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        Deutsche

Prisengerichtsbarkeit

Ihre Reform durch das Haager
Abkommen vom 18. Oktober 1907

Von

Dr. iur. Heinrich Pohl

Gerichtsassessor, Privatdozent für Staats-, Verwältungs- und Völkerrecht:
an der Universität Bonr

Tübingen
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
1911
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        Deutsche Prisengerichtsbarkeit
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        Deutsche

Prisengerichtsbarkeit

Ihre Reform durch das Haager
Abkommen vom 18. Oktober 1907

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Dr. jur. Heinrich;Pohl
Gerichtsassessor, Privatdozent für Staats-, VerWältungs- und Völkerrecht
an der Universität Bonn

Tübingen
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
1911
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Inhaltsübersicht.

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Vorwort
Einleitung .

Erster Abschnitt.
Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt.
Das geltende deutsche formelle Prisenrecht . . . . «+.
I. Die Geschichte des Reichsgesetzes vom 3. März 1884 . .
Il. Die Verordnung vom 15. Februar 1889 . . . +
III. Der Inhalt des Gesetzes vom 3. Mai 1884 . . .
Dritter Abschnitt.
Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit . . .
I. Die Entwicklung der Idee einer „internationalen“ Prisengerichtsbarkeit
 . . . 2.0. 0+ +0 + + 0"
Il. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen . . . + -
II. Das Haager Abkommen über die Errichtung eines Internationalen
 Prisenhofs vom 18. Oktober 1907 .
A, Die Geltung des Abkommens .
B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs
C.. Die Parteien . . + +04 +4
D. Die Verfassung des Prisenhofs .
E. Das Verfahren vor dem Prisenhof
F. Das Urteil des Prisenhofs. . .
1. Inhalt des Urteils . . +. uw +
2, Das anzuwendende materielle Recht .
G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs . . . . +
Proposition de la Delegation d’Allemagne sur Ja juridietion
des prises . 2. 0.0.0000 HN
Proposition de la Delegation de Grande-Bretagne. . . +
Convention relative &amp;amp; l’etablissement d’une Cour internationale
des prises . . ; 2.
Sachregister.

Seite
1—15

16—28

29—46
29—32
32—36
2646

47— 211

47—74
75—96

96—211
36—102
103—110
110 - 128
123—152
152—158
L59—192
L59—163
1683—192
193—211

212—216
217—218

219—229
230— 923833

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        Vorwort.

Die‘ folgende Untersuchung zum deutschen Seekriegsrecht
habe ich im Januar 1910 der juristischen Fakultät der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn als Habilitationsschrift
vorgelegt.
Ich erfülle lediglich eine Pflicht der Wahrhaftigkeit und Dankbarkeit,
 wenn ich mich außerstande erkläre, die Anregungen und
Winke zu zählen und mitzuteilen, welche meine beiden akademischen
Lehrer, die Herren Professoren Geheimer Regierungsrat Dr. BERGBOHM
und Geheimer Justizrat Dr. ZORN, wie schon während meiner Studienzeit
 so auch bei der Abfassung der Habilitationsschrift mir gegeben
haben. Herrn Geheimrat BERGBOHM bin ich für wiederholte
persönliche Darlegung der Ergebnisse seiner Forschungen über das
Völkerrechtsproblem zu besonderem Dank verbunden.

Bonn, den 18. Januar 1911.

Heinrich Pohl.
        <pb n="8" />
        Einleitung.

Das bisher vom Deutschen Reiche nicht ratifizierte Abkommen
über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs vom 18. Oktober
 1907 gehört zu den wichtigsten Vereinbarungen, welche auf
der zweiten Haager Konferenz zustande gekommen sind. Durch diese
Konvention ist ein Problem von neuem aufgerollt, das sich — wenn
ich so sagen darf — einer längeren Schonzeit erfreut hat: das
Problem der bestmöglichen Form der Beilegung von Streitigkeiten,
die im Falle eines Seekrieges aus Anlaß der Entscheidungen der
nationalen Prisengerichte zu entstehen pflegen und nicht selten
einen schwerwiegenden, für den Weltfrieden bedrohlichen Charakter
angenommen haben. Nach der Auffassung unserer Reichsregierung
bedeutet die neue Institution im Haag, welcher die Prisengerichtsbarkeit
 aller Staaten „in letzter Instanz“ anvertraut werden soll,
einen erheblichen Fortschritt in doppelter Richtung: Einmal sichert
sie im Falle eines Seekriegs die großen, mit der Schiffahrt verbundenen
 Privatinteressen gegen unberechtigte Beeinträchtigung
durch die Kriegführenden; denn sie gewährleistet eine unparteiische
Rechtsprechung, während die nationalen Prisengerichte, die über
die Rechtmäßigkeit der von ihrer eigenen Staatsgewalt bewirkten
Wegnahme zu urteilen haben, bis zu einem gewissen Grade in
eigener Sache Recht sprechen und somit nicht als völlig unbefangen
gelten können. Sodann beseitigt sie eine Reihe völkerrechtlicher
Streitigkeiten, die bisher vielfach keine befriedigende Erledigung
fanden, während sie künftig im Wege eines geordneten internationalen
 Verfahrens zum Austrag kommen. Daher hat die Konferenz
mit der Errichtung des Internationalen Prisenhofs ein bedeutsames
Friedenswerk geleistet!). Diesem Urteil haben sich viele namhafte
 Autoren angeschlossen. So spricht MAX HUBER, welcher der
zweiten Haager Konferenz als bevollmächtigter Delegierter der Schweiz
beiwohnte, sich dahin aus, daß die Prisengerichtskonvention an
Bedeutung alle anderen Abkommen weit überrage und für sich
allein schon genügen würde, das Jahr 1907 zu einem der wichtigsten
in der Geschichte des Völkerrechts zu machen. Er nennt sie die
wichtigste friedensrechtliche Konvention, das bedeutendste Resultat
der Konferenz, ja, einen der für die Entwicklung des Völkerrechts

1) Weißbuch vom 6. Dezember 1907 S. 18.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsharkeit
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        Einleitung,

wichtigsten Verträge überhaupt, einen Markstein erster Ordnung in
der Geschichte des internationalen Rechts; der Prisenhof überragt
an praktischer Bedeutung jedenfalls bei weitem alles, was in der
ersten Kommission der Konferenz überhaupt vorgeschlagen wurde‘)).
Nicht nur ist die Errichtung des Prisenhofs „ein völliges Novum
für den Handel in Kriegszeiten, eine Reform von gewaltiger ökonomischer
 Tragweite, die Konvention bildet geradezu eine Revolution
auf dem Gebiete des Völkerrechts. Das internationale Prisengericht
ist das erste internationale Gericht, das nicht auf der Grundlage der
Schiedsgerichte, sondern derjenigen nationaler Gerichte organisiert
ist... Diesem Prisengericht steht eine wirkliche Jurisdiktion über
die Staaten zu... in Angelegenheiten, die in hohem Maße die
Interessen, ja selbst die Ehre der beteiligten ‘Staaten berühren,
und zwar sind der Zuständigkeit des Prisengerichts keinerlei Einreden,
 wie sie von den Schiedsverträgen vorgesehen sind, entgegen
zu halten“?). PHILIPP ZORN, der als wissenschaftlicher Delegierter
des Deutschen Reiches an der Konferenz teilnahm, erblickt in dem
Prisenhofabkommen ihr Hauptergebnis: „In einem... Punkte wurde
über das russische Programm hinaus eine hervorragend wichtige
Materie des Seekriegsrechtes zu einem vorläufigen, immerhin zu
einem Abschlusse geführt, den selbst große Optimisten des Völkerrechtes
 bei Beginn der Konferenz nicht für erreichbar gehalten
hätten, nämlich in der Frage der Herstellung eines internationalen
Oberprisengerichtes“, Die Prisengerichtskonvention bildet in ZORN’S
Augen theoretisch — und in einer späteren Zukunft vielleicht auch
praktisch — das bedeutsamste Ergebnis des Konferenz®3).
Wie auch das Urteil über den auf dem Papier fertigen Internationalen
 Prisenhof ausfallen mag, in jedem Falle kann sich die
Wissenschaft der Aufgabe nicht entziehen, die geplante Institution
in ihrer Vorgeschichte, in allen ihren Einzelheiten und im Ganzen
des internationalen. Rechtes kritisch zu betrachten. Das Prisengerichtsabkommen
 bietet wissenschaftlicher Arbeit ein reiches Feld
Fruchtbarer Betätigung ‘*%).
Wer irgend ein internationalrechtliches Institut zum Gegenstand
wissenschaftlicher Forschung macht, muß heute, wo noch das ganze
Völkerrecht ein Problem, vielleicht das schwierigste und reizvollste
aller Rechtsprobleme ist5), rückhaltlos und klar seine Stellung
zum „Völkerrecht“ darlegen. Von einer Monographie über die

1) Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart Bd. II 1908 S. 472. 479f.
Archiv für öffentliches Recht Bd. XXIM, S. 317.
2) Jahrbuch d. Ö. R. d. G. II, 1908 S. 472.
83) PH, Zorn in den Staatsrechtlichen Abhandlungen Festgabe für PAUL LABAND
zum fünfzigsten Jahrestage der Doktor-Promotion. Tübingen 1908. Bd, I. S, 174£.
4) Ebenda S. 179.
5) BERGBOHM, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie Bd, I, Leipzig 1892, S. 56
ınd Dassim.
        <pb n="10" />
        Einleitung.

deutsche Prisengerichtsbarkeit und ihre Reform wird man nicht erwarten,
 daß sie die schwierigen prinzipiellen Fragen des ganzen
Internationalrechts zu lösen versucht. Das ginge über den Rahmen
einer Monographie weit hinaus, und Monographien wären überhaupt
 schlechterdings unmöglich. Aber die Stunde heischt auf das
dringendste, daß jeder Theoretiker über seine Auffassung vom
„Völkerrecht“ keinen Zweifel lasse. Wenn er sich dabei zum
schlimmsten aller Tyrannen, zur sogenannten herrschenden Meinung,
in: Widerspruch setzt, so darf er sich bei dem Gedanken beruhigen,
daß die Anhänger jener sogenannten herrschenden Meinung unter
einander so uneins sind wie nur möglich. Schon die terminologische
 Verwirrung, die in der Disziplin des internationalen Rechts
mehr als in anderen den Fortschritt der Wissenschaft hemmt, läßt
viele nicht zur Erkenntnis der tiefgreifenden Gegensätze im Lager
der herrschenden Meinnng kommen. Schlagworte und Phrasen
täuschen lange über die Existenz eines Problems hinweg; ein solches
Wort, eine glatte Formel ist nur zu geeignet, eine verhängnisvolle
Stagnation zuzudecken. Ich denke hier in erster Linie an die als
Rechtsquelle fingierte „internationale Rechtsgemeinschaft“, Auf sie
muß heute jeder schwören, der sich nicht einer scharfen Abweisung
durch zahlreiche Autoren aussetzen will.
In striktem Gegensatz zu diesem falschen Ausgangspunkt geht
unsere Arbeit aus von dem einzelnen Staat und seinem internationalen
Recht. Sie versteht unter internationalem Recht den Inbegriff aller geltenden
 Rechtssätze, durch welche Tatbestände geregelt werden, in denen
irgend ein Moment zwischenstaatlich ist, von einem Staat in einen
anderen hinübergreift. An einen solchen Tatbestand kann jeder einzeine
 Staat verschiedene Rechtsfolgen knüpfen, je nachdem der Tatbestand
 eine Beziehung zwischen ihm und dem fremden Staate x oder
dem fremden Staate y enthält. Das deutsche internationale Recht ist also
die Summe aller derartige Tatbestände regelnden Rechtssätze, welche
das Deutsche Reich als für sich verbindlich anerkennt. Sie sind Recht,
weil und solange unser Staat sich an sie bindet. Nur für jeden einzelnen
Staat läßt sich ein Satz des positiven internationalen Rechts — ein
anderes als positives internationales Recht gibt es nicht — als geltend
nachweisen. Das allgemeine internationale Recht bilden für jeden
einzelnen Staat diejenigen Rechtssätze, an die er sich bindet, gleichviel,
 welchem von den anderen Staaten „das Auswärtige“ angehört,
worauf der diesen Rechtssätzen zugrunde liegende Tatbestand Beziehung
 hat. Allgemeines deutsches internationales Recht sind
demnach diejenigen Rechtssätze, welche das Deutsche Reich für die
hier in Betracht kommenden Tatbestände, ohne Unterschied, welcher
fremde Staat dabei mit in Frage steht, anerkennt. Diese Sätze des
allgemeinen deutschen internationalen Rechts sind generell einseitig
gesetzte oder mit allen Staaten vereinbarte Rechtsregeln. Man kann
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        Einleitung.

jedoch auch in einem anderen Sinne von allgemeinem deutschen
internationalen Recht sprechen. Man kann damit nicht nur das
durch einheitlichen deutschen Rechtssetzungsakt erzeugte Recht bezeichnen,
 sondern darunter auch die übereinstimmend im deutschen
internationalen Recht sich wiederfindenden Züge verstehen; man
denke an Sätze, die sich aus sämtlichen vom Deutschen Reiche
mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen herausdestillieren
lassen. Ist in dieser Weise für jeden einzelnen Staat sein allgemeines
 internationales Recht ermittelt, so läßt sich durch Rechtsvergleichung
 das Völkerrecht feststellen, d. h. der Komplex der
Sätze, nach welchen in allen Staaten die Tatbestände normiert sind,
die etwas „Auswärtiges“ enthalten. Damit ist aber kein Weltrecht
gewonnen. Die auf wissenschaftlichem Wege ermittelte, noch so
weit reichende Rechtsübereinstimmung ist keine überstaatliche
Rechtsordnung. Es gibt kein nichtnationales über den Staaten
stehendes Recht. Das Völkerrecht, so wie es hier verstanden wird,
ist vielmehr ein wissenschaftliches System wie etwa die Disziplin
des deutschen Privatrechts, soweit diese kein unmittelbar anwendbares
 Recht lehrt. Es ist positives Recht, also Recht, nur aus dem
Grunde, weil seine einzelnen Sätze in den einzelnen Staaten kraft
des souveränen Willens dieser einzelnen Staaten gelten!). Der
Bestand völkerrechtlicher Sätze ist verhältnismäßig gering, doch
vergrößert er sich unverkennbar von Jahr zu Jahr. Außer der
Disziplin des deutschen Privatrechts kann zur Erläuterung unseres
Völkerrechtsbegriffs auch das deutsche Staatskirchenrecht dienen.
Trotz der verschiedenen Regelung des Verhältnisses von Staat und
Kirche in den einzelnen deutschen Gliedstaaten und im Reichslande
läßt sich im wissenschaftlichen Sinne von einem deutschen Staatszirchenrecht
 sprechen, da die Grundlagen und die Grundsätze der
rechtlichen Gestaltung im allgemeinen dieselben sind?2).
Diese Auffassung von der Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft
ist nicht neu. Schon vor mehr als 120 Jahren hat sie ein deutscher
Professor, der ordentliche Lehrer der Rechte und Beisitzer der
Juristenfakultät auf der Universität zu Göttingen GEORG FRIEDERICH
MARTENSS) in programmatischer Kürze entwickelt. In seinem „Versuch

1) Für die Positivität „des“ Völkerrechts vor allem BERGBOHM, Staatsverträge
und Gesetze als Quellen des Völkerrechts. Dorpat 1877, S. 40ff, Für die Notwendigkeit
 des nationalen Ausgangspunktes auch Pm. Zorn in Krit. Vierteljahrsschr,
f. Gesetzgebung u. Rechtswissenschaft. N. F. Bd. V (1882) S. 483; daß „Völkerrecht
äußeres Staatsrecht“ sei, kann nicht zugegeben werden.
2) Rothenbücher im Jahrbuch d. Ö. R. d. G. III 1909 S. 351, FRIEDRICH GIESE,
Deutsches Kirchensteuerrecht (69. bis 71. Heft der „Kirchenrechtlichen Abhandlungen“,
arsg. von ULRICH STUTZ) Stuttgart 1910, S. 3, 4, 487.
8) Geb. 22, Februar 1756 zu Hamburg, 1780 Doktor und Privatdozent, 1783
außerordentl., 1784 ordentlicher Professor, 1789 geadelt, 1808—1813 Westfälischer
Staatsrat. seit 1814 Hannoverscher Geh. Rat. seit 1816 Bundestarsgesandter, gest.
        <pb n="12" />
        Einleitung.

über die Existenz eines positiven Europäischen Völkerrechts und den
Nuzzen dieser Wissenschaft“1) zieht er bereits die Parallele zwischen
Völkerrecht und deutschem Privatrecht. „Freilich gibt es keinen
Vertrag, der von allen oder nur den mehrsten Europäischen Völkern
gemeinschaftlich errichtet wäre, und es wird auch wohl keinen
geben, solange Heinrichs IV. Plan einer Universal-Monarchie und
der große Europäische Reichstag des Abbe de St. Pierre unerfüllte
Chimäre bleibt. Allein desto größer ist die Menge einzelner zwischen
2 oder 3 Völkern geschlossener Verträge neuerer Zeiten, die in
sehr vielen Punkten einander gleich oder ähnlich sind. Wenn man
nun durch Vergleichung mehrerer Verträge Punkte herausbringt,
die z. E. Frankreich mit England, England mit Holland, und Holland
mit Frankreich festgesetzt haben, so kann man mit eben dem Fug
diese Punkte zum gemeinen Rechte dieser drey Völker zählen, als
wenn alle drey einen gemeinschaftlichen Vertrag errichtet hätten.
Nun hat zwar bei weitem nicht ein jedes Volk in Europa mit einem
jeden der übrigen Verträge errichtet, vielmehr bleiben bey einer so
unendlich mannichfaltigen Zusammensezzung, wie hier von zwey und
zwey Völkern möglich ist, immer viele, die keinen Vertrag, oder
doch keinen Vertrag über einen und denselben Punkt geschlossen
haben, mithin vertreten diese Partikulier- Verträge nie vollkommen
die Stelle eines allgemeinen Europäischen Vertrags oder Gesezzes,
aber in Ansehung sehr vieler Punkte kann man durch Zusammensezzung
 doch so viel herausbringen, daß alle, oder doch die mehrsten
 Völker, die Verträge mit einander errichtet haben, über gewisse
 ’gleichförmige Grundsäzze einig geworden sind...“ MARTENS
übersieht keineswegs, daß „das alles an sich betrachtet doch nur
auf die Nationen geht, welche wirklich mit einander kontrahiert
haben“; „das, was mehrere Nationen mit einander verabreden,
bindet die übrigen nicht; selbst wenn alle Europäische Völker,
bis auf eines nach, einen Punkt gleichförmig bewilligt hätten, so
würde dieses eine Volk dennoch, an sich, seine völlige Freiheit behalten,
 diesen Punkt zu verwerfen“. Doch können in vielen Fällen
— besonders schwächere — Staaten nicht umhin, „aus mancher
politischen Rücksicht dem Beyspiel der Mächtigern zu folgen“; auch
ist es „sehr natürlich, daß das Volk, das zum erstenmale über
einen Punkt einen Vertrag errichten will, erst nachforscht, wie es
andere Völker in einem ähnlichen Falle gemacht haben“. Auch

21. Februar 1821. (Nach TEICHMANN in VON HOLTZENDORFFS Rechtslexikon. 3. Aufl,
Bd. Il. 1881. S. 726.) Vgl. auch EISENHART in der Allgemeinen deutschen Biographie
Bd. XX (1884) S, 461—467, insbesondere aber HENrı BAILBY in dem von ihm und
J. BARTHELEMY, H, NEzARD u. a. herausgegebenen Werke „Les fondateurs du droit
international“ (Paris 1904) S, 603—676.
1) J. C Koppp’s Niedersächsisches Archiv für Jurisprudenz und juristische
Literatur. Erster Band. Leipzig 1788. S. 82 ff.
        <pb n="13" />
        Einleitung.

ein Gesetzgeber, der in. seinem Staate zuerst z. B. eine Wechselordnung
 einführen will, wird sich nach fremden Gesetzgebungen,
wo das Wechselinstitut schon länger bestand, umsehen und das
nachahmen, was ihm anwendbar scheint, obgleich jene fremden
Gesetze für ihn nicht verbindlich sind. „Und so ist auch selbst
der Fall nicht selten, daß ohne Verträge zu errichten, Völker dasjenige
 unter einander freywillig gelten lassen, was entweder sie mit
dritten Staaten oder was dritte Staaten unter einander durch Verträge
 eingeführt haben...“ Genau so, wie mit den Verträgen,
verhält es sich mit Herkommen und Gewohnheitsrecht: durch Vergleichung
 des Herkommens einzelner Völker unter einander läßt
sich eine Menge gleichförmiger Grundsätze herausbringen.
Mit Recht wird die streng praktische, fast durchweg positive
Richtung G. F. voN MARTENS’ gerühmt. Er selbst hat in einer Monographie:
 Versuch über Caper, feindliche Nehmungen und insonderheit
Wiedernehmungen (Göttingen 1795) eine Probe der von ihm empfohlenen
Methode gegeben. Er hält die Völkerrechtswissenschaft einer dreifachen
 Behandlungsart fähig: „Man kann nemlich entweder: 1. zu
zeigen suchen wie von einem Zeitpunkt zum andern sich das
Völkerrecht in einem Punet stufenweise so ausgebildet habe, wie es
jetzt besteht. Diese Behandlungsart ist ohne Zweifel die unterhaltendste
 für die mehresten Leser, aber sie hat auch die meisten
Schwierigkeiten... Man kann 2. aus dem was man in Europa angenommen
 und beobachtet findet, allgemeine Grundsätze abziehn
und diese mit Beyspielen von Gesetzen und Verträgen verschiedener
Völker erläutern... Diese Methode... ist von Unvollkommenheiten
 unzertrennlich, weil doch oft Zweifel übrig bleiben, ob das
was von einigen Mächten gesagt und bewiesen worden, auch auf
die übrigen passe, deren nicht namhaft Erwähnung geschehen.
Nur zum Theil kann man diesem Übel durch die Menge der angeführten
 Beyspiele abhelfen. Man kann endlich 3. nach vorläufiger
Erörterung der Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts von jeder
einzelnen europäischen Macht besonders handeln, erst ihre Gesetze
welche auf auswärtige Beziehung haben, dann ihre besondren Verträge
 oder Gebräuche in ihrem Verhältniss gegen jede der übrigen
Mächte, auf welche dieser Punet anwendbar ist, erörtern... Diese
Methode ist die mühsamste, und dem ersten Ansehn nach die
trockenste, aber auch die zuverlässigste .. .“ (Vorerinnerung S. 5ff.).
Und an einer anderen Stelle (S. 11) sagt der Verfasser: „Man
kann... entweder, indem man von einem benannten Staat ausgeht,
in systematischer Ordnung der Materien erforschen, was in Ansehung
 jedes Puncts mit den übrigen Europäischen Staaten festgesetzt,
 oder eingeführet ist . .. Diese Behandlungsart hat insonderheit
für gewisse Gegenstände große Vorzüge, weil sie die Vergleichung
dessen erleichtert. was mit den einzelnen Europäischen Mächten
        <pb n="14" />
        Einleitung,

rechtens ist“, Mit Rücksicht auf den mit seiner Monographie verfolgten
 praktischen Zweck würde VON MARTENS an sich „den zweyten
Weg vorziehn, auf welchem das besondere Verhältniss der gegebenen
Macht gegen jede einzelne der übrigen, unter den verschiedenen
Gesichtspuneten, welche diese Erörterung wichtig machen, besonders
abgehandelt wird. Diese Methode ist mühsamer ..., aber sie stellt
das Ganze der einzelnen Verhältnisse reiner dar, welches der vor
Augen haben muß, der die Geschäfte seines Hofes mit einer auswärtigen
 Macht betreiben soll... Es giebt in dem Betragen jeder
Macht gegen auswärtige Punete die von ihrer Verfassung und von
ihren Gesetzen abhängen, und die gleichförmig gegen auswärtige
Staaten, nur mit wenigen von besondern Verträgen abhängenden
Ausnahmen, beobachtet werden. Mit diesen Puncten muß man den
Anfang machen, wenn man den Staat erst bestimmt hat, von welchem
 man ausgehen will; alsdann braucht dies nicht wiederholet zu
werden wenn von dessen Verhältnissen gegen jeden Staat insbesondre
 gehandelt wird“. Aber VON MARTENS sieht wohl ein, daß
eine Darstellung der Details der Verhältnisse eines jeden, auch des
kleinsten Staates gegen einen jeden der übrigen eine Arbeit sein
würde, welche die Kräfte eines einzelnen Menschen überstiege und
überdies zum Teil von geringem Nutzen wäre (Vorerinnerung 5. 11).
Dabei bleibt aber bestehen, daß das Studium des besondern Völkerrechts
 mehr Licht über das allgemeine Völkerrecht werfen, daß
es bald die Wahrheit der Grundsätze bestätigen, welche man ihm
beilegt, bald „zu mehrerer Beschränkung solcher Sätze dienen würde,
die vielleicht zu allgemein behauptet worden“ (Vorerinnerung S. 15).
Soweit GEORG FRIEDRICH VON MARTENS.
Die einzige zuverlässige Methode, für eine bestimmte Materie
das Völkerrecht darzustellen, ist nach alledem die folgende. Zunächst
 ist das Detail der Rechtssätze eines jeden einzelnen Staates
über die Materie festzustellen und das allgemeine internationale
Recht dieses Staates herauszuschälen. Dann ergibt sich durch Vergleichung
 der allgemeinen internationalen Rechte der einzelnen
Staaten das für die Materie in Betracht kommende Völkerrecht.
Nur so läßt sich der ganze ungeheure Stoff wissenschaftlich meistern.
Es ist unerläßlich, daß die Wissenschaft des internationalen Rechts
anknüpft an einen konkreten Staat und von ihm aus die zwischenstaatlichen
 Beziehungen beurteilt. Jeder Internationalrechtssatz des
einzelnen Staates ist in erster Linie im Zusammenhang seiner gesamten
 Rechtsordnung zu betrachten, welche die Selbsterhaltung des
Staates als ihren obersten Zweck verfolgt. Wer diesen sicheren
Ausgangspunkt nicht wählt, kann keine sicheren Resultate erzielen.
Über dem Staat hinaus verlieren unsere juristischen Argumente jede
objektive Bedeutung 1). Diese Methode ist, wenn man will, eine
1) EMIL PFEeERSCHE. Recht und Krieg (Rektorafsrede), Prag 1906, S. 20.
        <pb n="15" />
        Einleitung.

bedächtige, umständliche, in langen Jahrzehnten nicht vollkommen
durchführbare, aber sie hat unleugbar den großen Vorzug der Zuverlässigkeit.
 Sie verzichtet vorerst auf endgültige Ergebnisse für
das Völkerrecht und sucht des Stoffes Herr zu werden durch weitgehendste
 Arbeitsteilung. Der einzelne Forscher sucht einzelne
Sätze des allgemeinen internationalen Rechts eines einzelnen Staates
sicher zu stellen, vorläufig auf eine weitere Verarbeitung und große
Schlußfolgerungen verzichtend. Es bedarf langer, selbstloser und
mühsamer monographischer Arbeit, ehe auf diesem Wege ein System
des Völkerrechts auf soliden Fundamenten. gewonnen wird.
An dieser monographischen Durcharbeitung fehlt es, zumal bei
uns in Deutschland, noch nahezu vollständig. Nur wenige bescheiden
sich damit, daß sie einen Stein, der an ihrem Wege liegt, aufnehmen,
ihn scharf behauen, damit er einmal von einem großen Meister eingefügt
 werde in den Bau des internationalen Rechts eines einzelnen
Staates, in den Bau, der dann ein Flügel ist am Palaste des Völkerrechts.
 Wertvolle Einzelbeiträge dankt die Völkerrechtswissenschaft
der rastlosen sorgsamen Arbeit FELIX STOERK’S und seiner zahlreichen
Schüler, die kasuistische Fragen vielfach zum ersten Male behandelten!);
 der um die Durchdringung und den Ausbau vieler völkerrechtlichen
 Lehren hochverdiente Gelehrte hat vorbildlich gewirkt.
Erfreulich ist die Beobachtung, daß mehr und mehr völkerrechtliche
 Probleme in Doktordissertationen behandelt werden 2), daß die
Pflege der Völkerrechtswissenschaft an vielen Universitäten steigendem
 Interesse begegnet. So steht zu hoffen, daß die fehlende
Kleinarbeit nachgeholt werden kann. Unsere systematischen Darstellungen
 des Völkerrechts müssen unter ihrem Fehlen leiden. In
ihnen wird namentlich den Unions- und Kollektivverträgen im Vergleich
 zu den zwischen je zwei oder nur wenigen Staaten abgeschlossenen
 Abkommen eine. zu weitgehende Berücksichtigung zuteil.
 „Die großen Konventionen sind“, so bemerkt dazu treffend
MAX HUBERS), „nur dem Grade, nicht in der Art von den partikulären
Verträgen i. e. S. verschieden. Zudem sind die allerwichtigsten
Gebiete des internationalen Verkehrs (Niederlassung, Rechtshilfe,
Handel) rein partikulär geregelt. Allerdings besteht bei einer ausgiebigen
 Heranziehung der einzelnen Staatsverträge die Gefahr, daß
die Darstellung zur Statistik wird, was jedoch vermieden werden
kann, wenn nicht die Behandlung des materiellen technischen Inhalts
 der Verträge angestrebi wird, sondern diejenige der in ihnen

1) Siehe den Nachruf aus der Feder von KARL SARTORIUS im Archiv für öff.
Recht XXI p. I—IV. .
2) FRANZ voN Liszt in der Vorbemerkung zur 6. Aufl, seines Völkerrechtsiehrbuches
 (Berlin 1910).
3) Archiv für öff, R. XXIV S. 314: XXIII S. 510.
        <pb n="16" />
        Einleitung.

enthaltenen, auf den Ausgleich der nationalen Rechtsordnungen hinzielenden
 abstrakten Rechtsgedanken“.
Dem schönen Ziele, einem zuverlässigen großen System, kann
unsere Methode nur langsam näher kommen. Und doch möchte so
mancher schon jetzt das Ganze erfassen. Obwohl er nur wenige
Züge erkennt, vervollständigt er das Wenige mit rascher Hand zu
einem großen einheitlichen Bilde. Unverkennbar hat auch die einzelne
Erscheinungen schnell verallgemeinernde Methode, die mit kühnem
Griff nach dem Ganzen faßt, ihr Gutes; auch sie ist nicht entbehrlich.
 Aber nicht jedem sind zu solch hohem Flug die Flügel
gewachsen. Mancher, der nichts weiter hat als ein paar humane
Gedanken und viel Lust zu fabulieren, wähnt ihn wagen zu dürfen.
 Beide Methoden müssen zusammenwirken, einander berichtigen
und befruchten. Es ist hier ähnlich wie auf anderen wissenschaftlichen
 Gebieten. Um nur ein Beispiel anzuführen: Bei dem
Mühen um das physikalische Weltbild kann auf die Methode
nicht verzichtet werden, die einzelne Erfahrungen schnell verallgemeinernd
 in das Zentrum des Bildes einen einzigen Begriff
oder Satz stellt, in den sie nun mit mehr oder weniger Erfolg
die ganze Natur samt allen ihren Äußerungen zu bannen unternimmt.
 An Stoßkraft ist ihr die andere nicht gleich, die nur
die Einzelzüge in das Bild malt, welche durch direkte Erfahrungen
 vollständig sicher gestellt erscheinen, und die ihre
weitere Verarbeitung späterer Forschung überläßt!). Aber jede
dieser Methoden hat ihre Zeit. Mir scheint in der Völkerrechtswissenschaft
 die bedächtigere heute den Vorzug zu verdienen;
jedenfalls muß sie mehr als bisher zu Ehren gebracht werden. Die
Losung wird für lange Zeit sein müssen: Zurück zu GEORG FRIEDRICH
VON MARTENS! Zahlreiche sogenannte Völkerrechtssätze haben mit
Rechtssätzen nicht das mindeste zu tun, andere werden viel zu allgemein
 behauptet. Nur allzu oft werden „die Ergebnisse einer losgelöst
 vom Boden des positiven Rechts frei umherflatternden Spekulation,
 eines aus allen möglichen Ingredienzen gemischten Raisonnements,
 plötzlich als positives Recht vorgebracht“%2). Das liegt
zum guten Teil an der Individualität der Autoren, die vergessen,
daß das Aufstellen von Wünschen kein wissenschaftliches Handwerk
ist und noch weniger die Selbsttäuschung: Folgerungen aus Hoffnungen
 auf die Gegenwart zu beziehen®). In der Tat: Wenn heute
in Deutschland die Völkerrechtswissenschaft nicht auf der Höhe
steht, welche die anderen Disziplinen der Jurisprudenz erreicht

1) MAx PLANcK in „Physikalische Zeitschrift“ 10. Jahrg. Nr. 2, S. 62ff.
2) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Leipzig 1879, S. 16; BERGBOHM,
Jurisprudenz und Rechtsphilosophie. Bd. I. Leipzig 1892 S. 112.
3) STOERK. Zur Methodik des öffentlichen Rechts. Wien 1885, S. 91.
        <pb n="17" />
        10

Einleitung.

haben, so ist das nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß viele vor
lauter Zukunft die Gegenwart nicht sehen. Was PAUL HEILBORN in
seinem verdienstvollen Buche „Das System des Völkerrechts entwickelt
 aus den völkerrechtlichen Begriffen“ (Berlin 1896) S. 415
schrieb, ist auch heute noch zutreffend: „In der Völkerrechtswissenschaft
 herrschen gegenwärtig zwei Tendenzen: man erstrebt
die Reform mangelhaften Rechtes und die völkerrechtliche Ordnung
derjenigen internationalen Lebensbedürfnisse, die ihrer noch entbehren.
 Dagegen ist an sich kein Wort zu sagen. Wenn nur die
juristische Durcharbeitung des geltenden Rechts über jenen Bestrebungen
 nicht vernachlässigt würde! Dieser Vorwurf trifft gewiß
nicht alle Forscher. Leider können oft die bewährtesten unter ihnen
dem Völkerrecht ihre Kraft nicht ausschließlich zur Verfügung
stellen; wie notwendig dies für das Völkerrecht wäre, weiß jeder,
der überhaupt etwas vom Völkerrecht weiß... Sind Reformvorschläge
 der geeignete Weg, um Einfluß auf die Staatspraxis zu gewinnen?
 Oder ist es die juristische Erfassung und Klarlegung des
geltenden Rechts, die Vertiefung in seine Ideen?“ Es wäre verfehlt,
 wollte man die Aufgabe der Rechtswissenschaft als nur auf
die Vermittelung der Kenntnis und Erkenntnis des geltenden Rechts
beschränkt bezeichnen. Sie soll den heutigen Rechtszustand zu erfassen
 suchen im Zusammenhang der gesamten Rechtsentwickelung.
Aus dem Gestern und Heute soll sie das Rüstzeug für das Morgen
bereiten helfen. Aber sie muß ihre Kritik und ihre Verbesserungsvorschläge
 als das hinstellen, was sie sind. Die Geltung eines
Internationalrechtssatzes mag noch so erstrebenswert sein, darum
ist er noch nicht Recht. Was vernünftiger- oder zweckmäßigerweise
 Recht sein sollte, ist deshalb noch nicht durch Übung oder
Rechtssatzung verwirklicht. Vielleicht ist gerade das Unvernünftige,
das Unzweckmäßige Recht.
In der Festgabe für PAUL LABAND spricht PH. ZORN die Überzeugung
 aus, „zurzeit sei die Gefahr des Völkerrechtes weniger
nach der Richtung nebelhafter Luftgebilde gelegen, als nach der
Richtung einer ziviljuristischen Formalisierung, die gegenüber der
Wirklichkeit der Dinge nicht standhalten und darum für Theorie und
Praxis des Völkerrechtes nur ein schwerer Schaden sein werde“ !),
ZORN zielt hier wohl nicht so sehr auf vereinzelte Auswüchse
juristischer Konstruktion in der Literatur, als vielmehr auf die übermäßige
 Betonung und Hervorkehrung juristischer Gesichtspunkte
da, wo diese zurücktreten müssen zugunsten höherer praktischer
Gebote. Alsbald nach dem Schlusse der zweiten Haager Konferenz
stellte er als das durch die Erfahrung auf den beiden Friedenskonferenzen
 begründete Ergebnis des Nachdenkens in ernsten

1) Bd. I. S. 178.
        <pb n="18" />
        Einleitung,

11

Stunden hin!l): „Wie in dem Stückwerk des Menschenlebens auf
allen Gebieten auch der Schein eine Bedeutung hat, so wird man
auch im internationalen Leben, wie dies zu allen Zeiten der Fall
war, gewisse Zugeständnisse machen können an internationale
Strömungen, die man als Schein anerkennt, vorausgesetzt nur, daß
in solchem Schein nach gewissenhafter Erwägung keine Gefahr für
den eigenen Staat liegt. Die Wahrheit, die in solchem Scheine
liegt und die sehr bedeutungsvoll werden kann, ist dann eben die
Verbesserung der internationalen Luft und des internationalen Lebens,
die durch solches Nachgeben gegen weit verbreitete und stark sich
geltend machende Strömungen gewonnen wird. Sehe ich recht, so
ist das soldatische Denken dieser Erkenntnis wohl zugänglich. Nur
der Bureaukrat, der, um mit dem großen Juristen IHERING zu sprechen,
im „juristischen Begriffshimmel“ lebt, wird dies nicht verstehen.
Darum kommt, wenn diese internationalen Weltkonferenzen den
Vorteil, den sie haben können, auch wirklich bringen sollen, alles
auf die richtige Auswahl der Persönlichkeiten an“.
Wo sich in der Völkerrechtsliteratur Auswüchse juristischer Konstruktion
 zeigen, da wurde meist mit pseudo-juristischen Argumenten
operiert. Wer schärfer zusieht, erkennt unschwer, daß ein gut
Teil des gelehrten Rüstzeugs nichts anderes als ein großer Apparat
von Analogien ist, deren Berechtigung durch nichts erwiesen wird.
Mit solchen Analogien, deren Beweiskraft null ist, baut man
etwas Fingiertes aus. Die zweifellos. weitreichende internationale
Solidarität der nationalen Interessen wird zu einer über den
Staaten stehenden, diese zwangsweise festhaltenden internationalen
 Gemeinschaft, und diese verkappte civitas maxima
macht die unsinnigsten Anleihen beim Staat und seinem Recht,
das vom Recht jener Gemeinschaft unterschieden wird. Vielfach
 wird die Fiktion in die Form eingekleidet, daß ein international
 in einer offenen Konvention vereinbarter Satz für alle
beitretenden Staaten zum unveränderlichen nur im allseitigen Einverständnis
 aufhebbaren Recht werde, sobald alle Staaten beigetreten
 seien. Costa Rica oder Honduras haben also rechtlich die Macht,
einen Satz zum „notwendigen Völkerrecht“ für das Deutsche Reich
zu erheben, d. h. das Deutsche Reich bei einem solchen Satze für
ewig festzuhalten? Oder sollte man sich dieser Forderung etwa
durch Annahme einer qualifizierten Mehrheit oder Quasi-Einstimmigkeit
 entziehen wollen? Das würde neue Fiktionen erforderlich
machen und den Tatsachen nicht weniger widersprechen. Eine
schier unerschöpfliche Fehlerquelle ist das Ziehen von Folgerungen
aus dem „Wesen“ jener Fiktion, die sich internationale Rechtsgemeinschaft
 nennt. Solche Pseudo-Jurisprudenz muß nebelhafte

|) Marine-Rundschau, November 1907. S. 1253, 1254.
        <pb n="19" />
        2

Einleitung,

Luftgebilde produzieren, und die so erlangten Ergebnisse sind, weil
angeblich auf wissenschaftlichem Wege gewonnen, für Völkerrechtstheorie
 und Internationalrechtspraxis weit gefährlicher als die auf
den ersten Blick als solche erkennbare weltverbesserliche und
Friedensduselige Projektemacherei. Was zu rügen ist, ist jede
unwissenschaftliche Behandlungsart des internationalen Rechts,
nicht bloß eine einseitige oder zu weit getriebene ziviljuristische
Formalisierung.
Die Ziele und die Methode der Völkerrechtswissenschaft können
keine anderen sein als die allgemeinen der Rechtswissenschaft
überhaupt. Es ist eine unabweisbare Forderung, daß die juristischkonstruktive
 Bearbeitung in allen Rechtsmaterien zu Ehren gebracht
werde. Auch in unserem Wissenschaftszweige besteht die Aufgabe
der Dogmatik, dieser wesentlichen Seite aller Rechtswissenschaft,
in der Zurückführung der einzelnen Rechtssätze auf allgemeinere
Begriffe und der Herleitung der aus diesen Begriffen sich ergebenden
 Folgerungen!). Eine Gefahr liegt auch bei wissenschaftlicher
 Behandlung des Völkerrechtes vor und zwar in weit
aöherem Grade als bei der Disziplin des Staatsrechts: es ist die
ausschließliche Herrschaft der logischen Behandlungsart. Sie
ist auch in der Völkerrechtstheorie eine höchst nachteilige Einseitigkeit
 und würde in gewisser Beziehung die Verkümmerung
unserer Wissenschaft herbeiführen 2). Rein abstrakte Begriffsjeduktionen
 leiten nur zu leicht vom Wege des wirklichen Lebens
ab; die Welt der Tatsachen spottet ihrer. Der Wert und die Notwendigkeit
 fest abgegrenzter Begriffe sollen natürlich nicht bestritten
werden. Aber Rechtslehre und Wirklichkeit müssen immer miteinander
 harmonieren, die Wissenschaft des Rechtes muß stets dem
Leben zugewandt bleiben. Das wirkliche Leben hefert der Rechtswissenschaft
 den Stoff, „der mit ihren Begriffen. und mit den sie
zerwendenden Einrichtungen zurecht gemacht und gemeistert werden
soll. Packt sie ihn falsch, so ist es nicht gut. Schlimmer aber ist
es auf alle Fälle, wenn sie ihn gar nicht packt. Das tut sie, wenn
sie aus zarter Rücksicht für den Stoff nur mehr Begriffe zuläßt,
für die „eine feste Grenze nicht zu ziehen ist“, und grundsätzlich
alle Bestimmtheiten und Scheidelinien verwischt“ 3).
Um geltendes Recht ermitteln zu können, wird nicht selten auf
die letzten politischen Zwecke eines Gesetzes, auf seine kompromißartige
 Natur u. a. zurückzugehen sein%. Es ist von keinem Gesetz

1) LABAND im Vorwort zur 2, Aufl, seines Staatsrechts; dazu HATSCHEK im
jahrbuch d, Ö. R, d. G. III S, 62,
2) LABAND a. a, O.; dazu HATSCHEK a, a. O0. S. 371f,, 55 ff.
8) Orro MAYER im Archiv f. öff. R. XXV S. 490 in seiner Besprechung des
Buches von LUDWIG SPIEGEL, Die Verwaltungsrechtswissenschaft. 1909.
4) PFERSCHE S. 20.
        <pb n="20" />
        Einleitung.

