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Dritter Abschnitt.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben vorgeschlagen, den
Prisenhof mit den Funktionen des 1907 im Haag wegen der Frage
der Zusammensetzung gescheiterten Weltschiedshofs zu betrauen 1).
Die Verwirklichung dieses Vorschlags, den Prisenhof zum Weltschiedshof
 zu machen, würde dem Wesen des Prisenhofs nicht
widersprechen. Sie wird bei den deutschen amtlichen Stellen
schwerlich auf Widerstand stoßen 2), obwohl die Opportunität
der Errichtung eines Weltschiedsgerichtes stark in Zweifel gezogen
 werden muß.
Nun wird gegen unsere Auffassung vom Wesen des Prisenhofs
der Einwand zu erwarten sein, daß sie die den geschädigten Privatpersonen
 eingeräumte Rekursmöglichkeit außer acht lasse. Bei den

1) „The United Staates , . . proposes that in the instrument of ratification of
the International Prize Court Convention, signed at The Hague Oetober 18, 1907,
any of its signatories consenting to invest the International Prize Court with the
powers of a Court of Arbitral Justice shall signify its assent thereto in the
’ollowing form:
Whereas, It is highly desirable that the Court of Arbitral Justice, approved and
recommended by the Second Hague Peace Conference, be established through diplonatic
 channels; and
Whereas, Investing the International Prize Court with the duties and functions
of the proposed Court of Arbitral Justice would constitute for the consenting powers
the said Court of Arbitral Justice, as recommended by the first voeu of. the final act
of the said conference;
Therefore, the Government of... agrees that the International Court of Prize,
established by the convention signed at The Hague October 18, 1907, and the judges
thereof, shall be competent to entertain and decide any case of arbitration presented
to it by a signatory of the International Court of Prize, and that when sitting as a
Court of Arbitral Justice the said International Court of Prize shall conduct its
Proceedings in accordance with the Draft. Convention for the Establishment of a
Court of Arbitral Justice, approved and recommended by the Second Hague Peace
Conference on October 18, 1907,“ Identic circular note of the Secretary of State
of the United States d. d. October 18, 1909, abgedruckt in Supplement to The
American Journal of International Law, Vol. 4, Number 1, January, 1910 S. 102, 112.
2) Deutsches Weißbuch vom 6. Dezember 1907 8, 3: „Die Errichtung eines solchen
(Internationalen) Schiedsgerichtshofs war von den Vereinigten Staaten von Amerika
auf der Konferenz angeregt worden, Die Anregung bezweckte die möglichste Erleichterung
 der Schiedssprechung, indem ein ständiger, in bestimmter Weise zusammengesetzter
 Weltgerichtshof jährlich im Haag zusammentreten sollte, um alle ihm von
den Vertragsmächten unterbreiteten Streitigkeiten kostenlos zu entscheiden. Eine
solche Einrichtung erschien als ein durchaus zweckmäßiger Schritt, der auch den
von Deutschland angestrebten Zielen entsprach. Die deutsche Delegation hat daher
diese Anregung lebhait unterstützt und eine entsprechende Vorlage gemeinsam mit der
Amerikanischen und der Britischen Delegation ausgearbeitet und eingebracht. Zum
Abschluß eines Vertrages hat die Vorlage auf der Konferenz nicht geführt, weil man
sich dort über die Zusammensetzung des Gerichtshofs nicht einigen konnte. Die
Konferenz hat aber mit dem in der Schlußakte von ihr geäußerten ersten Wunsche. .
den Mächten empfohlen, den auf der erwähnten Vorlage beruhenden Entwurf...
anzunehmen, sobald eine Verständigung über eine geeignete Organisation herbeigeführt
 sein würde. Deutschland ist gern bereit, seine Mitwirkung hierzu
 eintreten zu lassen*