter allen Umständen
 unlösliche Verbindlichkeit auferlegen würde®). Es ist
nicht zu bestreiten, daß auch die stark eingeschränkte clausula als
Dokument willkürlicher Vertragsverletzung benutzt werden kann®.

1) So Staatssekretär GRAF von BÜLOW in der Reichstagssitzung vom 1. März 1900,
2) Für jene Kosmopoliten, denen der Begriff der Staatsehre nur ein Phantom
ist, bedeutet die Berufung auf die Ehre nur eine Entschuldigung für Vertragsbruch
oder Gewaltanwendung. Vgl. z. B. FrRıED, Die moderne Schiedsgerichtsbewegung,
Berlin, Verlag Continent (1904), S. 11: „Der Begriff der nationalen Ehre, die von
ainer anderen Nation „verletzt“ werden kann, ist eines jener zahlreichen Hirngespinste,
 ... denen . . . mitleidslos das Schicksal zufällt, nach einer mehr oder
weniger langen Herrschaft von aufgeklärten Zeiten verlacht zu werden“
3) Sitzung vom 1. März 1900.
4) v. STENGEL schreibt in der Zeitschrift für Politik, Bd. I, S. 591: „Höher als
alle Vorschriften des formellen Rechts stehen , . die Lebensinteressen eines Staates
und sein Bewußtsein der Unabhängigkeit. Salus puhlica suprema lex esto gilt auch
jür internationale Verhältnisse . .‘“
5) Vgl. die treffenden Worte, in die KARL VON STENGEL in seiner Vielgeschmähten
 Schrift: Der ewige Friede, 1899, S. 18, diese Wahrheit kleidet: „Die Tatsache,
 daß es eine große Anzahl selbständiger und unabhängiger Staaten mit den
widerstreitendsten Interessen und Bestrebungen gibt, kann kein Mensch aus der Welt
schaffen. So lange aber dieser Zustand besteht, wird sich kein Staat, der noch
irgend welche Lebenskraft in sich spürt, das Recht nehmen lassen, in einem Streite,
in dem er seine Lebensinteressen oder seine Ehre bedroht erachtet, zu den Waffen
zu greifen“.
6) v. MARTENS-BERGROHWM. Völkerrecht. Rd. IL 1883. S. 4261