HL. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofts. 203

Dadurch, daß in die Prisengerichtskonvention die Interessen- und
Ehrenklausel nicht aufgenommen wurde, ist es zu erklären, daß der
wahre Charakter der neuen Institution von den meisten Delegierten
nicht erkannt worden ist. „Vergessen wir nicht“, so warnte NELIDOW
gleich in seiner Eröffnungsrede der Haager Konferenz, „daß es eine
ganze Reihe von Streitfällen gibt, in denen für die Individuen wie für
die Nationen die Ehre, die Würde und die wesentlichen Interessen
engagiert sind, und wo ohne jede Rücksicht auf die Folgen weder die
einen noch die anderen sich jemals bereit finden werden, eine
andere Autorität anzuerkennen, als die ihres eigenen Urteils und
ihres persönlichen Empfindens“1). Diese Warnung wurde von der
Konferenz nicht immer beachtet. Wenn für Konflikte zwischen
Staaten jene Klausel nie ernstlich wegbedungen werden kann, so
sind es diejenigen, in welchen um ein prisengerichtliches Erkenntnis
gestritten wird?). Wo die militärische Ehre des Staates engagiert ist,
ist die Ehrenklausel nicht wegzuleugnen, kann sie nicht wegbedungen
werden. Wären die Vertragsmächte der Prisengerichtskonvention
Willens, auf die Klausel ein für allemal zu verzichten — das ist
nicht der Fall —, so schöpften sie Wasser mit einem Siebe. Das
Fehlen der Klausel ist um so bedenklicher und um so mehr geeignet,
den wahren Charakter des Prisenhofs zu verdunkeln, als auf der
Ersten wie auf der Zweiten Haager Konferenz heiß gekämpft worden
ist um einen Weltschiedsvertrag, in welchem für bestimmte Materien
die Vertragsstaaten die Pflicht einer schiedsgerichtlichen Erledigung
auf sich nehmen und im voraus auf die Geltendmachung der Vorbehalte
 der Ehre und der Lebensinteressen verzichten sollten. Zu
einem solchen Verzicht für eine Reihe von künftigen Fällen, die in
keiner Weise übersehbar sind, ist es bei dem Resultat, welches die
2, Konferenz nach endlosen Debatten über die Frage der „obligatorischen“
 Schiedsgerichtsbarkeit gezeitigt hat — einer „Erklärung“ —,
nicht gekommen. Er verträgt sich nicht mit der Souveränetät der
Staaten. Zwar wird man auf Grund der Erfahrung bei einigen
Kategorien von internationalen Konflikten sagen können, daß sie
wahrscheinlich die Ehre und vitale Interessen der Staaten nicht
berühren werden. Aber von keiner Art von internationalen Konflikten
 läßt sich dies mit Sicherheit ein für allemal behaupten. Auf
beiden Haager Konferenzen haben die Mächte die Schiedssprechung

L) Actes 1, 52,
2) Vgl. NırroLD, S. 163, Ferner RENAULT in Annales des sciences politiques
vom 15. Juli 1908, S’il y a des litiges dans lesquels les reserves traditionnelles
concernant les interets vitaux et l’honneur national se concoivent particulierement,
V’est quand il y a contestation sur le bien fonde des decisions des tribunaux de
prises, puisqu’il s’agit d’apprecier la validit&amp; des captures operees par des officiers
de la marine de guerre et aussi la legalite des actes en vertu desquels ces prises
ont ete effectuges. So RENAULTS Bericht. Aectes I, 166.