13

anzunehmen, daß es einen nach dem Inhalt anderer Gesetze desselben
 Staates perhorrescierten Zweck verfolge. Insoweit findet das
Politische auch in juristischer Argumentation seinen Platz. Aber
ldarüber hinaus wird in einer internationalrechtlichen Untersuchung
neben der rein juristischen Methode eine politische Betrachtung der
behandelten Materie nicht absolut ausgeschlossen sein müssen. Nur
darf beides nicht durcheinandergewürfelt, die Grenze zwischen
Recht und Politik nicht verwischt werden!). Der politischen Belrachtungsweise
 wird insbesondere überall da die Berechtigung nicht
abgesprochen werden dürfen, wo ein Rechtsinstitut im Werden
ist, wo um Reformen ‚gekämpft wird. Ale Gesetzgebungsarbeit
ist Politik. Warum soll der Jurist hier schweigen??) Allerdings
muß er den sicheren Boden des positiven Rechtes verlassen; hier
ist das Reich des subjektiven Dafürhaltens, wo die ganze Lebensanschauung,
 insbesondere die Stellung zu den Grundfragen von
Staat und Recht, seinen Ausführungen ein stark persönliches Gepräge
gibt. Vor allem wirken naturgemäß die einzelstaatlichen materiellen
Interessen, die im internationalen Leben der mächtigste Regulator
aller Rechtsbildung sind, stark ein auf die Stellungnahme der verschiedenen
 Autoren zur Reform. je nachdem sie diese Interessen erfassen
 und werten.
Die Prisengerichtsbarkeit steht am Vorabend einer Reform. Die
Materie ist im Fluß wie nie zuvor. Es handelt sich hier nicht um
einen fertig abgeschlossenen, sondern um einen in voller Entwicklung
hbegriffenen Rechtsstoff. Die Prisengerichtskonvention ist vorläufig
nichts als ein unverbindlicher Entwurf. Die nationale Prisengerichtsbarkeit
 liegt als ein Seiendes vor uns. Jetzt ist man am Werk,
ein Sein-Sollendes ins Leben zu rufen. Man will reformieren.
Bevor der erste Hammerschlag geschieht, bevor der Grundstein zu
einem Gebäude von solcher Bedeutung gelegt wird, muß der Grundß
 scharf gezeichnet, muß bis zum obersten Giebel alles wohl
bedacht, berechnet und ausgemessen sein. Über die Notwendigkeit
der Reform und die Zweckmäßigkeit des zu ihrer Verwirklichung
in Aussicht genommenen Mittels läßt sich nur in der Weise ein
sicheres Urteil gewinnen, daß der bisherige Rechtszustand vollständig
und klar erfaßt, das Funktionieren der bestehenden Rechtsordnung
untersucht, die Erkenntnis etwaiger Unzweckmäßigkeit und Reformbedürftigkeit
 ermöglicht wird. Nur so kann eine sichere Grundlage
für eine wissenschaftliche Kritik des Haager Abkommens gewonnen
werden. Die Dogmatik allein kann das Rechtsinstitut der Prisengerichtsbarkeit
 nicht in seiner ganzen Bedeutung und in allen seinen
Ausstrahlungen zeigen. Die politische Betrachtungsweise muß daher

1) BERGBOHM, Staatsverträge und Gesetze S. 7.
m 92) Vol. ZITELMANN. Internationales Privatrecht Bd. I. Leipzig 1897. S. 7.
        <pb n="21" />
        Einleitung.

neben der reinen Dogmatik zu ihrem Recht kommen. Freilich nicht
eine Politik des Gefühls und der Zukunftsträume, sondern Realpolitik
ist hier am Platze; Erkenntnisse und Erfahrungen müssen entscheiden.

Meine Arbeit ist ein Beitrag zum allgemeinen deutschen internationalen
 Recht; sie beschränkt sich auf die deutsche Prisengerichtsbarkeit.
 Sie versucht nicht ein stolzes historisches und dogmatisches
Gebäude zu errichten, sondern sie geht aus vom Deutschen Reich,
sie behandelt sein formelles Prisenrecht, sein Recht, das ist, und
das Recht, das werden soll: die deutschen Prisengerichte und
den geplanten Internationalen Prisenhof. Das werdensollende Recht
wird in ihr den größten Raum einnehmen. Das formelle deutsche
Prisenrecht, das ist,‘ beschränkt sich auf ein kleines Gesetz.
So ist meine Untersuchung ein Stück der Vorarbeit, die geleistet
werden muß, um die Prisengerichtsbarkeit als Völkerrechtsinstitut
klarzustellen. Bis heute fehlt es an einer gründlichen Durchforschung
der einzelnen nationalen Rechtsordnungen; sie aber ist die Vorbedingung
 für die Gewinnung dessen, was hier als das Völkerrecht
bezeichnet werden kann. Voreiliges Verallgemeinern wäre gefährlich.
 Wenn auch gleiche Bedürfnisse unter ähnlichen Verhältnissen
nahezu gleiche Institutionen und gleiches Recht erzeugen, so bleiben
in Einzelpunkten doch zahlreiche Verschiedenheiten. Ein festes
unwandelbares Vernunftrecht, nach dem mit Notwendigkeit die
Prisengerichtsbarkeit in jedem Staate zu organisieren wäre, gibt es
nicht, ja, das ganze Institut der Prisengerichtsbarkeit ist nichts
Vernunftnotwendiges.
Die Prisengerichtsbarkeit des Deutschen Reiches, das erst in
neuerer Zeit in die Reihe der großen Seemächte eingetreten ‚ist,
hat kaum eine Geschichte. Der geschichtliche Werdeprozeß ist für
das deutsche formelle Prisenrecht noch in den Anfängen. Auf die
historische Entwicklung, diesen Ausgangspunkt wissenschaftlicher
Behandlung. der bei einer juristischen Konstruktion selten ohne
Schaden fehlt, müssen wir verzichten. Die Geschichte eines Rechtsinstituts
 ist in gewissem Sinne seine Theorie, Die Untersuchung
der stufenweisen Entwicklung einer Materie enthüllt ihren Kern, ihr
innerstes Wesen. Es dürfte keine leichte Aufgabe sein, die Entwicklung
der Prisengerichtsbarkeit in allen einzelnen Seestaaten zur Darstellung
 zu bringen; denn sie beruht auf einer Unzahl von Verträgen,
 Gesetzen, Verordnungen, Reglements und Instruktionen,
aicht zuletzt auch auf tatsächlicher Übung, die teilweise Rechtscharakter
 angenommen hat. Soweit geschriebenes Recht in Frage
kommt, ist das Material großen Teils leicht zugänglich. Ganz unübersehbaren
 Schwierigkeiten begegnet aber der Versuch, die vielleicht
wesentlichere Quelle: das Gewohnheitsrecht, auszuschöpfen. Dieses
ist nur feststellbar durch die Heranziehung zahlloser Urkunden,
        <pb n="22" />
        Einleitung,

15

insbesondere von Prisengerichtsentscheidungen, in denen es seinen
Niederschlag gefunden und sich weitergebildet hat. Für unsere
Zwecke, für die Darstellung des deutschen formellen Prisenrechtes,
wird eine Präzisierung des Grundgedankens jeder Prisengerichtsbarkeit,
 der nicht zuletzt aus der Geschichte ihrer Entstehung hervorleuchtet,
 genügen. Denn das Deutsche Reich erachtet sich an das
Prisengerichtsinstitut gebunden — das beweist schon der Erlaß des
Gesetzes vom 3. Mai 1884 —; die Ausgestaltung im einzelnen ist
Sache seines souveränen Ermessens.
        <pb n="23" />
        Erster Abschnitt.

Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit.

Wie im Landkriege vollzieht sich auch im Seekriege die
Aneignung feindlichen Staatseigentums ohne jede Formalität!). Es
ist nicht erforderlich, daß die Aneignung durch ein formelles Verfahren
 festgestellt werde. So gehen insbesondere die feindlichen
Kriegsschiffe gleich mit der Wegnahme in das Eigentum des kriegführenden
 Staates über. Dagegen vollzieht sich die Aneignung von
Gegenständen des Privateigentums im Seekriege nach besonderen
Grundsätzen, deren Inbegriff das Prisenrecht bildet. Schiff oder
Ladung oder beides sind Gegenstand der Aneignung, sind Prise.
Zum materiellen Prisenrecht gehören diejenigen Rechtssätze,
nach welchen der kriegführende Staat fremdes Privateigentum sich aneignet.
 Es braucht nicht notwendig feindliches Privateigentum zu
sein. Auch neutrales Gut unterliegt der Wegnahme; in Betracht
kommt hier das Kriegskonterbande- und das Blockaderecht. Dieses
betrifft nicht notwendig nur das Verhältnis der Kriegführenden zu
den Neutralen 2. Hat der Kriegführende auf die Wegnahme feindlichen
 Privateigentums verzichtet, so wird ein feindliches, die Blockade
brechendes Privatschiff nur wegen dieses Blockadebruchs, nicht
aber wegen seines feindlichen Charakters weggenommen und
kondemniert.
Der Nehmestaat eignet sich das feindliche Privateigentum
und neutrale Prisen an auf Grund eines rechtlich geordneten Verfahrens
 vor einem sogenannten Prisengericht. Die Rechtssätze,
welche die Organisation der Prisengerichte eines Staates und das
Verfahren vor ihnen betreffen, sind sein formelles Prisenrecht.
Die Notwendigkeit prisengerichtlicher Aburteilung kann man als
Gewohnheitsrecht jedes einzelnen Seestaates bezeichnen. In mehreren
Staaten ist das hergebrachte Rechtsinstitut der Prisengerichtsbarkeit
auf eine gesetzliche Basis gestellt worden. Seit Jahrhunderten entscheiden
 in Seekriegen besondere Behörden der kriegführenden
Staaten über die Rechtmäßigkeit aller von ihren bewaffneten Schiffen
_— Kriegsschiffen im engeren Sinne und Kaperschiffen — gemachten

1) Dieser Abschnitt ist verkürzt bereits abgedruckt in der Marine-Rundschau
1910. 7. Heft S. 847 ff,
2) Anderer Ansicht NIEMEYER, Prinzipien des Seekriegsrechtes, Berlin 1909, S. 18.
        <pb n="24" />
        Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit, 17

Prisen. Entscheidende Behörden sind also Prisengerichte des Nehmestaates,
 des Kaptors!). Hat ein Kriegsfahrzeug ein feindliches Kauf-Ffahrteischiff
 oder ein mit Konterbande beladenes Fahrzeug oder
einen Blockadebrecher abgefaßt und angehalten, so steuert es die
Prise in der Regel womöglich in einen Hafen des Kriegführenden.
Das Prisengericht tritt in Tätigkeit, um festzustellen, ob die Beschlagnahme
 gerechtfertigt war. Die Feststellung geschieht nach Maßgabe
der vom Nehmestaat als verbindlich anerkannten Sätze des materiellen
Prisenrechts. Sind Schiff und.Ladung feindlich und hat die nehmende
Kriegspartei nicht auf das Seebeuterecht verzichtet, so spricht das Gericht
 sie in einem summarischen Verfahren, in welchem nahezu jede
Verteidigung ausgeschlossen ist, dem Staate zu%); zu einem Streitverfahren
 über die Gültigkeit der Prise kommt es regelmäßig nur dann,
„wenn der Weggenommene sich auf den Charakter seiner Nationalität
als einer nicht feindlichen oder auf ein besonderes Privilegium beruft
und klagend auftritt“ 3). Auch wenn kein von der Beschlagnahme
Betroffener vor das Prisengericht tritt, hat dieses über die Rechtmäßigkeit
 der Prise zu urteilen. In der Regel ist das Verfahren
vor den Prisengerichten ein Reklamationsverfahren. Es wird vermutet,
 daß die Prise rechtmäßig gemacht worden ist; doch ist dem
Betroffenen die Führung des Gegenbeweises freigestellt.
In den meisten Fällen haben sich die Prisengerichte mit Streitigkeiten
 über die Wegnahme von Gütern zu befassen, die als Konterbande
 beschlagnahmt worden sind. Noch im russisch-japanischen
Kriege hatten die Prisengerichte beider Belligerenten darüber zu
erkennen, ob die beschlagnahmte Baumwolle sich zur Fabrikation
von Schießbaumwolle eigne, ob gewisse Maschinen und Eisenfabrikate
 zur Herstellung von Waffen oder Eisenbahnen oder Telegraphen
 verwendet werden könnten, ob die Lebensmittel für feindliche
 Streitkräfte bestimmt gewesen seien usw. Ist das Schiff
neutral und die Ladung keine Konterbande, so ist die Beschlagnahme
— abgesehen von einigen minder wichtigen Fällen — unzulässig,
vorausgesetzt, daß die Aufbringung nicht wegen Blockadebruchs
Srfolgt ist.
Zu einem prisengerichtlichen Verfahren kommt es auch dann,
wenn das nehmende Kriegsschiff im Fall der Notwendigkeit. das

1) Vgl. L. GESSNER, Das Recht des neutralen Seehandels und die Revision der
darüber geltenden Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855, S. 133 ff.
2) CHARLES OzANAM, La juridietion internationale des prises maritimes, Paris
1910, S. 44.
3) HERMANN BISCHOF, Grundriß des positiven öffentlichen internationalen Seerechtes,
 Graz 1868, S, 50; Botschaft des schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung,
 betreffend die Ergebnisse der im Jahre 1907 im Haag abgehaltenen
zweiten internationalen Friedenskonferenz vom 28, Dezember 1908 (zitiert: Schweizevrische
 Botschaft) S. 69/70,
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="25" />
        Erster Abschnitt,

aufgebrachte feindliche Schiff zerstört hat. Im letzten Kriege haben
russische Kreuzer neutrale Handelsschiffe auf hoher See angehalten
und versenkt, weil sie Kriegskonterbande geführt hätten und es
nicht möglich gewesen sei, sie mit Sicherheit vor ein Prisengericht
zu führen. Fälle dieser Art werden auch in Seekriegen der Zukunft
nicht selten, ja, sie werden aller Voraussicht nach wesentlich häufiger
zu verzeichnen sein. Einer kriegführenden Macht, deren sämtliche
Häfen blockiert sind, bleibt wohl nichts anderes übrig, als ihren
Kriegsschiffen zu befehlen, alle feindlichen Schiffe zu zerstören, wie
lies im Bürgerkriege 1862—1864 seitens .der südstaatlichen Kreuzer
yeschahl). Zwar ist es nicht erforderlich, daß die Prise in den
Hafen des Nehmestaates gebracht wird, um überhaupt ein prisenyerichtliches
 Verfahren zu ermöglichen. Das ergibt sich für die
Vertragsmächte des Haager Abkommens betreffend die Rechte und
Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges vom 18. Oktober
1907 aus Artikel 21 bis 23 dieses Abkommens. Danach dürfen
Prisen nur bei Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See sowie wegen
Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten auch in einen
neutralen Hafen gebracht werden. Um die Zerstörung von Prisen
durch die Wegnehmenden zu verhüten, kann der neutrale Staat die
Einbringung von Prisen in Seehäfen zum Zweck der Verwahrung
bis zum Urteil des nationalen Prisengerichts gestatten. 2)
Daß die Nehmestaaten als Titel zum Eigentum einer prisengerichtlichen
 Zusprechung bedürfen, ist ein Satz des Völkerrechts.
Toute prise doit &amp;amp;tre jugee. Dies bedeutet, genau genommen, nicht,
daß der Staat verpflichtet ist, durch Prisengerichte über die „Cültigkeit“
 der Prise entscheiden zu lassen. Schon TRIEPEL hat das
treffend hervorgehoben?3). Das Urteil im Reklameprozeß ist lediglich
 die Voraussetzung, unter welcher der Kriegführende nach seinem
internationalen Recht Eigentum an der Prise erwirbt; und anderseits
 erkennen die Staaten, deren Angehörige durch die Wegnahme
betroffen sind, den Eigentumserwerb nur unter dieser Voraussetzung
an. Nach alter, heute unbestritten allgemeiner Praxis der Seemächte
wird über die Rechtsbeständigkeit der den Feinden oder den Neuiralen
 abgejagten Prisen durch Gerichte des kriegführenden Staates,
des Kaptors entschieden*), selbst dann, wenn der von der Wegnahme
Betroffene nicht reklamiert. Nur in wenigen historisch nachweis-L)

 GEFFCKEN im Handbuch des Völkerrechts Bd. IV, S. 590,
2) Weißbuch vom 6. Dezember 1907, S. 17. Schweizerische Botschaft S. 79,
3) TrıepEL, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig 1899, S, 290, 305 Nr. 2. Den
Ausnahmefall, daß ein Eigentumserwerb nicht mehr möglich ist, weil die Prise sofort
an Ort und Stelle versenkt worden, lasse ich hier außer Betracht.
4) Um die Frage, ob der Nehmestaat „wirklich zuständig“ sei, diese Entscheidung
 zu fällen, sind Ströme von Tinte geflossen, Eine gute Übersicht gibt
CHARLES OzANAM SS. 19 ff., 44 if,
        <pb n="26" />
        Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit, 19

baren Fällenl) ist die Regel, daß die Prisengerichte des Nehmestaates
 entscheiden, durchbrochen worden?).
Die ursprüngliche Aufgabe der Prisengerichte war die Kontrolle
der Kaperschiffe. Der Ursprung aller Prisengerichtsbarkeit liegt in
jener Zeit, wo der Staat das Bedürfnis empfand, zur Schädigung
des Feindes auf See private Unternehmer heranzuziehen. Die Entstehungsgeschichte
 der Kaperei ist die Entstehungsgeschichte der
Prisengerichtsbarkeit. Ihr Grundgedanke kann nur aus der Geschichte
des Instituts der Kaperei entnommen werden.
Das Institut der Kaperei hat sich nur sehr allmählich und in
den verschiedenen Ländern nicht ganz gleichzeitig und übereinstimmend
 ausgebildet), Bis tief ins Mittelalter hinein waren Seecraub
 und Seekrieg kaum unterscheidbare Zwillingsbrüder. Die dem
friedlichen Handel nachgehenden Unternehmer schlossen sich notgedrungen
 zu bewaffneter Abwehr zusammen. Die unter dem
Namen Commandeurschaften auftretenden Gesellschaften standen
unter dem Befehl eines gewählten Anführers, dem naturgemäß das
entscheidende Wort gebührte, wenn es galt, über das Schicksal
eines aufgebrachten seeräuberischen oder feindlichen Fahrzeuges zu
befinden. Nur zu gern vertauschten diese ursprünglich zu bewaffneter
 Abwehr gebildeten Gesellschaften die Verteidigung mit dem
willkommneren Geschäft des Beutemachens. An Vorwänden, ja an
Aufmunterungen dazu fehlte es nicht. In den Kriegserklärungen
wurde allen Untertanen aufgegeben, wider den Feind loszugehen,
Das hatte eine völlige Verwilderung der Schiffahrtsunternehmer zur
Folge; sie bedurften keiner speziellen Erlaubnis und unterstanden
keiner Kontrolle. Sie hausten nicht minder schlimm als Seeräuber.
Das änderte sich erst, als die Staatsgewalten erstarkten und
mehr und mehr auf die Sicherheit des Seeverkehrs bedacht zu sein
begannen. Das gemeinsame Interesse der Regierungen führte immer
mehr zu scharfer Unterscheidung von Seeräubern und staatlich speziell
ermächtigten Kapern. Die Commandeurschaften werden der Aufsicht
 des Staates unterstellt; sie bedürfen staatlicher Genehmigung.
Jeder Gewaltakt ist verboten, wenn der Staat nicht dazu autorisiert
hat. Der Führer der Gesellschaft, der Admiral, ist ein Mandatar des
Fürsten geworden. Von ihm leitet er seine Machtbefugnisse ab.
So ist dem Seeraub, der bis tief ins 14. Jahrhundert ziemlich unbe-1)

 Vgl. Wıraner, Die Kriegskonterbande. Berlin 1904, S. 275.
2) Vgl. C. von KALTENBORN, Grundsätze des praktischen europäischen Seerechts,
besonders im Privatverkehre. Berlin 1851. Bd. II, S. 485, B. J. NAU, Grundsätze
jes Völkerseerechts. Hamburg 1802, S. 298. L. GESSNER, S. 133 ff.
8) Siehe zum Folgenden C. F. Wurm, Artikel „Prise, Prisenrecht“ in v, ROTTECK
and WELCKERS Staatslexikon, Bd. 13, 1842, S 188ff. Außerdem CH, Dupuıs, Le droit
de la guerre maritime d’apres les doctrines anglaises contemporaines, Paris 1899
p. 370, 371 und Artikel „Kaperei“ in HERRMANN WAGENERS Staats- und Gesellschafts-Lexikon.
 Bd. 11, 1862, S. 64ff.
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        20

Erster Abschmitt.

hindert sein Wesen trieb, eine Schranke gesetzt. Wer fortan auf
den Feind „auslegen“ will, bedarf der Autorisierung durch ein
staatliches Organ, meist den Oberbefehlshaber der Seestreitkräfte.
Die Autorisation erfolgt durch Aushändigung eines Mark- oder Kaperoriefs,
 was jedoch erst im 16. Jahrhundert allgemeine Regel wird.
So ist die Kaperei ein Stück der Kriegführung, obwohl die
Kaperschiffe selbst in erster Linie nicht sowohl auf die Vernichtung
und Schädigung des Feindes ausgehen als auf eigenen Gewinn.
Non privatum, sed publicum privatim bellum gerunt!). Der Kaper
ist ein Teil der kriegführenden Macht des Staates, ein Mitträger
seiner militärischen Ehre; von einem Staate, nicht notwendig dem
Staate, welchem er angehört, hat er die Ermächtigung zu Feindseligkeiten.
 Von dem ermächtigenden Staate wird er kontrolliert. Aber
die staatliche Kontrolle des Autorisierenden äußert sich nur in
beschränkter Weise. Im allgemeinen ist der Kaper in seinen
Bewegungen frei, er handelt im einzelnen Falle aus eigenem Entschluß,
 ohne Befehl eines Vorgesetzten, selbst abwägend Gefahr
and lockenden Gewinn. Gerade dieser Umstand begründet die
Besorgnis, daß er, weit eher als die reguläre Kriegsflotte, sich Rechtsverletzungen
 zuschulden kommen läßt. Und zwar nicht nur zu
fremdem, sondern auch zum Schaden des Staates, der ihm den
Kaperbrief erteilt hat, und zum Schaden seiner Untertanen. Es
besteht immer die Gefahr, daß die Kaperschiffe, naves more piratico
navigantes, zu wirklichen Piratenfahrzeugen werden. Daher entwickelt
 sich schon sehr früh in der Gesetzgebung der Seestaaten
eine Reihe von Garantien gegen Mißbrauch, und zwar schon seit
dem Ende des 13. Jahrhunderts zuerst in den italienischen Seestädten.
Außer dem Erfordernis des Kaperbriefs waren den Übergriffen der
Kaper zu steuern bestimmt: Der Schwur des Schiffseigners und
der Besatzung, den Untertanen. des Souveräns und seiner Verbündeten
keinen Schaden zuzufügen, die von den Kapern erforderte Sicherheitsleistung
 und die Bestätigung jeder Prise durch gerichtliches
Erkenntnis.
Im Prisenprozeß wurde den Opfern der Kaper Entschädigungen
zugesprochen; und auch wohl in schlimmen Fällen kriminelle Strafen
über die Unternehmer verhängt. Der’ Staat nahm ursprünglich im
Prisenprozeß einen Teil des Wertes der Prise für sich. Wenn es
auch nicht richtig ist, daß ein staatliches finanzielles Interesse den
ersten Anstoß zu der ganzen Institution der Prisengerichtsbarkeit
gegeben hat, so hat doch das finanzielle Interesse jedenfalls zu
schärferer Handhabung der Jurisdiktion beigetragen. Die Verteilung
des Gewinnes zwischen Staat und Kaper im Prisenprozeß mochte

1) Vgl. FRANCOIS GAIRAL in Revue catholique des Institutions et du Droit 1898.
* D. 526. 527.
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        Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit. 21

zeitweise das treibende Moment für die staatlichen Behörden sein,
las Kapergeschäft sorgsam zu überwachen. Dazu kam, daß in der
teilweisen Abtretung der Beute an den Staat eine sichtbare Anerkennung
 des staatlichen Kontrollrechtes lag. Damit war recht
deutlich zum Ausdruck gebracht, .daß die Prisen im Namen des
Staates und für Rechnung des Staates gemacht werden, und daß
alles, was dem Kaper von der Prise zugute kommt, als staatliche
Konzession zu denken ist. Dieser Gesichtspunkt tritt erst allmählich
mehr in den Vordergrund, seine Bedeutung für die Entwicklung der
Drisengerichtsbarkeit darf nicht überschätzt werden‘).
Die Souveräne waren‘ durch mannigfache Umstände genötigt,
die Kaper in Schranken zu halten und zu überwachen. Sie sahen
sich veranlaßt, eine möglichst scharfe Grenzziehung zwischen rechtmäßigen
 und verbotenen Prisen vorzunehmen. Die Klagen der
Nachbarn, die mit ihnen in Frieden standen, und die Rücksicht auf
verbündete Souveräne erforderten eine Kontrolle und Schutz gegen
Willkür. Denn sonst blieb dem geschädigten Untertan des Nachbarn
kein anderer Weg, als dem eigenen Souverän seine Sache vorzutragen
 und von ihm einen Repressalienbrief zu erwirken?). Davon
werden wir alsbald des näheren zu sprechen haben. Der Repressalienbrief
 bedrohte dann das Eigentum der Untertanen des andern
Souveräns, der den Kaperbrief erteilt hatte. So diente im letzten
Grunde die Aufstellung von Garantien gegen Übergriffe der Kaper
dem Schutz der eigenen Untertanen. Allzu scharf durfte man die
Kontrolle nicht gestalten, schon um die Kaper, deren man zur Kriegführung
 bedurfte, nicht zu entmutigen 3). Die staatliche Kontrolle über
die Kaperschiffe mag zeitweise überwiegend rein militärischen
Zwecken gedient haben. Der Souverän hatte ein Interesse an ihrer
guten Equipierung und daran, daß nicht allzuschwache Fahrzeuge
seine Kriegsehre gefährdeten *) .
Die Erteilung der staatlichen Autorisation, welche in den Kaperbriefen
 — lettres de marque — verbrieft war, hatte ihr Analogon
in der Autorisierung zur sogenannten course de represailles, die
heute völlig verschwunden ist°). Die Bezeichnung lettres de marque
wurde ursprünglich nur für diese letztere Art von course verwendet
und erst spät allgemein auf die course de guerre übertragen. Der

1) Dupurs, Le droit de la guerre maritime p. 371, 372.
2) RENE DE Mas LATRIE, Du droit de marque ou droit de represailles au moyenige,
 Paris 1866, p. 9ss. AUGUSTE DuMAS, Etude sur le jugement des prises mariimes
 en France jusqu’äa la suppression de Voffice d’amiral 1627 (These), Paris.
1908, p. 23.
8) Vgl. GEFFCKEN in voN HoLzENDORFFS Handbuch des Völkerrechts Bd. 4
1889) S. 554. 4) AUGUSTE Dumas, Etude 1908, p. 80.
5) Über die Entwicklung des Repressalienrechts siehe MAs LATRIE p. 7, 9 ss.
VIGIERE, La juridietion des prises maritimes. Lvon 1901, p. 33.
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        22

Erster Abschnitt,

Gedanke, welcher der course de represailles, dieser Art von bellum
particulare, zugrunde liegt, hat auf das Rechtsinstitut der Kaperei
einen großen Einfluß ausgeübtl). Für sie zunächst hat sich schon
zu Ende des 13. Jahrhunderts eine Reihe von Präventivmaßnahmen
entwickelt, die dann in Kriegszeiten auf die Kaperei übertragen
wurden. In Frankreich ergaben sich erst zu Anfang des hundertjährigen
 Krieges mit der Jurisdiktion des Admirals feste Gebräuche
in dieser Hinsicht, die dann in sorgfältig vorbereiteten königlichen
Ordonnanzen kodifiziert wurden. Das Rechtsinstitut der Repressalienbriefe
 ist für den Ursprung und die erste Ausgestaltung der Prisengerichtsbarkeit
 von Bedeutung gewesen trotz so vieler Verschiedenheiten
 zwischen den beiden Arten von course%), Die Kaperei setzte
stets das Bestehen eines Kriegszustandes voraus, die Repressalienbriefe
 wurden im vollen Frieden erteilt und hatten durchaus nicht
den Abbruch freundschaftlicher Beziehungen zwischen den beteiligten
Souveränen zur notwendigen Folge. Sie wurden auf Ansuchen
geschädigten Privatpersonen gegeben und ermächtigten diese, sich
das ihnen in einem anderen Staate verweigerte Recht selbst zu verschaffen.
 War ihnen in dem anderen Staate von einem Individuum
ein Unrecht zugefügt worden und hatten dessen Gerichte oder
sonstige Behörden sie mit ihren Ansprüchen beharrlich abgewiesen?),
so wandten sie sich an ihren eigenen Souverän oder dessen zur
Prüfung solcher Fälle generell ermächtigte Gerichte oder sonstige
Behörden?). Die Beschwerde wurde nach der tatsächlichen wie
nach der rechtlichen Seite hin geprüft. Wurde sie als begründet
arachtet, so erhielt der Beschwerdeführer einen Mark- oder Repressalienbrief5),
 der aber erst nach vergeblicher Verwarnung des fremden
Souveräns und nach Ablauf einer genau bestimmten Frist vollstreckbar
war. Der Brief wurde zuvor in ein amtliches Register eingetragen;
außerdem hatte der Inhaber des Briefes eine Summe als; Sicherheit
zu hinterlegen, damit etwaige den Verbündeten oder den eigenen
Volksgenossen zu Unrecht zugefügte Schäden gedeckt waren. Der
Inhaber eines solchen Briefs war berechtigt, sich an den Gütern des
Schädigers und seiner Landsleute schadlos zu halten. Er durfte
soviel von ihren Gütern wegnehmen, als zur völligen Deckung seines
Schadens erforderlich war®. Diese Wegnahme fremden Gutes vollzog
sich entweder im eigenen Lande oder außerhalb der Grenzen. War
der Geschädigte ein reicher Reeder, so eröffnete er die Jagd auf alle
Schiffe und Waren der fremden Nation, deren Angehörige ihn geschädigt
 hatten’). Dieses Sichselbstbezahltmachen vollzog sich unter der

1) A. DE LAPRADELLE et N, PoLrms, Recueil des arbitrages internationaux. T. I
Paris 1905, p. 107 ff. 2) MaAs LATRIE, p. 3.
3) MaAs LATRIE p. 11, 12, 4) MAS LATRIE p. 19.
5) Über Form und Inhalt MAs LATRIE p. 27. 6) Mas LATRIE p. 23,
7) MaAsS LATRIE p. 30.
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        Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit, 23

Kontrolle und Mitwirkung der Behörden, insbesondere der gerichtlichen
Autoritätl). Sollte ein derartiges Vorgehen nicht zur Quelle beständiger
Beunruhigung des gesamten Verkehrs zwischen den beteiligten Ländern
werden, so mußte diese Kontrolle eine möglichst strenge und wirksame
 sein. Denn ein leichtfertiges Erteilen von Mark- oder Repressalienbriefen
 und noch mehr eine Überschreitung der in solchen
Briefen gegebenen Ermächtigung rief notwendigerweise entsprechende
Gegenmaßregeln, vor allem die Erteilung von lettres de contre-marque
des anderen Staates hervor, worauf dann wieder mit neuen Markbriefen
 erwidert wurde u. s. f.2) Das System von gesetzlichen
Kontrollmitteln wurde mit den durch die Eigenart beider Institute
bedingten Änderungen in den Kaperordnungen auf das Kaperwesen
übertragen und lebte in ihm fort, nachdem die Repressalienbriefe
längst außer Übung gekommen waren®). Diese Übertragung lag nahe.
Dieselben Großreeder und Großkaufleute, die an den Souverän mit
dem Gesuch um Erteilung von Repressalienbriefen herantraten, mochte
der Gewinn locken, den die Kaperei versprach. Dazu kam, daß
den staatlichen Seebehörden auch im übrigen die Ordnung und
Kontrolle der Seeangelegenheiten immer mehr anheimfiel*). So große
Dienste die Schiffe der Reeder als Kaperschiffe leisteten, so unzweifelhaft
 oft wahre Vaterlandsliebe sie dem Souverän sich zur
Verfügung stellen ließ, und so sehr die Souveräne die Kaperei, die
nicht selten der regulären Marine geschulte Kräfte lieferte, ermutigten
so lag es doch im Interesse der Souveräne, der Gefahr des Mißbrauchs
 zu steuern, der mit der Erteilung von Kaperbriefen wie mit
dem Repressalienverfahren untrennbar verbunden schien, Schon
um ihre eigenen und neutrale Untertanen gegen zügellose Gewinngier
 zu sichern, war die Kontrolle über die Kaper ebenso geboten
wie bei den Repressalienbriefen. Hier wie dort führten die gleichen
Bedürfnisse zu gleichen Rechtsbildungen. Es galt, die Ausartung
in Piraterie zu verhüten oder wenigstens gegen die im Einzelfall
1) Mas LATRIE p. 33, 837, 39,
2) MAS LATRIE p. 40,
3) MAs LATRIE p. 48, 46. Siehe auch Nouvelle Revue Historique de Droit
Francais et Etranger 1877 Nr. 2, p. 277, wo PıERRE DARESTE schreibt: M. DE Mas
LATRIE croit que le droit de repr6sailles est tombe en desuetude au dix-huitieme
si&amp;amp;cle, et ne connait pas en cette mati&amp;amp;re de texte plus recent que le trait6 d’Utrecht,
Nous nous bornerons a citer ici l’art. 3 du trait&amp;amp; de commerce conclu ä Versailles
entre la France et l’Angleterre, le 26 septembre 1786, qui consacre de nouveau la
formalite des instances amiables par voie diplomatique avant la delivrance des lettres;
et a rappeler deux exemples de lettres de repreösailles delivrees au siecle derniert:
les unes accordees en 1778 aux sieurs Raimbault et Recule de Basmain, de Bordeaux,
contre les Anglais; les autres accordees au capitaine Caudier de Marseille, contre
les Genois, par decret de la Convention du 3 fievrier 1793.
4) Vgl. WıLH. KAUFMANN, Die Rechtskraft des Internationalen Rechtes und das
Verhältnis der Staatsgesetzgebungen und der Staatsorgane zu demselben, Stuttgart
1899. 85. 15.
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        24

Erster Abschnitt,

geschehene Überschreitung der Befugnisse vorzugehen und Abhilfe
zu schaffen. Solange die Kaperei besteht, ist der innere Grund und
der letzte Zweck der Prisengerichtsbarkeit das Inschrankenhalten
der Kaper 1).
C. F. WURM gebührt das Verdienst, für. die Geschichte der
Kaperei und der Prisengerichtsbarkeit auf das friesische Urkundenbuch
 von SCHWARTZENBERG 2) aufmerksam gemacht zu haben. In den
langen Kriegen der Grafen von Holland mit den Ostfriesen spielte
die Kaperei eine große Rolle%. Schon in dem ersten Kaperbrief
vom 21. Dezember 1327, den der Graf WILHELM VON HOLLAND einer
genannten Person und ihren Gesellen auf Widerruf erteilt, finden
sich Einschränkungen, an die der Inhaber des: Kaperbriefs sich zu
halten angewiesen wird. Die Urkunde lautet, „Wi WILLEM, Grave
enz. maken cond enz. dat wi oirlof ghegheven hebben, ende gheven
met desen brieve LEMMEKYN ToP, ende zinen ghesellen te panden,
ende scade te doene op die Vriesen, die onse viande zien, zonder
yemand doit te slane, ende wat goid dat si hem winnen in ’t water,
dat willen wi, dat si behouden; ende waer dat zake, dat zize jagheden
in ’t water, alzo dat zi hem upt land ontfloghen, zoe willen wi,
dat zize dair ter steden besetten moghen, ende wat vanghen, dat
sie vaen, die zullen zie in levenden live brenghen onder onzen
Bailiu, jof onder onzen Rechter, onder wes bedryf dat zize vaen.
Dit zal gheduren t’ onzen wederzegghen. Ghegheven tote Binch,
des Manendaghes na Sinte Lucien dach, in ’t jaer ons Heren
MCCCXXVII“ %. Die Mißbräuche, welche das „Auslegen“ auf die
Friesen ‚zur Folge hatte, wurden schließlich derart, daß im Jahre
1397 der Graf ALBRECHT einen Admiral einsetzte, ohne dessen rechte
Wissenschaft und Befehl keiner bei Strafe an Leib und Gut wider
des Grafen Feinde „auslegen“ sollte 5).
Das Institut der Prisengerichtsbarkeit hat viel von seiner
Bedeutung verloren, seitdem zwischen den Signatarmächten der
Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856 und den ihr beigetretenen.
 Staaten die Kaperei „abgeschafft ist und bleibt“ ©). Doch
sind die Maschen der Deklaration so weit, daß es jedem Staate ein

