I. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 211

Verhandlungen darüber, ob auch die Privatpersonen oder nur Staaten
den Prisenhof sollten anrufen können, hat der deutsche Delegierte
KRIEGE zugegeben, daß sich ein Prozeß zwischen Staaten
vor dem Prisenhof in nichts von einem schiedsgerichtlichen
 Verfahren unterscheidet,
Für unsere Untersuchung des Einwandes kommt nur der Rekurs
der neutralen Privatpersonen und der einer feindlichen Macht
angehörenden Privatpersonen in Betracht. Warum soll begrifflich
ein Schiedsspruch nur zur Erledigung eines Streites zwischen Staat
und Staat möglich sein? Warum nicht auch zwischen einem Staat
und dem Angehörigen des eigenen oder eines anderen Staates? Wer
diese Möglichkeit leugnet, erliegt der unbewußt wirkenden Vorstellung,
 daß „im Völkerrecht nur Staaten Subjekte seien“. Es soll
durchaus solch hohes „Völkerrecht“ — „über souveränen Staaten“ —
fortgebildet werden. Nichts hindert einen Staat, sich ein für
allemal an einen Satz des Inhalts zu binden, daß er mit einem
fremden Staatsangehörigen vor dem Internationalen Prisenhof als
Partei streiten will. Vom Standpunkt des Nehmestaates aus betrachtet
 beruht jede Tätigkeit des Prisenhofs — gleichviel wer
ihn anruft — und ihre Wirksamkeit auf der Anerkennung durch
ihn, den Nehmestaat, auf seiner Bindung an die Sätze, welche die
Rechtsgrundlage der Existenz des Prisenhofs bilden. Durch einen
Internationalrechtssatz kann der Staat sich zugunsten eines anderen
Staates oder des Angehörigen eines anderen Staates binden. Soweit
 diese Bindung dem Begünstigten ein Recht einräumt, ist der
Begünstigte Inhaber dieses Rechtes, sei er ein Staat oder eine Privatperson.
 Die Frage, ob eine Privatperson „Subjekt des Völkerrechts“
ist oder nicht, ist falsch gestellt. Die internationalrechtliche Rechtssubjekt-Eigenschaft
 eines Individuums kann nur für den einzelnen
Internationalrechtssatz des einzelnen Staates beiaht oder verneint
werden.
Das politisch außerordentlich bedenkliche, aus einer Verkennung
von Begriff und Wesen des Krieges geborene Rekursrecht des feindlichen
 Staatsangehörigen spricht ebensowenig wie das Rekursrecht
neutraler Privatpersonen gegen den Schiedsgerichtscharakter des
Prisenhofs.