HT G. Die rechtliche Natur des Prisenhols, 207

anlassung bietet1). Ein permanenter Prisenhof, in welchem „Richter
aus Guatemala, Honduras, China, Montenegro Urteil sprechen sollen
über militärische Operationen deutscher Seeoffiziere“ 2), soll errichtet
werden, damit die „obligatorische“ Schiedssprechung wohl funktionieren
 könne?).
Die Schiedssprechung in allen ihren Formen beruht auf der
freien Zustimmung der streitenden Mächte zur Erledigung eines
Konfliktes. Theoretisch gibt es keine Art von Streitigkeiten, welche
nicht auf dem Wege der Schiedssprechung erledigt werden könnte.
Die Schiedssprechung ist auch bei reinen Interessenkollisionen anwendbar.
 Abgesehen davon, daß die Unterscheidung zwischen Interessenkonflikt
 und Rechtsstreit oft schlechterdings unmöglich ist%),
ist die Diskrepanz zweier Internationalrechtsordnungen, welche beide
den Anspruch erheben, den streitigen Fall zu normieren, eine Tatsache,
 die einen Machtkampf, nicht nur einen Rechtsstreit hervorruft.
Der einzige Unterschied zwischen der sog. obligatorischen und
der fakultativen Schiedssprechung besteht darin, daß bei der ersteren
die Zustimmung der Streitenden im voraus für eine Gruppe von
Fällen gegeben wird, die noch gar nicht eingetreten sind, während
bei der fakultativen Schiedssprechung die Zustimmung erst nach
Eintritt des Streitfalles gegeben wird®). Juristisch ist ein weiterer
Unterschied nicht zu konstatieren. Ob an einem Schiedsvertrag mit
„obligatorischer“ oder fakultativer Schiedssprechung zwei oder vierzig
Staaten Teil haben, mag politisch von großer Bedeutung sein, ist
aber juristisch gleichgültig®). Eine „Minderung der Souveränität der
Vertragsteile“ tritt in keinem Falle ein. Das „Obligatorische“ der
Schiedssprechung ist für alle Fälle, für die eine Vereinbarung schiedsgerichtlicher
 Erledigung vorliegt, in gleicher Weise gegeben; es beruht
 stets nur auf dem Willen des einzelnen am Streit beteiligten
Staates,
In der Prisengerichtskonvention ist eine feste Schlichtungsmethode
 für bestimmte Streitfälle vereinbart und das Organ im
1) ZORN a, a. O0. S. 343, WEHBERG, S. 500 ff. 2) Zorn a. a. O.
3) Wie wenig man im Haag die Natur der Prisenrechtsprechung erkannte, geht
a. a. aus einer Bemerkung des österreich-ungarischen Delegierten MERY DE KAPos-MERE
 hervor (Actes II, p. 88): „L’application de Varbitrage obligatoire a des questions
 politiques ou meme en jgen6ral ä des questions graves ou importantes restera
probablement longtemps encore un beau r&amp;ve irrealisable“.
4) Vgl. die Rede des ersten deutschen Delegierten in der Sitzung der I. Kommission
 vom 5. Oktober 1907.
5) Siehe die trefflichen Darlegungen von Sır EDWARD FryY in der 5. Sitzung
der I. Kommission: „Dans l’un et jl’autre cas, il ne s’agit, dans l’espece, que d’un
acte souverain des Puissances en litige, qui ne porte nullement atteinte ä l’indepenlance
 de ces Puissances, pas plus qu’un contrat pass€ ne touche ä l’independance
Iu particulier contractant.“
6) Vgl. hierzu die Bemerkungen von MAx HuBEr im Arch. f. öff, R, Bd. XXIV,
S. 314.