1) Vgl. die vorzüglichen Ausführungen von RUGGIERO LANzA, Istituzioni di
diritto giudiziario marittimo, Napoli, 1899, S. 522—525; außerdem PERELS, Das
internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 2. Aufl. Berlin 1903, S. 301.
2) Groot Placaat en Charter-Boek van Vriesland. 1768, S. 180 ff.
3) WURM in voN ROTTECK und WELCKER’S Staats-Lexikon Bd. 13, 1842, S. 138ff.
4) p. 180.
5) p. 267: „.... Ende verbieden eenen yegelikken op syn lyf ende op syn
goet, dat nyemant voirtaen, wie hi sy, wt en legge up onse vianden voirn. buten
rechter wetenthede ende bevelinge Heeren JAnNs ende Heeren GHERYTS onse Admiralen
voirgenoemt . . .“
6) Vgl. A. TRENDELENBURG, Lücken im Völkerrecht. Betrachtungen und Vorschläge
 aus dem Jahre 1870. Leipzig 1870, S. 45.
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        Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit, 25

Leichtes ist, die knappen Sätze von 1856 nach seiner Facon auszulegen
 und im Rahmen dieser Sätze seinen Interessestandpunkt zu
wahren. Was ist die Kaperei? Darüber gehen die Meinungen weit
auseinander. Es sei hier nur erinnert an den Erlaß des Königs
WILHELM vom 24. Juli 1870 über die Einrichtung einer freiwilligen
Seewehr, die allerdings nie ins Leben getreten ist. Verstieß der
Erlaß gegen das Kapereiverbot der Seerechtsdeklaration von 1856?
Wie dem auch sei, jedenfalls sind die Prisen, welche in den Kriegen
der letzten Zeit gemacht wurden, noch bedeutend genug, um der
Prisengerichtsbarkeit, einer Institution, welche ihr Schicksal besiegelt,
die größte Beachtung zu schenken. Obgleich im spanisch-nordamerikanischen
 Kriege keine Kaper in Tätigkeit traten, brachte der
Verkauf der genommenen spanischen Schiffe und Ladungen trotz der
kurzen Dauer der Kriegsoperationen die Summe von 700000 Dollars
ein!). Wie aus dem neuerdings durch K. MARSTRAND-MECHLENBURG
zugänglich gemachten prisengerichtlichen Entscheidungsmaterial Japans
 hervorgeht, hat auch im russisch-japanischen Kriege die Ausäbung
 des Prisenrechtes in der Aktion der Kriegführenden eine
immerhin nicht geringe Rolle gespielt.
Die Prisengerichtsbarkeit hätte, wäre es nach Englands Willen
gegangen, in neuester Zeit eine erhebliche Einbuße an Bedeutung
erlitten. England verlangte 1907 im Haag vergeblich die Abschaffung
der Konterbande. Neben dieser radikalen Forderung ist der englische
 Antrag betreffend die Definition der „Kriegsschiffe“ im Auge
zu behalten. Wie der deutsche Erste Delegierte Freiherr MARSCHALL
VON BIEBERSTEIN mit Recht betonte, behielt diese Definition in Wirklichkeit
 die Konterbande bei; ja, sie schuf für die neutrale Handelsschiffahrt
 eine noch prekärere Situation, als ihre gegenwärtige ist.
Er zeigte dies an einem Beispiel: „Ein neutrales, mit Konterbande
beladenes Handelsschiff kann nach dem jetzigen System zwar beschlagnahmt
 werden, allein die Rechtmäßigkeit der Prise muß durch
ein gerichtliches Verfahren bestätigt werden. Nach dem englischen
Vorschlage könnte das nämliche Schiff unter dem Verdacht der
Beförderung von Waren, die für eine feindliche Flotte bestimmt
sind, als feindliches Kriegsschiff betrachtet werden: Schiff, Ladung
and Besatzung werden behandelt, als ob sie einen Teil der feindlichen
 Flotte bilden. — Dann: „causa finita“ — ein Rekurs ist
nicht möglich.“
Die von der zweiten Haager Konferenz im Jahre 1907 beschlossene
Errichtung eines Internationalen Prisenhofs hat vielfach in der Darstellung
 der bisherigen, noch heute in Kraft stehenden Gestaltung
des formellen Prisenrechts in den verschiedenen Staaten dazu geführt,
 die Mängel und Schäden des bisherigen Zustandes maßlos zu

I) J. LE BRETTEVILLOIS, Des tribunaux de prises maritimes, Poitiers 1902, p. 5.
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        26

Erster Abschnitt,

übertreiben und die Bedeutung des Haager Entwurfs ebenso maßlos
zu überschätzen!). Es ist keineswegs richtig, daß es hier gilt, „das
Recht in eine Materie einzuführen, die bis jetzt der Willkür und
Gewalttätigkeit anheimgegeben war“2); es ist nicht wahr, daß bis
jetzt die in Frage stehenden Privatinteressen ohne wirksamen Schutz
waren. Die nationalen, d. h. die von einem Staate allein besetzten,
Prisengerichte sind bestimmt und wohl geeignet, einen solchen
Schutz, wenn auch in unvollkommener Weise, zu gewährleisten 3),
Freilich sind Mißbräuche und Rechtsbeugungen in Zeiten des Ringens
großer Seemächte um ihre Existenz nicht selten. Doch waren in
den meisten Fällen, wo über ungerechte Prisengerichtserkenntnisse
geklagt wurde, „ungerecht“ nicht die Erkenntnisse, sondern der
Klageführende empfand das vom Gericht anzuwendende Recht des
Nehmestaates als ungerecht, d. h. als seinen Interessen nachteilig.
 Dazu kam die Ungewißheit über den Inhalt dieses anzuwendenden
 Rechtes. Das materielle Seekriegsrecht war zu verworren,
 als daß ein neutraler Kaufmann allen Schlingen hätte mit
Sicherheit entgehen können; niemand konnte erraten, was sich die
Prisenrichter eines Landes bei diesem profusen Kontroversenkomplex,
genannt „allgemeines Völkerrecht“ denken würden %). Man darf
nicht übersehen, daß die heftigsten Angriffe gegen die nationale
Prisengerichtsbarkeit aus einer Zeit stammen, die jetzt schon weit
hinter uns liegt, jedenfalls nicht aus den letzten Jahrzehnten. Den
wenigen Fällen, in denen in neuerer Zeit die Unparteilichkeit der
„nationalen“ Prisenrichter ernstlich angezweifelt wurde, kann man
auch Sprüche internationaler Kommissionen gegenüberstellen, die
sicherlich nicht über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben
sind 5). Es ist nichts anderes als eine willkürliche Behauptung, daß
die Staatsangehörigkeit einen Richter in allen Prozessen, an denen
eine Person seiner Nationalität beteiligt ist, der Parteilichkeit verdächtig
 macht. Daß jemals ’ein internationaler Prisenhof ins Leben
tritt, dessen Mitglieder „sozusagen ohne Nationalität“ sind, ist lediglich
 ein — nicht einmal schöner — Traum. Gewiß soll auf der

1) Siehe CHARLES OzANAM S. 37.
2) Deuxieme Conference de la Paix. La Haye 15 juin—18 octobre 1907, Actes
et Documents, La Haye, Imprimerie nationale. 1907. (zitiert: Actes) t. I. p. 166.
83) Eine bemerkenswerte Bestätigung der „nationalen“ Prisengerichtsbarkeil
enthält der Zusatzartikel vom 20. Oktober 1801 zu der russisch-englischen Konvention
vom 17. Januar 1801; danach soll ein bereits endgültig gesprochenes Prisenerkenntnis,
wenn dagegen von dem anderen Vertragsstaat Einspruch erhoben wird, in England
vor den Königlichen Geheimen Rat, in Rußland vor den dirigierenden Senat nochmals
 zur Revision gezogen werden. L. GESSNER 1855, S. 148,
4) F. SToERK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“, Jahrgang 1884
S. 417.
5) Vgl. BERGBOHM Staatsverträge und Gesetze 1877, S. 30. STOERK a. a. 0
x 2419
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        Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit. 27

anderen Seite nicht geleugnet werden, daß namentlich in erregten
Kriegszeiten die Sprüche der Prisengerichte nicht immer einwandfrei
 sind. Es erscheint nur zu begreiflich, daß es einem Prisengericht
 nicht immer leicht wird, in seinem Urteil zum Ausdruck zu
bringen, daß Kommandanten von Kriegsschiffen des eigenen Staates
sich Akte der Willkür oder voreilige Beschlagnahmen haben zuschulden
 kommen lassen. Aber ohne weiteres zu behaupten, daß
ein nationales Prisengericht Parteigericht ist, geht entschieden zu
weit. BERGBOHM hat längst darauf hingewiesen, daß man hier an
die Prisengerichte ungerechtfertigterweise Anforderungen stellt, die
z. B. an ein staatliches Strafgericht zu stellen niemandem einfällt :
„Für den Staat, dem aus einer Tat auf Grund des vom Staate
gegebenen Gesetzes ein Strafanspruch erwachsen ist, verfolgt der
Staatsanwalt vor dem vom Staate ernannten Strafgericht, das
nach der Prozeßordnung des Staates zu verfahren hat, den Verbrecher,
 an dem schließlich ein Staatsbeamter die Strafe vollzieht.
Und doch hält niemand das staatliche Strafgericht für ein Parteigericht“1).

Trotz ihrer Organisation durch den kriegführenden Staat wird
den Prisengerichten vielfach ein internationaler Charakter zugesprochen
 2). Sie sind berufen, internationales Recht anzuwenden 3).
Jede Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Prise erfolgt nach
'nternationalem Recht. Wenn man den Prisengerichten deshalb
einen internationalen Charakter beilegt, so kann das nicht gebilligt
werden. Mit dem gleichen Recht könnte man jede Behörde, die
internationales Recht anzuwenden hat, eine internationale Behörde
nennen. Welche Behörde hätte dann heute noch den Anspruch auf
den Namen einer rein nationalen Behörde?
Die Organisation der Prisengerichtsbarkeit richtet sich nach
dem besonderen Rechte jedes Staates. Vom Standpunkt der Rechtsordnung
 jedes einzelnen Staates aus ist die Frage zu beantworten,
ob die Prisengerichte wirkliche Gerichte sind %). Die verschiedenen
Gesetzgebungen weichen sehr voneinander ab. Herkömmlich faßt
man sie in drei Gruppen zusammen, je nach dem Charakter des
Prisengerichts und der Befähigung der amtierenden Richter 1). Man
unterscheidet das judiziäre, das administrative und das gemischte

HH a. a. O, S. 30.
2) BERGBOHM, Staatsverträge und Gesetze S. 29,
3) Vgl. TRıEPEL S. 440. von HOLTZENDORFF in seinem Handbuch des Völkerrechts,
 Bd. I (1885) S. 25, 26.
4) BERGBOHM a. a. 0. S. 29: „Die Qualität der Prisengerichte als wirklicher
and völkerrechtlicher Gerichte ist oft und nicht nur von Leugnern, sondern auch von
Anhängern des Völkerrechts angestritten worden. Mit Unrecht.“ Vgl. auch GESSNEB,
Le droit des neutres sur mer. 2 me &amp;amp;d. Berlin 1876 p. 385 ss (CHARLES OZANAM
SS. 9272.
        <pb n="35" />
        28 Erster Abschnitt. Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit.

System. Als Vorbilder gelten für das erste die Organisation der
englischen, für das zweite die Organisation der französischen ‘und
für das dritte die Organisation der preußischen Prisengerichte.
Welches System das Deutsche Reich annehmen wird, ist ungewiß.
Nach dem Reichsgesetz betreffend die Prisengerichtsbarkeit vom
3. Mai 1884 (RGBL. S. 49) erfolgt die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
 der Prisen durch besondere Behörden (Prisengerichte);
der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren
vor denselben sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reichs
oder der Bundesstaaten, in Prisensachen mitzuwirken, wird durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt. Mit diesem Reichsgesetz, welches
die Grundlage des deutschen formellen Prisenrechts in zukünftigen
Kriegen bilden wird, haben wir uns des näheren zu beschäftigen.

1) Siehe hierzu GiuLIO DIEnA, I tribunali delle prede belliche e il loro
avvenire. Torino 1896, S, 441f. Marques DE OLIVART, Tratado de derecho interaacional
 puüblico, Cuarta edieion, T, IV (1904) S. 2881. ToOyYoJI WATANABE, Das
Prisenverfahren mit besonderer Berücksichtigung des Japanischen Prisenrechtes,
Jena 1903 (Dissertation) S. 34—40.
        <pb n="36" />
        Zweiter Abschnitt.

Das geltende deutsche formelle Prisenrecht.

[. Die Geschichte des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1884.

L. Am 18. März 1884 legte der Reichskanzler Fürst Bismarck
den Entwurf eines Gesetzes betreffend die Prisengerichtsbarkeit
nebst Begründung in der vom Bundesrat!) beschlossenen Gestalt dem
Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vor2%. Die Besründung
 ist im wesentlichen die folgende:
Darüber, ob eine Prise für rechtmäßig zu erachten sei, wird
nach feststehendem Herkommen der Seestaaten von besonderen Behörden
 (Prisengerichten) entschieden. Es ist daher dafür Sorge zu
tragen, daß im Kriegsfalle deutsche Prisengerichte sofort in Tätigkeit
treten können. Zur Regelung der hier in Frage stehenden Verhältnisse
 ist in Preußen der Allerhöchste Erlaß vom 20. Juni 1864
bet r. die Genehmigung eines Prisenreglements sowie der Bestimmungen
 über das Verfahren in Prisensachen ergangen (G.-S.
1864 S. 369 ff.)3). Durch diese Vorschriften wird indes dem bestehenden
 Bedürfnisse, nachdem die früher Preußische Marine
Aurch die Reichsverfassung zu einer deutschen Kriegsmarine umgewandelt
 ist, wenigstens insoweit, als es sich um die hier allein in
Betracht zu ziehenden Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen
 handelt, nicht mehr Genüge geleistet. Auch würde die Anwendung
 jener Vorschriften aus dem Jahre 1864 schon aus dem
Grunde auf Schwierigkeiten stoßen können, weil inzwischen die

1) Die Vorlage an den Bundesrat geschah mittels Schreibens Bismarcks vom
Juni 1883, die geschäftliche Erledigung im Bundesrate erfolgte erst im Jahre 1884
Siehe HEINRICH VON POSCHINGER, Fürst Bismarck und der Bundesrat, Fünfter Band,
Stutigart und Leipzig 1901, S. 116. Vgl. die „Nat, Ztg.“ Nr. 273 v. 14. 6. 1888 und
lie „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr 269 v. 13, 6. 1883,
2) 5. Legislaturperiode. IV. Session 1884, Nr. 38 der Anlagen.
3) Über die veralteten preußischen Vorschriften in Prisenangelegenheiten, das
Prisenreglement und die Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen vom
20. Juni 1864 (G.-S, S. 3691f.) vgl. F. PERELS, Das internationale öffentliche Seerecht
 der Gegenwart. 2. Aufl. Berlin 1903, S. 301. Ferner F. SToOERK in „Mitteilungen
 aus dem Gebiete des Seewesens“ Jahrgang 1884 (XI. Bd.) S. 412,
        <pb n="37" />
        1)

Zweiter Abschnitt,

damalige Behördenorganisation wesentlich verändert ist. Mit Rücksicht
 hierauf erscheint es notwendig, den Gegenstand von Reichs
wegen neu zu regeln. Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf
ist bestimmt, dafür die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Er
lautet:
$ 1. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in
einem Kriege gemachten Prisen erfolgt durch besondere Behörden
 (Prisengerichte).
$ 2. Der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung,
das Verfahren vor denselben sowie die Verpflichtung anderer
Behörden des Reichs oder der Bundesstaaten, in Prisensachen
 mitzuwirken, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.“

Mit 8 1 soll der im Wesen der Sache liegende und von der
Gesetzgebung der übrigen Seestaaten anerkannte Grundsatz zum
Ausdruck gebracht werden, daß der prisengerichtlichen Entscheidung
die Bedeutung und Wirksamkeit eines Rechtsspruchs zukommt,
welcher einer weiteren Prüfung und Anfechtung vor anderen Behörden,
 insbesondere vor den ordentlichen Gerichten, unbedingt entzogen
 ist!). Nach dem Vorgange anderer Seestaaten (z. B. Frankreichs,
 Loi relative aux contestations sur la validite des prises
maritimes, du 26 vent. an VIII, art. 2, und Italiens, Codice per la
marina mercantile, vom 25. Juni 1865, Art. 225) behält der Entwurf
die Vorschriften über die Bildung der Prisengerichte, das Verfahren
vor denselben, sowie die Verpflichtung anderer Behörden zur Gewährung
 der Rechtshilfe oder sonstigen Mitwirkung in Prisensachen
dem Verordnungswege vor und gewährt damit die Möglichkeit, diese
Vorschriften für jeden Kriegsfall der jeweils obwaltenden besonderen
Sachlage anzupassen. Schon der Umstand, daß nicht nur auf die
eigenen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, sondern auch auf
diejenigen etwaiger Verbündeter, läßt es als notwendig erscheinen,
daß der Kaiser bezüglich der in Frage stehenden Anordnungen nicht
durch gesetzliche Bestimmungen beschränkt sei.
In der Beratung des Entwurfs in der Reichstagssitzung vom
27. März 1884 wurden keine Bedenken gegen die Vorlage laut.
Die beiden Redner, MEYER (Jena) und KAPP sprachen kaum zur
Sache, sondern fast nur vom materiellen Prisenrecht und den Bestrebungen,
 es zu beseitigen. Soweit die Prisengerichtsbarkeit selbst
n ihren Reden berührt wurde, zeigten sie wenig Sachkunde. Besonders
 charakteristisch sind in dieser Hinsicht‘ die Ausführungen
des Abgeordneten KAPP, Er meinte, die Errichtung von Reichsprisengerichten
 sei in den tatsächlichen Verhältnissen vollständig
oegründet, und ließ sich folgendermaßen aus:
1) Ebenso GEFFCKEN in von HOLTZENDORFF’S Handbuch des Völkerrechts, Bd. 4,
‘889. S 595.
        <pb n="38" />
        Das geltende deutsche formelle Prisenrecht. 31

„Alle übrigen Seemächte, große und kleine, haben sich seit
Jahrhunderten, um einander möglichst zu schaden, der Prisengerichte
bedient. Auch Deutschland kann darauf nicht verzichten und kann
sich schwerwiegende Nachteile zufügen, solange eine möglichst
barbarische Kriegführung zur See einen wesentlichen Teil des
heutigen Völkerrechtes bildet. Ich bin auch dafür, daß die näheren
Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Verfahren dieser
Gerichte der Kaiserlichen Verfügung überlassen bleiben, und zwar
deswegen, weil die Formalitäten sich dem jedesmaligen Kriege und
jedem individuellen Fall anpassen müssen und weil ferner die
Härten älterer Anschauung auf Grund neuerer Erfahrungen am
leichtesten gemildert werden können. Wir haben es in der Prisengerichtsbarkeit
 mit einem viel ärgeren Stück Mittelalter zu tun, als
sich sonst in unsere moderne Gesetzgebung eingeschlichen hat. Die
Prisengerichte sind eine juristische Anomalie und überhaupt gar
keine Gerichte, sondern vielmehr Mittel der Polizei und der Willkür,
 welche sich den Mantel des Rechts umhängen. Ein Prisengericht
 — lassen Sie uns das im Auge behalten — befindet trotzdem,
 daß es einseitig von einer kriegführenden Partei eingesetzt
ist, über die Rechte der Neutralen und über das Eigentum der Angehörigen
 fremder Nationen. Es erlaubt nicht einmal die Appellation
 gegen seine Entscheidung, sondern räumt den Beschädigten
höchstens den Gnadenweg an den zurzeit feindlichen Souverän
ein... Ich habe in dem Augenblick, wo wir gewissermaßen gezwungen
 sind, in unser Reichsgesetzbuch eine ganz barbarische,
mittelalterliche Bestimmung des mittelalterlichen Gewohnheitsrechtes
einzuführen, es für geboten gehalten, die Erinnerung an die humanen
Bestrebungen wieder wachzurufen (in der Frage der Abschaffung
des Seebeuterechts) . . .“
Die Regierungsvorlage wurde in der Sitzung vom 27. März 1884
in erster und zweiter Beratung unverändert angenommen, in dritter
Beratung ohne Diskussion am 28. März 1884 und unter dem
3. Mai 1884 im RGBL. S. 49 verkündet. So ward ein Reichsgesetz,
 „das gewissermaßen den Schlußstein bildet in der Organisation.
 einer selbständigen Marine des Deutschen Reiches‘“.!)
2. Bis zur Stunde ist von der in dem Reichsgesetz vom
3. Mai 1884 dem Kaiser eingeräumtem Befugnis kein Gebrauch gemacht
 worden. Zwar nimmt die vom Fürsten Bismarck gegenzezeichnete
 Kaiserliche Verordnung betr. die Ausübung der Prisenzerichtsbarkeit
 aus Anlaß der Oostafrikanischen Blockade vom
15. Februar 1889 (RGBl. S. 5) in ihren‘ Eingangsworten auf $ 2
des Prisengerichtsbarkeitsgesetzes Bezug. Doch zu Unrecht. Das
Reichsgesetz von 1884 betrifft lediglich die in einem Kriege

1) F. SToERK a. a. O0. SS. 411.
        <pb n="39" />
        2

Zweiter Abschnitt,

gemachten Prisen!). Als damals England mit dem Deutschen Reiche
Hand in Hand zu gehen beschloß, gewissermaßen eine „Kolonialehe“
 einging, handelte es sich nicht um eine kriegerische Aktion —
der Kampf der Seestreitkräfte der blockierenden Mächte galt nicht
einem fremden Staat —, sondern um eine Maßnahme zur Unterdrückung
 des Sklavenhandels.2) Die Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen
 zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz
 vom 17. Februar 1893 (RGBl. S. 13—15) hat
den Fehler der Verordnung von 1889 vermieden und ist korrekterweise
 ergangen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
 der deutschen Schutzgebiete (RGBl. 1888 S. 75.)

{I. Die Verordnung vom 15. Februar 1889.
Wenn auch die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ausübung
 der Prisengerichtsbarkeit aus Anlaß der ostafrikanischen
Blockade, in ihren Eingangsworten zu Unrecht auf 8 2 des Gesetzes
vom 3. Mai 1884 Bezug nimmt, so empfiehlt sich doch eine genauere
Betrachtung ihres Rechtsinhaltes. Denn es ist wohl anzunehmen, daß
die in ihr niedergelegten Sätze — wenigstens nach der Auffassung
der damaligen verantwortlichen Stellen — im wesentlichen auch den
Inhalt der für den Fall eines Krieges zu erlassenden Kaiserlichen
Verordnung ausmachen sollten. So wird vielleicht die Zukunft der
deutschen Prisengerichtsbarkeit nicht unbeeinflußt bleiben durch die
Verordnung vom 15. Februar 18893).
Diese Verordnung überträgt die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
 der von dem deutschen Geschwader aus Anlaß der
Blockade der ostafrikanischen Küste gemachten Prisen in erster
Instanz dem Prisengericht in Zanzibar, in zweiter Instanz dem Oberprisengericht
 . in Berlin ($ 2). Das Prisengericht ist nur mit
einem Richter besetzt; der Kaiserliche Generalkonsul in Zanzibar
fungiert als Einzelrichter, im Falle seiner Behinderung vertritt ihn
derjenige Kaiserliche Beamte, welcher ihn bei der Ausübung der
Konsulargerichtsbarkeit zu vertreten hat (8 2). Das Oberprisengericht
 besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern ; die
Ernennung der Mitglieder des Oberprisengerichts erfolgt durch

1) A. A, LABAND, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, 4. Aufl. Bd. 8, 1901.
S. 389. LABAND bezieht das (Gesetz von 1884 auf den „Fall eines Krieges oder einer
Blokade“,
2) Vgl. Deutsche Kolonialzeitung. Neue Folge. 1. Jahrg. 1888, S. 367, 375.
377, 379, 394, 422, 423, 435.
3) Neue Preußische (Kreuz-)Zeitung Nr. 306 vom 2, Juli 1907: „Man wird die
Bestimmungen dieser Verordnung als typisch für den Fall ansehen dürfen, daß sich
ein Bedürfnis zur Errichtung weiterer Prisengerichte ergibt, und sie sind daher für
die Beurteilung der gegenwärtigen Lage der deutschen Prisengerichtsbarkeit wohl als
maßgebend anzusehen.“
        <pb n="40" />
        Das geltende deutsche formelle Prisenrecht,

33

Kaiserliche Order ($ 5). Bei dem Prisengericht wie bei dem Oberprisengericht
 wird je ein Kaiserlicher Kommissar bestellt (8 4 Abs. 1).
Kaiserlicher Kommissar bei dem Oberprisengericht ist der Auditeur
des Blockadegeschwaders, welcher im Behinderungsfalle durch einen
vom Geschwader-Chef zu bezeichnenden Offizier vertreten wird
(8 4 Abs. 2), Der Kaiserliche Kommissar beim Oberprisengericht
wird durch Kaiserliche Order ernannt (8 5). Der Reichskanzler hat
die allgemeine Aufsicht über die beiden Prisengerichte (8 1 Abs. 2).
Die Kaiserlichen Kommissarien haben seinen Anweisungen Folge zu
leisten (8 4 Abs. 83). Er trifft die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich
 der Bureau- und Unterbeamten, der Geschäftsräume und der
Bureaubedürfnisse für das Oberprisengericht (8 6).
ı. das erstinstanzliche Prisenverfahren zerfällt in ein
„vorbereitendes Verfahren“ und das „Verfahren vor dem
Prisengericht“.
a) Das vorbereitende Verfahren ($8 7—11). Ist eine
Prise aufgebracht, so hat das Geschwader-Kommando sobald als
tunlich über den Hergang dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar
Mitteilung zu machen. Dieser Mitteilung werden die bisher über
den Hergang entstandenen Akten beigefügt: eine von dem Befehlshaber,
 welcher die Prise gemacht hat, abgefaßte oder zu Protokoll
gegebene Darstellung über das der Aufbringung zugrunde liegende
Sachverhältnis, sowie etwaige Verhandlungen und Aufzeichnungen
über die Aussagen der sonst bei dem Hergang beteiligten Personen
und außerdem etwa vorgefundene. Schiffspapiere. Auch in dem
Falle, daß die Prise vernichtet oder untergegangen ist, wird dem
Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar eine Verhandlung über diesen
Hergang eingereicht. Dem Konsulat liegt es ob, die eingebrachte, ihm
übergebene Prise in Verwahr zu nehmen. Es hat, soweit tunlich
unter Zuziehung des Schiffers, für Aufnahme eines Inventars und
für Sicherung von Schiff und Ladung Sorge zu tragen. Ist die
Prise einer erheblichen Wertverringerung ausgesetzt oder würde
ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann
das Konsulat im Einvernehmen mit dem bei dem Prisengericht bestellten
 Kommissar den öffentlichen Verkauf und die Hinterlegung
des Erlöses veranlassen. Einem Antrag auf Herausgabe von Schiff
oder Ladung gegen Hinterlegung des Wertes kann das Konsulat im
Einvernehmen mit dem Kommissar stattgeben. Sobald eine Prise
dem Konsulat übergeben ist, hat es alle Tatsachen, welche für die
Beurteilung der rechtmäßigen Aufbringung der Prise und für die
Frage, inwieweit dieselbe zu verurteilen oder freizugeben ist, noch
von Erheblichkeit sind, durch Aufnahme von Beweisen festzustellen;
es ist ihm besonders zur Pflicht gemacht, diese Feststellungen möglichst
 zu beschleunigen. Der Kommissar hat das Recht, stets von
dem Stande des vorbereitenden Verfahrens Kenntnis zu nehmen
Pohl. Deutsche Prisenvgerichtsharkeit. 2
        <pb n="41" />
        Zweiter Abschnitt,

und den Verhandlungen beizuwohnen. Nach Abschluß des vorbereitenden
 Verfahrens sind die Akten unverzüglich dem Kommissar
zuzustellen. Dieser kann sowohl selbständig als durch Anträge beim
Konsulat weitere Erhebungen veranlassen. Erachtet er die Sache
für spruchreif, so überreicht er die Akten dem Prisengericht mit
einem schriftlichen Antrag.
b) Das Verfahren vor dem Prisengericht ($8 12
bis 19). Es kommt nicht in allen Fällen notwendig zu einer
mündlichen Verhandlung. Ist der Antrag des Kommissars auf Freisprechung
 der Prise gerichtet, so erläßt das Prisengericht, insoweit
es den Antrag für begründet erachtet, ohne mündliche Verhandlung
eine freisprechende Entscheidung. In allen anderen Fällen fordert
das Prisengericht unverzüglich die Beteiligten auf, ihre etwaigen Ansprüche
 durch Einreichung einer schriftlichen Reklamation geltend
zu machen. Die Aufforderung setzt dafür eine Frist, welche drei
Wochen nicht übersteigen darf. Die Bekanntmachung der Auf-Forderung
 erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel. Mit Ablauf
des zweiten Tages nach geschehener Anheftung gilt die Bekanntmachung
 als bewirkt, auch gegenüber solchen Personen, an welche
eine besondere Bekanntmachung zu geschehen hat. Diese soll erfolgen
 an die in Zanzibar sich aufhaltenden sowie an die sonst ohne
Verzögerung des Verfahrens erreichbaren Beteiligten. Die Reklamation
 muß einen bestimmten Antrag enthalten. Wohnt der
Reklamant nicht in Zanzibar, so ist, falls er nicht einen daselbst
wohnhaften Bevollmächtigten bestellt hat, in der Reklamationsschrift
eine in Zanzibar wohnhafte und unter der deutschen Konsulargerichtsbarkeit
 stehende Person zu bezeichnen, welche die für ihn
bestimmten Schriftstücke in Empfang zu nehmen hat. Geschieht
dies nicht, so erfolgen alle Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung
 durch Anheftung an die Gerichtstafel. Die Zustellung gilt
als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Anheftung.
 Sind bis zum Ablauf der Frist Reklamationen nicht eingegangen,
 so wird die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung,
jedoch nach Anhörung des Kommissars, erlassen. Ist eine Reklamation
 rechtzeitig eingegangen, so wird Termin zur mündlichen
Verhandlung anberaumt; dazu sind der Kommissar und der Reklamant
 zu laden. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen
einen Termin verlegen, eine Verhandlung vertagen und einen Termin
zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumen. Der Reklamant
kann sich in dem Verfahren vor dem Prisengericht durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandlung
wird ein vereideter Protokollführer zugezogen. Das Protokoll muß
die Namen der Anwesenden enthalten und den wesentlichen Hergang
 und Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. Die auf Grund
einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidungen sind zu
        <pb n="42" />
        35
verkünden. Einer Zustellung an den Reklamanten bedürfen nur Endurteile
 sowie nicht verkündete Beschlüsse.
2. Das Rechtsmittel’der Berufung ($8 20—25) gegen das
Endurteil des Prisengerichts steht sowohl dem Kommissar als dem
Reklamanten zu. Berufungsgericht ist das Oberprisengericht in
Berlin. Das Rechtsmittel muß bei dem Prisengericht binnen zwei
Wochen nach Mitteilung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll
eingelegt werden. Der Beschwerdeführer hat binnen einer
weiteren Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll
eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben, inwieweit er die Entscheidung
 anfechten und deren Aufhebung beantragen will. Die
Rechtfertigung der Berufung kann mit der Einlegung verbunden
werden. Die Rechtfertigungsschrift des Reklamanten muß von ihm
selbst oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine
verspätet eingelegte, eine nicht gerechtfertigte oder nicht formgerecht
oder verspätet gerechtfertigte Berufung wird vom Prisengericht
durch Beschluß als unzulässig verworfen; gegen diesen Beschluß
ist der Rechtsbehelf eines Antrags auf Entscheidung des Oberprisengerichts
 gegeben, das auf Grund der eingesandten Akten nach
Anhörung des bei ihm bestellten Kommissars entscheidet. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt und in der vorgeschriebenen Frist
und Form gerechtfertigt, so ist die Berufungs- und Rechtfertigungsschrift
 zur Wahrung gleicher Parteirechte dem Gegner des Beschwerdeführers
 zuzustellen; dem Gegner steht es frei, binnen zwei
Wochen eine Gegenerklärung einzureichen. Dann erfolgt die Einsendung
 an das Oberprisengericht durch den Kommissar. Auf das
Verfahren vor dem Oberprisengericht sind die Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtssprache, Beratung und
Abstimmung entsprechend anzuwenden. Eine mündlicher Verhandlung
 vor dem Oberprisengericht findet nicht statt; die Entscheidung
ergeht nach Anhörung des beim Oberprisengericht bestellten Kaiserlichen
 Kommissars. Vor Fällung des Endurteils kann das Oberprisengericht
 weitere Erhebungen anordnen. Das Endurteil wird
dem Reklamanten sowie dem Kaiserlichen Kommissar beim Oberprisengericht
 zugestellt.
3. Den Schluß der Verordnung bilden „Allgemeine Bestimmungen“
 (88 26—32). Endurteile sind mit Gründen und
mit der Eingangsformel „Im Namen des Kaisers“ zu versehen.
Die verurteilte Prise ist vorbehaltlich anderweiter Kaiserlicher Anordnung
 durch das Konsulat in Zanzibar zu verkaufen. Soweit die
Verordnung über die zu bewirkenden Zustellungen nicht andere
Bestimmungen enthält, erfolgen sie unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zustellungen an den Kommissar
 geschehen durch Vorlegung des zuzustellenden Schriftstückes.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind innerhalb ihrer Zuständig-Ak


Das geltende deutsche formelle Prisenrecht,
        <pb n="43" />
        36

Zweiter Abschnitt.

keit verpflichtet, den Rechthilfeersuchen der Prisenbehörden und
der Kaiserlichen Kommissare zu entsprechen, Auf die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen sowie auf die Einnahme des
Augenscheins finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende
 Anwendung; doch sind die Zeugen und Sachverständigen
 in der Regel bei ihrer ersten Vernehmung zu vereidigen.
 Eine Beeidigung des Schiffers der Prise ist ausgeschlossen.
Die Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen verbunden
sind, kann von der vorgängigen Zahlung eines Vorschusses durch
den bei Schiff oder Ladung beteiligten Antragsteller abhängig gemacht
 werden. Das Verfahren in Prisensachen ist gebühren- und
stempelfrei. Der Reichskanzler bestimmt die Höhe der an die mitwirkenden
 Beamten bei Dienstreisen außerhalb ihres Wohnortes
 aus Reichsmitteln zu zahlenden Tagegelder und Fuhrkosten.


III Der Inhalt des Gesetzes vom 3. Mai 1884.
Das Reichsgesetz vom 3. Mai 1884 führt keine besonderen Gerichte
 zur Erledigung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder
von Strafsachen ein!). Die deutschen Prisengerichte entscheiden
nicht auf Grund privatrechtlicher Normen; denn durch die Sätze
des deutschen internationalen Seekriegsrechtes werden die Rechtsverhältnisse
 der Beteiligten nicht als Rechtsverhältnisse gleichberechtigter
 Einzelpersonen geregelt. In allen Prisenprozessen handelt
es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche2). Wenngleich im Prisenprozeß
 um Mein und Dein gekämpft wird, ist er kein bürgerlicher
Rechtsstreit. Andere zählen die Prisengerichte zu den Verwaltungsgerichten
 3. Kriegführen ist keine verwaltende Tätigkeit. Die
Prisengerichtsbarkeit aber ist, wie noch eingehend darzulegen sein
wird, ein Teil der Kriegführung. Die Prisengerichte sind auch
keine Strafgerichte?). Im strafgerichtlichen Verfahren wird darüber
entschieden, ob auf Grund des konkreten Tatbestandes für den
Staat ein Strafanspruch erwachsen ist. Vor den Strafgerichten
werden Strafsachen erledigt. Die Strafgerichtsbarkeit umfaßt die
1) Unrichtig LABAND 4. Aufl, Bd, 3 (1901) S. 389. STRUCKMANN-KocH, Die
Zivilprozeßordnung, 7. Aufl, (1900) nennt zu 8 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes als
reichsgesetzlich bestellte besondere Gerichte die Prisengerichte neben den Gewerbegerichten.
 Richtig HELLWIG, Lehrbuch Bd. I, 1903, S. 69. Anm. 8. Unklar GAUpPP-STEIN
 Bd. I, 1906, S. 8.
2) Vgl. OzAnAM 5. 138%
8) So FRIEDRICHS im Verwaltungsarchiv Bd. VI, S. 369, Anm. 19. DeLmvs, Die
sitzungspolizeilichen Befugnisse der Behörden. Berlin 1893. S. 78. Siehe ferner die
Literaturangaben bei STRUCKMANN-KOCH a, a. 0.
4) Siehe L. GESSNER, Das Recht des neutralen Seehandels und eine Revision
der darüber geltenden Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855, S. 144. Nach
GESSNER machen sich bei Prisenstreitigkeiten in wunderbarer Mischung Grundsätze
des Kriminal- und Privatrechts geltend, so iedoch, daß der kriminelle Gesichtspunkt
überall in den Vordergrund tritt.
        <pb n="44" />
        Das geltende deutsche formelle Prisenrecht. 37

Aburteilung über das dem Staate zustehende Recht zur Verhängung
einer öffentlichen Strafe und die Vollziehung der ausgesprochenen
Strafel). Die Wegnahme eines Schiffes und seine Kondemnierung
sind keine Strafe, das kondemnierende Urteil ist kein Strafurteil,
ebensowenig wie die Tötung eines feindlichen Soldaten in der
Schlacht eine Strafe darstellt.
Um den wahren Charakter der Prisengerichte, wie sie der Kaiser
auf Grund des Reichsgesetzes von 1884 ins Leben zu rufen befugt
ist, zu erkennen, ist es unerläßlich, in eine Prüfung der Frage einzutreten,
 wie sich die Prisengerichtsbarkeit zu den übrigen schon
durch die Reichsverfassung. dem Kaiser für den Kriegsfall zugewiesenen
 Rechten verhält.
Nach Artikel 11 der Reichsverfassung hat der Kaiser das Reich
völkerrechtlich zu vertreten?), insbesondere auch im Namen des Reiches
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Doch nicht nur das
Recht über Krieg und Frieden ist dem Kaiser zugewiesen 3), die
Verfassung hat ihm auch zugleich die innere Regelung
der Kriegführung ohne jede Einschränkung übertragen. Die
Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl
des Kaisers (Artikel 53); die gesamte Landmacht des Reichs bildet
ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht (Artikel 63); ohne jede verfassungsmäßige
Einengung befiehlt der Kaiser über alle Machtmittel des Reichs zum
Zweck der Kriegführung%). Ein Stück der Kriegführung, eine Besonderheit
 des Rechts zur Seekriegsführung, ein integrierender
Bestandteil des damit von der Verfassung dem Kaiser verliehenen
Rechts, die kriegerische Aktion zu leiten und zu betreiben, ist die
sogenannte Prisengerichtsbarkeit. .
Daß die Regelung des formellen Prisenrechtes Ausfluß des sogenannten
 Kriegshoheitsrechtes ist, hat für das preußische Recht vor
1867 der preußische Justizminister Graf zur Lippe in einer dem
Hause der Abgeordneten am 31. Januar 1865 abgegebenen Erklärung
treffend dargelegt. Was für Preußen aus Artikel 48 der Verfassungsurkunde
 — „der König hat das Recht, Krieg zu erklären ...“ —
zu folgern war, ergibt sich in gleicher Weise für das Deutsche Reich
aus der Reichsverfassung5). Jene ministerielle Erklärung deduzierte
in konsequenter Fortführung der der Krone im Artikel 48 eingeräumten
 Prärogativen folgendermaßen :

1) HELLWIG a. a. O., 8. 39.
2) A. HAENEL, Deutsches Staatsrecht, Bd. I, 1892, S. 764: „In den völkerrechtlichen
 Befugnissen (des Reichs) ist... die Prisengerichtsbarkeit begriffen, die Entscheidung
 über die Rechtmäßigkeit der in einem Seekriege gemachten Prisen“.
38) Nach Artikel 11, Absatz 2 ist zu einem Angriffskrieg die Zustimmung des
Bundesrats erforderlich. 4) HAENEL a. a. O. S. 545.
5) Das Prisengerichtsgesetz von 1884 bleibt für die folgende Untersuchung zunächst
 außer Betracht.
        <pb n="45" />
        Zweiter Abschnitt.

