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Dritter Abschnitt,

in Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder
der Anwendung internationaler Vereinbarungen als das wirksamste
und zugleich der Billigkeit entsprechende Mittel anerkannt, um die
Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege haben
beseitigt werden können. Artikel 38 der Konvention von 1907 fügte
noch den Satz hinzu: Demzufolge wäre es wünschenswert, daß
bei Streitigkeiten über die vorerwähnten Fragen die Vertragsmächte
eintretenden Falles die Schiedssprechung anrufen, soweit es die Umstände
 gestatten!). Es ist der Konferenz nicht gelungen, ein Abkommen
 zustande zu bringen, durch welches gewisse Streitigkeiten
einer obligatorischen Schiedssprechung ohne jede Einschränkung
unterworfen werden sollten ?); mit der Etikette „obligatorische Schiedssprechung“
 ist kein Abkommen versehen. Das ist fast ausschließlich
auf den Widerstand des Deutschen Reiches zurückzuführen.
Es ist schwer begreiflich, warum die deutsche Delegation mit
so starker Energie, mit Aufwand von bewunderungswürdiger Beredsamkeit
 und großem Scharfsinn sich der sog. obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit
 mit den üblichen Reserven in einer Weltkonvention
 entgegenstellte. Der Posten, den sie mit solcher Zähigkeit
verteidigte, ist doch verloren. Gerade das Deutsche Reich liefert
die schärfsten Waffen, durch die dieser Widerstand fallen muß.
Deutscherseits ist wiederholt die Einsetzung eines internationalen
Kassationshofes für eine nicht ferne Zukunft angeregt worden, der
berufen wäre, in höchster Instanz über Konflikte auf dem Gebiete
des internationalen Privatrechts zu entscheiden. Das Deutsche Reich
hat das Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung
von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden angenommen,
ein Abkommen, wodurch Schiedssprechung obligatorisch gemacht
wird3). Für Fragen, welche mit der Kriegführung irgendwie direkt
in Beziehung stehen, hat das Deutsche Reich noch 1906 in Genf
jede Schiedssprechung abgelehnt und sich nur zur Annahme des
Wunsches verstanden: „Die vertragschließenden Staaten möchten
die in Friedenszeiten zwischen ihnen hinsichtlich der Auslegung
 der erwähnten Konvention entstehenden Streitfragen dem
ständigen Schiedsgerichte im Haag unterbreiten, sofern die einzelnen
Fälle und die Umstände es als angezeigt erscheinen lassen“ 4). Das
Deutsche Reich hat 1907 die Initiative zur Errichtung eines Internationalen
 Prisenhofs ergriffen, der über nichts Geringeres als die
Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Vorgehens von Marineoffizieren
 in Kriegszeiten befinden soll. Wenn der nämliche Staat

1) Weißbuch vom 6. Dezember 1907, S. 839.
2) Vgl. Actes II, 71 die Ausführungen des griechischen Delegierten.
3) Siehe darüber PoHL in der Zeitschrift für Politik. Bd. 4, S. 355 ff.; v. ULL-MANN,
 Völkerrecht, 1908, S.
4) Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht. Bd. I. S. 610.