II. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 205

gegen die obligatorische Schiedssprechung in Fragen von ungleich
geringerer Bedeutung Front macht, so ist das ein eigentümlicher
Widerspruch 1).
Die Reichsregierung hat kein Bedenken getragen, a priori und
scheinbar allgemein sich zur Anerkennung einer „internationalen
Gerichtsbarkeit“ in Prisenstreitigkeiten zu verpflichten, die in jedem
Falle ein hohes politisches Interesse bieten, unmittelbar unsere
Staatsehre, unsere staatliche Existenz berühren, einer „Gerichtsbarkeit“,
 die nach der Auffassung der deutschen amtlichen Stellen
etwas anderes ist als Schiedssprechung%. In Wahrheit unterscheidet
sie sich nicht im geringsten davon. Die Prisengerichtskonvention
 ist eine Weltschiedsgerichtskonvention®) und
enthält eine zweifellose Anerkennung und Anwendung
des Prinzips der sog. obligatorischen Schiedssprechung
für Streitigkeiten von besonderem Ernste. Von seinem
nordamerikanischen Standpunkt aus hat WM. J. HULL Recht, wenn
er die deutsche Initiative und die eifrige Mitarbeit der deutschen
Delegation an dem Prisengerichtsabkommen bucht als „Germany’s
amende honorable for its opposition to America’s proposition
lor’a world treaty of obligatory arbitration“ 4).
Nach unseren Darlegungen wird die Verpflichtung zur Unterstellung
 von Staatenstreitigkeiten, also auch von Prisenstreitigkeiten®),
unter das schiedsgerichtliche Verfahren im voraus nur insoweit übernommen,
 als die Differenz im besonderen Falle nicht die Ehre oder
die vitalen Interessen des Staates berührt®). Bei einer solchen Beschränkung
 des Wirkungsbereichs jeder Schiedsgerichtsbarkeit von
einem „bedingt-obligatorischen Charakter des Schiedsverfahrens“ zu
sprechen, ist nicht korrekt. Die Pflicht zur Unterstellung ist nicht
bedingt, sondern für alle Fragen, welche die Ehre und die Lebensinteressen
 des Staates nicht berühren, unbedingt. Wenn über das
1) LAMMASCH im Staatslexikon der Görres-Gesellschaft, 3. Aufl., Artikel: Internationale
 Schiedsgerichtsbarkeit. Zorn in Deutsche Juristen-Zeitung v. 1. Nov. 1909,
Sp. 13838.
2) Ein weiteres materielles Bedenken gegen die Haltung des Reichsregierung
soll hier nur angedeutet werden: die „internationalen“ Prisengerichte scheinen „auf
dem in seiner inneren und ethischen Begründung sicherlich anfechtbaren Gedanken
zu fußen, dem kaufmännischen Erwerb in den umwölkten Tagen, da Völker um ihre
Existenz ringen, eine sichere Oase ungestörten Fortbetriebes zu sichern“. F. STOERK
in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“. Jahrg. 1884 (XII. Bd.), S. 421.
3) MARQUIS DE SOVERAL (Portugal) in der 4. Sitzung der I. Kommission vom
5. Oktober 1907. DONKER CURTIUS S. 20, OzANAM 8. 141.
4) The American Journal of International Law, Oktober 1908, p. 742. Auch
auf der Londoner Konferenz hat Nordamerika den Schiedsgerichtscharakter des Prisenhofs
 betont; vgl. OZANAM, S. 221, 224.
5) Soweit sie Staatenstreitigkeiten sind; auf diese Gruppe beschränkt sich zuaächst
 die folgende Untersuchung.
6) Der Wortlaut der Konvention kann hier allein entscheidend sein, ZORN in
Zeitschr. f. Politik. Bd. II., S. 340, 361.