„Dem Könige steht die Kriegshoheit zu; folglich darf er alles
tun und anordnen, was zum Kriegführen erforderlich ist. Zum Kriegführen
 gehört das Beutemachen zur See, folglich hat der König die
Anordnungen zu treffen, welche sich auf die Beute im Seekriege
beziehen. Hat der König das Recht, hierüber alles Notwendige zu
bestimmen, so hat er auch das Recht anzuordnen, daß die Beute
im Seekriege nur erworben sein soll, wenn die Kondemnierung
der Prise durch eine hierzu eingesetzte Behörde erfolgt ist. Hat er
das Recht, die Kondemnierung durch eine bestimmte Behörde anzuordnen,
 so muß er auch das Recht haben, diese Behörde einzusetzen.
 Die Einsetzung dieser Behörde würde aber nichts nützen,
wenn der Krone nicht auch das Recht zustände, den von ihr eingesetzten
 Behörden das von ihnen zu befolgende Verfahren vorzuschreiben“
 1),
Diese kurze und präzise Deduktion war bestimmt, die Rechtsbeständigkeit
 des Prisenreglements vom 20. Juni 1864 zu motivieren.
Nach ANSCHÜTZ „muß sie jedem einleuchten, dem nicht doktrinäre
Voreingenommenheit den Blick trübt. Diese Motivierung trifft Punkt
für Punkt das Richtige...“2). Die Mehrheit des Hauses der Abgeordneten,
 die nach GNEIST’s scharfem Wort von der Sache „absolut gar
nichts“ verstanden, wollte die Schlüssigkeit der Deduktion nicht einsehen
 und kein unbeschränktes Kriegshoheitsrecht, keinunbeschränktes
Recht der Krone nach irgend einer Richtung hin gelten lassen. Sie bestritt
 der Krone jede Prärogative, die nicht beschränkt wäre durch die
Rechte des Hauses der Abgeordneten. Der Referent Abgeordneter
DR. JOHN zählte die einzelnen Glieder der Beweiskette der Regierung
auf und spottete schließlich: „— Und so geht es, um mich eines
naturwissenschaftlichen Ausdrucks zu bedienen, vermöge der
Knospenbildung, wie beim Bandwurm, in dieser Ausdehnung eines
Hoheitsrechtes immer weiter, bis endlich alle Rechte auch dieses
Hauses absorbiert werden würden“.

1) Aus dem Bericht der XV. Kommission zur Beratung des Antrages des Abgeordneten
 voN ROENNE wegen Prüfung der Rechtsgültigkeit des Allerhöchsten Erlasses
vom 20. Juni 1864 betr. die Genehmigung eines Prisenreglements sowie die Bestimmungen
 über das Verfahren in‘ Prisensachen. Aktenstück Nr. 75 der Anlagen
zu den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten. V. Bd., Berlin 1865.
2) G. AnscHÜTZ, Die gegenwärtigen Theorien über den Begriff der gesetzgebenden
Gewalt und den Umfang des königlichen Verordnungsrechts nach preußischem Staatsrecht.
 2, Aufl. 1901, S. 150. Die Rechtsgültigkeit des Prisenreglements bildet seit
geraumer Zeit den Gegenstand staatsrechtlicher Erörterungen in dem Streit um die
Existenz eines selbständigen königlichen Verordnungsrechtes in Preußen. ANSCHÜTZ,
der Hauptvertreter der sog. Exemplifikationstheorie, hält das Reglement für unzweifelhaft
rechtsgültig, weil es den Typus der intra legem sich bewegenden Verwaltungsverordnungen
 verkörpere und in den Bereich der Legislative nicht eingegriffen habe.
ARNDT, der Führer der Anhänger der Enumerationstheorie, hält das Reglement für
rechtsgültig, weil es eine auf gesetzfreiem Gebiete erlassene selbständige Verordnung
darstelle. ARNDT, Das selbständige Verordnungsrecht. 1902. S. 2004
        <pb n="46" />
        Das geltende deutsche formelle Prisenrecht. 39

Mag es sich bei Erlaß von Prisenreglements nur um eine Anweisung
 an die Streitmacht des Staates darüber handeln, wie sie
das dem Staate zustehende Seebeuterecht auszuüben habe, oder
mag es sich dabei um Rechtsnormen handeln, jedenfalls enthalten
sie in erster Linie Anweisungen über die Art des Kriegführens, vor
allem über die im freien Ermessen des Oberbefehlshabers stehende
Ausübung des Seebeuterechts, über die Wegnahme von Schiffen
wegen Blockadebruchs und Konterbandierens. Die Prisengerichte
und ihre Tätigkeit fallen ganz in den Bereich der Kriegsorganisation
und der Kriegführung. Nur für Zwecke des Krieges treten sie in
Kriegszeiten in Aktion. Mit vollem Recht vertraten das Preußische
Justizministerium und das Marineministerium in der Konfliktszeit
dem Abgeordnetenhause gegenüber diesen Standpunkt. Er wurde
in einleuchtender Weise also näher begründet: „Wenn nach Ausbruch
 des Seekriegs von seiten des kriegführenden Staates die Anordnung
 ergeht: Das Prisenrecht ist zu handhaben, So läßt sich
doch unmöglich verkennen, daß darin eine einfache kriegerische
Handlung liegt, die so wenig der Gesetzgebung angehört als der
Befehl, das Landheer habe die Grenzen des feindlichen Landes zu
überschreiten und auf dem Requisitionswege sich zu unterhalten.
Was von der allgemeinen Anordnung gilt: Das Prisenrecht ist in
Ausübung zu bringen, muß auch für die sog. Prisenreglements seine
Geltung behaupten; denn diese sind nichts weiter als spezielle, die
allgemeine Anordnung erläuternde und beschränkende Bestimmungen“.
 Ein Stück Ausübung des Prisenrechts ist die Tätigkeit der
sog. Prisengerichte. Die Prisenbehörden sind Kriegsbehörden zur
Kontrolle über die Wahrung des Prisenrechts. Sie wachen darüber,
ob die militärischen Streitkräfte im einzelnen Falle nach Maßgabe
der Normen des Seekriegsrechtes verfahren haben, die der kriegführende
 Staat als für sich verbindlich angenommen hat. Die Handhabung
 des Prisenrechts läuft aus im Prisengerichtsurteil. Dieses
besiegelt das Schicksal des weggenommen€en Schiffs und der Ladung,
spricht Eigentum ab und zu, führt die einzelne auf Grund des
materiellen Prisenrechts erfolgte militärische Maßnahme bis zum
letzten Ende durch. Die Kondemnierung ist Bestätigung und Ausführung
 einer kriegerischen Maßregel. Der Prisenprozeß ist seinem
Wesen nach ein Kontrollverfahren der Kriegsmacht über die Kriegshandlung,
 also selbst ein Teil der Kriegführung. Alles, was der
Erreichung des Kontroll- und Nachprüfungszweckes dient, ist
kriegerische Handlung. Schon die Einsetzung von Prisengerichten
fallt darunter. Handelt es sich aber beim formellen Prisenrecht
nur um Kriegsmaßregeln,. die der Kaiser auf Grund seines verassungsmäßigen
 Kriegsführungsrechts während des Krieges nach
seinem Ermessen anordnet, so ist nicht einzusehen, warum der
Kaiser nicht auch schon in Friedenszeiten für den Fall des Krieges
        <pb n="47" />
        Zweiter Abschnitt,

generelle Anordnungen treffen kann. Deshalb ist der Kaiser auch
bei internationalen Abmachungen dieser Art nicht an die Mitwirkung
von Bundesrat und Reichstag gebunden, es sei denn, daß die Abmachungen
 bestehenden Gesetzen widersprechen oder bereits vor
Kriegsbeginn finanzielle Aufwendungen erfordern !).
Danach hätte es des Reichsgesetzes von 1884 nicht bedurft,
um dem Kaiser die gesamte Organisation der Prisengerichtsbarkeit
zu übertragen. Alle Befugnisse, die das Gesetz ihm zuschreibt, hat
er schon nach dem Inhalt der Reichsverfassung, die ihn mit der
Kriegführung betraut. Nur die Bestimmung der „Verpflichtung
anderer Behörden des Reichs oder der Bundesstaaten, in Prisensachen
 mitzuwirken,“ ($ 2) steht dem Kaiser, wenigstens in dieser
grenzenlosen Ausdehnung, nach der Verfassung nicht zu. Durch
das Prisengerichtbarkeitsgesetz ist er in der Lage, zur Mitwirkung
in Prisensachen auch solche Behörden heranzuziehen, deren Obliegenheiten
 im übrigen reichs- oder landesgesetzlich genau umschrieben
 sind. Auch war es erforderlich, den „Gerichts“ -Charakter der
Prisengerichte gesetzlich sicher zu stellen, um diese Behörden mit
Gerichtszwang auszustatten.
Wenn die Handhabung des Prisenrechts Ausgaben zu Lasten
des Reichs verursacht, so kann nicht gefolgert werden, daß die
Organisation der Prisengerichtsbarkeit über den Rahmen der Kriegshoheit
 hinausreiche und deshalb nur auf dem Wege der Gesetzgebung
 und der Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag geregelt
werden könne. Denn dieses finanzielle Argument müßte in seiner
Konsequenz dazu führen, das ganze Recht der Kriegführung, das
dem Kaiser doch nun einmal verfassungsmäßig zusteht, und jede
Anordnung irgend einer kriegerischen Maßregel, ja schon das Recht
der Kriegserklärung, zu bestreiten.
Daran, daß die Funktionen der deutschen Prisengerichte lediglich
 Ausfluß des Rechts zur Kriegführung sind, ist durch das Gesetz
vom 3. Mai 1884 nichts geändert worden. Die Absicht des Reichsgesetzgebers,
 wenn man von einem solchen sprechen darf, ging
nicht sowohl dahin, für die deutsche Prisengerichtsbarkeit eine gezetzliche
 Grundlage zu schaffen, als vielmehr dahin, die Rechtslage,
 zu klären und Schwierigkeiten vorzubeugen, wie sie in
jenen staatsrechtlich und internationalrechtlich sehr interessanten
Debatten des Abgeordnetenhauses in der Konfliktszeit zutage ge-!reten
 waren,
Aus der Zurückführung der deutschen Prisengerichtsbarkeit auf
das kaiserliche Recht der Kriegführung und den kaiserlichen Oberbefehl
 ist eine Reihe weittragender Folgerungen zu ziehen. Der
Kaiser kann jederzeit die Freigabe eines weggenommenen Schiffs

l) Artikel 47, Abs. 2, Artikel 49, Abs. 2 der Prisengerichtskonvention.
        <pb n="48" />
        Das geltende deutsche formelle Prisenrecht 41

und seiner Ladung anordnen. Kraft seines Oberbefehls ist er berechtigt,
 jede Kriegsmaßregel zu inhibieren und rückgängig zu
machen. Er kann verhindern, daß es überhaupt zu einem Prisenprozeß
 kommt. Er ist befugt, die Freigabe auch nach prisengerichtlicher
 Entscheidung, welche die Wegnahme für rechtmäßig erklärt
hat, zu befehlen. Der Fall liegt hier ähnlich, wie wenn er im
Landkriege kraft seines Oberbefehls die rechtsgültig erfolgte Beschlagnahme
 von feindlichem Staats- oder Privateigentum aufhebt. Der
Kaiser kann sich in der Verordnung, welche er auf Grund des Gesetzes
 von 1884 erlassen wird, vorbehalten, daß er in jedem Augenblick
 einem schwebenden Prisenprozeß dadurch ein Ende macht,
daß er die Freilassung der Prise und die Schadloshaltung der Reklamanten
 verfügt. Es bedarf dazu nicht einmal eines solchen
Vorbehalts. Denn die ganze Prisengerichtsbarkeit besteht zunächst
im Interesse der durch die Wegnahme Betroffenen: ihr Interesse
wird gewahrt, ihrem Begehren gibt die Freilassung statt. Sodann
dient sie der Kontrolle von speziellen Akten der Kriegführung und
fällt selbst in den Bereich der Kriegführung. Soweit dabei militärische
 Interessen in Frage stehen, insbesondere die militärische
Ehre, ist ihr berufener Hüter der Inhaber des Oberbefehls. Auch
nach der Kondemnierung eines Schiffs oder seiner Ladung kann
der Kaiser die Freigabe anordnen. Er führt den Krieg im Namen
des Reichs und verfügt kraft dieses seines Rechts, jedenfalls während
 der Dauer des Krieges, über alles, was der Krieg dem Reich
an materiellem Gewinn bringt. Er schließt Frieden im Namen des
Reichs, er kann im Friedensvertrag die Verpflichtung zur Zurückerstattung
 rechtskräftig kondemnierter Schiffe übernehmen. Warum
sollte er nicht schon vor dem Friedensschluß die Freigabe eines
ainzelnen Schiffs verfügen dürfen?
Es wird ziemlich allgemein angenommen, daß der Kaiser in
Sachen der Prisengerichtsbarkeit ein Begnadigungsrecht habe1). Zur
Begründung dieses Rechtes verweist LABAND auf $ 27 der Verordnung
 vom 15. Februar 1889: „Die verurteilte Prise ist, vorbehaltlich
anderweiter Kaiserlicher Anordnung, zu verkaufen. Der Verkauf
wird durch das Kaiserliche Konsulat in Zanzibar bewirkt. Die Verwendung
 des Erlöses bleibt Kaiserlicher Bestimmung vorbehalten“.
Abgesehen davon, daß diese Verordnung zu Unrecht auf 8 2 des
Gesetzes vom 3. Mai 1884 Bezug nimmt, kann ein Begnadigungsrecht
 da nicht Platz greifen, wo keine kriminelle Jurisdiktion, sondern
 der Oberbefehl wirksam war. Der Kaiser übt ebenso wenig
ein Begnadigungsrecht in Prisensachen aus, wie ein Gläubiger, der
nach Erlangung eines rechtskräftigen Urteils den Schuldner laufen
läßt. Dieser Vergleich dürfte geeignet sein, unsere Auffassung zu
veranschaulichen.

1) LABAND. 4. Aufl. 4. Bd. S. 489, 490
        <pb n="49" />
        Zweiter Abschnitt.

Für die Anordnungen, die der Kaiser in Ansehung gemachter
Prisen kraft seiner Kriegshoheit erläßt, ist eine Gegenzeichnung nicht
erforderlich. Denn jene Anordnungen sind Armeebefehle, bei deren
Erlaß der Kaiser volle Entschließungsfreiheit hat. Der Kaiser befiehlt,
 und kein anderer braucht seinen Namen unter den Befehl zu
setzen, um ihn gültig und vollziehbar zu machen. Alles was von
seiten des Kaisers geschieht, um Seebeute zu gewinnen oder sie zu
einer definitiven zu machen, ist Sache des Oberbefehls. Der Kaiser
kann alle diese Akte befehlen oder davon Abstand nehmen nach seinem
freien Ermessen. Nur das prisengerichtliche Erkenntnis selbst ist
der Befehlsgewalt insofern entzogen, als die Prisenrichter in ihrer
urteilenden Tätigkeit mit richterlicher Unabhängigkeit zu bekleiden
sind. Wenngleich das Erfordernis dieser Unabhängigkeit aus dem
Namen Prisengericht noch nicht zu entnehmen ist, so folgt es
doch aus den Grundgedanken der Prisengerichtsbarkeit, die eine
Nachprüfung kriegerischer Akte ist; ein Befehlsrecht dessen, der die
Prise selbst gemacht hat, würde die Kontrolle illısorisch machen.
Ist das Urteil des Prisengerichts ergangen und rechtskräftig entschieden,
 daß eine Wegnahme legal erfolgt ist, so kann der Kaiser
als Inhaber des Oberbefehls die Folgen dieses Urteils durch Anordnung
 der Freigabe beseitigen. Hat das Prisengericht die Prise
rechtskräftig für illegal erklärt, so bindet dies den Kaiser.
Zur Wirkungssphäre des Prisengerichts gehört die Rechtsfrage,
nicht die Opportunitätsfrage. Diese ist in die Hände des Oberbefehlshabers
 gelegt. Es kann die Freigabe eines weggenommenen
Schiffs nicht nur dann anordnen, wenn die Wegnahme eine rechtswidrige
 war, sondern auch dann, wenn er ihre Aufrechthaltung für
inopportun erachtet.
Eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer rechtskräftigen prisengerichtlichen
 Entscheidung steht dem Kaiser ebensowenig zu wie
irgend einer Behörde, insbesondere irgend einem Gericht. Alle Behörden
 haben den in dem rechtskräftigen Prisengerichtsurteil liegenden
Befehl der Staatsgewalt zu beachten und als unbestreitbar hinzunehmen.
 Die Bestätigung einer Wegnahme durch prisengerichtliches
 Urteil erweist, daß die Streitkräfte des Staates bei einer
kriegerischen Maßnahme in den vom Staate gezogenen Grenzen
geblieben sind. Nach einem solchen Prisengerichtsurteil hat der
Oberbefehlshaber wieder freie Hand. Anders, wenn durch rechtskräftiges
 Urteil die Illegalität festgestellt ist. Die Folgen eines
solchen Urteils kraft seines Oberbefehls zu beseitigen, ist der Kaiser
nicht befugt.
Über das Recht, das die deutschen Prisengerichte anzuwenden
 haben, sagt das Reichsgesetz nichts. Von unserem Standpunkte
 aus kann die Antwort auf die Frage nach dem anzuwendenden
        <pb n="50" />
        Das geltende deutsche formelle Prisenrecht, 43

Rechte1) nicht zweifelhaft sein: die deutschen Prisengerichte haben
zu urteilen nach deutschem materiellem Prisenrecht, so wie es gesetzt
sein wird in deutschen internationalen Verträgen und deutschen
Gesetzen, Verordnungen, Prisenreglements usw. Das materielle
Prisenrecht zu regeln ist Sache des Kaisers. Kann er nach Kriegsausbruch
 die einzelnen Kriegsmaßnahmen nach seinem Ermessen
anordnen, so muß er auch schon in Friedenszeiten die Macht
haben, für den Kriegsfall bindende Verträge einzugehen und Prisenreglements
 zu erlassen. Eine Mitwirkung von Bundesrat oder Reichstag
 ist dabei nicht erforderlich.
Beim Erlaß einer Verordnung auf Grund des Prisengerichtsgesetzes
 von 1884 hat sich der Kaiser in den durch das geltende
deutsche internationale Recht gezogenen Schranken zu halten. So
weit insbesondere durch Staatsverträge Verpflichtungen in Ansehung
der Organisation und des Verfahrens deutscher Prisengerichte übernommen
 worden sein sollten, hat der Kaiser diesen Verpflichtungen
Rechnung zu tragen.
Hier ist insbesondere folgendes hervorzuheben.
i. Das Deutsche Reich hat das Abkommen, betreffend die Rechte
und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, vom 18. Oktober
1907 ratifiziert (RGBl. 1910 Nr. 2, S. 343—8375). Es ist zu prüfen, ob
durch diese Konvention für die zu erlassende Kaiserliche Verordnug
Schranken gesetzt sind. Laut Artikel 4 darf von einem Kriegführenden
auf neutralem Gebiet oder auf einem Schiffe in neutralen Gewässern
kein Prisengericht gebildet werden 2). Dieser Artikel 4 ist eine
Konsequenz der Verpflichtung der Kriegführenden, die Hoheitsrechte
der neutralen Mächte zu achten und sich in deren Gebiet und Gewässern
 jeder Handlung zu enthalten, welche auf seiten der Mächte,
die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde
(Artikel 1). Die neutrale Macht hat nach Maßgabe der ihr zur Vertfügung
 stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um
innerhalb ihres Hoheitsbereichs jede Verletzung dieser Pflicht zu
verhindern. Die Einsetzung eines Prisengerichts ist, wie wir sehen,
eine kriegerische Handlung. Geschieht sie auf neutralem Boden,
so ist sie eine Neutralitätsverletzung. Der Kaiser hat also in seiner
Verordnung den Artikel 4 zu achten. Dieser Artikel 4 kann übrigens
als Beweis dafür dienen, daß im übrigen hinsichtlich des Sitzes der
Prisengerichte keinerlei internationalrechtliche Beschränkung besteht.
Sie können zusammentreten an Bord eines Schiffes auf hoher See,
in eigenen und in feindlichen Gewässern, im eignen und in Feindes

1) Sie war, namentlich im vorigen Jahrhundert, heiß umstritten, Statt vieler
‚iehe nur L. GESSNER 1855 S, 142—147. Die hier herrschende heillose Verwirrung
st die notwendige Folge der Unklarheit über den Völkerrechtsbegriff,
2) Artikel 4 geht zurück auf Ziffer 25 des englischen Vorschlags über die
Rechtsstellung der Neutralen im Falle eines Seekriegs.
        <pb n="51" />
        Zweiter Abschnitt.

Land. Tagen sie auf neutralem Boden, so sind ihre Akte keineswegs
 nichtig; aber sie stellen eine Neutralitätsverletzung dar.
2. Artikel 1 der bis jetzt nicht ratifizierten Haager Prisengerichtskonvention
 wird in das Organisationsrecht des Kaisers in
keiner Weise eingreifen. Durch diesen Artikel ist der Gestaltung
des Verfahrens keine von dem bisher für die nationalen Prisengerichte
 geltenden Rechte abweichende prinzipielle Grundlage gegeben.
 Die Prisengerichtskonvention will auf das Verfahren vor
den Prisengerichten, wenn man von der singulären Bestimmung
des Artikels 2 Absatz 2 absieht, keinerlei Einwirkung ausüben und
überläßt seine Regelung dem Belieben der einzelnen Staaten; es
bleibt alles beim Alten... Man war sich im Haag darüber einig, daß
mit Artikel 1 keinerlei Neuerung eingeführt wurde 1).
3. Dagegen wird der Kaiser bei Erlaß seiner Verordnung an
Artikel 6 der Prisengerichtskonvention, sobald diese ratifiziert ist,
gebunden sein; Soweit die Zuständigkeit des Internationalen Prisenhofs
 reicht, kann die Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte in
höchstens zwei Instanzen ausgeübt werden. Die Kaiserliche Verordnung
 befindet frei darüber, ob der Rekurs an den Prisenhof
nach der Entscheidung des deutschen Prisengerichts erster Instanz
oder erst nach der Entscheidung in der Berufungs- oder Revisionsinstanz
 zulässig ist.
Eine Frage von weitreichender staatsrechtlicher Bedeutung ist
die, ob der Kaiser den Prisengerichten die Macht geben kann,
auch Eigentum deutscher Reichsangehöriger zu kondemnieren, eine
Frage, auf die man schon durch die Verhandlungen des preußischen
Abgeordnetenhauses über die Gültigkeit des Prisenreglements von
‘864 gedrängt wird.
Um zu ihrer Lösung zu gelangen, ist davon auszugehen, daß
die Kondemnierung keinen Strafcharakter hat, sondern nichts anderes
ist als die Durchführung eines speziellen Aktes der Kriegführung
bis zu seinem letzten Ende. Sie ist kein Eingriff in den Bereich
der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit und der Kriegsgerichte. Ein
Beispiel aus dem Blockaderecht, wie es sich für das Deutsche Reich
nach der Londoner Seerechtsdeklaration von 1909 gestalten soll,
mag zur Erläuterung dienen. Artikel 21 der Deklaration sagt: „Ein
des Blockadebruchs schuldig befundenes Schiff wird eingezogen.
Die Ladung wird gleichfalls eingezogen, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die
Absicht des Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte.“
Dem Beteiligten wird die Möglichkeit gelassen, sich auf seinen guten
Glauben zu berufen, aber er hat diesen zu beweisen. Nehmen wir

1) O0. Nippold, Die zweite Haager Friedenskonferenz, I, Teil. Das Prozeßrecht
Leipzig 1908. S. 164.
        <pb n="52" />
        Das geltende deutsche formelle Prisenrecht, 45

nun einmal an: die Ladung des Schiffes, das eine deutscherseits
verhängte Blockade bricht, gehört zum Teil einem Deutschen, und es
gelingt dem Befrachter der Nachweis nicht, daß er die Absicht des
Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte. Dabei ist
denkbar, daß dem Eigentümer vor dem Kriegsgericht die Kenntnis
nicht nachgewiesen wird. Er geht also straflos aus. Gleichwohl
wird vor dem Prisengericht die Ladung kondemniert, somit auch
der deutsche Untertan — ohne Landesverratsprozeß und Einziehung
seines Eigentums verlustig erklärt.
Einzelne Akte der Kriegführung treffen — dem Zwecke dienend,
den Krieg gegen den feindlichen Staat und alles, was ihn ausmacht,
möglich, insbesondere wirksamer zu machen — auch Bewegungsfreiheit
von Nichtfeinden und Eigentum, welches nicht dem anderen kriegrührenden
 Staate oder seinen Untertanen gehört. Vor allem werden
Angehörige neutraler Staaten in dieser Weise betroffen, auch wenn
sie an den Feindseligkeiten gar nicht teilgenommen und keinen
Eingriff in die kriegerische Aktion begangen haben !). Auch gegen
diese neutralen Untertanen wird nicht Krieg geführt. Aber der
Krieg mit seinen Notwendigkeiten trifft und schädigt auch sie.
Ebenso wie hier rechtfertigt die Kriegsnotwendigkeit die Schädigung
auch eigener Untertanen des Kriegführenden. Auf das Vorliegen
eines Tatbestandes, der den eigenen Staatsbürger strafbar macht,
kommt es dabei nicht an. Der Kaiser hat das Recht der Kriegführung
 und damit das Recht, alle Maßnahmen anzuordnen, die
nach der jeweils herrschenden Auffassung vom Kriege, seinen
Zwecken und seinen Notwendigkeiten zur Kriegführung gehören.
Der Krieg macht nicht unbedingt Halt vor dem Eigentum eigener
Untertanen des Kriegführenden, soweit die Kriegsnotwendigkeit es
gebietet. Was gegen neutrale Untertanen kriegsnotwendig ist, ist
es auch gegen die eigenen.
{n der Sitzung vom 12. Juni 1865 hat der damalige Regierungs-Kommissar
 Dr. PAPE diesen Gedanken in folgenden Worten ausgesprochen:
 „. .. Die diesseitigen Untertanen sind von dem Prisenrecht
 nicht gänzlich ausgenommen, der Grund liegt aber ausschließlich
 darin, daß unter gewissen Voraussetzungen die Ausdehnung
des Prisenrechts auf die eigenen Untertanen nach dem Völkerrecht
die notwendige Bedingung der Handhabung des Prisenrechts gegen
die Neutralen und die notwendige Bedingung der Durchführung
einer in dem Kriegsvölkerrecht sich gründenden Maßregel wird.
Wenn z. B. ein feindlicher Hafen blockiert wird, so unterliegt jedes
neutrale Schiff der Nehmung, welches die Blockade zu brechen
unternimmt. Die Neutralen würden aber die Blockade als nichtig
anzusehen befugt und anzuerkennen nicht verpflichtet sein, wenn
1) Auch hier genügt wieder der Hinweis auf Artikel 21 der Londoner
Deklaration.
        <pb n="53" />
        Zweiter Abschnitt.

der kriegführende Staat den eigenen Handelsschiffen den ungehinderten
 Verkehr mit dem blockierten Hafen gestatten und die
eigenen Untertanen günstiger behandeln wollte als die neutralen.
Die Mitleidenschaft, in welche durch Ausübung des Prisenrechts die
eigenen Untertanen, namentlich in Ermangelung anwendbarer Strafgesetze,
 gezogen werden können, gründet sich also in keiner gesetzlichen
 Anordnung, sondern in dem nicht abzuwendenden Verlaufe,
welchen kriegerische Maßregeln, die dem Kriegsvölkerrecht gemäß
ergriffen sind, nach diesem zu nehmen vermögen. Es verhält sich
damit ähnlich wie mit anderen kriegerischen Maßregeln, die zur
Niederwerfung des Feindes ergriffen werden müssen und das Leben
und Vermögen der diesseitigen Untertanen in ernste Gefahr
bringen.“
        <pb n="54" />
        Dritter Abschnitt.
Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit.
{. Die Entwicklung der Idee einer „internationalen“ Prisengerichtsbarkeit.


Der Ursprung der Idee einer „internationalen“ Prisengerichtsbarkeit
 liegt in der Zeit Friedrichs des Großen, der in einem Konflikt
 mit dem seegewaltigen England zum ersten Male nachdrücklich
die Zuständigkeit der nationalen Prisengerichte bestritten hat. Es
ist ein interessantes Stück vaterländischer Geschichte; ohne Seemacht,
ohne Flotte verfocht der König das Interesse und das Recht seines
im Seekriege neutralen Staates gegen Ausschreitungen des mächtigsten
Seevolkes 1).
Alsbald nach dem Ausbruch des englisch-französischen Seekriegs
im März 1744 waren die Meere Europas und Amerikas mit hunderten
beutegieriger Kaperschiffe bedeckt2). Die englische Kriegsflotte,
welcher die britischen Kaper folgten, fügte dem französischen Handel
so schwere Schläge zu, daß manche französische Handelszweige
rasch ihre Blüte verloren, zum Teil sogar gänzlich verschwanden.
Doch auch der englische Handel litt schwer unter der mehr und
mehr wachsenden französischen Kaperei, der Seekrieg gestaltete
sich nicht so lukrativ, wie sich’s die britische Regierung gedacht
haben mochte. Allmählich traten andere Seemächte mit ihrer
Handelsmacht in den Vordergrund; im Norden des Atlantischen
Ozeans und im Kanal verschwand die französische Flagge, und
Holland, Dänemark, Schweden, die Hansestädte, späterhin auch
Preußen, übernahmen nach und nach fast die ganze Einfuhr nach
und von Frankreich. Mit steigender Besorgnis und Unruhe sahen
die Briten, wie der Handel der Holländer, der einst so gefürchteten
Rivalen, einen großen Aufschwung nahm, und auch Schweden,
Preußen und Dänemark emporkamen.

1) ADOLF TRENDELENBURG, Kleine Schriften, 1. Teil, Leipzig 1871, 8. 248 {f.:
Friedrichs des Großen Verdienst um das Völkerrecht im Seekrieg.,
2) Vgl. zum folgenden MAXIMILIAN LEEDER, Die englische Kaperei und die
Cätigkeit der Admiralitätsgerichte, Berlin 1881 S. 18 ff..
        <pb n="55" />
        Dritter Abschnitt.

Dieser maritimen Entwicklung suchte die englische Regierung
mit zwei Mitteln, der Kaperei und den Admiralitätsgerichten, Einhalt
zu tun. Das Vorgehen der englischen Armateurs und der Marine
wurde durch das arge britische Seerecht und die noch ärgere Justiz
nach demselben in den Admiralitätsgerichten gedeckt1). Zielbewußt
ging England auf Vernichtung nicht nur des feindlichen, sondern
auch des neutralen Handels aus. Die damalige Organisation der
englischen Prisengerichte erleichterte die Verwirklichung dieses Zieles
ungemein. Von dem Urteil der einzelnen Admiralitätsrichter ging
der Appell zum Privy Council des Königs. In dieser Spitze der
Admiralitätsgerichtsbarkeit fanden sich dieselben Männer, welche
auch in den großen Fragen der äußeren Politik das entscheidende
Wort sprachen. Der ganzen englischen Prisengerichtsbarkeit klebten
schon wegen. ihrer Organisation und der Regelung ihres Geschäftsganges
 vor allem zwei Mängel an, welche den Interessen der Neutralen
 nachteilig waren: Die Appellationsprozesse dauerten außerordentlich
 lange, und die ganze maritime Jurisdiktion war sehr kostspielig.
 Das Verfahren machte in den englischen Prisenprozessen
alle denkbaren Verzögerungen und Chikanen gegen die aufgebrachten
Schiffe möglich?). Die Admiralitätsgerichte setzten im Jahre 1745
mit ihrer erfolgreichen, schwerfälligen Tätigkeit gegen den emporblühenden
 Seehandel der Neutralen ein. Der preußische Handel
hatte sich, durch Friedrich II begünstigt, in den letzten Jahren
kräftig entwickelt. Es wollte den Engländern nicht in den Sinn,
daß sich eine nordische Krone, welche Häfen an der Nord- und
Ostsee hatte, unter die maritimen Nationen zu erheben begann®),
Das Interesse der englischen Handelskreise, die dadurch stark
beunruhigt waren, und das Interesse des englischen Königs und
Kurfürsten von Hannover, dessen kontinentaler Vergrößerungspolitik
 der Preußenkönig störend in den Weg getreten war, verlangten
 ein Vorgehen gegen Preußen.
Im ersten Jahre des englisch-französischen Krieges hatten die
anglischen Kaper entsprechend der mündlichen Zusicherung ihrer
Regierung an Friedrich II., „daß der Pavillon von Se. Königl. Majest.
auf ebendemselben Fuß respectiret werden solte, wie alle anderen
Puissancen, welche mit England alliirt sind, bloß diejenige Schiffe
ausgenommen, welche denen Feinden der Englischen Nation Munitions
de Guerre zubringen würden,“ die preußische Flagge geschont.
Indem Friedrich II., allerdings vergeblich, bemüht war, von der englischen
 Regierung bindende schriftliche Erklärungen über die Grund-3ätze
 zu erlangen, welche englischerseits gegenüber dem neutralen
Handel zur Anwendung gebracht werden sollten, erkannte er still-1)

 JoHm, GUsT, DRoYsEn, Geschichte der preußischen Politik. 5. Teil, 3, Band,
Leipzig 1881, S, 38, 2) Droysen, a. a, O0., S. 406. 3) Droyvsen. S. 389
        <pb n="56" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 49
schweigend die Kompetenz der englischen Admiralitätsgerichte anl).
Im Oktober 1745 wurden preußischerseits die ersten Klagen laut:
Die Kaper hielten preußische Schiffe an und schleppten sie, obwohl
sie offenbar erlaubte Waren an Bord hatten, in englische Häfen.
Merkwürdigerweise wurden auch viele andere neutrale — nichtpreußische
 — Schiffe, die mit preußischen Gütern beladen waren,
aufgebracht; und gerade solche Schiffe wurden monatelang zurückgehalten.
 So hatten namentlich Kaufleute aus dem neuerworbenen
Schlesien zu den schweren im Kriege erlittenen Verlusten noch empfindliche
 kommerzielle im Frieden zu tragen. Die vielen von preußischen
Untertanen bei ihrem König einlaufenden Klagen über die Tätigkeit der
Kaper und über die Entscheidungen der Admiralitätsgerichte wollten
irotz wiederholter diplomatischer Vorstellungen in London nicht verstummen.
 Es blieb bei allgemein gehaltenen, leeren englischen
Deklarationen, ohne daß die geringste Satisfaktion erfolgte. Die
englische Regierung verschanzte sich hinter die Admiralitätsgerichte.
Am 16. Januar 1748 erklärte der Staatssekretär CHESTERFIELD, bei
der englischen Staatsregierung seien gewisse Gesetze festgestellt,
von denen man keineswegs abweichen könne; und falls es sich
wirklich zutrüge, daß die englische Marine sich herausnähme, den
preußischen Handeltreibenden das geringste Unrecht zu tun, so sei
ein Gericht da, nämlich der Oberadmiralitätshof, an welchen sie
sich zu wenden und ihre Klagen anzubringen sich berechtigt fänden;
sie könnten im voraus versichert sein, daß man ihnen gute Gerechtigkeit
 widerfahren lassen werde. Denn das Verfahren des genannten
Gerichts sei ohne alle Vorwürfe und untadelhaft und sei das zu
allen Zeiten gewesen. .
FRIEDRICH IL, der schon zu Anfang des Jahres 1748 geäußert, daß
er seine zur See handelnden Kaufleute auf eine so wider alles Recht
und alle Billigkeit laufende Art nicht weiter traktiert und mißhandelt
sehen wollte, und angedeutet hatte, daß er seine geschädigten Untertanen
 aus der schlesischen Schuld schadlos stellen werde 2), ließ sich
endlich nicht länger hinhalten und ging dazu über, sich seiner
Untertanen reellement anzunehmen und zu dem Ende die in der
natürlichen Vernunft und allem Völkerrecht approbierten Mittel anzuwenden.

Es war die erste von Taten begleitete Remonstration neutralerseits
 gegen das auf Vernichtung jeden Konkurrenzhandels gerichtete
 Getriebe der englischen Seepolitik und ihrer Werkzeuge, der
Kaper und der Admiralitätsgerichte. FRIEDRICH setzte am 7. Dezember
 1751 zur Untersuchung der Beschwerden eine Kommission

1) Ähnlich JOHANN GEORG BüscH, Über das Bestreben der Völker neuerer Zeit,
aäinander in ihrem Seehandel recht wehe zu thun. Hamburg 1800, S. 244
2) DrROvsENn, S. 406, 407.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="57" />
        30

Dritter Abschnitt,

unter der Direktion der vier Staatsminister ein. Sie bestand aus
Justiz- und handelsverständigen Räten; den Vorsitz führte CoccEJl.
Sie sollten die Klagen der preußischen Untertanen nach dem allgemeinen
 Völkerrecht und nach Eid und Pflicht untersuchen und ein
Liquidum konstituieren. Die Kommission erforderte über alle Liquidationen
 gehörigen Beweis, moderierte sie dem Befinden nach auf
eine billige Art, wies einige Liquidanten, welche ihre Forderungen
nicht gehörig bescheinigt, ab, administrierte folglich ohne alle
Nebenabsichten eine unparteiische Justiz. Daraufhin schritt FRIED-RICH
 IL. 1752 zu der schon wiederholt von ihm angedrohten Maßregel,
um seine Untertanen zu indemnisieren. Im Breslauer und im
Dresdener Frieden mit Österreich hatte er die Bezahlung beträchtlicher
 Geldsummen übernommen, welche KARL VI. unter Hypothezierung
 der Revenuen von Schlesien in den Jahren 1733, 1734 und
1736 von englischen Untertanen geborgt hatte, und die bislang zum
größten Teile noch nicht bezahlt worden waren. An diese „schlesischen
 Gelder“ hielt sich der König; er belegte sie mit Arrest, um
seine geschädigten Untertanen daraus zu dedommagieren.
Diesen kühnen Schritt rechtfertigte der König vor der englischen
 Regierung und vor der ganzen vernünftigen Welt in einer
Denkschrift1): „Anführung derer in dem allgemeinen Völker-Recht
gegründeten Ursachen, welche Se. Königl. Majestät von Preussen
bewogen, diejenige Gelder, welche Sie, vermöge des Breslauer- und
Dresdenschen Friedens, denen Groß-Brittannischen Unterthanen zu
jezahlen versprochen, auf inständiges Ansuchen Dero auf der See
1s0mmerciirenden Unterthanen mit Arrest zu belegen, und Dieselbe,
wegen der Ihnen von denen Englischen Capern auf offner See
zugefügten Gewaltthätigkeiten und dadurch zugefügten Schäden aus
diesen Geldern zu indemnisiren. Berlin 1752“2).

