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Dritter Abschnitt.

Vorliegen von Lebensinteressen oder das In-Frage-Stehen der Ehre
das freie Ermessen des Staates, und nicht etwa das Schiedsgericht,
entscheidet, so ist damit der obligatorische Charakter einer solchen
Schiedssprechung im übrigen nicht in Abrede gestellt. Ermessen
und Willkür sind verschiedene Dinge 1). Tatsächlich wird allerdings
der Spielraum des freien Ermessens die Versuchung nahelegen, ihn
— entgegen dem Sinn und Zweck einer Schiedskonvention — willkürlich
 ins Ungemessene auszudehnen, und so das „Obligatorische“
faktisch ins Fakultative zu verkehren.
Angesichts der Kämpfe, welche auf den Haager Völkerrechtskonferenzen
 um die üblichen Reserven geführt wurden, ist ihr Fehlen
in der Prisengerichtskonvention, wo sie sich doch geradezu aufdrängen
 mußten, geeignet, die ganze neue Institution als ein gefährliches
 Experiment erscheinen zu lassen, und zwar nicht nur aus
dem Grunde, weil dadurch ihr „obligatorischer“ Charakter zu dem
Schein einer überstaatlichen Gewalt gesteigert wird2). „Man darf
sich doch darüber nicht täuschen, daß die ständige Schiedsgerichtsbarkeit
 mit ihren Verträgen, die die friedliche Beilegung der Streitigkeiten
 obligatorisch macht, trotz der mehr als hundertjährigen
Schiedsgerichtspraxis ein Novum ist, das noch gar nicht ausprobiert
und noch gar keine Anhaltspunkte zu geben imstande ist“ 3). Nun
will man bei einer Gruppe von Streitfragen, in denen es sich um
die Art der Kriegführung, um militärische Akte der Kriegsschiffe,
um die militärische Ehre, um die höchsten Fragen des Staates, um
Sein oder Nichtsein handelt, den Versuch mit der „obligatorischen“
Schiedssprechung machen%. Die Prisengerichtskonvention ist ein
Werk, das zu den ernstesten Erwägungen militärischer Natur Vervölkerung
 wirken wird: sie werden jeder politisch heiklen Kritik

1) Wenn es dem Ermessen eines jeden Vertragsstaates anheimgestellt bleibt,
Zu entscheiden, ob ein Streitfall seine Unabhängigkeit oder seine Lebensinteressen
 usw. berührt, so ist das nach der schweizerischen Botschaft vom
28. Dezember 1908 keine obligatorisehe Schiedssprechung. Ähnlich äußerte
sich der erste Bevollmächtigte des Deutschen Reiches im Haag: „Eine Streitfrage soll
der Schiedssprechung dann nicht unterworfen werden, wenn die Ehre, die Lebensinteresssen
 und die Unabhängigkeit des Staates in Frage stehen. Was alle diese
Formeln charakterisiert, ist ihre Elastizität. Diese ist so groß, daß sie in einem
Staatsvertrag, der für eine größere Anzahl von Staaten gilt, notwendig zu einer verschiedenen
 Auslegung und zu zahlreichen Zweifeln Anlaß bieten müßte. Dem Übelstand
 ist freilich durch die Klausel vorgebeugt, daß jeder Teil selbst entscheidet
über die Ausnahme, auf die er sich berufen will. Dann aber entsteht der andere
Übelstand, daß die Ausführung des Vertrags in das freie Ermessen der Parteien gestellt
 ist“, 2) ZORN in Zeitschr, £ Politik, Bd. II, S. 362.
3) So FRIED, Die moderne Schiedsgerichtsbewegung S. 837.
4) Vgl. Zorn in Zeitschrift für Politik, Bd. II, S. 340; unklar WEHBERG in
BÖHMS Zeitschrift XIX, S. 499: „Den Charakter eines Schiedsgerichtes, das sich freilich
 von einem übernationalen Gerichtshofe wenig unterscheidet, wird man diesem
nternationalen Prisenhofe nicht absprechen dürfen“.