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Dritter Abschnitt,

voraus geschaffen, das die Streiterledigung möglich machen soll.
Ein Vergleich der Konvention mit dem Entwurf eines Abkommens
über die Errichtung eines Schiedsgerichtshofs!) läßt ohne weiteres
erkennen, daß, wenn anders der letztere ein Schiedshof ist, der
Prisenhof nicht minder schiedsgerichtlichen Charakter
 trägt.
Rein äußere Momente weisen darauf hin. Die Verfassung
beider Institutionen ist zum großen Teil mit wörtlich übereinstimmenden
 Sätzen gezeichnet, ebenso das Verfahren. Die Schiedsgerichtsnatur
 des Prisenhofs erheilt aus der Beziehung, in die er
zum Haager Schiedsgerichtshof von 1899, zum Internationalen Bureau
und zum Verwaltungsrat, gebracht ist.
Dem gleichen Geist, der gleichen Tendenz verdanken beide
Institutionen ihr Dasein, und in gleichem Geiste werden beide tätig
sein. Gerade in den Fällen, wo die öffentliche Meinung in den beteiligten
 Staaten am heftigsten erregt ist und die streitenden Mächte
bis an die Schwelle des Krieges geführt waren, ist, wie bei jedem
internationalen Schiedsspruch, auch auf die Entscheidungen des
Prisenhofs ein starkes Einwirken politischer Interessen- und Nützlichkeitserwägungen
 nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar naturgemäß.‘
 Hier muß die Schiedsspruchsnatur des Urteils, das den
Knoten nicht löst, sondern durchschneidet, klar zutage treten. Der
Schiedsrichter will den Streit erledigen, die Parteien beruhigen durch
sinen Spruch, der den Frieden sichert. Er entscheidet die Sache
nicht juristisch, sondern er schafft sie ex aequo et bono aus der
Welt. Das Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens wird
die Mitglieder des Prisenhofs gewiß veranlassen, dem zu erwartenden
Effekt ihres Erkenntnisses einen großen Einfluß auf den Spruch
einzuräumen. Sie werden geneigt sein, beide Parteien teilweise ins
Unrecht zu setzen, um dem Frieden zu dienen, und -— last not
least — um nicht die Autorität des Internationalen Prisenhofs zu
gefährden. Die nicht geringe Zahl kautschukartiger sog. Völkerrechtssätze
 und das endlos sich erstreckende Kontroversengestrüpp
in Theorie und Staatenpraxis erleichtern die Verdeckung der vermittelnden
 Natur der Entscheidungstätigkeit des Prisenhofs. Einer
Opportunitätsentscheidung , die am besten dem Frieden dient, wird
ebenso von den Richtern wie von der sog. öffentlichen Meinung
der Vorzug gegeben vor dem Urteil, welches vielleicht juristisch unanfechtbar,
 praktisch jedoch unbrauchbar wäre. Die Richter werden
sich verantwortlich fühlen für die politische Wirkung ihrer Tätigkeit
in jedem einzelnen Falle; sie werden sich Rechenschaft darüber
geben, wie ihr zu einem nationalen höchstinstanzlichen Urteil in
Gegensatz tretendes Erkenntnis auf den Nehmestaat und seine Be-U)

 Weißbuch vom 6. Dez. 1907. S. 194 ff.