1} CHARLES DE MARTENS, Causes celebres du droit des gens. Leipzig, Paris 1827,
„II p. 12—42; auszugsweise wiedergegeben bei PERELS, Das internationale Ööffentliche
 Seerecht der Gegenwart, 1908, S 303; vgl. auch HENRY WHEATON, Histoire des
progres du droit des gens en Europe et en Amerique depuis la paix Westphalie
jusqu’A nos jours 3me 6d, T. Il, Leipzig 1853 p. 260—271
2) Die englische Antwort rief u. a. eine interessante Flugschrift hervor: An
impartial foreigner’s remarkes upon the present dispute between England and Prussia,
1753. 4°; auch deutsch: „Anmerkungen eines unpartheyischen Fremden über die gegenwärtige
 Streitigkeit zwischen England und Preussen; in einem Briefe eines Edelmanns
n dem Haag an seinen Freund in London. Aus dem Englischen gedruckt im Jahre
1753“, Der unparteiische Fremde hält die Gerechtigkeit der preußischen Forderungen
:ür erwiesen und findet, daß die Beschlagnahme der schlesischen Gelder mit den
jesetzen der Billigkeit und des Völkerrechts in Einklang steht. „Was ... den
oreußischen Unterthanen von den englischen Capers und Unterthanen, in Ansehung
der widerrechtlichen Wegnehmungen, zugefügt worden, ist von dem Könige von
England dem Könige von Preussen zugefügt worden, und was der König von Preussen
den englischen Unterthanen in Ansehung des schlesischen Darlehns thut, thut er dem
Zönige von England. Hieraus nun folgt nothwendig. daß von dem Augenblicke an.
        <pb n="58" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 51

Als Quaestio V. erörtert die Denkschrift, „ob das Englische
Ministerium befugt gewesen, wegen der in denen vorhergehenden
Fragen vorkommenden Streitigkeiten, welche zwischen zweyen
freyen Puissancen sich hervor thun, in ihrem Lande ein See-Gericht
zu etabliren, und die klagende Puissancen auf deren Decision zu
verweisen.“ Die Frage wird mit folgender Begründung verneint:
„Das Englische Ministerium hat bey fast allen, von dem Preußischen
Hofe, wegen der‘ auf offenen Meer gegen die Preußische Unterthanen
 ausgeübten Raubereyen und Insolentzien, denen Preußischen
Ministris zu erkennen gegeben ;
Daß Se. Königl. Majestät in Dero Lande gewisse Collegia
etabliret hätten, welche nach denen Englischen Gesetzen alle
dergleichen streitige Priesen untersuchen, decidiren, und
jedermann Justitz administriren müssen, und welche auch
denen Preußischen Unterthanen, wenn sie Ursach zu klagen
hätten, gehörige Justitz administriren würden; Im übrigen
könten so wenig des Königs von Groß Britannien Majestät
als das Ministerium diese Landes-Verfassung ändern, oder
davon abgehen.
Nun möchte man aber wohl wissen, quo iure das Englische
Ministerium sich einer Cognition, oder Jurisdietion über einen neuiralen
 Souverain und dessen Unterthanen und Schiffe, die sich an
ainem Ort befinden, welcher der Cron Engelland nicht unterworffen
ist, und wo die Preußische Schiffe eben sö viel Recht, als die
Englischen haben, anmassen könne?
Wie würde es der Cron Engelland gefallen haben, wann Se.
Königl. Majestät von Preussen, bey denen ehmahligen Nordischen
Kriegen, promiseue alle die Englische Schiffe, welche mit den
Nordischen Provintzien handeln, auf offener See hätten anhalten,
visitiren, und in Dero Hafen führen, nachhero aber durch Dero
Admiralitäts-Collegium darüber, ob solche mit Recht aufgebracht,
erkennen, die Schiffe nach 2 bis 3jährigen Processe ohne Indemnisation
 dimittiren, jedoch Ihren Capern und Gerichten vor ihre Mühe
2. 3. bis 4000 Rthir. hätten zubilligen wollen?
Wenn zwey Puissancen unter sich mit einander streitig sind,
können von beyden Seiten keine Landes Gesetze angeführet werden,
weil der eine Theil demselben nicht unterworffen ist, sondern beyde
Höfe tractiren unter einander de Cour ä Cour, und muß die Sache
cCommuni consensu und allein nach dem Völcker Becht oder durch

da der König von England dem Könige von Preussen mit der erstern Schuld verhaftet
wurde, die Schuld mit welcher der König von Preussen dem Könige von England
verhaftet war, nach Proportion getilget ward, und dieses zwar vermöge der Natur
der Compensation. welche von allen Nationen gebilliget wird“. Siehe v. OMPTEDAvon
 KaAmprTz, Neue Literatur des Völkerrechts seit dem Jahre 1784, Berlin 1817.
S 986 987.
        <pb n="59" />
        32

Dritter Abschnitt.

Mittel, welche in dem Völcker-Recht gegründet sind, ausgemacht
werden.
Nun wäre es Se. Königl. Majestät gleichviel gewesen, ob Dero
Unterthanen immediate von dem Englischen Ministerio oder von
denen Englischen Gerichten die Satisfaction erhalten hätten; Da
aber diese Gerichte wieder alle natürliche und Völcker-Rechte denen
Preußischen Unterthanen keine Satisfacetion angedeyhen lassen, so
wird das Englische Ministerium selbst vernünftig ermessen, daß
Se. Königl. Majestät von Preussen Ihrer Seits die Englische incompetente
 Gerichte weder agnosciren, noch weniger sich Dero ungerechten
 Decisionen unterwerffen können.
Und weil das Englische Ministerium Se. Königl. Majestät von
Preussen, aller Remonstration ohngeachtet, beständig auf die Englische
Gerichte und Gesetze verweiset, Se. Königl. Majestät aber gleiche
Jura mit der Cron Engelland haben, so haben Sie sich gleichfals
gemüßiget gefunden, in Dero Landen und durch Dero Gerichte die
Griefs Ihrer Unterthanen untersuchen zu lassen...“
Den englischen Kapern wurde anheimgestellt, gegen die zu
ihren Ungunsten ergangenen Bescheide der preußischen Kommission
binnen drei Monaten Revision anzumelden.
Die englische Antwort!), die VATTEL „un excellent morceau de
Droit des Gens“ und MONTESQUIEU „une reponse sans replique“
nannte?), stellt als einen der ausschlaggebenden Punkte den Satz
auf, daß Prisenstreitigkeiten nach sattsam bekanntem Gebrauch aller
Nationen rechtmäßigerweise nur von den Gerichten des Nehmestaates
 entschieden würden und nur vor ihnen entschieden werden
könnten. Es sei also unzulässig, in anderen Ländern fremde Höfe
der Gerichte aufzurichten, um darüber zu urteilen. Was die in
den preußischen Landen eingesetzte Kommission anlange, welche
lie Revision der englischen Urteile nach neu aufgebrachten Zeugnissen
 in Abwesenheit und ohne Wissen eines interessierten Teiles
untersuchen solle, so sei dies etwas ganz Neues, ein Verfahren, das
bisher noch kein Staat der Welt beliebt habe. Keiner Krone stehe
das Recht zu, die von den Untertanen eines anderen Souveräns gemachte
 Beute zu richten, und die Sprüche, die von dem Gericht
siner anderen Krone kämen, zu annullieren. Der einzige ordentliche
 Weg, hier Irrtümer zu vermeiden, sei die Appellation an das
Übergericht dieses nämlichen Souveräns. Wer nicht appelliere, erkenne
 die Gerechtigkeit des erstinstanzlichen Urteils an; damit sei
der Prozeß beendet. Nur ein einziger preußischer Untertan habe
appelliert, und dieser habe auch ein obsiegendes Urteil erlangt.
Solchergestalt sei unwidersprechlich das Gesetz des Völkerrechts,

{) Siehe CHARLES DE MARTENS, Causes celebres t. II p. 46. L. GESSNER 1855 S. 137.
2) vON KALTENBORN, Grundsätze des praktischen Europäischen Seerechts. Bd, II.
{851 S 485.
        <pb n="60" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 53

und auf diesem Wege sei wie in allen Seestaaten so auch in England
 von jeher und immer über die Prisen entschieden worden.
Ein jeder fremde Potentat, mit dem man in Freundschaft stehe, habe
das Recht, zu fordern, daß die Admiralitätsgerichte seinen Untertanen
 nach dem Völkerrecht oder besonderen Verträgen, wenn solche
mit ihm bestehen, Gerechtigkeit angedeihen lassen 1).
Erst im Januar 1756 machte die preußisch-englische Konvention
von Westminster?) dem Konflikte ein Ende, indem England eine Entschädigungssumme
 von 20000 Pfd. Sterl. bewilligte, welche Friedrich
 IL ungesäumt unter seine Untertanen verteilen ließ®. Der
König hatte die damalige politische Konstellation der Mächte ausgenutzt.
 Die Zahlung der Entschädigungssumme bedeutete also
keineswegs eine Lösung im Sinne der preußischen Denkschrift; aus
rein politischen Beweggründen verstand sich England zu einer Erledigung
 des Streites.
Dieses Stück vaterländischer Geschichte ist der Ausgangspunkt
der literarischen Bewegung, welche die „Internationalisierung“ der
Prisengerichtsbarkeit erstrebte. Der Preußenkönig bestritt als erster
aus Gründen des Naturrechts die Zuständigkeit der Admiralitätsgerichte
 in Sachen der neutralen Schiffahrt und drang, wenn auch
nicht mit Seiner Begründung, so doch tatsächlich durch. Er blieb
nicht stehen bei dem Angriff auf ungerechtes Verfahren und Rechtsbeugungen
 durch die englischen Admiralitätsgerichte, sondern er ging
allem Herkommen zum Trotz kühn daran, die nationalen Prisengerichte
 selbst aus den Angeln zu heben und das ganze Institut der
Prisengerichtsbarkeit des Nehmestaates zu bestreiten‘). „Gegen die
Prisengerichte als solche sind öfter Einwendungen erhoben worden,
aber keiner hat sie prinzipieller und energischer angegriffen, als
Friedrich der Große“5). Freilich dürfen wir nicht vergessen, daß es
dem Könige in erster Linie darauf ankam, ein konkretes, praktisches
Ziel zu erreichen; um den Weg, den er dabei einschlug,
vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, rief er das natürliche
Recht an®. Er hat bei seinem Räsonnement schwerlich im Ernste

1) Vgl. RoBERT WARD, A treatise on the relative rights and duties of belligerent
and neutral powers in maritime affairs, reimpr. London 1875, p. 71 sq.
2) DRrRoYsEn, Geschichte der Preußischen Politik, 5. Teil, 4. Bd. Leipzig 1886,
S. 487 ff, 3) CHARLES DE MARTENS, Causes celebres t, II, p. 87, 88.
4) Unrichtig GESsSNER, Das Recht des neutralen Seehandels und eine Revision
ler darüber geltenden Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855, S. 137: „In der
Regel wird dieser berühmte Fall, welcher zu seiner Zeit die ganze politische Welt
in Aufregung versetzte, so dargestellt, als wenn der König überhaupt den kriegführenden
 Staaten die Jurisdiktion über neutrale Prisen habe bestreiten wollen. Dies
war jedoch nicht der Fall. Es wurde nur die Rechtmäßigkeit der englischen Ver:
arteilungen angegriffen, weil die Grundsätze, nach denen erkannt worden, irrige seien“.
5) TRENDELENBURG, Lücken im Völkerrecht S. 45.
6) Durviıs, Un conflit entre Frederic II et l’Angleterre au sujet des prises maritimes.
 In Annales de ]’Ecole libre des sciences politiques 1892, p. 106: .Frederie
        <pb n="61" />
        4

Dritter Abschnitt.

daran gedacht, dem alten Gebrauche, welcher die Kompetenz der
nationalen Prisengerichte des Kriegführenden anerkannte, ein Ende
zu machen. Was er gegen diese Kompetenz anführte, ist wie das
Plaidoyer eines Ahwaltes zu werten, der vor Männern des Volkes
die Ungerechtigkeit des Gesetzes, gegen das sein Klient gefehlt, darlegt
 und so die Freisprechung erzielt. Der König appellierte an das
natürliche und vernünftige Recht nicht, um mit einer feststehenden
alten Gewohnheit aufzuräumen, sondern weil es taktisch vorteilhaft
erschien, sich gegenüber der brutalen maritimen Überlegenheit und
der jedem nicht britischen Handel feindlichen maritimen Politik
Englands, unter welcher alle neutralen Staaten schwer zu leiden
hatten, auf das Naturrecht zu berufen.
Der große Preußenkönig bestritt die Zuständigkeit der englischen
Prisengerichte für neutrale Angelegenheiten, weil ihre Mitglieder,
wie er sich ausdrückte, zugleich Richter und Parteien wären. (Vgl.
DvPUss, 1. c. p. 91.) War dieser Vorwurf gerechtfertigt, so traf er nicht
minder die von Friedrich eingesetzte Kommission. Im siebenjährigen
Kriege hat Friedrich II. selbst eine eigene preußische Prisengerichtsjarkeit
 angeordnet, und zwar auch zur Entscheidung über neutrale
Prisen. Nach der Kaperinstruktion sollten alle .mit Truppen, Waffen,
Pulver und Kriegsmunition für die Feinde befrachteten Schiffe aufgebracht
 und als gute Prisen erklärt werden. Als Prisengericht
fungierte ein besonderes Gericht mit dem Sitz in Berlin, die Prisen-Kommission;
 zu ihren Mitgliedern zählte u. a. der Geheime Rat
Friedrich Behmer. In einzelnen Fällen, wo preußische Kaper ihre
Prisen in den Hafen von Emden geführt hatten, erkannte als erste
Instanz die Ostfriesische Regierung; gegen ihre Entscheidung konnte
Revision bei der Prisen-Kommission in Berlin eingelegt werden, welche
die Oberste und letzte Instanz bildete 1).
Ohne das Auftreten Friedrichs des Großen hätte kein Autor des
18. Jahrhunderts den kühnen Gedanken auszusprechen gewagt, daß
der Kriegführende zur Aburteilung neutraler Prisen nicht kompetent

vessentait, sans s’en rendre un compte exact, la valeur et la force du droit des gens,
ıl avait conscience de Vl’importance de l’opinion et, quelque indulgente et sceptique
que füt l’opinion de son temps, il savait que, pour la capter, il fallait encore mettre
ie son cöte les apparences du bon droit“,
1) Vgl. FRIDERICI BEHMERI Novum Jus Controversum. Tomus I. Lemgoviae 1771
p. 18 sag. Durvis in Annales de 1l’Ecole libre des seiences politiques t. VII (1892)
p. 93: „Lorsqu’au cours de la guerre de Sept ans, il delivra des lettres de marque
pour courir sus aux navires ennemis et empecher les neutres de se livrer ä la contrebande
 de guerre, il eüt trouve plus que ridieule celni de ses corsaires qui se füt
avise de conduire un navire neutre dans un port de la nation de ce dernier pour
demander ä une cour d’amiraute€ de ce pays de statuer sur la legitimite de la prise;
et si le tribunal neutre avait ose statuer et condamner le corsaire prussien, il n’eüt
pas manque de considerer un tel acte comme une immixtion dans la lutte, incommatible
avec les devoirs de la neutralite“
        <pb n="62" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 55

sei. Es war ein Däne, MARTIN HÜBNER, der seinen Namen in der
Theorie der Prisengerichtsbarkeit durch einen Reformvorschlag unsterblich
 gemacht hat. Will man sein Werk und die treibenden
politischen Faktoren, die ihn zu seinen Reformideen geführt haben,
richtig würdigen, so muß man sich außer dem preußisch-englischen
Konflikt die Geschichte der englischen Kaperei und die Tätigkeit
der englischen Prisengerichte in den Jahren 1739 bis 1759 vor Augen
halten. Denn HÜBNER schrieb unter dem lebendigen Eindruck,
welchen der Mißbrauch der zur See übermächtigen Engländer bei
allen Patrioten der kleineren Seestaaten hervorrufen mußte1). Diese
Periode englischer Kriegführung hat in MAXIMILIAN LEEDER einen
trefflichen Geschichtsschreiber gefunden 2).
Nach dem Ausbruch des englisch-französischen Seekriegs im
Frühjahr 1756 wurde die Kaperei wiederum von beiden Seiten ins
Leben gerufen. Anfangs war die Beteiligung der englischen Privaten
keine allzu lebhafte. Seitdem aber Pitt im Juni 1757 nicht ganz
drei Monate nach seiner Entlassung von neuem Secretary of State
geworden war, wurde die Vernichtung der französischen Seemacht
und des französischen Handels mit allen Kräften betrieben. Pitt's
entschlossener Geist wußte das gesamte englische Volk mit Feindeshaß
 und Tatendrang und Beutegier zu erfüllen. Binnen kurzem bedeckte
 eine ungeheuere Menge meist kleiner Kaperschiffe die Meere
Europas. Pitt erkannte die Notwendigkeit, entweder die französischen
Kolonien in Amerika zu erobern oder wenigstens Frankreichs Handel
mit Amerika abzuschneiden. Der französisch-amerikanische Verkehr,
der es Frankreich ermöglichte, die ungeheuren Lasten des Krieges
zu tragen, wurde aber während der Dauer des Krieges kraft der
von Frankreich abgeschlossenen Handelsverträge durch Neutrale,
meist Holländer, vermittelt. Diesen Verkehr galt es zu unterbinden,
Die Engländer begegneten ihm dadurch, daß sie ein jedes Schiff,
das bei diesem Handel betroffen und aufgebracht wurde, für
gute Prise erklärten und samt der Ladung kondemnierten, ohne
Rücksicht, wem das Schiff oder die Ladung gehörte, Das wurde
die „rule of the sevenyears war“ oder nach dem Anfangsjahr des
Krieges „rule of 1756“ genannt3). 1756 und 1758 wurden vor die
englischen Admiralitätsgerichte insgesamt 205 neutrale und an 500
französische Fahrzeuge gebracht. Daneben kam es vor, daß ein neutrales
 Schiff im Kanal nacheinander durch 11 Fahrzeuge geplündert
1) C. W. AsHER, Beiträge zu einigen Fragen über die Verhältnisse der neuiralen
 Schiffahrt in Kriegszeiten, Hamburg 1854, S. 36.
2) Vgl. zum Folgenden LEEDER, a, a. O. 5. 35.
3) C. W. ASHER, a. a. O., S. 27, 44; ferner MARTIN HÜBNER in Journal de
Commerce. Novembre 1759, p. 58, 54; C. BERGBOHM, Bewaffnete Neutralität S, 33f.;
W. KAUFMANN, Welt-Zuckerindustrie S. 392; HERMANN WOoOTHKE, Die Theorie der
Einheit der Reise der Kriegskonterbandegüter (Tübinger Dissertation) 1910, S. 43,
dort weitere Literaturangaben.
        <pb n="63" />
        56

Dritter Abschnitt.

wurdel). Im Laufe eines Jahres war aus der englischen Kaperei in
Europa eine Piraterie geworden. Hatten in der Zeit von 17389 bis
1748 die Admiralitätsgerichte den Neutralen den Hauptschaden zuzefügt,
 so teilten sich jetzt Gerichte, Kaper und Piraten in diese
Aufgabe. Am meisten litt das seit 1748 nicht mehr eine Großmacht
darstellende Holland?), wo damals der Gedanke auftauchte, sich mit
den ebenfalls — wenn auch nicht so schwer — getroffenen Mächten
Spanien und Portugal zu einer bewaffneten Neutralität zu vereinigen.
Auch die Hansestädte und Schweden und Dänemark litten unter dem
englischen Raubsystem. Die britische Regierung erklärte, von den
Staatsgesetzen nicht abweichen zu dürfen, die eine Einmischung der
Exekutive in die maritime Jurisdiktion nicht zuließen?). Wir wissen,
welche eigentümliche Bewandtnis es mit der Trennung der Exekuüive
 von der Prisengerichtsbarkeit hatte. Das Jahr 1759 brachte mit
der Akte „for the encouragement of seamen and the prevention of
piracies by private ships of war“ vom 2. Juni das Ende der von
Engländern im großen Stil betriebenen Kaperei und Seeräuberei.
Die Akte war ein Schlag der Majorität des Privy Council gegen die
Politik Pitt’s und ein Sieg der Interessentengruppe der Insurers über
die Privateers. Die Admiralitätsgerichte waren seit dem Juni 1759
wenig mehr in Anspruch genommen; ihre vereinzelten Verhandlungen
 bekamen, wie die Holländer es ausdrückten, „een meerdere gedaante
 van regt“,
Während sich dieser Umschwung vorbereitete, arbeitete MARTIN
HÜBNER an einer Monographie, die Ende 1759 im Haag in 2 Bänden
unter dem Titel: De la saisie des bätimens neutres, ou du droit
qu’ont les nations belligerantes d’arreter les navires des peuples
amis erschien). Das Buch, mit dem sich der Verfasser nahezu
zwei Jahre beschäftigt hatte, ist dem Baron von Bernstorff. dem da-1)

 Siehe auch Journal de Commerce, Fevrier 1759, p. 165,
2) Vgl. Journal de Commerce. Bruxelles. Fevrier 1759, p. 165—172; ferner
sbenda Mars 1759, p. 172—180.
8) In den „Streitschriften Englands und der Niederlande darinn die Zufuhr Neu-;raler
 Schiffe an einen der kriegführenden Theile wider Willen des andern aus den
Gründen des Natur- und Völkerrechts, den Geschichten und den Handlungs-Tractaten
untersuchet wird. London und Amsterdam, 1759“ werden Seite 95 die Admiralitätsgerichte
 also gerühmt: „Die Höfe der Seegerichte in England sind besser und weiser
eingerichtet, um die Freyheit der Seefahrt zu erhalten, als in einigen andern Lande,
Weil sie durch die Macht, welche ihre Rechtssprüche vollstrecket, nicht gehindert
wird, so können die Leidenschaften der Fürsten und der Minister in ihre Urtheile
zeinen Einfluß haben. Die fremde Kaufleute finden vor ihre Waaren alle Sicherheit,
welche die Natur der Sache zugeben kann. Rechtschaffene gelehrte Personen sprechen
Jlaselbst nach ihrem Gewissen, ohne einige Drohung zu besorgen, ohne ihre Neigungen
erst zu fragen, und folglich ohne in Partheylichkeit zu gerathen“,
4) Nach v. OMPTEDA-V, KAMPTZ p. 288 ist das Buch übersetzt unter dem
Titel: „Von der Wegnahme neutraler Schiffe, oder von dem Rechte kriegführender
Mächte die Schiffe freundschaftlicher Völker anzuhalten. Haav 1789“.
        <pb n="64" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 57

maligen dänischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, gewidmet.
 HÜBNER, ein gebürtiger Hanoveraner, war seit 1751 Professor
an der Universität zu Kopenhagen!). Als im siebenjährigen Seekriege
 der dänische Handel und die dänische Seeschiffahrt durch die
Kriegsschiffe und Kaper der Kriegführenden arg zu leiden hatten,
reiste er in besonderer Mission an die Höfe von Paris und London,
um dort Klage zu führen?). Sie war ihm die Veranlassung, nach den
Prinzipien der reinen Vernunft die Grundlagen und den Umfang des
Rechts der Kriegführenden gegenüber den neutralen Staaten zu
prüfen und zwar des Rechts, neutrale Schiffe anzuhalten, zu durchsuchen
 und zu konfiszieren®).
Über die Ausführungen HÜBNERS zur Frage der Prisengerichtsbarkeit,
 ihrer Mängel und geeigneter Abhilfe?) sind das 18. und 19.
Jahrhundert wenig hinausgekommen. In die Gedankengänge HÜBNERS
verirrt sich bisweilen auch etwas Positives. Im allgemeinen bietet
er Naturrechtlerei ziemlich platter Art. Und doch sind seine Deduktionen
 auch heute noch von Interesse, nicht nur, weil sie den
Gedanken einer „internationalen“ Prisengerichtsbarkeit zuerst ausgesprochen
 haben, sondern auch aus dem Grunde, weil selbst die
Verhandlungen der zweiten Haager Konferenz die ganze Frage kaum
von festerer Warte aus ins Auge gefaßt haben.
In den beiden ersten Kapiteln des zweiten Bandes untersucht
HÜBNER, „indem er zur Grundlage nimmt die Prinzipien des Code
de ]’ Humanite et celui des Nations Souveraines“ (II p. 21), die
Frage: A qui il appartient de juger les Bätimens Neutres qui ont
Ste saisis par les Vaisseaux arm6s des Parties Belligerantes, et conduits
 malgre eux dans quelque port, comme ayant viole les Loix de
la Neutralit&amp;amp; et encouru par-lä la confiscation ou le ressentiment de
la Puissance offensee et saisissante?
Er geht davon aus, daß jedes Schiff, welches sich freiwillig, d. h.

1) Vgl. ROBERT WARD 1875, p. 1538; SCHLEGEL, Sur la visite des vaisseaux neutres
30Us Cconvoi, 1800, p. 9, 10.
2) Über Hürners Leben und Schriften siehe die Angaben bei MicHAvD, Biographie
Universelle. Tome vingtieme p. 92, 93; Barbier, Dietionnaire des ouvrages anonymes,
3me ed. tom. II (875) p. 942; v, HOLTZENDORFFS Rechtslexikon, 3. Aufl., Bd, II,
1881, S. 329; HENrRY WHEATON, Histoire des progres du droit des gens. 3me &amp;amp;d. t. I.
Leipzig 1853, p. 273.
3) MARTIN HÜBNER gilt auch als Verfasser einer 1756 zu Kopenhagen erschienenen
Streitschrift: Le Politique danois ou l’Ambition des Anglais demasquee par leurs
Pirateries. Für die in dieser Streitschrift niedergelegte theoretische Auffassung
ist bezeichnend der wiederholt gebrauchte Ausdruck Republique generale de
’Europe. Die politische Richtung ist hinreichend charakterisiert durch den Satz p. 51:
‚„Alger, Tunis, Maroc, sont aujourdhui de mauvaises 6coles pour, les Pirates; il faut
ywils aillent s’instruire dans la Grande-Bretagne“ und das wiederholt zitierte Wort
;ines englischen Parlamentsmitgliedes: On ne doit pas tirer un coup de canon dans
aucune partie du monde sur Ja Mer, sans la permission de la Grande-Bretagne; p. 19, 27
4} Vgl. OzAaNAM S. 61 fl.
        <pb n="65" />
        38

Dritter Abschnitt.

ohne Zwang seitens des Kriegführenden, in einen Hafen dieses Kriegführenden
 begibt, für die Dauer seines Aufenthaltes der Jurisdiktion
des Kriegführenden unterworfen ist. Diese Jurisdiktion ist lediglich
der Ausfluß der souveränen Gewalt über das Territorium, die durch
den Eintritt des Kriegszustandes in keiner Weise berührt wird. Vom
Standpunkt des neutralen Schiffes aus betrachtet, liegt in dem freiwilligen
 Einfahren in den Hafen eine freiwillige Unterwerfung unter
die Gerichtsbarkeit des fremdem Souveräns. Diese Freiwilligkeit
begründet für den Neutralen „une obligation interne et primitive“,
sich bei dem Urteil der Gerichte jenes Souveräns zu beruhigen.
Ganz anders steht es mit der eigentümlichen Gerichtsbarkeit, die
über neutrale Schiffe ausgeübt wird, welche von Kriegsschiffen oder
Kapern der Kriegführenden aufgebracht und gewaltsam in einen
Hafen eines Kriegführenden geschleppt werden. Die Zuständigkeit
der Prisenrichter oder Prisengerichte der Kriegführenden beruht
lediglich auf Herkommen, vielleicht auch auf stillschweigender Übereinkunft;
 „et cette Coütume est encore une de celles qui heurtent
de front les premiers principes du Droit de Gens et ceux de toute
administration de Justice“ (II p. 21). Höchstens große Seemächte
finden dabei ihre Rechnung und zwar auf Kosten der Gerechtigkeit
(II p. 48). Es ist ein zweifelloser aus dem Wesen der Souveränität
folgender Satz des Völkerrechts, daß eine souveräne Nation an Orten,
die ihrer Herrschaft unterworfen sind oder niemand gehören, niemals
 der Gerichtsbarkeit einer fremden Macht unterstellt ist. Deshalb
 widerspricht der Brauch, wonach die Kriegführenden über die
von ihren Fahrzeugen aufgebrachten und mit Gewalt in ihre Häfen
geschleppten neutralen Schiffe zu Gericht sitzen, den unveränderüchen
 Prinzipien der Billigkeit und den Grundsätzen des allgemeinen
 Völkerrechts; nach diesen können die Gerichte des Kriegführenden
 nicht zuständig sein. Die Prisengerichtsbarkeit des Nehmestaates
 ist unvereinbar mit dem „Code primitif des Nations Souveraines.“
 Denn einmal kann von einer freiwilligen Unterwerfung
unter die Gerichte des Nehmestaates nicht die Rede sein. Dann
aber ist auch zu beachten, daß sich das Verhalten der neutralen
Schiffe, das zu der Aufbringung Anlaß gibt, in der Regel außerhalb
des Zuständigkeitsbereiches des Nehmestaates und seiner Gerichte
abspielt, also an Orten, wo der Kriegführende den Untertanen eines
andern freien und von ihm unabhängigen Souveräns keinerlei
Befehle zu erteilen hat. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem
Gesichtspunkte diese Gerichte allein „et sans la concurrence ou
participation du Souverain et Juge naturel de ces Navires“ über
solche Schiffe zu erkennen berufen sein sollten. In dem Prozeß ist
darüber zu entscheiden, ob das neutrale Schiff sich einer Neutralitätsverletzung
 schuldig gemacht, ob es sich gegen die Gesetze seines
Staates verfehlt hat. Wenn man trotzdem das Schiff und seine
        <pb n="66" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 59
Besatzung vor das Gericht eines fremden, an der Sache direkt
interessierten Staates stellt, dessen Gesetzgebung der Neutrale nicht
kennt, vor ein Gericht, das der Parteilichkeit verdächtig erscheinen
muß, so kann diese Gerichtsbarkeit nicht als gerecht anerkannt
werden, „parce que leur Jurisdiction est contraire aux principes de
toute administration de Justice“ (II p. 26). Niemand kann zu
gleicher Zeit Richter und Partei sein; das widerspricht dem Wesen
aller Rechtsprechung. Ein und derselbe kriegführende Staat hat
seine Kriegsschiffe und Kaper ermächtigt, die neutralen Schiffe zu
beschlagnahmen, und hat auch die Gerichte eingesetzt, um über sie
zu erkennen: „C’est-ä-dire, c’est le bras droit qui frappe, et le bras
gauche qui est nomme pour decider de la legitimite&amp;amp; du coup“
(II p. 29). Die richterlichen Garantien, mit welchen man das Verfahren
 vor den nationalen Prisengerichten umkleidet hat, sind nur
scheinbare; nichts als Schein und leere Formalitäten. Man braucht
die persönliche Rechtlichkeit des einzelnen Prisenrichters nicht anzutasten
 und muß doch feststellen, daß er nicht unparteiisch Recht
sprechen kann!). Er ist verpflichtet, nach den Kaperinstruktionen
oder anderen Deklarationen seines Souveräns zu urteilen. Die
Grundlage disser Erkenntnisse bildet nur das auf das nationale Interesse
 abzielende Recht seines Staates; schon aus diesem Grunde
sind die Prisengerichte offenbar zugleich Richter und Parteien.
Jedes positive Recht eines einzelnen Staates hat lediglich die
nationalen Interessen im Auge, und das muß so sein. Die prisenrechtlichen
 Bestimmungen des Nehmestaates bezwecken naturgemäß
den Vorteil seiner Untertanen und seiner Kaperschiffe, sind also
notwendig den Fremden und den gekaperten Schiffen nachteilig.
Darum sind die neutralen Schiffe zum Protest gegen die Zuständigkeit
 der Prisengerichte des Nehmestaates berechtigt. Zur Verteidigung
dieser Gerichte hat man .vorgebracht, der Regierung seien durch die
Staatsverfassung die Hände gebunden, danach sei ihr die rechtliche
Möglichkeit, mit dem bestehenden Herkommen zu brechen, versagt.
Aber das braucht den neutralen Staat nicht zu kümmern. Er kann
an den Kriegführenden alle Forderungen stellen, die in der allgemeinen
 Gerechtigkeit begründet sind, und der kriegführende Staat
hat sie zu erfüllen, nötigenfalls seine Verfassung zu ändern. Man
hat weiter vorgebracht, die Staaten hätten sich stillschweigend gegenzeitig
 die Kompetenz zur Entscheidung der Prisensachen zugestanden
und jeder souveräne Staat könne auf seine Rechte nach Belieben verzichten.
 Durch die stillschweigenden gegenseitigen Verzichte und durch
die Übereinstimmung der souveränen Staaten sei die Prisengerichtsbar-1)

 Vgl. GESSNER in Revue de droit international et de legislation comparee,
Tl. XII (1881) p. 260,
        <pb n="67" />
        50

Dritter Abschnitt.

keit des Nehmestaates völkerrechtlich begründet. Aber auch dieses
Argument läßt HÜBNER nicht gelten. Zu seiner Widerlegung führt er
aus: Es ist immer gut, die Irrtümer zu bekämpfen, welche sich unter
irgend einer Maske in den Code Universel des Puissances Souveraines
sinschleichen, zumal da, wo solche Irrtümer ein unerschöpflicher Quell
von Streit und Mißhelligkeiten sind. Es ist zu wünschen, daß die
Bedeutung des Handels und der Schiffahrt die Souveräne dazu
führe, durch formelle, den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts
 entsprechende Verträge festzustellen, wie über die wegen
Neutralitätsbruchs beschlagnahmten neutralen Fahrzeuge entschieden
werden soll. Ein noch so alter Brauch kann für die völlige Durchführung
 des universellen Rechtes kein Hindernis sein. Aber es ist
auch gar nicht richtig, fährt HÜBNER fort, daß heutzutage sich die
neutralen Regierungen allgemein bei der alleinigen Prisenjurisdiktion
des Nehmestaates beruhigen. Es bedarf nur des Hinweises auf das
Vorgehen Friedrichs II. von Preußen gegen England (II p. 37 bis 39);
er war durchaus berechtigt, die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit
des Nehmestaates, die in sich ungerecht ist, zu bestreiten. Jeder
Souverän, der diese nur auf angeblich stillschweigender Übereinstimmung
 oder auf Herkommen beruhende Gerichtsbarkeit unerträglich
 findet, kann sich jederzeit beliebig von ihr als einer auf
einseitiger Konzession beruhenden Gerichtsbarkeit lossagen, sofern er
nicht ausnahmsweise durch formelle Verträge gebunden ist. Diese
Ausnahme gilt aber nur für die an solchen Verträgen beteiligten
Mächte.
HÜBNER hält ebensowenig wie den kriegführenden Staat die
neutrale Macht zur ausschließlichen Rechtsprechung nach seinen
Prisengesetzen berufen. Er folgt hier nicht der Beweisführung der
preußischen Denkschrift, sondern lehnt die Zuständigkeit des
neutralen Staates ab, weil gegen sie die gleichen Argumente
streiten, die gegen die Kompetenz des Nehmestaates ins Feld geführt
 werden.
So ergibt sich für HÜBNER die Lösung der Kompetenzfrage von
selbst. Die Beilegung von Prisenstreitigkeiten muß entweder wie
andere Staatssachen!) durch Minister zwischen den Höfen der beiden
Souveräne betrieben werden, wobei alle gerichtlichen Untersuchungen
durch Magistratspersonen entfallen, oder man muß sie gemischten
Gerichtshöfen anvertrauen. Die Lösung muß durch Verhandlungen von
Staat zu Staat gesucht werden; die Entscheidungen müssen sich beim
Mangel vertraglicher Festsetzungen auf das Allgemeine Völkerrecht
gründen. Nur so lassen sich die fortwährenden Streitigkeiten. welche

1) HüBNER übersieht bei dieser Gleichstellung nur eines: Der Kriegführende
hat das Schiff; es ist in seiner Gewalt. Der neutrale Minister hat nichts als Proteste
und Gewaltandrohung. Und wenn der Krieg zu gewagt oder auch nur zu kostspielig ist?
        <pb n="68" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 61

den Frieden der Nationen bedrohen, vermeiden. Nur so gewinnt man
eine vom Verdacht der Parteilichkeit freie Rechtsprechung, nur so
wird das Übel bei der Wurzel gefaßt. HÜBNER glaubt einen Weg
gefunden zu haben, um zu einer Rechtsprechung in Prisenstreitigkeiten
 zu gelangen, welche frei ist von den Mängeln, welche „la droite
Raison et le Droit des Gens Universel“ den bestehenden Prisengerichten
 vorwerfen. „Les Puissances Neutres n’ont qu’ä
commettre ä leurs Ministres, accredites”aupres de celles
qui sont Belligerantes, ou, ce qui seroit encore plus exp6edient,
 a leurs Consuls, residant dans les differens ports
de ces dernieres, de juger les Prises faites sur leurs
Nations respectives, conjointement avec les Commissaires,
 nommes pour le me&amp;amp;me effet par les Souverains des
Preneurs, ou par ceux des lieux oüU la prise a 6te conduite.
 Si l’on se doutoit del’intelligence de ces Ministres
ou de ces Consuls dans cette partie, quoiqu’ ils fussent
pourvus d’amples instructions et de pleins pouvoirs
necessaires, on pourroitleur adjoindre, de l’aveu du Souverain
 des lieux, des personnes pleines de probite et de
connoissance dans tout ce qui concerne les Loix des Nations
 et les Traites des Puissances modernes: moyennant
quoi Von previendroit toute contestation ulterieure, au
sujet des jugemens portes par le Tribunal combine, en
donnant la consistance etla solidite requises ä cette Jurisüiction
 qui, pour @tre nouvelle, n’en seroit pas
moins juste, ni moins sage et bienfaisante“*“
(II p. 46, 47).
Eine solche Prisengerichtsbarkeit wäre nach HÜBNER wirklich kompetent.
 Sie böte auch den großen Vorteil einer prompten Justiz, die
besonders in Prisensachen hoch anzuschlagen ist und deren Fehlen
bisher den Neutralen so oft Anlaß zu gerechter Beschwerde geboten
hat. Wäre doch immer wenigstens ein Teil des Richterkollegiums an
ainer schnellen Erledigung des Prozesses interessiert. Zudem wäre
es ausgeschlossen, daß den Entscheidungen das Recht eines
Staates zugrunde gelegt würde; es ergäbe sich von selbst, daß man
die Gesetze der Humanität und den Inhalt der Verträge zur Richtschnur
 nähme.
Die Verwirklichung dieses Reformvorschlages erhofft HÜBNER
von dem Friedensschluß, der in Bälde dem Seekrieg ein Ende zu
zetzen scheint.
Außer dem normalen Falle, daß ein auf hoher See aufgebrachtes
 neutrales Schiff in einen Hafen des Nehmestaates
geschleppt wird, untersucht HÜBNER noch einige weitere Möglichkeiten.

Läuft ein Kriegsschiff mit einer neutralen Prise in einen
        <pb n="69" />
        32

Dritter Abschnitt.

