202 Dritter Abschnitt.

Wenngleich ein Staatsvertrag stets ausdrücklich oder stillschweigend
unter der Klausel abgeschlossen ist, daß durch ihn die Ehre, die
Unabhängigkeit!) und die Lebensinteressen der beteiligten Mächte
nicht verletzt werden dürfen, so sind die daraus entspringenden
Verpflichtungen doch nicht bloß moralischer Natur?), Wer diese
Auffassung, nicht teilt, muß überhaupt die Möglichkeit einer rechtlichen
 Selbstverpflichtung eines Staates gegenüber einem anderen
Staate ablehnen.
In der Prisengerichtskonvention erfolgt die freiwillige Bindung
„Von vornherein kraft antizipierender Ausübung des Souveränitätsrechts
 für eine bestimmte Gruppe künftiger Streitfälle“3) nur insoweit
 und für solche Fälle, in denen die Ehre und die vitalen Interassen
 des einzelnen sich unterwerfenden Staates nicht engagiert
sind. Auch nach dem Inslebentreten des Prisenhofs werden die souveränen
 Staaten keinem Einlassungszwange vor einem ihnen übergeordneten‘
 Gerichte unterliegen. Lehnen sie die Einlassung unter
Hinweis auf vitale Interessen oder die Ehre ab, so sind sie nicht
gehalten, diese Begründung des näheren auszuführen und zu entwickeln.
 Die Tatsache der ablehnenden Haltung unter jenem Hinweis
 nimmt dem Prisenhof die Zuständigkeit für den vorliegenden
Streitfall, oder richtiger gesagt: dokumentiert die Unzuständigkeit
des Prisenhofs. Die ganze Institution und ihre Wirksamkeit beruht
auf der Anerkennung durch jede einzelne der Vertragsmächte. Diese
Anerkennung reicht nur soweit, als nicht vitale Interessen oder die
Ehre ‚des Staates in Frage stehen. An dem Vertragswillen der
Vertragsmächte, die ihre Ehre und ihre Selbsterhaltung nie in Frage
stellen wollen, ist juristisch nicht vorbeizukommen. Praktisch?)
dürfte allerdings der Fall einer solchen Ablehnung nur selten vor-Kommen,
 und in diesem Sinne wird der Politiker die Erklärung einer
kriegführenden Macht, daß schon die Tatsache einer Nachprüfung
mit ihrer Ehre oder mit vitalen Interessen unverträglich sei, als einen
Ausnahmefall darstellen dürfen.

1) Actes II, p. 269. JuAN P. CASTRO erklärte es für eine ausgemachte Sache,
daß die Unabhängigkeit eines Staates „doit ätre et sera 1oujours — me&amp;me tacitement —
axclue de tout compromis, car aucun pays digne de l’etre ne soumettra jamais son
existence ä l’opinion des arbitres“. Was hier der Delegierte von Uruguay über den
Schiedsvertrag sagt, gilt von jedem Staatsvertrag.
2) Actes II, p. 302: MEREY DE KAPOsS-MERE: L’engagement qui decoule de ces
trait&amp;s pour les Puissances contractantes, n’est pas une obligation juridique proprement
 dite, mais plutöt une obligation morale.
3) LAMMASCH im Staatslexikon der Görres-Gesellschaft, 3. Aufl. Artikel: Internationale
 Schiedsgerichtsbarkeit.
4) „Gerade die Selbstachtung der Staaten wird es erfordern, ihre Ehre nicht
als allzu gebrechlich und ihre Lebensinteressen nicht als allzu leicht gefährdet hinzustellen“,
 LAMMASCH a, a. O0. Siehe auch HoLD v. FERNECK in DANZERS ARMEE-ZEITUNG
 1909: Die Bedeutung der Londoner Seekriegskonferenz.