II. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs. 209
völkerung wirken wird, sie werden‘ jeder politisch heiklen Kritik
der Kriegführung sich enthalten und die Unsumme von Empfindlichkeiten
 und nationalem Selbstbewußtsein in Anschlag bringen,
die in jedem Streit sichtbar mitspielen, wo es sich um die Rechtmäßigkeit
 oder Widerrechtlichkeit von Akten der Kriegführung handelt,
 — kurz, sie werden bestrebt sein, ihre eigene Entscheidung so
zu gestalten, daß es dem verlierenden Staat möglichst erleichtert
wird, ihr nachzukommen. Insbesondere werden solche Erwägungen
und Einflüsse sich geltend machen, wenn zwei Staaten als Parteien
vor dem Prisenhof stehen. Wie im Casablanca-Streit wird man
dem Besiegten alle irgendwie zu rechtfertigenden Konzessionen
machen, möglichst die Niederlage der einen Partei verdecken, damit
 sich hernach die breite Öffentlichkeit bei dem schönen Worte
beruhigen kann: Es gab weder Sieger noch Besiegte.
Das ist gerade das Charakteristische der schiedsrichterlichen
Erledigung: es ist eine Behandlungsart der Streitfälle, die vom
diplomatischen Unterhandeln verschieden ist, insbesondere die
früher damit befaßten Persönlichkeiten der Diplomaten
der streitenden Mächte möglichst ausschaltet, und dem
gerichtlichen Verfahren in weitgehendem Maße nachgebildet ist. So
soll eine friedliche Auseinandersetzung der Parteien erleichtert
werden. Der Weg ist im voraus schon nach Möglichkeit geebnet,
eine Juristenkommission vorgesehen und das Verfahren ein für
allemal in großen Zügen geregelt. Der Mangel dieser Vorsorge
könnte Differenzen hervorrufen, die so vermieden werden.
Den gleichen Vorteil der Vorsorge bietet in völlig genügender
Weise das Abkommen von 1899. Die ganze Organisation eines besonderen
 Prisenhofs ist praktisch überflüssig. Hätte man sich 1907
darauf beschränkt, sich unter den üblichen Reserven in allen
Prisenstreitigkeiten zur Anrufung des Schiedshofs von 1899 zu
verpflichten, so wäre alles praktisch Erreichbare in einfacher Weise
srreicht worden. Es hätte die zusätzliche Bestimmung genügt, daß
zum Prisenschiedshof eine gewisse Zahl von Sachverständigen der
Seekriegsführung und des Seekriegsrechtes herangezogen werden.
Die Sucht nach „internationaler Organisation“ um jeden
Preis ließ Pläne entstehen, die, wenn nichtalles täuscht,
einen Abbruch des Haager Schiedsgerichtswerkes von 1899
bedeuten. Man arbeitete nicht an einer Organisation, sondern an
einer Desorganisation. Der deutsche Antrag wollte im Grunde nichts
anderes als einen Ausbau des Werkes von 1899; sein Fehler war, daß
er nicht lediglich eine Modifizierung der Schiedsgerichtskonvention
für den Fall der Entscheidung von Prisenstreitigkeiten forderte, sondern
eine besondere, allerdings mit dem Schiedshof in nahe Beziehung
gebrachte „internationale Berufungsinstanz“ in Prisensachen. So kam
man auf falsche Bahnen, die man wieder wird verlassen müssen.
Pohl. Deutsehe Prisenrerichtsbarkeit. "A