Hafen des betroffenen neutralen Staates ein, so steht diesem
neutralen Staate die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Prise zu.
Läuft ein Kriegsschiff mit einer neutralen Prise notgedrungen,
z. B. aus Mangel an Proviant, in einen feindlichen Hafen ein, so
ist es dem Feinde als gute Prise verfallen. Über die mitgebrachte
neutrale Prise zu erkennen, ist niemand kompetent. Auch nicht
der Souverän des Hafens; denn die Prise war, als sie in sein Gebiet
kam, noch nicht kondemniert, also noch nicht feindliches Eigentum.
Das Schiff ist unverzüglich freizulassen.
Bei einer neutralen Prise, die von einem Fahrzeug des Kriegführenden
 in den Hafen einer dritten neutralen Macht geführt wird,
ist zu unterscheiden, ob diese Prise innerhalb oder außerhalb der
Küstengewässer des dritten neutralen Staates gemacht worden ist.
[m ersteren Falle ist die Prise illegitim, weil unter Verletzung der
Souveränität der dritten neutralen Macht aufgebracht, und darum
muß der Souverän des Hafens unverzüglich ihre Freilassung herbeiführen.
 Ist die Prise außerhalb der Küstengewässer gemacht, so ist
denkbar, daß das Kriegsfahrzeug mit der neutralen Prise den neutralen
 Hafen der dritten Macht aufsucht, entweder in der Absicht,
dort günstigen Wind oder sonstwie günstige Verhältnisse abzuwarten,
um seinen Heimathafen sicher mit seiner Beute zu erreichen, oder
in der Absicht, die Prise dort zu verkaufen. Im ersteren Falle
braucht sich der dritte neutrale Staat um die Prise nicht zu kümmern;
sie geht ihn nichts an. Anders liegt die Sache im zweiten Falle.
Der Souverän des Hafens kann den Verkauf verbieten und das Kriegsfahrzeug
 zwingen, mit der Prise den Hafen zu verlassen, oder die
Erlaubnis zum Aufenthalt an die Bedingung knüpfen, daß die Prise
freigelassen werde. Schwierigkeiten entstehen für ihn nur, wenn er
Jen Verkauf nicht untersagt. Denn der Verkauf setzt voraus, daß
dem Nehmer die Prise bereits zugesprochen ist. Wer soll aber diesen
Spruch fällen? _Keinesfalls der Souverän und die Gerichte des
Hafens; denn ihnen steht nicht zu, über einen Vorgang zu erkennen,
der sich außerhalb ihres Herrschaftsbereichs zwischen Fremden abgespielt
 hat. Aber auch der in dem Hafen etwa residierende Konsul
einer der beteiligten Mächte könnte nicht als zuständig anerkannt
werden, da er Richter in eigener Sache wäre. Soweit also ein
Richterspruch absolut erforderlich ist, bleibt hier nur die Möglichkeit,
eine Kommission zu ernennen, in welcher die drei beteiligten
Mächte vertreten sind. Sie hätte zu bestehen aus einem von dem
Souverän des Hafens ernannten Kommissar und den beiden Konsuln
der beiden anderen interessierten Staaten. In diesem aus drei
„Richtern oder Schiedsrichtern“ zusammengesetzten Kollegium wäre
die Mehrheit entscheidend. Bilden in der einzelnen Sache die beiden
Konsuln diese Mehrheit oder herrscht gar Einstimmigkeit. so ist der
        <pb n="70" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 63

Fall erledigt. Wird aber einer der beiden Konsuln überstimmt, so
könnte er ja noch immer eine Erledigung des Streitfalles auf diplomatischem
 Wege herbeiführen ‘!).
Der Gedanke HÜüBNERS, die Entscheidung von Prisenstreitigkeiten
gemischten Kommissionen anzuvertrauen, wurde damals von den
Männern der hohen Politik kaum beachtet. Auch in der Theorie fiel
das Samenkorn auf wenig fruchtbaren Boden, obwohl gerade die
zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts wegen der Gewalttätigkeiten und
Willkürlichkeiten der großen Seemächte an Versuchen in Theorie
und Praxis, das internationale Seerecht in einer den Neutralen
zünstigen Weise zu gestalten, außerordentlich reich war%). Man fand
den Plan eines gemischten Tribunals nicht übel, hielt aber die Verwirklichung
 für fast unmöglich. Man glaubte nicht, daß jemals ein
ernsthafter Versuch in dieser Richtung gemacht werden würde.
Denn man war überzeugt, daß die Zustimmung der großen Seemächte
 nicht zu erlangen sei, in deren Interesse die Beibehaltung
des herrschenden Systems liegen mußte, so lange von einem maritimen
 Gleichgewicht nicht die Rede sein konnte. Der geringe Einfluß
des Hübnerschen Gedankens erklärt sich zum Teil wohl aus dem
Umstande, „daß das Hübnersche Werk seiner großen Vorzüge ungeachtet
 überhaupt nicht zu einem weitreichenden Einfluß gelangte,
weil man ihm wohl nicht ohne Grund den Vorwurf machte. daß es

1) Das Werk von ROBERT WARD, A Treatise of the relative rights and duties
of belligerent and neutral Powers in maritime alfairs: in which the principles of
Armed Neutralities and the opinions of HUBNER and SCHLEGEL are fully discussed.
Lond. 1801 (neugedruckt 1875) wird in England als eine völlig siegreiche Widerlegung
HÜBNERS betrachtet, wie es denn nach C. W. AsHERS Urteil unstreitig mit großer
Schärfe und Gründlichkeit, in theoretischer wie in geschichtlicher Beziehung, geschrieben
 ist. Leider ist WARD nicht über die Untersuchung des Satzes: That free
ships make free goods hinausgelangt. Die vierte These, welcher seine Kritik gelten
sollte, lautete: That the courts of the capturing Belligerent are not competent to
entertain questions concerning Neutrals captured or detained upon the high seas
(Vgl. den Neudruck S. 1).
In London erschien 1781 eine Flugschrift „Doutes et questions proposees par
Montanus ä Batavus, sur les droits de la neutralite par HURNER. Avec des reflexions
sur le nouveau systeme de la neutralite armee“, Der Verfasser, der sich als Schweizer
ausgibt, stellt (p. 37) HÜBNER den Satz entgegen: Les nations sont convenues entr”
slles, que leur navires seroient saisissables par celles qui seroient en guerre, toutes
les fois qu’ils contiendroient de la contrebande de guerre; elles se sont donc volon-:airement
 et mutuellement, et par l’effet reciproque, soumises ä la jurisdietion des
vdelligerans pour ce cas, Voila pourquoi elles ont toutes etabli dans leurs &amp;amp;tats des
ribunaux d’amiraute“, Und er will den Vorwurf der Parteilichkeit für die Prisengerichte
 nicht gelten lassen und fragt (p. 38): N’arrive-t-il pas tous les jours, que
les tribunaux ordinaires d’un pays ont a prononcer sur de droits contestes entre leur
propre souverain, et des souverains €trangers? Et ne voit-on pas, ä l’honneur de
ia justice, que leurs arrets ne sont pas toujours favorables au premier?“
2) Vgl. GESSNER in Revue de droit international et de legisl, comp. t. XIII
(1881) a. 260.
        <pb n="71" />
        34

Dritter Abschnitt.

jie Fragen des positiven Rechtes zu willkürlich und doktrinär
behandele“ 1).
Einen bedeutsamen Schritt weiter als HÜBNER ging der Franzose
Baron DE SAINTE-CROIX, der in seiner Histoire des progres de la
puissance navale de l’Angleterre Suivie d’observations sur Vacte de
navigation et de pieces justificatives?) mit einem Reformvorschlag
an die Öffentlichkeit trat, dessen Grundgedanke mit dem Entwurf
der zweiten Haager Konferenz nahezu übereinstimmt).
SAINTE-CROIX erblickt alles Heil in der Errichtung eines permanenten
 Gerichtshofes aus Vertretern aller neutralen Seemächte,
Dieses Gericht soll seinen Sitz nicht an einem Handelsplatz, sondern
immer in einer ganz unabhängigen Stadt haben und berufen sein,
über alle Fälle neutraler Prisen zu entscheiden. Die Vertreter der
am Streit interessierten Mächte sind von der Mitwirkung bei der
Entscheidung ausgeschlossen; so wird die Entscheidung völlig unparteiischen
 Richtern anvertraut sein. 9).
Um eine erschöpfende Übersicht über die naturrechtlichen Gedankengänge
 zu geben, welche in der Theorie des 18. Jahrhunderts bei
der Frage der Prisengerichtsbarkeit und ihrer Reform in stets neuen
Wendungen wiederkehren, wird es genügen, wenn wir uns noch mit
zwei Autoren befassen, deren Namen bei ihren Zeitgenossen einen besonders
 guten Klang hatten; ich meine: GALIANI und LAMPREDI.
Der ungenannte Verfasser des im Jahre 1782 herausgekommenen
Werkes De’ doveri de’ principi guerreggianti, e di questi verso i
neutrali. Libri due — nach übereinstimmender Meinung der ge-1)

 F. STOERK, in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“, Jahrg. 1884.
X1l. Bd., S. 416. 2) Tome I, Yverdon, MDCC. LXXXII, p. 190. 3) OzANAM, S. 76, 170.
MıcHAUD, Biographie universelle, Nouv. €d. T, XVXVIp. 285. AZUNI-DIGEON, Systeme
aniversel de prineipes du droit maritime de ]’Europe, Paris. An VI, T. I, p. 286.
4) SAINTE-CROIX t. I p. 190: „Elisabeth tenta de reprimer par une proclamation les
pirates, et nomma des commissaires pour prononcer sur Ja validite des prises; ce
lernier moyen etoit peu efficace, l’interet national n’ayant point de contrepoids, dans
les balances de la justice, deposees au gre de l’autorite, entre les mains de juges
partiaux. De pareilles causes ne devroient jamais &amp;amp;tre portees que devant un tribunal
permanent et neutre, qui seroit etabli, non dans une place de commerce, mais seulement
 dans une ville independante. On choisiroit les deputes de tous les peuples de
Europe, pour membres de ce conseil amphyctionique, dont l’entree ne pourroit &amp;amp;tre
'nterdite qu'aux representans des parties interessees, Cet etablissement seroit aujourd’hui
 d’autant plus necessaire, que la sürete et Ja liberte de la navigation sont
devenues les principaux objets de notre politique. Combien de pretextes n’öteroitil
 A des guerres toujours renaissantes? S’il n’en tarissoit pas la source, peut-&amp;amp;tre
ies rendroit-il moins frequentes.“ Dazu OzANAM S. 76: „C’etait bien la, en definitive,
ja veritable solution du probleme dont ont pu s’inspirer ler auteurs de la Convention
de la Haye ol elle se retrouve en prineipe, avec les modifications qu’ exigeait l’adaption
au XXe sieele, d’idees emises au XVIILe.“ Vgl. AZzUNI-DIGEON, Systeme universel
de principes du droit maritime de l’Europe. Paris, an VI, t. II p. 287: „Telle est la
source olı Galiani a puise son projet de tribunal des prises, qu’il a donne comme
nouveau et comme sien“.
        <pb n="72" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 65

‚ehrten Welt der Abbe GALIANI, ehemaliger Gesandtschaftssekretär
des Königs beider Sizilien am französischen Hofe und nachher
Kommerzienrat zu Neapel!) — widmet der berühmten Frage nach
dem rechtmäßigen Richter über die den neutralen Völkern abgenommene
 Konterbande eine genauere Betrachtung 2%). GALIANI unterscheidet
 dabei mehrere Fälle: Wird ein Schiff angehalten, so kann
zunächst über die Echtheit und Unverfälschtheit der Schiffspapiere
Streit entstehen. Es kann ferner streitig werden, ob das Schiff,
dessen neutraler Charakter außer Frage ist, auf offener See oder auf
einem gesperrten Meere, wo die Unabhängigkeit der Flagge aufhört
und die Gesetze des Souveräns der Territorialgewässer gelten, aufgehalten
 worden sei. In beiden Fällen steht das Urteil ohne Zweifel
dem Souverän des anhaltenden Kriegsschiffes oder Kapers zu. Denn
solange noch nicht klar ist, wer der Souverän des Schiffes. sei, wird
keines Potentaten Souveränetät verletzt, wenn die. Beweise untersucht
 werden, auf Grund deren. sich jemand für einen Untertan
dieses oder jenes Souveräns ausgibt. Um jedoch über die in Zweifel
gezogene Rechtmäßigkeit des Seepatentes ein Endurteil zu fällen,
genügt es nicht, daß der kriegführende Staat den Schiffspatron und
die Schiffsmannschaft seinem Urteil unterwerfe, sondern über diese
Staatenpraxis hinaus muß dem Souverän, dessen Untertan der Patron
des Schiffes zu sein vorgibt, Nachricht von dem eingeleiteten Verfahren
 gegeben werden, damit sein Botschafter, Minister oder Konsul
der Untersuchung beiwohnen kann. Denn der fremde Souverän hat
das Recht, sich seiner Untertanen anzunehmen, wie auch diese ein
Recht auf seinen Schutz haben. Bei einer solchen Untersuchung
ist der fremde Potentat Partei, aber nicht Richter; es bleibt Sache
des Gerichts, sein Vorbringen und seine Beweise frei zu würdigen.
Waltet über die Rechtmäßigkeit des Schiffspatentes und den neutralen
Oharakter des Schiffes kein Zweifel ob, so ist noch über die Bezschaffenheit
 der Waren Streit möglich. Einmal kann die Frage zu
entscheiden sein, ob das neutrale Schiff dem Feinde Waren zuführen
wollte, die als Konterbande anzusehen sind. Das Urteil hierüber
steht nicht dem zu, der die Waren anhält, sondern dem Souverän,
in dessen Gebiet sie angehalten werden. KGeschieht aber die Anhaltung
 auf offener See, so gehört das Schiff nach wie vor zum Gebiet
 seines Souveräns, von dem es das Patent erhalten hat; dieser
Souverän bleibt daher sein rechtmäßiger Richter. Der Souverän, der
das Schiff anhalten und in seinen Hafen schleppen ließ, hat kein Recht,
über das Schiff zu entscheiden. Denn die von einem Richter ge-1)

 Über GALIANI vgl. das Vorwort des Übersetzers CARL ADOLPH CÄSAR, dessen
Verdeutschung: „Recht der Neutralität. Oder: Von den gegenseitigen {Pflichten neuraler
 und kriegführender Mächte“ 1790 in Leipzig erschien. Ferner ErscH und
4RUBER, Encyklopädie. I. Sect., Bd. 52, Leipzig 1851, S. 360 ff. OzAnAM. S. 57 ff.
2) Bd. II, S. 165 ff. der deutschen Übersetzung.
Pohl. Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="73" />
        56

Dritter Abschnitt,

orauchte Gewalt, um jemanden vor sein Tribunal zu bringen, vermag
Ihm eine Gerichtsbarkeit, die er von Natur nicht hat, nicht zu geben.
Der neutrale Souverän kann seine Gerichtsbarkeit ausüben lassen
durch seine in dem Lande des Nehmestaates residierenden Botschafter,
Minister oder Konsuln. Dafür weiß GALIANI ein Beispiel anzuführen :
England läßt über die von seinen Kapern im Mittelländischen Meere
angehaltenen Schiffe in Livorno entscheiden, ohne daß der neutrale
Großherzog von Toskana dagegen Einspruch erhöbe. GALIANI sucht
den Einwand gegen die Zuständigkeit des neutralen Staates, daß er
nicht unparteiisch sein könne, zu entkräften. Ist dieser Einwand begründet,
 dann gilt der gleiche Vorwurf in verstärktem Maße gegen die
Zuständigkeit des kriegführenden Staates. Dieser wird immer geneigt
sein, auf jede mögliche Weise für die Kriegführung direkt oder indirekt
 verwendbares Material zu bekommen. Zudem hat er ein
Interesse daran, sich den Kapern willfährig zu zeigen, um sie nicht
zu entmutigen. Er ist demnach Richter und Partei zugleich; von
ihm sind billige Urteilssprüche nicht zu erwarten. Hier stimmt
GALIANI ganz mit HÜBNER überein, den er als einsichtsvollen Rechtsgelehrten
 lobt. In einem Streit über die erlaubte oder unerlaubte
Beschaffenheit der Ware gebührt die Entscheidung nicht dem Tribunal
des Nehmestaates. Im übrigen aber wendet sich GALIANI mit Entschiedenheit
 gegen HÜBNER’s Reformidee. Er findet seine Vorschläge
ebenso unglücklich ausgedacht wie praktisch unausführbar. Besonders
 unannehmbar erscheint ihm der Weg diplomatischer Verhandlungen
 über jeden einzelnen Streitfall. Man kann Streitigkeiten,
welche bloß Privatpersonen betreffen, und deren Entscheidung von
Beweisen abhängt, die immer in dem gesetzlich vorgeschriebenen
Prozeß geführt werden müssen, nicht auf demselben Fuße wie
Staatssachen behandeln. Dieser Weg würde, meint GALIANI, nur
zu weiteren, vielleicht den Frieden gefährdenden diplomatischen
Verwickelungen und in Ewigkeit nicht zu einer Entscheidung führen.
Die von HÜBNER projektierten gemischten Gerichtshöfe sind mit der
Gerechtigkeit unverträglich; denn HÜBNER räumt dem Rechte desjenigen,
 welcher doch eigentlich kein Recht hat, ebensoviel ein, wie
dem Rechte dessen, dem ein offenbares und unbezweifeltes Recht
zukommt. HÜBNER übersieht auch, daß doch immer dem Staate, in
dessen Gebiet der Gerichtshof seine Sitzungen abhielte, ein großer
Einfluß auf die Entscheidungen erwachsen würde. Und wie sollte
es bei Stimmengleichheit gehalten werden? Hätte HÜBNER alle diese
Erwägungen angestellt, so hätte er vielleicht — davon ist GALIANI
überzeugt — rückhaltlos seines Herzens Meinung herausgesagt und
den neutralen Souverän und seine Gerichte für allein zuständig erklärt,
 über angebliche Neutralitätsverletzungen durch neutrale Untertanen
 zu Gericht zu sitzen. Endlich wirft GALIANI die Frage auf,
wer der zuständige Richter sei, wenn an Bord eines neutralen
        <pb n="74" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 67

Schiffs geführtes feindliches Privateigentum weggenommen wird.
Geschieht das auf hoher See, so ist’s eine nach allgemeinem Völkerrecht
 unzulässige Gewalttat, eine Verletzung des Rechts der Neu-;ralen.
 Praktisch wird die aufgeworfene Frage nur da, wo eine
Ausnahme von der allgemeinen Regel besteht, indem auf Grund
eines besonderen Vertrages eine Macht auf die Freiheit ihrer Flagge
Verzicht geleistet hat. In einem solchen Falle ist die Antwort aus
dem Inhalt des Vertrages zu suchen. Wird eine Prise in einen
Hafen einer neutralen Macht geführt, die mit der Prise nichts zu
un hat, so ist diese neutrale Macht zum Richterspruch befugt und
zwar hauptsächlich in folgenden Fällen. Einmal, wenn der Patron
des aufgebrachten Schiffes behauptet, das aufbringende Fahrzeug sei
kein rechtmäßiger Kaper, sondern ein Seeräuber; denn ein Seeräuber
 ist ein Feind des ganzen Menschengeschlechts, und jeder
Fürst hat das Recht, ihn vor seinen Richterstuhl zu ziehen und die
Erde von ihm zu befreien. Besitzt der Führer des aufbringenden
Fahrzeugs zwar einen ordnungsmäßigen Kaperbrief, hat er aber bei
der Aufbringung wie ein Seeräuber gehandelt, insbesondere etwa
durch Mißhandlungen die Besatzung des Schiffes um seines Vorteils
 willen zu falschen Angaben gezwungen, so ist der Souverän
des Hafens zum Richterspruch befugt. Endlich hat der neutrale
Souverän eines Hafens, in welchen ein neutrales Schiff wegen des
Transports feindlichen Eigentums geführt worden ist, das Recht, den
seinen Untertanen gehörigen Teil der Ladung dem Kaper zu entreißen
 und den Untertanen wieder zuzustellen. Allgemein hat der
neutrale Souverän das Recht, in seinen Häfen und im Küstenmeer
seinen Gesetzen Geltung zu Verschaffen, namentlich denjenigen,
welche die Erhaltung und strengste Befolgung der Neutralität
betreffen.
GALIANT’S System ist in der Theorie fast einmütiger Ablehnung
begegnet. Man hat ihm mit Recht entgegengehalten, daß die Gerichtsbarkeit
 des neutralen Staates keine größeren Garantien für eine unparteiische
 Rechtsprechung biete als die der, kriegführenden Staaten.
Dazu kommt, daß bei GALIANI die Zuständigkeitsfrage offen blieb,
wenn die Nationalität des Schiffes bestritten wird 1).
Der pisaner ordentliche Professor des allgemeinen Staatsrechts
LAMPREDI versuchte in seinem Buch: Trattato del commercio dei
popoli neutrali in tempo di guerra (1798), welches KARL ADOLPH
CÄSAR im Jahre 1792 in deutscher Übersetzung herausgab, sich in
dem Labyrinth der Lehre vom Neutralitätsrecht unter „Leitung der
Vernunft, welche am Ende der einzige und sichere Führer der Nationen
bleibt,“ zurecht zu finden. Im letzten Paragraphen des Ersten Teiles
wirft auch LAMPREDI die Frage auf: ‘,Wer gültiger Richter über

‚) Vgl. NıPPoLD, Die zweite Haager Friedenskonferenz. I. Teil. 1908, S. 161, 162
        <pb n="75" />
        38

Dritter Abschnitt.

die Rechtmäßigkeit der geschehenen Wegnahme sei.“ Er gelangt
dabei zu einem ganz anderen Ergebnis als GALIANI, zu dem er in
scharfen Gegensatz tritt. Der Gedankengang des genannten Paragraphen
 ist im wesentlichen der folgende: Nach allgemeinem Brauch
der Staaten entscheiden über die Wegnahme die von] den Kriegführenden!
 eingesetzten Richter, wenn die Prise in einen Hafen; des
Kriegführenden gebracht wird. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser
allgemein angenommene Gebrauch gerecht sei, sind streng auseinander
 zu halten: der neutrale Staat, das auf Grund eines staatlichen
Patents die neutrale Flagge führende Handelsschiff, der neutrale
Untertan. Es ist von vornherein verfehlt, wenn man, wie HÜBNER
dies getan, in dem Urteil über die Rechtmäßigkeit der Prise die Ausübung
 einer Art von Gerichtsbarkeit über den neutralen Staat erblickt.
 Denn ein neutrales Schiff auf offener See ist kein neutrales
Territorium; es steht vielmehr unter den unveränderlichen Gesetzen
der Natur und den veränderlichen Gesetzen, die der Krieg erzeugt
und die mit ihm erlöschen. Auf diesen Kriegsgesetzen, welche den
Belligerenten die Verhinderung des Konterbandehandels und anderer
Verletzungen der Neutralität gestatten, beruht das Anhaltungs-, Durchsuchungs-
 und Beschlagnahmerecht der Kriegsschiffe und Kaper.
Sie sind notwendige Mittel zur Verwirklichung der Rechte des Kriegführenden,
 die Schiffahrt und den Handel der Neutralen in. bestimmten
Beziehungen einzuschränken. Der Gebrauch der europäischen Nationen,
wonach über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme der Souverän des
Wegnehmenden entscheidet, ist gerecht und mit der Natur übereinstimmend.
 Wer auf offener See fährt, befindet sich in einem herrenlosen
 Distrikt, ist also in des Wortes strengster Bedeutung im Zustande
 der Natur. Und obgleich er für gewöhnlich und nach seinen
inneren, wenn auch für jetzt unwirksamen Verhältnissen noch ein
Untertan seines rechtmäßigen Souveräns bleibt, so ist er doch bei
alledem gerade jetzt keines Menschen Untertan. Führt er rechtmäßig
 die neutrale Flage, so wird diese respektiert, aber bei neutralitätswidrigem
 Verhalten verfährt der Kriegführende mit ihm nach
Völkerrecht. Da der Neutrale auf !offener See niemandes Untertan
ist, wird niemand berechtigt sein, das (Urteil des Kriegführenden,
wonach der Neutrale die Gesetze der Neutralität |verletzt hat, als
unwirksam und nichtig zu erklären. Unter Personen, welche im
Stande der Natur leben, steht das Urteil sowohl über die Wirklichkeit
 der Beleidigung als über die Größe der Genugtuung dem Beleidigten,
 nicht dem Beleidiger, zu. Die Aufbringung eines neutralen
 Schiffes ist eine Souveränitätshandlung, die keiner höheren
Macht, folglich auch keinem höheren Gericht unterworfen ist. Die
Kaper sind nichts anderes als Vollstrecker des höchsten Souveränitätsrechts.
 Das Urteil könnte an Ort und Stelle, also auf hoher See,
vefällt werden, wenn der Souverän gegenwärtig wäre. Warum
        <pb n="76" />
        Die „Internationalisierung“, der Prisengerichtsbarkeit.| 69

sollen die Kaper die Prisen nicht in einen Hafen ihres Souveräns
führen dürfen, damit dort das Urteil ergehe? Hält eine neutrale
Macht, deren Untertan geschädigt worden, die Entscheidung für ungerecht,
 so mag sie in Güte Genugtuung verlangen. Wird sie ihr
verweigert, so verbleibt ihr als äußerstes Mittel der Krieg. Die Regel,
daß niemand im Prozeß zugleich Richter und Partei sein kann, gilt
nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Sie darf nicht auf Personen
angewendet werden, welche im Stande der Natur leben, wie dies
bei Wegnehmern und Weggenommenen auf hoher See der Fall ist.
Wenn HÜBNER den ungereimten und unausführbaren Vorschlag macht,
man solle ein Tribunal errichten, welches aus Untertanen der beiderseitigen
 Nationen bestünde, so würde gegen ein solches Tribunal
eben dieser Einwurf gelten, daß sowohl idie eine wie die andere
Nation zugleich Richter und Partei wäre. Die Zahl der Richter
eines solchen gemischten Tribunals wäre entweder für beide beteiligte
 Nationen die gleiche — dann käme der Prozeß nie zu Ende
— oder sie wäre ungleich, dann müßte die stärker vertretene Nation
stets obsiegen, Daraus, daß die Prisengerichte des Nehmestaates
nach den vielfach den Gesetzen des Völkerrechts zuwiderlaufenden
nationalen Gesetzen und Verordnungen zu entscheiden haben, kann
ein Einwand gegen ihre Kompetenz nicht hergeleitet werden. Die
neutralen Staaten, die sich durch solche ungerechte Gesetze beschwert
 oder geschädigt fühlen, mögen ihre Klagen gegen diese
Gesetze richten und versuchen, auf gütlichem oder gewaltsamem
Wege ihre Abänderung herbeizuführen. Auch die Besorgnis der
Parteilichkeit der Richter, die vielleicht aus Patriotismus die Kaper
ermuntern und ungerechte Urteile fällen könnten, begründet nicht
ihre Inkompetenz ; man kann schließlich jedem Richter eigennützige
Motive unterschieben. Die Gerichte des neutralen Hafens, in
welchen ein Kaper ein Schiff geschleppt hat, sind zuständig, wenn
die Rechtmäßigkeit der Aufbringung durch die Behauptung einer
Verletzung der Neutralität des Souveräns des Hafens gestützt wird.
Auch dann kann das neutrale Gericht die Entscheidung fällen, wenn
die Kapereigenschaft des aufbringenden Schiffes angefochten [und
die Aufbringung als ein seeräubischer Akt dargestellt wird.
Auch GALIANI’s Reformvorschläge, den neutralen Konsuln die
Gerichtsbarkeit zu übertragen, bekämpft LAMPREDI als ungerecht:
Nachdem GALIANI so viel über die Ungültigkeit der Prisengerichte
des Nehmestaates gesagt und dabei fälschlich vorausgesetzt hat, daß
diese über Nichtuntertanen Gerichtsbarkeit ausüben, läßt er dennoch
eine Gerichtsbarkeit zu, die ein neutraler Staat sich über einen
Kaper anmaßt, der doch auch nicht sein Untertan ist. Denn der Kaper
soll sich, wie GALIANI will, dem Urteilsspruch eines fremden Richters
in fremdem Lande fügen müssen. Wenn der Nehmestaat in seinem
Prisengerichte zugleich Richter und Partei ist, dann trifft dieser Vor-
        <pb n="77" />
        70

Dritter Abschnitt.

wurf einen neutralen Staat, der durch seine Konsuln über die
Prisen entscheiden läßt, nicht minder. Die Behauptung GALIANI's,
daß sein Plan schon in einem Falle zur Wirklichkeit geworden sei,
nämlich in Livorno, beweist, selbst wenn sie zuträfe, nichts. Denn
in Livorno soll es sich um die dem Konsul eines kriegführenden
Staates übertragene Jurisdiktion handeln, die im Territorium eines
neutralen Souveräns über die Wegnahme von Konterbande wirksam
wurde, Die Ungereimtheit des Galianischen Vorschlags ergibt sich
auch aus folgender Erwägung: Läuft das Kriegsschiff oder der
Kaper einer kriegführenden Macht in einen neutralen Hafen ein, so
behält das Kriegsfahrzeug seinen Charakter. Sein Befehlshaber behält,
 obwohl er sich in fremdem Territorium befindet, sein Befehlshaberrecht
 über das Schiff ungeschmälert bei, ebenso seine Gerichtsbarkeit
 und Gewalt über alles ihm Untergebene. Durch die Ausüibung
 dieser Gewalt tritt der Befehlshaber des Kriegsfahrzeugs dem
neutralen Staate, der ihn mit gutem Willen in dieser seiner Eigenschaft
 aufnahm, nicht zu nahe. Ist nun das Kriegsfahrzeug mit
einer Prise in den neutralen Hafen eingelaufen, so ist der neutrale
Staat zur Aburteilung der Prise nicht befugt, weil das genommene
Schiff, welches jetzt die Flagge des Nehmestaates trägt, dem Befehlsrecht
 des Kriegsfahrzeugs untersteht. Sodann hat aber der neutrale
Staat auch kein Recht, sich in Kriegsoperationen einzumischen. Eine
Kriegsoperation aber war es, durch welche das genommene Schiff
in den Besitz des Kriegsfahrzeuges kam. Freilich braucht nun der
neutrale Staat nicht zu dulden, daß auf seinem Territorium das
prisengerichtliche Erkenntnis gefällt wird; denn darin liegt immer
die Ausübung eines der höchsten Regierungsrechte.
Soviel aus dem 18. Jahrhundert 1).
Ich muß es mir versagen, die Anschauungen, welche im Laufe
des 19. Jahrhunderts in der Frage der „Internationalisierung‘“ der
Prisengerichtsbarkeit zutage gefördert worden sind, auch nur annähernd
 erschöpfend wiederzugeben?). Deutscherseits waren es
namentlich L. GESSNER, A. TRENDELENBURG und A. BULMERINCQ, die
gegen die geltende Organisation der Prisengerichte und ihr Verfahren
zu Felde zogen.
Unter Berufung auf HÜBNER, VON MARTENS, KLÜBER und HEFFTER
stellte LUDWIG GESSNER 18553) die Forderung auf: „Es muß jedenfalls
 ein Gerichtshof gefunden werden. welcher seiner Stellung nach

1) Weitere Angaben bei ERNEST Nvs, Le droit international. Les principes, les
‘h6ories, les faits, T. IIl (1906) S. 712ff, A. BULMERINCQ in Revue de droit international
 et de legislation comparee, T, XI (1879) S. 178 ff.
2) Vgl. OzanAm, S. 6611, 74ff;; v. ULLMANN, Völkerrecht. 1908, S. 535;
Annuaire de l’Institut de droit international, vol, IX (1888) S. 189 und die dort angezebene
 Literatur.
3) Das Recht des neutralen Seehandels und eine Revision der darüber geltenden
Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855. S. 157. 158.
        <pb n="78" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit. 71

unparteiisch und zugleich mit einer Autorität versehen ist, welche
hinreicht, um den von ihm ausgegangenen Urteilssprüchen als Folie
zu dienen und jeder Weigerung des Gehorsams von einer oder der
anderen Stelle von vornherein die Lebensbedingungen zu rauben.
Die Entscheidungen dieses Gerichtshofes müßten sodann für beide
Teile endgültig sein.“ Am angemessensten wäre nach GESSNERS
Ansicht ein Gerichtshof aus den Konsuln der europäischen Mächte,
und zwar müßte dieses Tribunal gebildet werden aus den Konsuln,
welche bei dem Nehmestaate angestellt sind. Der Gerichtshof könnte
etwa aus acht stimmfähigen Mitgliedern zusammengesetzt werden,
nämlich aus den Konsuln der fünf Großmächte, dem Konsul der
Vereinigten Staaten von Amerika und aus zwei Konsuln anderer
europäischer Mächte, worüber ein für alle Mal die nötigen Bestimmungen
 zu vereinbaren wären. Die Zahl von acht Richtern erscheint
GESSNER angemessen, „um auch solchen Seemächten, wie Spanien,
den Niederlanden, Dänemark, Schweden, welche zur See noch mächtiger
 als manche der Großmächte sind, bei diesen Gerichtshöfen eine
Stimme zu sichern. Man könnte vielleicht einwenden, auch ein in
dieser Weise zusammengesetzter Gerichtshof sei nicht völlig unparteiisch,
 weil eben sämtliche neutrale Mächte ein Interesse dabei
nätten, daß neutrale Schiffe so nachsichtig wie möglich behandelt
würden. Das wäre nun zunächst ganz erwünscht, und bei offenbaren
Rechtsverletzungen würden ja doch wohl Richter dieser Art unter
keinen Umständen eine Freisprechung eintreten lassen. Es ist aber
noch der wichtige Umstand nicht zu übersehen, daß gleichfalls ein
dringendes Interesse für jeden neutralen Staat vorhanden ist, auf
die Zeit Bedacht zu nehmen, wo er die Rolle gewechselt und selbst
als kriegführende Macht die Grenze zu überwachen hat, welche
das Völkerrecht dem neutralen Seehandel gezogen hat.“ Für die
Konsuln solcher Mächte, deren Untertanen als Parteien in dem Prozesse
 aufzutreten hätten, würden nach GESSNERSs Plan jedesmal
Konsuln gleichfalls vorher designierter Mächte eintreten müssen.
„Um jedoch auch billigen Ansprüchen des verletzten Staates Rechnung
 zu tragen, könnte diesem die Befugnis verliehen werden, einen
Präsidenten des Gerichtshofes zu ernennen, welcher auch bei
Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben hätte. Außerdem würde
dieser Staat einen Öffentlichen Ankläger, der Untertan des neutralen
Staates aber einen Verteidiger zu bestellen haben.“
Nach A. TRENDELENBURG!) leiden die nationalen Prisengerichte,
wenn man den Rechtsspruch anderer Gerichte vergleicht, an abnormen
 Gebrechen: „1. Sie sind eingesetzt von einer kriegführenden
Partei und sprechen das Urteil nach dem von dieser Partei gegebenen
Gesetze, nach dem Völkerrecht nur. soweit es diese Partei anerkennt.

|) TRENDELENBURG. Lücken im Völkerrecht. S. 451if.
        <pb n="79" />
        72

Dritter Abschnitt.

Dieser in der ganzen Einrichtung wurzelnde Widerspruch zwischen
dem Landesgesetz, dem das Prisengericht verpflichtet ist, und dem
Völkerrecht, ‚das für alle Staaten gelten soll, macht von Grund aus
die Prisenjustiz untauglich, Organ des Völkerrechts zu sein und als
solches dauernde Anerkennung zu finden. 2. Sie urteilen über
fremde Staatsangehörige, über die sie kein Recht haben. Es ist eine
künstliche Fiktion, wenn man, um die Zuständigkeit des Prisengerichts
 zu [rechtfertigen, die Sache so darstellt, als ob der Nehmende,
z. B. der Kaper, der das Schiff genommen hat, von dem Schiffer,
der zum Prisengericht abgeführt wird, belangt werde, was nur vor
dem Forum des ‚Kapers oder des nehmenden Staatsschiffes geschehen
 könne. |Die Prisengerichte sind vielmehr bestimmt, fdie
Seebeute nach den über Konterbande gegebenen Satzungen in Eigentum
 zu verwandeln.“ Durch dieses doppelte Mißverhältnis hat das
Prisengericht nach TRENDELENBURG’s Meinung die Vermutung der
Parteilichkeit gegen sich. Um die Sache in den Gang sicherer
Rechtspflege zu bringen, zeichnet er folgenden Weg vor: Ein völkerrechtlicher
 Ausschuß vereinbart die Pflichten und Rechte der Neutralen;
 die Staaten verpflichten sich, die vereinbarten Bestimmungen
zu Gesetzen zu erheben und über ihre Befolgung zu wachen; bricht
der Krieg aus, so sind die Gerichte des sich neutral erklärenden
Staates an und für sich gehalten, auf Beschwerde eines kriegführenden
Teils oder auf polizeiliche Anzeige die bestehenden Strafgesetze
gegen den Übertreter anzuwenden. Wird ein Übertreter von dem
Kriegführenden auf der Tat ertappt, so kann der Geschädigte sein
Recht nur vor einem gemeinsam dazu bestellten Gerichtshof suchen;
zu dem Ende ist im Frieden durch gemeinsame Vereinbarung ein
bestehender unabhängiger Gerichtshof, der Beschwerden anzunehmen
und prompt zu entscheiden hat, von dem völkerrechtlichen Ausschuß
 zu bestimmen oder ein neuer eigens einzusetzen. So wollte
TRENDELENBURG „einen alten Schaden des Völkerrechts heilen und
eine Lücke füllen“: „Wenn Deutschland auf die Abschaffung der
Prisengerichte dringt und diesen Schein des Rechts für Willkür
und Gewalttätigkeiten dem Seekriege entwindet, wenn es einen
völkerrechtlichen Rechtsgang fordert, der dem Wesen des Rechts
entspricht: so geht es den Weg Friedrichs des Großen.])
Die Internationalisierungs-Frage kam erst wieder recht in Fluß,
als das Institut de droit international seit 1878 im Zusammenhang
mit dem materiellen Prisenrecht auch die Prisengerichtsbarkeit zum
Gegenstand seiner Verhandlungen und Studien machte2), Der Referent

1) TRENDELENBURG, Lücken im Völkerrecht, S. 49.
2) Allgemeine Zeitung 1884, Nr. 92: „Eine neue Vorlage über die Prisengerichtsbarkeit“,
 F. SToERK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“, Jahrgang
1884 (XI. Bd.) S. 411. Annuaire vol. IX S. 191 1f. GEFFCKEN in VON HOLTZENDORFFS
        <pb n="80" />
        Die „Internationalisierung“ der Prisengerichtsbarkeit, 78

Professor A. BULMERINCQ schlug vor, daß auch die Prisengerichtsbarkeit
 erster Instanz von internationalen Gerichtshöfen wahrgenommen
 werden solle. Die Prisengerichtsbarkeit müsse in allen
Instanzen internationalisiert werden, und die so eingerichtete Prisengerichtsbarkeit
 solle sich nicht nur auf neutrale, sondern auch auf
feindliche Prisen erstrecken !). Diesem Vorschlage wurde nicht stattgegeben,
 weil die Mehrheit fürchtete, den Boden unter den Füßen
zu verlieren und sich der Gefahr auszusetzen, daß ein solcher Beschluß
 von den Regierungen einfach zu den Akten gelegt würde;
sin Beschluß in diesem Sinne sei ein Schlag ins Wasser. Nach dem
bisherigen politischen Kundgebungen werde kein Staat der zivilisierten
 Welt auf seine Gerichtsbarkeit über neutrale, ganz besonders
aber über feindliche Prisen verzichten wollen. Selbst diejenigen
Staaten, welche der Reform des Seerechts bisher sich besonders
günstig zeigten, würden sich nicht bereit finden, auf die Ausübung
der nationalen Gerichtsbarkeit in Prisensachen zu verzichten. Es
fehle für eine solche Bereitwilligkeit an jedem auch nur ganz entlernten
 Präcedens. Das 1887 angenommene Reglement international
des prises maritimes weist die Verfassung der Prisengerichte erster
Instanz der inneren Gesetzgebung jedes Staates zu.2) Beim Ausbruch
jedes Krieges soll jeder Kriegführende ein aus fünf Mitgliedern bestehendes
 internationales Oberprisengericht einsetzen. Der Präsident
und ein Beisitzer werden von dem Kriegführenden ernannt; außerdem
 hat er drei neutrale Staaten zu bezeichnen, von denen jeder
einen der drei anderen Richter wählen soll3).
Die Doktrin hat nicht zu hoffen gewagt, daß jenes Reglement
von den Mächten angenommen würde. Man hielt das Projekt fast
allgemein, hauptsächlich mit Rücksicht auf den zu befürchtenden
Widerstand Englands, für unrealisierbar. So äußerte GEFFCKEN%)
1889: „Wir können nur Professor v. MARTENS beipflichten, wenn er
sagte, daß kein Staat sich einem solchen internationalen Gericht unter-Handbuch

 des Völkerrechts, Bd. 4 (1889) S. 786 ff. F, PEreLs, Das internationale
5fentliche Seerecht der Gegenwart. 2. Aufl., 1903, S. 302. OzAnAmM S. 77 ff.
1) BULMERINCQ in Revue de droit international et de legislation comparee. T. XI
(1879) S. 320 ff.
2) Es entbehrt gewiß nicht des Interesses, gerade heute festzustellen, daß Lovıs
RENAULT, der Referent der Prisenhofkonvention von 1907, sich bei den Verhandlungen
des Institut de droit international in München (1883) als Gegner jeder internationalen
Prisengerichtsbarkeit, gleichviel welcher Instanz, bekannt hat. Annuaire T, VII, S. 184,
3) OZANAM, S. 104 ff.; LuDwıG KATz, Der internationale Prisenhof (Dissertation).
1910, S. 2. Weitere Reformvorschläge machten u. a. PATERNOSTRO, Delle prede, delle
riprede e dei giudizi relativi, Napoli 1879, S. 99ff.; Frors, Il diritto internazionale
zodificato € la sua sanzione giuridica., Torino 1890. n. 1277—1286 und Drexa, I tri
ounali delle prede belliche e il loro avvenire. Torino 1896, S. 68 if, Über diese
Projekte vgl. OzANAM, S. 108 ff.; 112 ff.; 114 ff.
4) In von HoLtTzeENDORFFS Handbuch des Völkerrechts, Bd. 4 (1889), S. 786.
        <pb n="81" />
        "cd

Dritter Abschnitt.

stellen wird.“ Und DuPUIs weckte in seinem Buche: Le droit de la
zuerre maritime d’apres les doctrines anglaises contemporaines
(Paris 1899, S. 338) keine größere Hoffnung: „Quelque ideal qu’il
puisse sembler de prime abord, le tribunal international des prises
nous parait une conception irrealisable, La Grande-Bretagne, en tout
cas, n’est pas pres de souscrire ä sa constitution. Les auteurs
anglais, dans les ouvrages qui nous ont servi de guides au cours
de cette etude, ne le discutent point; ils ne le mentionnent möme
point. Ils se contentent d’affirmer comme une verite incontestee la
competence des tribunaux du capteur; leur silence ä l’egard des
reformes proposees prouve qu’ils considerent cette competence comme
incontestable.‘“ Vielfach zitiert wird auch ein Wort F. PERELS’1)
über die Anregung des Institut de droit international: „Eine Aussicht
 auf Verwirklichung bieten aber diese und frühere auf dasselbe
Ziel gerichtete Bestrebungen für absehbare Zeit nicht.“ Noch im
Jahre 1905 war auf der Tagung der International Law Association
zu Christiania eine Resolution zugunsten einer internationalen
Prisengerichtsbarkeit vorgeschlagen worden. Aber die Versammlung
nahm davon Abstand angesichts des besonders von den britischen
Mitgliedern erhobenen Einwandes, daß die Zeit für die Verwirklichung
 dieser Idee noch nicht reif sei2).
Die Idee der „Internationalisierung‘“ der Prisengerichtsbarkeit
ist durch die Tätigkeit von internationalen Kommissionen zur Prüfung
 und Entscheidung unerledigter Beschwerden in Prisensachen
nicht allzu sehr gefördert worden. Diese Kommissionen boten
keineswegs die gewünschte „vollkommene Gewähr der Unparteilichkeit.“
 Hier seien nur einige genannt, Der Washingtoner Vertrag
 von 1871 (Artikel 13—17) setzte für die beiderseitigen Beschwerden
 Englands und der Vereinigten Staaten wegen prisengerichtlicher
 Entscheidungen während des Bürgerkriegs ein Schiedsgericht
 ein. Chile hat für Ersatzansprüche 'aus seinem Kriege mit
Peru eine Reihe schiedsrichterlicher Entscheidungen vereinbart: mit
Frankreich am 2. November 1882, mit Italien am 7. Dezember 1882,
mit England am 4. Januar 18833). Die Lösungsbehelfe des Alabamastreites,
 welche zur Begründung der Reformprojekte so häufig herangezogen
 wurden, zeugten eher gegen als für den praktischen Nutzen
der Idee 9).

1) S. 302.
2) Actes et documents II 18. Siehe auch TH. NIEMEYER in Deutsche Juristen-Zeitung
 1905, S. 3311£., insbesondere auch A, FREIHERR HOLD VON FERNECK, Die Kriegskonterbande.
 Ein Beitrag zur Reform des internationalen Seerechtes. Wien 1907
5. 146ff., 169.
3) GEFFCKEN, a. a. O., S. 785; L. GESSNER 1855, S. 139; A. DE LAPRADELLE et
N. PouLrıs, Recueil des arbitrages internationaux. T, I. Paris 1905, S. 28 ff, 483 {f..
748. 4) STOERE. a. a. 0. S. 418. 419
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        II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen, ZE
II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen.

Das Programm der am 15. Juni 1907 zusammengetretenen Zweiten
Internationalen Friedenskonferenz ist in dem Zirkular vom März und
April 1905 enthalten, welches von den Vertretern des russischen
Kaisers den fremden Regierungen überreicht wurde!). Wenn schon
nach diesem Programm die seekriegsrechtlichen Fragen das Hauptarbeitsgebiet
 bilden sollten, wurde auf der Konferenz selbst das
Überwiegen der Erörterung ‚seekriegsrechtlicher Fragen noch verstärkt
 durch die Vorschläge über die Errichtung eines internationalen
Gerichts zur Entscheidung von Prisenstreitigkeiten 2).
In der zweiten Plenarsitzung vom 19. Juni 1907 erklärte der
Erste bevollmächtigte Delegierte des Deutschen Reichs, FREIHERR
MARSCHALL VON BIEBERSTEIN, daß seine Regierung ihn beauftragt habe,
der Konferenz Vorschläge über die Errichtung einer internationalen
Gerichtsbarkeit zu unterbreiten, welche über die Rechtmäßigkeit der
in Seekriegen gemachten Prisen entscheiden solle®). Die deutsche
Regierung denke an einen Gerichtshof, der als Berufungsinstanz zu
fungieren hätte, indes die nationalen Gerichte in erster Instanz erxennen
 sollten. Da dieser Vorschlag mit dem Werk der ersten
Konferenz, welches die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten
 zum Gegenstand habe, eng verknüpft sei, gehöre er in den
Arbeitsbereich der Ersten Kommisson%.
Gegen diesen neuen Beratungsgegenstand wurde von keiner
Seite Widerspruch angemeldet, obwohl die Errichtung eines Internationalen
 Prisenhofs im Konferenzprogamm nicht vorgesehen war.
Vielmehr sprach der englische Delegierte Sir EDWARD FRY unmittelbar
 im Anschluß an die Erklärung des deutschen Vertreters
seine große Befriedigung über den deutschen Vorschlag aus und
kündigte seinerseits eine britische Vorlage über den nämlichen
Gegenstand an. Die britische Delegation habe Instruktionen in
einem ähnlichen Sinne erhalten und werde vern mit den übrigen

1) Mitgeteilt in Actes et documents de la deuxieme conference internationale de
ia paix. La Haye. T. I (1908) p. XVII, und Weißbuch vom 6. Dezember 1907, S. 19.
2) Dem folgenden Bericht über den Gang der Verhandlungen über den Prisenhof
ist außer den Aectes et documents T. I und II insbesondere eine vorzügliche von
GEORG SCHRAMM, Wirklichem Admiralitätsrat und Vortragendem Rat im Reichs-Marine-Amt,
 im Auftrage dieser Behörde sehr sorgfältig gearbeitete Zusammenstellung zuzrunde
 gelegt: „Die seekriegsrechtlichen Verhandlungen und Beschlüsse der Zweiten
daager Friedenskonferenz, Berlin 1909“, insbesondere S. 1—4 und 312—858
3) Actes et documents I, 58.
4) Man kann sie die Friedensrechtskommission nennen. NIPPoLD, S. 157 findet
die Bezeichnung „Prozeßrechtskommission“ passender, Das Prisengerichtsverfahren
könne zum Friedensrecht nicht gerechnet werden, da es einen Kriegszustand zur
Voraussetzung habe. Der Ersten Kommission waren ursprünglich zugewiesen:
Arbitrage, Commission d’enqu&amp;amp;te internationales et questions connexes. Vel.
Actes l. 57.
        <pb n="83" />
        76

Dritter Abschnitt.

Delegationen arbeiten, „um dem Prinzip der Schiedssprechung
ein weiteres Feld zu gewinnen.“
Der Amerikaner HORACE PORTER begrüßte warm den Vorschlag
der deutschen Delegation und sagte seine Unterstützung zu.
Die Beratung der angekündigten Entwürfe wurde der deutschen
Anregung entsprechend von der Konferenz der Ersten Kommission
zur Bearbeitung zugeteilt.
Diese deutsch-englisch-amerikanische Kundgebung machte allenthalben
 ungeheures Aufsehen?). Den meisten kam die Kunde völlig
überraschend. Die Haltung Deutschlands schien manchem anfangs
ıunerklärlich, und man witterte allerlei Absichten?). Und daß sogar
England für eine internationale Priseninstanz eintrat und gleich
Deutschland die Initiative ergriff, mußte noch mehr auffallen. Engand
 hatte sich in langen Jahrzehnten beharrlich jeder staatsveriraglichen
 Fortbildung des Seekriegsrechtes widersetzt. Im Gefühl
seiner Sicherheit und Überlegenheit zur See hatte es in jedem Verzuch
 einer Kodifikation dieses Rechtes eine Gefährdung seiner Vormachtstellung
 zur See erblickt. Jeder Rechtssatz schränkt ein, bindet
die freie Kriegsaktion; er wurde daher als ‚mindestens überflüssig
betrachtet. Man wußte, daß in England die Pariser Seerechtsdeklaration
 heftig bekämpft wurde, daß die britische Regierung es
1874 in Brüssel und 1899 im Haag abgelehnt hatte, in die Beratung
seekriegsrechtlicher Fragen einzutreten 4). ‘Und jetzt plötzlich "die
[nitiative zur Schaffung einer Institution zur Rechtsprechung in
Prisensachen!
Von den Vorarbeiten der deutschen und englischen Regierung
war nahezu nichts in die Öffentlichkeit gedrungen 5. In einem von
Sachkunde zeugenden Artikel der Kölnischen Zeitung vom 15. Mai
19066) war die Reformbedürftigkeit der Zusammensetzung der Prisen-1)

 Pour 6tendre le principe de V’arbitrage; Actes et documents I, 58
2) Vgl. z. B. JOHN MACDONELL in The Contemporary Review XCIT, July 1907 p. 111.
3) A, DE LAPRADELLE in Revue des deux Mondes vom 1. Aug. 1908: „... desireuse
d’attenuer sa trop constante opposition ä Varbitrage, l’Allemagne en apportait un
autre (projet} avec le secret espoir. Deut-Etre. d’embarasser l’Angleterre“, Siehe auch
JzANAM, S. 122, 123,
4) Näheres siehe in REvys Vorwort zu OZANAM p. IV— XI.
5) Sir THOMAS BARCLAY (in The Fortnightly Review. October, 1907, p. 555):
„... it seems curious that the two Governments in question should not have endeavoured
 to come to some sort of understanding earlier, and understanding which might
aven have ineluded other maritime Powers. Much time might, thus, have been saved
aut of the three months’ discussion these two projects have entailed, and with the
aid of a French draftsman a really useful joint scheme might have been presented
{rom the first...“ In einer Anmerkung sagt Barclay: „Both projects showed an impertect
 knowledge of French legal phraseology and legal drafting, and throughout the
Conference, as in 1899, this want of knowledge of French and skill in drafting has
deen the cause of much unnecessary delay“.
6) Meurer. Die Haaver Friedenskonferenz. München Bd. II (1907), 649,
        <pb n="84" />
        MI. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 77

gerichte betont worden: „Der Nehmestaat bildet sie nach eigenem
Ermessen. Dem geschädigten neutralen oder feindlichen Privatmann
 ist keinerlei Bürgschaft für ein gerechtes Urteil gegeben. Hier
wäre es Aufgabe einer internationalen Verständigung, nicht nur
Grundzüge für internationale Prisengerichte erster Instanz aufzustellen,
 sondern auch ein internationales Prisengericht zweiter Instanz
ainzusetzen.“‘
Am 19. Februar 1907, also einige Monate vor dem Zusammentritt
 der Konferenz, richtete Mr. A. HERBERT im englischen Unterhause
 an Sir Hl. CAMPBELL-BANNERMANN die Anfrage, „ob die Regierung
 die britischen Vertreter auf der bevorstehenden Haager
Konferenz zu instruieren gedenke, bei den übrigen Mächten auf
eine Verständigung über eine Berufung von allen Prisengerichten
an das Haager Tribunal als letzte Instanz zu dringen.“ Der Premierminister
 antwortete ausweichend: „Der Gegenstand sei in dem
russischen Programm nicht ausdrücklich enthalten, aber er werde
nicht! außer acht gelassen werden und sei bereits tatsächlich von
der britischen Regierung als ein Punkt erwähnt worden, der in das
Programm mit aufgenommen werden solle. „Ich kann indessen
über die den britischen Delegierten zu erteilenden Instruktionen so
lange keine Angaben machen, als die Erörterungen über das Programm
 noch im Gange sind1).“
Wie aus einer Rede HAGERUPS in der zweiten Plenarsitzung
der Ersten Kommission zu ersehen ist, hat auch die norwegische
Regierung schon nach Mitteilung des russischen Programms den
Wunsch ausgesprochen, daß der Arbeitsbereich der Konferenz auch
auf die Frage einer internationalen Prisengerichtsbarkeit erstreckt
werden möge?2),

1) BARCLAY, Problems of International Practice and Diplomacy. With Special
Reference to the Hague Conferences and Conventions and other general International
Agreements. London and Boston, 1907, S. 105. Zu HERBERTS Anfrage bemerkte
I. E. HOLLAND am 20. Februar 1907 in [einem Briefe an The Times: „Just as the
Alabama arbitration would have been impossible hat not an agreement been arrived
at upon the prineiples in accordance with which neutral duties as to the exit of
ships of war were to be construed, so, also, before an international Court can be
empowered to decide questions of prize, whether in the first instance or on appeal
it is indispensable that the law :to be applied on the points above mentioned (the
list of contraband, \the distincetion between „absolute“ and „conditional“ contraband,
che doctrine of „continuous voyages“, the right of sinking a neutral prize, the moment
irom which a vessel becomes liable for breach of blockade), and many others, should
have been clearly defined and accepted, if not generally, at least by all parties concerned.
 The moral which I would venture to draw is, therefore, that although
questions of fact, arising out of the capture of a prize, might sometimes be submitted
 to a tribunal of arbitration, no case, involving rules of law as to which
nations take different views, could possibly be so submitted. One is glad, therefore,
to notice that the Prime Minister’s reply to Mr. A. HERBERT was of the most guarded
tharacter“, Siehe T. E. HOLLAND, Letters to „The Times“ upon war and neutrality
(1881—1909). London 1909. S. 152, 2) Aectes IL 17: OzANAM 8. 121
        <pb n="85" />
        Dritter Abschnitt.

Im Februar 1907 hat der zweite deutsche Delegierte KRIEGE!)
im Haag den Plan der vom Deutschen Reich vorzuschlagenden internationalen
 Rechtsprechung in Prisensachen entwickelt?)
Der Ersten Kommission lagen in ihrer ersten Sitzung die beiden
Entwürfe des Deutschen Reichs und Englands vor, eine Proposition
de la Delegation d’Allemagne sur la juridietion des prises3) und eine
Proposition de la Delegation de Grande-Bretagne: Projet de convention
 relatif a une cour permanente d’appel internationale 4). Die
Kommission teilte sich in zwei Unter-Kommissionen, deren zweite
die Prisengerichtsfrage zu erörtern hatte 9).
Aus dem deutschen Vorschlag seien folgende wichtige Einzelheiten
 hervorgehoben. Die Prisengerichtsbarkeit wird in erster
Instanz durch nationale Prisengerichte des Nehmestaates, in zweiter
Instanz durch einen internationalen Prisengerichtshof ausgeübt
(Artikel 1, Absatz 2). Der internationale Prisengerichtshof ist zu Beginn
eines Seekriegs zu bilden und für alle aus dem Kriege hervorgehenden
 Prisensachen zuständig. Im Falle der Beteiligung mehrerer
Staaten an dem Kriege werden eben so viele Prisengerichtshöfe gebildet
 als je zwei Gegner vorhanden sind (Artikel 3). Jeder Prisengerichtshof
 besteht aus fünf Mitgliedern. Davon ernennt jede kriegführende
 Partei einen Admiral; die übrigen drei Mitglieder werden
in der Weise gewonnen, daß sich jede Kriegspartei an eine neutrale
 Macht wendet, damit diese ein anderes Mitglied aus den von
ihr benannten Mitgliedern des Schiedshofs auswählt. Die beiden
neutralen Mächte wenden sich dann gemeinsam an eine dritte neutrale
 Macht, die eventuell durch das Los zu bestimmen ist, damit diese
das fünfte Mitglied aus der Zahl der von ihr benannten Richter des
Schiedshofs auswählt (Artikel 4). Das Oberprisengericht hat seinen
Sitz im Haag (Artikel 6). Die Berufung steht sowohl der Kriegspartei
 wie der Privatpartei zu (Artikel 15). Die Entscheidung des
Oberprisengerichts wird schriftlich abgefaßt und von jedem Mitglied
des Oberprisengerichts unterzeichnet. Die in der Minderheit gebliebenen
 Mitglieder können bei der Unterzeichnung die Verweigerung
 ihrer Zustimmung feststellen (Artikel 28).
Der englische Vorschlag sah einen einzigen ständigen internationalen
 Appellationsgerichtshof zum Zweck der Wahrung des
internationalen Seeprisenrechts vor (Artikel 1). Der englische Entwurf
 beschränkte die Zuständigkeit auf die Fälle, in welchen ein
Prisengericht eine Entscheidung getroffen hat, die direkt die Interessen

1) Er dürfte als geistiger Urheber des deutschen Entwurfs anzusprechen sein:
vgl. ZorRN in der Festgabe für LABAND, S. 174, 179.
2) Das glaubte AssEr verraten zu dürfen; Onze Eeuw, Dezember 1908, p. 379.
8) Actes II, p. 1071—1075. 4) Actes IL p. 1076—1077.
3) Aectes I. 180: IL 10
        <pb n="86" />
        II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 79

einer neutralen Macht oder deren Untertanen berührt!). Die Berufung
 an den ständigen Gerichtshof soll nur gegen die Entscheidung
 der letzten Instanz jedes Landes, die von dem neutralen
Staate oder dessen Angehörigen angegangen werden kann, zulässig
sein (Artikel 2). Klageberechtigt ist nur die neutrale Macht, nicht
der neutrale Untertan. Die neutrale Macht, die dadurch beteiligt
ist, daß ihr Angehöriger durch die Entscheidung des letztinstanzlichen
 nationalen Gerichts betroffen worden ist, hat das Recht, sich
an den ständigen Prisengerichtshof zu wenden, um im Wege der
Berufung eine neue Entscheidung zu erwirken (Artikel 3). Der
internationale Gerichtshof soll nur aus Rechtsgelehrten bestehen.
Jede der Signatarmächte, deren Handelsmarine im Augenblick der
Zeichnung des Prisengerichtsabkommens insgesamt mehr als 800000
Tonnen aufweist, ernennt einen Richter und einen Hilfsrichter.
(Artikel 4).
In der ersten Sitzung der zweiten Unterkommission vom 25, Juni
19072) wies LOUIS RENAULT auf die Schwierigkeiten hin, welche für
die Verhandlungen aus dem Vorliegen zweier Anträge, des deutschen
und des britischen, erwüchsen. Zwar sei das Ziel, so meinte RENAULT,
das nämliche, doch gingen die beiden Entwürfe verschiedene Wege3).
Daher sei es unmöglich, auf der Grundlage des deutschen oder der
Grundlage des englischen Antrags zu verhandeln, ohne gleich von
vornherein zugunsten des einen oder andern Partei zu ergreifen.
Daher schlug RENAULT angesichts der erheblichen Verschiedenheiten
vor, aus den beiden Entwürfen die zu lösende Fragen herauszuheben,
mit der Ausarbeitung des Fragebogens einen Ausschuß zu betrauen
und dann an der Hand des Fragebogens den Versuch zu machen,

1) Vgl. hierzu den Artikel in The Times, Saturday, July 6, 1907; dort heißt
es u. a.: „The debates of yesterday and of Thursday make it clear that the German
Project attempts to prejudice by a sidewind a great principle of substantive law which
is wholly outside the competence of the Prize Court sub-committee, By giving belligerents
 a right of appeal against capture of their merchant shipping, it appears to
submit the exercise and perhaps the existence of the right of capture to the jurisdietion
 of the International Prize Court. There are few belligerent rights which have
proved so conspicuously useful to this country in the past. There are few which
we have vindicated so consistently and so jealously, and few which our greäatest
naval authorities value more, The menace which it constitutes to the commerce ot
an enemy for years after the termination of hostilities renders it. ..a standing
bulwark of peace, For obvious reasons, it has ever been viewed with disfavour by
jurists of certain Continental schools, To give them jurisdiction over it would be
virtually to renounce it as an effective weapon, That is a surrender to which we
trust no English Government will ever consent.“ Siehe auch The Times, Tuesday,
July 9, 1907: „An eminent jurisconsult assures me that the authors of the German
proposal cannot possibly have intended to attack the right of capture by a side wind,
since while the right of capture exists the Court will have to deeide in accordance
with that right, which the present Conference shows no signs of abolishine “
2) Aectes II, p. 783.
3) Siehe dazu BELLOT in The Westminster Review. Aug. 1907. vn. 191 199
        <pb n="87" />
        30

Dritter Abschnitt,

einen einheitlichen Entwurf zu gewinnen!). Die Unterkommission
folgte dieser Anregung und wählte auf Vorschlag ihres Vorsitzenden
BOURGEOIS in den Ausschuß: Sir EDWARD FRY, KRIEGE und LOvUIS
RENAULT. Jedem Mitglied der Unterkommission wurde das Recht
vorbehalten, mit dem Ausschuß unmittelbar in Verbindung zu treten
und ihm Vorschläge für die Formulierung des Fragebogens zu unterbreiten
 2).
Der Fragebogen, in dessen Rahmen sich die Generaldebatte der
Unterkommission am 4. und 11. Juli bewegte, umfaßt 8 Punkte®3).
I. Soll eine internationale Gerichtsbarkeit als Berufungsinstanz
in Prisensachen eingerichtet werden?
Il. Soll die zu konstituierende internationale Berufungsinstanz
nur zwischen dem kriegführenden Staat, dem der Kaptor angehört,
und dem wegen seiner durch die Wegnahme verletzten Untertanen
reklamierenden Staat Recht sprechen, oder soll sie direkt von den
Privateigentümern, die sich verletzt glauben, angegangen werden
können?
I. Soll diese Gerichtsbarkeit in allen Prisensachen oder nur
in denjenigen entscheiden, in welchen es sich um Interessen neuiraler
 Regierungen oder neutraler Eigentümer handelt?
IV. Wann soll die Tätigkeit der internationalen Gerichtsbarkeit
beginnen? Soll sie angegangen werden können, sobald die nationalen
Gerichte erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme
entschieden haben, oder soll damit bis zum Erlaß einer definitiven
Entscheidung in.dem Staate des Kaptors gewartet werden?
V. Soll die internationale Gerichtsbarkeit einen ständigen Chacakter
 haben oder erst im Fall eines Krieges gebildet werden?
VI. Aus welchen Elementen soll die — ständige oder temporäre
— Gerichtsbarkeit gebildet werden? Nur aus Juristen, die von. den
Staaten mit einer größeren Marine bestimmt werden, oder aus
Admiralen und juristischen Mitgliedern des ständigen Schiedshofs,
die von den Kriegführenden und neutralen Staaten ernannt werden?
Sollen in einem gegebenen Rechtsstreite die Richter der Nationalität
der Interessenten ausgeschlossen sein?
VII. Welche Rechtsgrundsätze soll ‘das internationale Obergericht
anwenden?
VII. Soll die Ordnung und Methode des*Beweisverfahrens vor
dem Obergericht geregelt werden ?4)
Die Generaldehatte über den Fragebogen {wurde eröffnet vom

1) NırpoLD, Die zweite Haager Friedenskonferenz, I. Teil. Das Prozeßrecht,
Leipzig 1908, S, 158, 2) Actes II, 784. 3) Actes II, 1078; SCHRAMM 323:
eine englische Übersetzung in The Times, Saturday, June 29, 1907 p. 7.
4) Diese letzte Frage war weder in dem deutschen noch im englischen Entwurf
 berührt, sie wurde auf Anregung HAGERUPS in den Fragebogen aufgenommen.
Actesg IT. 784
        <pb n="88" />
        Il. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 81

Ersten deutschen Delegierten FREIHERRN MARSCHALL VON BIEBERSTEIN,
der zur Begründung des deutschen Entwurfs im wesentlichen folgendes
ausführte1):
„Nach einem allgemein anerkannten Satze des Völkerrechts muß
jede Prise durch ein Urteil bestätigt werden. Gegenwärtig steht
diese Entscheidung ausschließlich den Gerichten des Nehmestaates
zu. Er setzt die Gerichte ein und regelt ihr Verfahren. So verschieden
 auch die Organisation dieser Gerichtsbarkeit in iden verschiedenen
 Ländern ist — es läßt sich nicht leugnen, daß dieser Zustand
 der Dinge wenig befriedigend ist und schwere Unzuträglichkeiten
 im Gefolge hat sowohl vom Standpunkt der Grundsätze der
Gerechtigkeit und Billigkeit und ‘der Interessen der Privatpersonen
als auch vom Standpunkt der Interessen der neutralen Staaten und
selbst der Kriegführenden.
„Die Prisen werden im Namen des Staates und grundsätzlich für
Rechnung des Staates gemacht. In dem Verfahren zwecks Feststellung
 der Rechtmäßigkeit der Prise jhat der Nehmestaat die Stellung
der beklagten Partei. Sein Interesse geht dahin, daß die Rechtmäßigkeit
 der Prise ausgesprochen werde: es handelt sich darum,
dem Staate den Vorteil der Prise zu sichern. Ganz natürlich ist er
von der Besorgnis erfüllt, daß militärische Akte seiner Streitkräfte
annulliert und für ungesetzlich erklärt werden möchten. Die von
dem Nehmestaat eingesetzten Prisengerichte arbeiten unwillkürlich
mehr oder weniger unter dem Einfluß dieser Interessen ihres Vaterlandes.
 In jedem Falle erfreuen sich diese nationalen Tribunale
nicht jenes hohen richterlichen Ansehens, welches auf dem vollen
Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter
beruht, Dieses Vertrauen wird sich nicht einstellen können, solange
der Staat die Rolle des Beklagten hat, der sich als Richter aufwirft.
„Es ist eine naturgemäße Folge dieses Zustandes, daß die nationale
 Prisenrechtsprechung zu beständigen Zwistigkeiten zwischen
den Kriegführenden und den neutralen Staaten Anlaß gibt, zu
Zwistigkeiten, welche nicht verfehlen. die internationalen Beziehungen
zu vergiften,
„Daher ist die Schaffung einer internationalen Instanz, deren
Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann, in hohem
Grade wünschenswert. Der Zweck ist ein doppelter: 1. Schutz der
Interessen der Privateigentümer; 2. — und das ist ein sehr wichtiger
Punkt — Entbindung des Nehmestaates von der Verantwortung für
die Prisenurteile, die künftighin keinen Anlaß mehr zu diplomatischen
Reklamationen geben könnten.

1) Actes II, 785—788, Zur Kennzeichnung des deutschen Standpunktes in der
Prisenhoffrage gebe ich diese Rele nahezu unverkürzt wieder. Es ist von hohem
interesse, durch Vergleich festzustellen, in wie weitreichendem Maße die deutsche
Delegation von ihren ursprünglichen Forderungen abgegangen ist.
Pohl. Deutsche Prisengericehtsharkeit
        <pb n="89" />
        Dritter Abschnitt.

„Ich möchte unverzüglich einen Einwand zurückweisen, den man
gegen den deutschen Vorschlag erheben könnte. Man könnte einwenden,
 daß der Errichtung eines Internationalen Prisenhofs die
Kodifikation des materiellen Prisenrechts vorausgehen müßte. Nun
bildet aber diese Kodifikation einen Teil des Programms der Konferenz.
 Und wir haben das feste Vertrauen, daß sie die ihr damit
gestellte Aufgabe erfüllen wird. Aber auch, wenn die Konferenz
nicht über alle Fragen eine Einigung erzielen sollte, so dürfte uns
dies gleichwohl nicht zu einem Verzicht auf eine internationale Gerichtsbarkeit
 führen.
„Es besteht schon jetzt konventionelles Recht unter den Staaten,
das bestimmte Fragen des Seekriegsrechts regelt. Hier sind vor allem
zu nennen die Pariser Deklaration von 1856, außerdem gewisse
Verträge, die zwischen verschiedenen Staaten geschlossen sind und
Bestimmungen über das Konterbanderecht enthalten. Zweifellos
wird auch die Konferenz, wenn nicht zu einer Kodifikation des gesamten
 Seekriegsrechts, so doch zu einer Regelung verschiedener
Materien gelangen. Der internationale Gerichtshof hat also an erster
Stelle diese verschiedenen Vertragsbestimmungen anzuwenden. In
Ermangelung vertraglicher Regeln hätte der Gerichtshof bei seinen
Entscheidungen den Grundsätzen des internationalen Rechtes zu folgen.
Er wäre berufen, die oft unbestimmte und zu Zweifeln Anlaß bietende
Tragweite dieser Sätze zu präzisieren und würde so zu einem der
entscheidendsten und wichtigsten Elemente für die Entwicklung des
Völkerrechts werden.
„Das sind die Grundgedanken, die für den deutschen Entwurf
maßgebend waren,
„Bezüglich der Organisation der Prisengerichtsbarkeit schien es
uns angezeigt, dem Verfahren vor dem Internationalen Prisenhof
den Charakter eines Streites zwischen dem Eigentümer des genommenen
 Schiffs oder der genommenen Ware einerseits und dem
Nehmestaat andererseits zu geben. Diese Organisation wurde aus
zwei Gründen gewählt. Dadurch, daß ein unmittelbares Streitverfahren
 zwischen den direkt beteiligten Parteien in Prisensachen vorgesehen
 wird, dürfte am sichersten den Konfliken vorgebeugt werden,
welche die Ausübung der Rechte der Kriegführenden auf dem Meere
hervorrufen kann. Außerdem wird auf diese Weise den beteiligten
Personen die Anrufung des Gerichtshofs erleichtert, und die neutralen
Staaten werden der Prüfung der Tatsachen enthoben und nicht genötigt
 sein, sich mit den Reklamationen ihrer Untertanen zu identifizieren.


„Der deutsche Entwurf billigt den Untertanen der kriegführenden
Staaten den gleichen Schutz zu, wie denen der neutralen
Staaten. Das entspricht der modernen Auffassung des Krieges als
eines Kampfes des einen Staates gegen einen feindlichen Staat und
        <pb n="90" />
        II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 83

nicht gegen die Untertanen dieses Staates!), Außerdem wird die
Ausdehnung der Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Reklamationen
der Untertanen der feindlichen Partei dazu dienen, die Beobachtung
der auf das Eigentum feindlicher Untertanen bezüglichen internationalen
 Verträge und Völkerrechtsgrundsätze zu gewährleisten.
„Der Entwurf will der nationalen Gerichtsbarkeit nur das Verfahren
 erster Instanz belassen und die Entscheidung in der Berufungsinstanz
 dem internationalen Gerichtshof überweisen. Es erscheint
 ratsam, die in der Gesetzgebung verschiedener Länder bestehende
 Möglichkeit eines Rekurses an eine nationale Instanz zu
beseitigen. Denn dadurch wird eine Beschleunigung des Verfahrens
erzielt, auch wird der Empfindlichkeit des Nehmestaates Rechnung
getragen, seiner Reizbarkeit, die eine Kritisierung der Entscheidungen
des obersten nationalen Gerichtes durch einen internationalen Gerichtshof
 schwer ertragen könnte.
„Nach dem deutschen Vorschlage soll der Prisenhof in jedem
einzelnen Seekriegsfalle im Haag errichtet werden und zwar nach
Regeln, die denen des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
 Streitfälle entsprechen. Der Prisenhof wird sich eng an
den Ständigen Schiedshof anlehnen, dem drei von den fünf Richtern
angehören und dessen Bureau dem Prisenhof als Gerichtsschreiberei
dienen soll. Die Annahme dieses Vorschlages trägt zweifellos dazu
bei. die Autorität des Haager Ständigen Schiedshofes zu mehren.
„Die zwei übrigen Richterstellen sollen mit Admiralen besetzt
werden, die von den Kriegsparteien zu ernennen sind. Diese Bestimmung
 erscheint wünschenswert, um den Kriegführenden, die
gegenwärtig durch ihre eigenen Tribunale die Prisengerichtsbarkeit
 ausüben, einen ihnen zukommenden Einfluß im Prisenhof zu
sichern.
„Da die zwei von den Kriegführenden. bezeichneten Richter
mit drei neutralen Richtern zusammensitzen, welche Mitglieder des
Ständigen Schiedshofs sind, so ist nicht zu befürchten, daß sie einen
überwiegenden Einfluß ausüben könnten. Wir schlagen die Ernennung
 von zwei Admiralen vor, weil sie vermöge ihrer Fachkenntnisse
 in der Lage sind, die streitigen Tatsachen aufzuklären; die
Mitwirkung von Marineoffizieren erscheint, da es sich um die Beurteilung
 von Akten der Kriegführung handelt, geboten.
„Die Vorschriften des deutschen Entwurfs über das Verfahren vor
dem Prisenhof sind möglichst einfach gestaltet und entsprechen dem
praktischen Bedürfnis in Prisensachen ....
„Mehr als dreißig Jahre lang war der Gedanke der Errichtung
eines Internationalen Prisenhofs Gegenstand der Arbeiten des Institut
de droit international. Die Frucht dieser Arbeiten, das Reglement,

1} Siehe unten S. 117.
        <pb n="91" />
        34

Dritter Abschnitt,

ist ersichtlich nicht ohne Einfluß auf den deutschen Vorschlag geblieben
 . ..“
Auch Sir EDWARD FRY antwortete auf die erste Frage des Fragebogens
 mit einem Ja und machte sodann einige allgemeine Bemerkungen:
 Wie die Dinge heute liegen, erklärt jede Nation selbst,
was sie für: das internationale Recht hält. Die Gerichtshöfe jedes
Landes fühlen sich also an ihr nationales Prisenrecht gebunden.
Damit ein internationaler Gerichtshof das wirkliche internationale
Recht anwenden kann, müssen seine Mitglieder frei sein von jedem
Vorurteil und jeder Parteilichkeit.
Diese Unparteilichkeit wird durch den deutschen Entwurf nicht
gewährleistet. Er sucht die Richter aus unter den Kriegführenden,
deren Freunden und den Freunden dieser Freunde!l), Nach dem
englischen Vorschlag dagegen sind die von den prozessierenden
Mächten benannten Richter im Einzelfalle vom Richteramt ausgeschlossen.
 Nur auf diese Weise erhält man einen internationalen
Gerichtshof, dessen Richter ohne Vorurteil und nahezu ohne
Nationalität (sans prejuges et ä peu pres sans nationalite) sind. So
der englische Bevollmächtigte.
Der brasilianische Delegierte RUY BARBOSA plädierte für eine
internationale Gerichtsbarkeit in allen Instanzen und für die Beseitizung
 der nationalen Prisenrechtsprechung: Sobald man das dem
Gedanken der internationalen: Berufungsinstanz zugrunde liegende
Prinzip anerkennt, ist nicht ersichtlich, warum man sich auf eine
Gerichtsbarkeit beschränkt, welche die Fehler einer anderen Gerichtsbarkeit
 gut zu machen hat; Brasilien betrachtet die Errichtung einer
internationalen Berufungsinstanz als Übergang zu einer demnächstigen
völligen Internationalisierung der Prisengerichtsbarkeit.
Der japanische Delegierte KEIROKU TSUDZUKI sprach seine Sympathien
 für den Gedanken eines internationalen Prisengerichts aus,
bedauerte jedoch, zurzeit einem eventuelllen Prisengerichtsabkommen
nicht beitreten zu können, sofern nicht zunächst eine klare und
präzise Kodifikation des internationalen Prisenrechtes geschaffen
werde, die für den Gerichtshof verbindlich wäre, zugleich die Grundlage
 für die nationalen Gesetzgebungen abgeben und die Regierungen
 und die Völker in ‘die Lage versetzen würde, sich von
vornherein ein Urteil über den Ausfall der einzelnen Entscheidung
des Prisenhofs zu bilden. Mit diesem Vorbehalt beantwortete die
japanische Delegation die erste Frage in zustimmendem Sinne,
Der schwedische Delegierte HAMMARSKJÖLD warnte davor, sich
allzusehr mit Schwierigkeiten rein doktrinärer Natur aufzuhalten und
gab der Hoffnung Ausdruck, daß es gelingen möge, die Hauptvorteile
 des deutschen und des englischen Systems in einer Konvention
zu vereinigen.
11 Ebenso The Times. Friday. June 28. 1907. o. A.
        <pb n="92" />
        HI. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen, 85

Im übrigen wurden zu Punkt I des Fragebogens von keiner Seite
Einwendungen erhoben.
Zu Punkt II begründete der englische Delegierte Sir EDWARD FrY
den Artikel 3 seines Vorschlages: Da es sich darum handelt, einen
internationalen Gerichtshof zu schaffen, ist es eine logische Notwendigkeit,
 daß als Parteien vor diesem Gerichtshof nur Staaten
auftreten können; diese allein sind Subjekte des internationalen
Rechts; andrerseits könnte ein Rekursrecht von Privatpersonen Unzuträglichkeiten
 im Gefolge haben; es ist denkbar, daß die Staaten
selbst im einzelnen Falle gegen die Einlegung des Rekurses sind,
weshalb es richtiger erscheint, die Entscheidung über die Anrufung
des Prisenhofs ausschließlich den Staaten anzuvertrauen.
Der zweite deutsche Delegierte KRIEGE empfahl die Zulassung
der unmittelbar beteiligten Privatpersonen. wie sie im deutschen Entwurf
 vorgesehen ist:
„Einmal ist es in hohem Maße erwünscht, soweit wie möglich,
internationalen Konflikten vorzubeugen, die in jedem Kriege über
die Ausübung des Prisenrechtes entstehen. Das läßt sich dadurch
erreichen, daß man den verletzten Privatpersonen die Möglichkeit
gibt, sich selbst und ohne Vermittlung ihres Staates an den Prisenhof
 zu wenden. Müßten die interessierten Staaten selbst den Prozeß
instruieren, so wäre nicht das gleiche Ergebnis zu hoffen, und der
Prozeß würde sich in nichts von einem schiedsgerichtlichen
 Verfahren unterscheiden. Hierdurch
könnten leicht die Beziehungen zwischen beiden Staaten gestört
werden.
„Die Aufgabe, einen solchen Prozeß zu instruieren, könnte den
reklamierenden Staat oft in eine unangenehme Lage bringen. Er
wäre genötigt, eine genaue Prüfung nach der rechtlichen wie nach
der tatsächlichen Seite hin anzustellen, bevor er sich mit den Reklamationen
 seiner Angehörigen zu identifizieren vermöchte. Da ihm
eine solche Prüfung oft mangels genauer Kenntnis der Tatumstände
geradezu unmöglich wäre, könnte er sich vor die böse Alternative
gestellt sehen, entweder die ihm seinen Untertanen gegenüber obliegende
 Schutzpflicht zu vernachlässigen oder unzureichend begründete
 Reklamationen vorzubringen!), Nach dem deutschen Vorschlag
 ist den Privatpersonen der Zutritt zum Prisenhof erleichtert,
indem es von ihnen allein abhängt, ob sie seine Entscheidung anrufen
 wollen”. Die Befürchtung, der Prisenhof möchte mit unhe-1)

 Vgl. OzAnAM, S. 155 ff.
2) Es wäre doch wohl des Nachdenkens wert: Genügt das Reich seiner Schutzpflicht
 gegenüber seinen Bürgern schon dadurch, daß es einen Internationalen Prisenhof
 mit schaffen hilft? Ob die Prüfung der Beschwerden deutscher Bürger lästig,
schwierig oder zeitraubend ist, darf jedenfalls nicht in Betracht gezogen werden. Wofür
 haben wir eine auswärtigve Verwaltung ?
        <pb n="93" />
        86

Dritter Abschnitt.

gründeten und leichtfertigen Reklamationen befaßt werden, kann
durch Annahme der Bestimmung des deutschen Vorschlags ausgeräumt
 werden, nach welcher die unterliegende Partei mit den Kosten
des Verfahrens belastet*wird.“
Der norwegische Delegierte HAGERUP gab dem direkten Rekurs
von Privatpersonen an den Prisenhof den Vorzug: Kleine Staaten
würden oft aus rein politischen Erwägungen von der Vertretung der
Interessen ihrer Angehörigen absehen. In keinem Falle dürfe man
dem Verfahren den Charakter eines Streites zwischen Staaten geben.
Die Prisenangelegenheiten berührten auf der einen Seite den Nehmestaat,
 auf der andern die Privatpersonen. Da die letzteren schon
Prozeßparteien der ersten Instanz seien, müßten sie es naturgemäß
auch in der Berufungs-Instanz bleiben. |
Der kubanische Delegierte ANTONIO SANCHEZ DE BUSTAMENTE
regte an, sowohl den Regierungen wie den Privaten das Recht einzuräumen,
 den Prisenhof anzurufen, jedoch dem Staat hierbei ein
Vorzugsrecht vor dem Rekursrecht der Privaten zu gewähren‘).
Der schweizerische Oberst BOREL machte zugunsten der deutschen
Auffassung geltend: Unbestreitbar geht die Tendenz des Fortschritts
in internationalen Dingen dahin, daß jede Privatperson unmittelbar
von dem fremden Staat ihr Recht erlangen kann, ohne daß ihre
Regierung gezwungen ist, einzugreifen, um dieses Ergebnis zu sichern;
diesem Gedanken entspricht der deutsche Entwurf in glücklichster
Weise.
Zu Frage II wies Sir EDWARD FRY darauf hin, daß eine Reihe
von Fragen zwischen Kriegführenden unmöglich der Entscheidung
eines internationalen Gerichtshofs unterworfen werden könnten. Der
Kriegszustand suspendiere gewisse rechtliche Beziehungen zwischen
den feindlichen Staaten. Daher sei die englische Regierung geneigt,
die Rechte der Neutralen gegenüber den Kriegführenden einer internationalen
 Rechtsprechung zu unterstellen, in keinem Falle aber die
Rechte der Kriegführenden untereinander,
Nach Ansicht der deutschen Delegation, für die KRIEGE das Wort
führte, sprechen zwei Gründe dafür, daß auch den Angehörigen der
kriegführenden Staaten der Zugang zum Internationalen Prisenhof
nicht verschlossen wird: Ihre Zulassung entspricht zunächst der
modernen Auffassung vom Kriege, nach welcher die Einwohner des
feindlichen Landes nicht als rechtlos behandelt werden dürfen. Der
moderne Krieg ist ein Kampf zwischen Staat und Staat. Außerdem
wäre die Anwendung der Regeln des internationalen Prisenrechts,
soweit sie sich auf feindliche Staatsangehörige beziehen, dann nicht
genügend gesichert, wenn die Zuständigkeit des Prisenhofs nicht auch
auf Angehörige der kriegführenden Staaten erstreckt würde. Schon

i) Vol. Artikel 4, Zilfer 2 der Konvention.
        <pb n="94" />
        II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen, 87

heute bestehen vertragliche Bestimmungen zwischen Mächten hinsichtlich
 der Behandlung des Eigentums ihrer Staatsangehörigen im
Kriegsfalle. Stellt man diese Bestimmungen nicht unter den Schutz
der Rechtsprechung des Prisenhofs, so könnte man zu juristisch unerträglichen
 Ergebnissen kommen, wie folgendes Beispiel dartut.
Eine als Konterbande vom Kriegführenden beschlagnahmte Ladung
gehört zur Hälfte einem Neutralen, zur Hälfte einem feindlichen
Staatsangehörigen. Es ist nun sehr wohl möglich, daß die Ladung
von dem nationalen Prisengericht als gute Prise erklärt wird, während
der Prisenhof zu der Ansicht kommen könnte, daß die Prise zu unrecht
 gemacht sei. Obwohl also die Rechtslage ganz die gleiche
wäre für den Neutralen und den feindlichen Staatsangehörigen, käme
der erstere wieder zu seinem Eigentum, der letztere nicht. Soweit
der deutsche Bevollmächtigte.
Frage IV gab dem englischen Delegierten Sir EDWARD FRY Anlaß,
 die obersten Prisengerichtshöfe der Vereinigten Staaten von
Amerika und Englands zu rühmen und sich einer Beschränkung der
nationalen Instanzen zu widersetzen: Die britische Regierung sei nicht
geneigt, die Rechtsprechung ihrer alten Gerichtshöfe zu beschneiden
und zuzulassen, daß ein internationales Gericht ein von den Prisengerichten
 erster Instanz erlassenes Urteil prüfe, ohne daß zuvor dem
englischen Untertan die Möglichkeit eines Rekurses an den nationalen
obersten Prisengerichtshof gegeben worden‘). England wolle den Prisenhof
 nur in Tätigkeit treten lassen, nachdem die nationalen Instanzen erschöpft
 seien. In den hohen nationalen Gerichtshöfen säßen Richter
von höchster Autorität, die ein maßgebendes Urteil abzugeben in der
Lage seien. Der Prisenhof werde sich bei seiner Entscheidungstätigkeit
ihre Kenntnis und ihre Einsicht zunutze machen könnenS),
Deutscherseits wurde zugestanden, daß es vom theoretischen
Standpunkte aus wünschenswert sei, die nationalen Prisengerichtsinstanzen
 unverkürzt beizubehalten. Doch machte der deutsche
Delegierte KRIEGE praktische und politische Bedenken gegen die Beibehaltung
 der obersten nationalen Gerichtshöfe geltend:
Ein praktisches Bedenken besteht darin, daß hierdurch das
prisengerichtliche Verfahren sich außerordentlich langsam und teuer
gestaltet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß namentlich wegen der
Schwierigkeiten des Beweisverfahrens ein solcher Prozeß sich sehr lange
hinziehen kann. Derartige Prozesse können, wenn zunächst zwei oder
drei nationale Instanzen zu durchlaufen sind, mehrere Jahre dauern.
Während dieser Zeit liegt das oft bedeutende Kapital. welches das

1) Hält danach Sir EDWARD FryY den Rekurs englischer Untertanen, die sich
durch ein englisches Prisengerichtsurteil beschwert fühlen. an den Internationalen
Prisenhof im Haag nicht für ausgeschlossen?
2) „La Cour internationale ,. . beneficiera ainsi de toutes les lumi&amp;amp;res des
jugements anterieurs“. Actes II. 793.
        <pb n="95" />
        88

Dritter Abschnitt,

Schiff und die Ladung darstellen, brach, während doch die rapide
Entwicklung der Handelsverhältnisse in unserer Zeit eine rasche Erledigung
 der Streitigkeiten erfordert. Die infolge des vermehrten
Instanzenzuges unausbleibliche Verteuerung des Prozeßweges kann
für viele Prisensachen die mit einer internationalen Rechtsprechung
verbundenen Vorteile illusorisch machen. Daher erscheint es ratsam,
die ganze Prisengerichtsbarkeit auf zwei Instanzen. eine nationale
und eine internationale, zu beschränken.
Außer diesen praktischen Erwägungen brachte KRIEGE ein politisches
 Bedenken vor: Das wohlverstandene Interesse des Nehmestaates
 verlangt, daß der Kritik des internationalen Gerichtshofs nicht
die Urteile seiner obersten Prisengerichte, sondern nur die Erkenntnisse
 eines niederen Gerichts unterworfen werden. Denn in einem
gewissen Sinne repräsentiert die oberste richterliche Behörde eines
Staates den Staat selbst. Man darf die höchstgerichtlichen Entscheidungen
 nicht der Gefahr der Annullierung aussetzen.
In der dritten Sitzung der zweiten Unterkommission vom 11. Juli
1907 wurde die Diskussion über Punkt IV des Fragebogens fortgesetzt.
 Der englische Delegierte Sir HENRY HOWARD führte gegen
den deutschen Vorschlag, den Gerichtshof erst zu Beginn eines
Krieges zu bilden, aus!) : Deutschland will ein ad hoe geschaffenes
Gericht, dem jedes Element der Stabilität fehlt, ein Gericht ohne jede
Tradition. Die Nichtständigkeit des Prisenhofs muß seinem Prestige
schaden und seinen Entscheidungen jeden moralischen Wert nehmen.
Der große Mangel des gegenwärtigen Systems besteht nach englischer
 Auffassung in dem nationalen Charakter der Prisengerichte,
demzufolge die Kriegführenden die ausschließliche Befugnis haben,
die Rechte der Neutralen zu bestimmen. Gerade dieses System will
der deutsche Vorschlag beibehalten, indem er das Recht der Ernennung
 der Prisenhofmitglieder den Kriegführenden, ihren Freunden
und den Freunden der Freunde vorbehält. So groß und erbittert auch
die Feindschaft zwischen zwei Kriegführenden sein mag, gegenüber
den Neutralen werden sie immer gemeinsame Interessen zu verfechten
haben. Des weitern wandte sich die britische Delegation gegen die

1) Man vergleiche zum Folgenden, was Sir EDWARD GREY am 12. Juni 1907,
also nicht einen vollen Monat vorher, der englischen Delegation als Instruktion mit
auf den Weg gegeben hat: Unter der Überschrift „Improvements to be made in the
Provisions of the Convention of 1899 respecting the Paeifie Settlement of International
Disputes“ heißt es (Correspondence respecting the Second Peace Conferenze held at
The Hague in 1907. Presented to both Houses of Parliament by Command of His
Majesty. January 1908, S. 18): „..., His Majesty’s Government, however, are
anxious to secure the adaptation of the machinery of ‚the existing Tribunal, which
was created by the Convention, to the purposes of an International Tribunal of Appeal
rom the decisions of belligerent Prize Courts affecting neutrals“. Also kurz vor der
Eröffnung der Konferenz war englischerseits auch ein ad hoc geschaffenes internationales
 Prisengericht beabsichtigt.
        <pb n="96" />
        I. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 89

Zuziehung von Admiralen: Sie vermisse eine Bestimmung im deutschen
Entwurfe, wonach die Parteien verpflichtet wären, Juristen von anerkannter
 Sachkunde in Dingen des internationalen Seerechts Richterstellen
 einzuräumen. England verkenne keineswegs die großen Dienste,
welche die Seeoffiziere zu leisten vermögen, und wolle auch die hervorragenden
 Eigenschaften, mit denen die gewählten Admirale begabt
sein könnten, nicht in Zweifel ziehen. Aber es bezweifele, ob sie im
Laufe ihrer Karriere die notwendigen Kenntnisse erworben hätten, die
es ihnen ermöglichten, nicht nur in Fragen des internationalen Rechtes
Entscheidungen zu fällen, sondern auch an der Entwicklung seiner
Prinzipien mitzuarbeiten. Von GROTIUS angefangen bis zu unseren
Tagen seien es die Rechtsgelehrten gewesen, welche die Grundsätze
des internationalen Rechtes herausgearbeitet und so die Berufung dieser
(Haager) Konferenz ermöglicht hätten. Auch in Zukunft seien es wiederum
 die Rechtsgelehrten, von denen die Fortführung des begonnenen Werkes,
 das dem Frieden und der Gerechtigkeit dienen solle, zuerwarten sel.
Der britische Entwurf sehe die Errichtung eines ständigen Gerichtshofs
 vor, der schon in Friedenszeiten und nicht erst bei Beginn
 der Feindseligkeiten eingerichtet werde. Seine Mitglieder sollten
nicht von den kriegführenden Staaten, wenn sie bereits kriegführend
seien, sondern von allen an dem Seehandel in erheblichem Maße
beteiligten Staaten ernannt werden, Vor allem sei darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Unparteilichkeit der Entscheidungen durch ausnahmslosen
 Ausschluß der von den streitenden Parteien ernannten
Richter gesichert werde, England hätte nichts dagegen, wenn dem
Gerichtshof auch die von den nicht am Streit beteiligten kriegführenden
 Parteien ernannten Richter fern bleiben müßten. Auch stehe
nach englischer Auffassung nichts im Wege, daß dem Prisenhof die
Ermächtigung eingeräumt werde, sich von einem oder mehreren Seeoffizieren
 in Fragen tatsächlicher Natur Aufklärung erteilen zu lassen;
diese Seeoffiziere dürften aber nur als Beisitzer mit beratender Stimme
fungieren und nicht aus Untertanen einer kriegführenden oder am
Streit beteiligten Macht gewählt werden,
England wolle sich gern der Berufung gegen Entscheidungen eines
Gerichtshofs unterwerfen, der. nach seinem Vorschlag gestaltet sei.
Dieser biete zweifellose Garantien für einen unahhängigen und unparteiischen
 Richterspruch.
Der norwegische Delegierte HAGERUP bezeichnete für den Fall
der Beibehaltung der nationalen Gerichtsbarkeit, wie das auch schon
KRIEGE getan, das von England vorgeschlagene System als folgerichtiger.
 Zweckmäßiger erachtete er im Interesse der Vermeidung
von Unzuträglichkeiten die Einführung einer internationalen Gerichtsbarkeit
 für alle Instanzen: „Läßt sich das zunächst noch nicht erreichen,
 dann muß wenigstens gegen die aus zu weitläufigem Instanzenzug
 entspringenden Unzuträglichkeiten Vorsorge getroffen
        <pb n="97" />
        30

Dritter Abschnitt,

werden. Es haben Prisenprozesse drei Jahre lang gedauert, ehe die
Geschädigten vor den nationalen Prisengerichten ein endgültiges Erkenntnis
 erzielen konnten, und die Kosten waren oft nahezu unerschwinglich.
 Man darf also die Zahl der Instanzen nicht noch vergrößern.
 Zu diesem Zweck ist der englische Antrag nach zweifacher
Richtung abzuändern: 1. Die Signatarmächte dürfen nicht mehr als
zwei Prisengerichtsinstanzen haben (dies entspricht dem heutigen
Stande der meisten Gesetzgebungen); 2. Die Parteien haben stets
das Recht, auf eine nationale Instanz zu verzichten. Der Nehmestaat
 soll also die Möglichkeit haben, unmittelbar von seinem niederen
 Prisengericht den Rekurs an den internationalen Prisenhof zu
eröffnen“,
Der holländische Delegierte DEN BEER POORTUGAEL teilte die Bedenken
 hinsichtlich der Kostspieligkeit und Langwierigkeit der Prisenprozesse,
 falls man die Zahl der nationalen Instanzen nicht beschränke
 1).
Zu Punkt V erörterte KRIEGE die Gründe, welche für einen nicht
ständigen Charakter des Gerichtshofs sprechen: „Es liegt ein gewisser
Widerspruch darin, wenn man ein Gericht, das nur berufen ist, in
dem außergewöhnlichen Falle eines Krieges in Tätigkeit zu treten,
als eine ständige Einrichtung ins Leben ruft. Die öffentliche Meinung
würde für einen solchen Konferenzbeschluß kein Verständnis haben.
Unverkennbar bietet ein ständiger Gerichtshof größere Garantien für
eine einheitliche Rechtsprechung. Aus diesem Grunde hat auch die
deutsche Delegation bei der Ausarbeitung ihres Entwurfs die Einrichtung
 eines ständigen Gerichtshofs in Erwägung gezogen, sie ist
aber von dem Gedanken abgekommen, weil sie sich sagte, daß mit
der Ausführung dieses Gedankens unüberwindliche praktische Schwierigkeiten
 entstehen müßten. Der Prisenhof soll eine Weltinstitution
sein, soll über die Rechte von Angehörigen aller Staaten erkennen.
Es erscheint deshalb folgerichtig, daß der Gesamtheit dieser Staaten
ein Einfluß auf die Zusammensetzung des Gerichtshof gesichert wird.
Nun kann aber unmöglich jeder einzelne Staat ein Mitglied des Gerichtshofs
 ernennen. Ein Gerichtshof mit so großer Richterzahl wäre
außerstande, praktische Arbeit zu leisten. Andrerseits aber wird
man dem Vorwurf der Unbilligkeit schwer entgehen können, wenn
man nur einer beschränkten Zahl von Staaten die Befugnis zur
Richterernennung einräumt. Gegen den englischen Vorschlag, den
Tonnengehalt der Handelsmarinen als ausschlaggebend für das Recht
der Richterernennung zu betrachten, spricht einmal der Umstand.

1) Er erinnerte an das Buch von CHARLES DICKENS „Bleak House“, in welchem
von einem Prozeß „Jarndyce versus Jarndyce“ die Rede ist, der sich derartig in
die Länge zog, daß, noch bevor er zu Ende ging, alle Prozeßbeteiligten den Verstand
 verloren hatten, gestorben oder in Vermögensverfall geraten waren. Der
Deutsche denkt wohl in erster Linie an das Reichskammersericht.
        <pb n="98" />
        IL. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 91

daß dieser Tonnengehalt einzelner Marinen nur ganz geringe Differenzen
 aufweist, ferner, daß die Statistik in den einzelnen Staaten
nicht nach einheitlichen Gesichtspunkten geführt wird.“
RUyY BARBOSA (Brasilien) sprach sich für die Permanenz des
Prisenhofs, aber gegen die von England gewünschte Art der Richterernennung
 aus: Der ständige Charakter empfiehlt sich schon aus der
Erwägung, daß in jedem Kriege zwischen Großmächten die ganze Welt
tatsächlich Partei ergreift, Der englische Vorschlag mit seiner 800000
Tonnen-Grenze erweckt den Anschein, als ob nur die Interessen der
Großen vertreten oder ihnen wenigstens eine Suprematie eingeräumt
werden soll. Das heißt die Schwachen den Starken unterwerfen.
Gerade die Mächtigsten haben gewöhnlich am wenigsten Veranlassung,
 sich streng an das Recht zu halten. Die kleinen Handelsmarinen
 in ihrer Gesamtheit weisen einen bedeutend größeren
Tonnengehalt auf, als viele der zur Richterernennung zugelassenen
einzelnen großen Marinen. Es sollten daher, so schloß BARBOSA,
die Nationen, deren Marinen hinter dem vorgesehenen Tonnengehalt
 zurückbleiben, zur Ernennung der Richter auf Grund einer
unter ihnen zu treffenden Verständigung oder eines anderen zum
gleichen Ergebnis führenden Systems zugelassen werden.
In Punkt VI handelt es sich nach der Auffassung des deutschen
Delegierten KRIEGE um zwei verschiedene Fragen: einmal um den
Erlaß einer Bestimmung darüber, aus welchen Elementen der Prisenhof
 zusammenzusetzen ist, und sodann darum, ob den Kriegführenden
 ein Einfluß auf diese Zusammensetzung zugestanden werden
soll. Die Ernennung von Admiralen empfiehlt sich aus dem Grunde,
weil sie zur Klarstellung des Tatbestandes beitragen und ihre technischen
 Kenntnisse bei der Beurteilung von Akten der Kriegführung
verwertet werden können. Es muß ihnen nicht nur eine beratende,
sondern eine entscheidende Stimme bei der Urteilstätigkeit eingeräumt
 werden, weil sie alsdann mehr von dem Bewußtsein ihrer
Verantwortlichkeit durchdrungen sind und sich nicht lediglich als
Sachwalter der Kriegführenden fühlen. Was die zweite Frage angeht,
 so ist zu beachten, daß die Kriegführenden weniger Bedenken
tragen werden, sich künftig den Entscheidungen des Prisenhofs zu
unterwerfen, wenn sie in ihm selbst vertreten sind; bisher haben
sie doch ausschließlich in Prisensachen erkannt. Durch die Zuziehung
 der Kriegführenden ist die Unparteilichkeit der Prisenhofurteile
 in keiner Weise gefährdet, da außer den beiden Admiralen
ärei von neutralen Staaten ernannte Rechtsgelehrte aus der Schiedshofsliste
 mitwirken sollen.
HAMMARSKJÖLD (Schweden) erklärte sich gegen die Ausschließung
der kleinen Mächte und bemerkte, daß eventuell für die Ernennung
der Richter der Modus einer internationalen Wahl für eine bestimmte
Periode angenommen werden könnte.
        <pb n="99" />
        Dritter Abschnitt.

Sir EDWARD FRY (England) wollte gegen eine Zuziehung von Seeoffizieren
 mit beratender Stimme nichts einwenden.
VON MARTENS (Rußland) stellte sich, was die Zusammensetzung
des Prisenhofs angeht, auf die Seite der deutschen Delegation.
Der Amerikaner CHOATE legte in längerer Rede den Standpunkt
der Vereinigten Staaten dar: Die Errichtung eines Prisenhofs ist
eine zu wichtige Sache, als daß die einzelnen Mächte allzu hartnäckig
 ihre Auffassung festhalten dürften. Die Errichtung des Prisenhofs
 durch. die Konferenz würde einen gewaltigen Triumph der Gerechtigkeit
 und des Friedens bedeuten. Zu Frage IV schloß sich
die nordamerikanische Delegation dem englischen Vorschlage an,
und zwar mit Rücksicht auf das Ansehen und die Bedeutung des
obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten, der in dem letzten
Jahrhundert einen erheblichen Anteil an der Fortbildung des Prisenrechtes
 gehabt habe. CHOATE meinte, daß die amerikanischen Delegierten
 nicht ohne Gefahr heimkehren könnten, wenn sie ohne Notwendigkeit
 einem Entwurf ihre Zustimmung gegeben hätten, der
diesen nationalen Gerichtshof ausschalten würde‘), Zu Punkt I wollte
Nordamerika auch den einzelnen Privateigentümern die Berufungsmöglichkeit
 an den Prisenhof geben. Doch hielt es gewisse Beschränkungen
 dieses Berufungsrechts für unbedeutende und politisch
verfängliche Fälle zugunsten des Staates, dem die Privatpersonen
angehören, für geboten: Es dürfte sich empfehlen, die ganze Frage,
von wem — ob von Privatpersonen oder von Regierungen — und
gegen welche Instanz die Berufung zulässig sein soll, der nationalen
Gesetzgebung vorzubehalten. Zu Punkt III müßte unter allen Umständen
 ausgeschlossen werden, daß ein Staatsangehöriger des Nehmestaates
 gegen eine Entscheidung seiner Prisengerichte Rekurs einlegen
 könnte. Es wäre unerträglich, wenn ein solcher Untertan, der
gegen die Gesetze des eigenen Staates gehandelt oder sich des Bruchs
einer von diesem verhängten Blockade schuldig gemacht, an ein
fremdes Gericht appellieren könnte. Die Errichtung eines ständigen
Prisenhofs verdient nach CHOATE den Vorzug. Es erscheint ihm zweckmäßiger,
 nur Rechtsgelehrte zu Mitgliedern des Gerichts zu ernennen:
Ein Gerichtshof ist ein Gerichtshof und ein Jurist ist ein Jurist, und
nach amerikanischer Auffassung zielt die Einführung jedes anderen
ments in gewissem Maße darauf ab, diesem internationalen Tribunal
Eleden wahren gerichtlichen Charakter zu nehmen, den es haben muß.
Eine andere Art der Besetzung würde den Charakter des Prisenhofs
als einer wirklich rechtsprechenden Behörde beeinträchtigen. Kann
wirklich die sachverständige Mitwirkung von Admiralen nicht entbehrt
 werden, so braucht ihnen darum noch nicht der erhöhteste

1) Man weiß nicht recht, ob diese Bemerkung ernst genommen sein wollte.
Als ob die Konferenz überhaupt etwas anderes als eine vorbereitende Kommission
gewesen wäre!
        <pb n="100" />
        II. Der äußere Gang der Haager Verhandlungen. 93
Sitz eingeräumt zu werden; man kann ihnen ja die Rolle von Beratern
 zuteilen. CHOATE regte schließlich an, einen aus fünf oder
sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß mit der Ausarbeitung des
Entwurfs eines Abkommens auf der Grundlage eines Ausgleichs der
verschiedenen, bei den Verhandlungen vorgebrachten Anschauungen
zu beauftragen.
SAMAD KHAN MOMTAS-ES-SALTANEH (Persien) gab im ganzen dem
deutschen Entwurf den Vorzug, sprach sich jedoch für die Permanenz
des Prisenhofs aus. Er schlug vor: Jede Macht soll einen Richter ernennen,
 und die Gesamtheit der Richter schreitet zur Wahl einer geringeren
 Zahl von erkennenden Richtern für bestimmte Perioden.
MAX HUBER (Schweiz) bezeichnete es als unbillig, die Staaten
ohne große Marine, welche aber vielleicht, wie die Schweiz, einen
großen Handel haben, von der Teilnahme an der Zusammensetzung
des Prisenhofs gänzlich auszuschließen.
Die russische Delegation — für sie redete TCHARYKOW — wollte
abwarten, ob sich über Punkt VII des Fragebogens, der die allgemeinste
 Bedeutung habe, eine befriedigende Lösung finden lasse,
da von ihr die Stellungnahme zu anderen Punkten abhängig zu
machen sei.
FREIHERR MARSCHALL VON BIEBERSTEIN hielt Artikel 6 des englischen
 Vorschlags für eine annehmbare Lösung der Frage nach dem
anzuwendenden Rechte, eine Erklärung, die von Sir EDWARD FryY
mit großer Befriedigung aufgenommen wurde.
Zu Punkt VII kam der Norweger HAGERUP darauf zurück,
ob dem Nehmestaat oder der anderen Partei die Beweislast zufallen
solle,
NELIDOW (Rußland) schnitt die Frage nach dem anzuwendenden
 Rechte nochmals an: Es frage sich, ob der Prisenhof nicht
das Recht des Nehmestaates bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen
 haben sollte. Da Handlungen von Seeoffizieren zu beurteilen
 seien, scheine es richtig, die für diese Offiziere verbindlichen
Gesetze, Reglements und Instruktionen den Entscheidungen zugrunde
zu legen.
Sir EDWARD FRY antwortete darauf, daß gerade aus der Vielgestaltigkeit
 der nationalen Prisenrechte die größten Übelstände herrührten.
 Daher müsse eine internationale Rechtsprechung geschaffen
werden, die einheitliches Recht zur Anwendung bringe.
NELIDOW erblickte in der Findung eines internationalen Rechtes,
das von allen Staaten angenommen werden könnte. die Haumntschwierigkeit.

KRIEGE war der Ansicht, daß für die Regeln hinsichtlich der Beweislast
 die nämlichen Gesichtspunkte maßgebend sein müßten wie
für das materielle Recht. Der Prisenhof wäre also in erster Linie
verpflichtet. sich an die von der Konferenz aufzustellenden Beweien
        <pb n="101" />
        4

Dritter Abschnitt,

regeln zu halten; der deutsche Vorschlag über die Kriegskonterbande
 und der italienische über die Blockade enthielten Bestimmungen
in dieser Richtung. Mangels ausdrücklicher Beweisregeln hätte der
Prisenhof vorzugehen nach den allgemeinen Prinzipien und allgegemein
 anerkannten Regeln des internationalen Rechtes.
MEREY DE KAPOS-MERE (Österreich-Ungarn) begrüßte den deutschen
wie den englischen Entwurf, weil sie in ganz besonderem Maße dem
Geiste der Konferenz entsprächen, d,. h. dem Bestreben und dem
Wunsche aller, in gewissen Materien nach Möglichkeit an die Stelle
des Willens eines Staates, der Entscheidung einer Regierung oder
der Organe einer Regierung einen internationalen Willen, eine internationale
 Entscheidung zu setzen.
Der Präsident BOURGEOIS erklärte die Generaldiskussion für geschlossen
 und schlug der Anregung CHOATE’s und MEREY’s folgend
and nach Verständigung mit der deutschen und der englischen Delegation
 die Bildung eines besonderen engeren Ausschusses vor, Dieser
sollte bestehen aus den drei Verfassern des Fragebogens, ferner den
Mitgliedern des Bureaus der Unterkommission, endlich aus sechs Vertretern
 von Staaten, die je zur Hälfte von der englischen und von
der deutschen Delegation zu bezeichnen wären. Die englische Delegation
 bezeichnete dazu: die Vereinigten Staaten von Amerika,
Italien und Portugal; MARSCHALL VON BIEBERSTIEN: Rußland, Norwegen
und die Niederlande. Um sich seine volle Entscheidungsfreiheit
wahren zu können, lehnte Rußland es ab, an der Arbeit des Ausschusses
 teilzunehmen. Daraufhin wurde an Stelle Rußlands Schweden
 bezeichnet. So gestaltete sich denn die Zusammensetzung des
Ausschusses wie folgt: FRY, v.'MARSCHALL, RENAULT, \CHOATE, GRAF
TORNIELLI, MARQUIS DE SOVERAL, HAGERUP, LOEFF, HAMMARSKJÖLD.
BOURGEOIS, LAMMASCH, MAURA, GRAF DE LA MORTERA.
Der Prüfungsausschuß fand gleich in seiner ersten Sitzung vom
12. August!) einen von vier Delegationen, der deutschen, nordamerikanischen,
 französischen und britischen, ausgearbeiteten Entwurf
 eines Abkommens vor. Das Hauptverdienst an der Ausarbeitung
des Projektes, das mit geringfügigen Änderungen von der Kommission
und der Konferenz angenommen wurde, und dessen Inhalt darum
hier nicht wiedergegeben zu werden braucht, gebührt außer dem
Berichterstatter RENAULT und dem amerikanischen Rechtsgelehrten
SCOTT dem englischen Delegierten CROWE und dem deutschen Delegierten
 KRIEGE%); man geht wohl nicht fehl, wenn man in den
beiden letztgenannten die Urheber der beiden ursprünglichen Entwürfe
 vermutet.

1) Actes Il, 817.
2) Actes II, 11. KRIEGES Verdienste werden besonders gerühmt von ASSER in
Onze Eeuw. Dezemher 1908. p. 378. 379.
        <pb n="102" />
        IL, Der äußere Gang der Haager Verhandlungen, 95

In drei Sitzungen vom 12., 17. und 23. August unterzog der
Prüfungsausschuß den Einigungsentwurf einer zweimaligen Lesung.
Außer den Kämpfen um die Zusammensetzung des Gerichtshofs ist
aus den Diskussionen wesentlich nur zu bemerken, daß bei Titel II
auf Anregung von HAMMARSKJÖLD beschlossen wurde, daß jeder Staat
im Prisenhof vertreten ist, wenn er selbst als Partei am Kriege teilnimmt.
 Leidenschaftlichen Widerstand fand die dem Artikel 15 beigefügte
 Liste insbesondere seitens der brasilianischen und der mexikanischen
 Delegation. Spanien schlug die Vornahme einer periodidischen
 Revision der Liste vor. Schließlich wurde der gesamte
Entwurf mit den unwesentlichen, im Lauf der Debatte vorgenommenen
Änderungen mit zehn gegen eine Stimme angenommen.
Der vom Komitee ausgearbeitete Entwurf gelangte in der zweiten
Sitzung der Ersten Kommission vom 10. September zur Beratung).
Im Laufe der Generaldiskussion präzisierte. eine Reihe von Delegationen
 nochmals ihren Standpunkt gegenüber dem Entwurf, insbesondere
 wandte sich RUY BARBOS erneut gegen die Verteilung
der Richterstellen, wie sie vorgesehen war. Rußland behielt sich
seine Stellungnahme zum Entwurf vor, da eine Vereinbarung über
bestimmte Fragen des Seekriegsrechtes, deren Regelung den Erkenntnissen
 als Grundlage dienen müßte, bis zur Stunde noch nicht
gelungen sei. Die japanische Delegation äußerte ihre prinzipiellen
Bedenken und betonte die Notwendigkeit für Japan, zu prüfen, ob
nicht mit der Errichtung des Prisenhofs sich Unzuträglichkeiten einstellen
 könnten, die es nicht mit in Kauf zu nehmen vermöchte.
Bei der Beratung der einzelnen Artikel des Entwurfs wurden
irgendwelche wesentlichen Änderungen nicht vorgenommen. Die
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis: Gegen den Entwurf stimmten
 Brasilien und die Türkei. Der Abstimmung enthielten sich
15 Staaten?): Chile, Kolumbien, Dänemark, Ekuador, Guatemala,
Japan, Mexiko, Montenegro, Nikaragua, Panama, Paraguay, Persien,
Rußland, Salvador, Uruguay und Venezuela. Portugal hatte beim
Aufruf nicht geantwortet. Die übrigen Staaten erklärten sich für
den Entwurf, jedoch machten Kuba, die Dominikanische Republik und
Uruguay Vorbehalte bezüglich des Artikels 15.
Der Entwurf kam in der sechsten Plenarsitzung vom 21. September
 zur Beratung und Abstimmung®). Auch hier wurden im
wesentlichen von mehreren Delegationen nur bereits abgegebene
Erklärungen erneuert. Bemerkenswert ist, daß Mexikos Delegierter
 auf Grund neuer Instruktionen‘ seitens seiner Regierung er-1)

 Actes II, 11—338,.
2) Nach dem Protokoll der Sitzung in den Actes 1, 33 hat URUGUAY sich der
Abstimmung enthalten. Im Widerspruch damit steht die sich an derselben Stelle
äindende Angabe, daß dieser südamerikanische Staat mit einem Vorbehalt bezüglich
des Artikels 15 für den Entwurf gestimmt habe. 3ı Actes L 165— 169
        <pb n="103" />
        36

Dritter Abschnitt,

klärte, nunmehr für den Entwurf stimmen zu wollen, während die
türkische Delegation sich ihren Beitritt vorbehielt, da die Frage ein
spezielles Studium von seiten ihrer Regierung erfordere. Das Abstimmungsergebnis
 war im ganzen das gleiche wie in der Kommission.
 Doch stimmte jetzt allein Brasilien gegen den Entwurf,
und der Abstimmung enthielten sich außer der Dominikanischen
Republik, Siam, der Türkei und Venezuela die beiden Großmächte
Japan und Rußland. Alle anderen Staaten waren für den Entwurf.
 Zu Artikel 15 machten Vorbehalte: Chile, China, Kolumbien,
Kuba, Ekuador, Guatemala, Haiti, Persien, Salvador, Uruguay. Haiti
machte außerdem einen Vorbehalt zu Artikel 4, Ziffer 2. Das Stimmverhältnis
 war also: 37 Stimmen für, 1 gegen den Entwurf,
6 Stimmenthaltungen.
In der 9. Plenarsitzung vom 16. Oktoberl) berichtete LOUIS RE-NAULT
 über einige von dem Redaktionskomitee vorgenommene Änderungen.
 Diese bezogen sich auf Artikel 27, der einer Anregung
CARLINS zufolge den Bestimmungen der Schiedsgerichtskonvention
besser angepaßt wurde. Im übrigen betrafen die Änderungen vorzugsweise
 die Schlußbestimmungen des 4. Titels2).
In dieser Fassung wurde das Abkommen -— trotz seiner Ablehnung
 durch Brasilien — der Schlußakte vom 18. Oktober 1907
als Anlage 12 beigefügt; dagegen erhob Brasilien keinen Widerspruch.
Das Abkommen wurde zunächst von den Delegationen folgender
Staaten nicht unterzeichnet: England, Japan, Rußland, Brasilien,
China, Dominikanische Republik, Griechenland, Luxemburg, Montenegro,
 Nikaragua, Rumänien, Serbien, Venezuela®).
Wenn die Schlußakte von mehreren Delegierten der Konferenz
sofort unterzeichnet wurde, so involviert eine solche Unterzeichnung
nicht eine bindende Gutheißung der darin aufgeführten Beschlüsse
durch die Regierungen. Der Akt der Unterzeichnung ist, wie überhaupt
 die ganzen Betätigungen der Konferenzteiilnehmer, vorerst
rechtlieh hbedeutungsslos.

II. Das Haager Abkommen über die Errichtung eines Internationalen
 Prisenhofs vom 18. Oktober 1907.
A. Die Geltung des Abkommens.
1. Der Geltungsbereich der Prisengerichtskonvention ist geregelt
 in Artikel 51 9.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Staatsvertrag nur
zwischen den kontrahierenden! Staaten Rechte und Pflichten be-1)
 Actes I, 345. 2) Artikel 51 ff,
3) Jahrbuch des öffentlichen Rechts. Bd. II, S, 637 (Anmerkung) und 640.
4) Vgl. Actes I, 211, 212; HUBER, Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 11
(zitiert: HURER). S. 485: NIırpoLD. S. 183
        <pb n="104" />
        HI A. Die Geltung des Haager Abkommens. 97

gründet. Doch war zu prüfen, ob man das Prisengerichtsabkommen
nur dann Anwendung finden lassen sollte, wenn sämtliche Kriegsparteien
 zu den Vertragsmächten gehören, oder auch dann, wenn
wenigstens eine von ihnen, der am einzelnen Prisenstreit beteiligte
Nehmestaat, Kontrahent ist.
Vorbildlich waren hier vor allem Artikel 2 des Haager Landkriegsabkommens‘!),
 ferner die entsprechenden Bestimmungen in den
drei Erklärungen von 1899, endlich Artikel 24 der neuen Genfer
Konvention vom 6. Juli 1906%. Mit Recht hat MEURER hervorgehoben,
 daß die Fassung der Genfer Konvention von 1906 gegenüber
den Haager Abkommen und Erklärungen einen Fortschritt bedeutet3):
„Nach der Haager Redaktion sollte man meinen, daß die Verbindlichkeit
 nur dann aufhört, wenn in einem Krieg zwischen den Vertragsmächten
 sich eine Nichtvertragsmacht einer der Kriegsparteien
anschließt. Die jetzige Fassung sagt aber ganz allgemein: wenn
überhaupt eine der kriegführenden Mächte nicht Vertragsmacht ist.“
Und zu Artikel 2 des Landkriegsabkommens bringt MEURER%) zur
Geltungsfrage Ausführungen, die auch für unsere Prisengerichtskonvention
 nicht ohne Interesse sind: „Wenn und soweit eine Nichtsignatarmacht
 im Krieg mit einer Signatarmacht bereit ist, die Haager
„Bestimmungen“ als für sich verbindlich anzusehen, darf von der
anderen Seite der Artikel 2 nicht mehr geltend gemacht werden.
Umgekehrt kann natürlich auch die Signatarmacht trotz der Nichtanwendbarkeit
 des Artikel 2 erklären, ihrerseits den Krieg nach Maßgabe
 der „Bestimmungen“ zu führen, wenn und soweit Reziprozität
zugesichert werde.“
Eine Konvention, in der ein Staat für den Fall Verpflichtungen
übernimmt, daß er einmal Kriegspartei sein wird, ist nur dann für
den Staat verbindlich, wenn auch die andere Kriegspartei an dem
Vertrage teilhat. Die] Prisengerichtskonvention| bindet also den
Nehmestaat nicht, sofern ein Nichtkontrahent an dem Seekriege beteiligt
 ist. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, daß alle diese
(Kriegsrecht betreffenden), Konventionen eine Beschränkung der

1) „Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind für die
vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder
mehreren von ihnen.
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblicke auf verbindlich zu sein, wo
in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer Kriegspartei
 anschließt“.
2) „Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft sind nur für die vertragschließenden
 Mächte im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter
ihnen verbindlich. Die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen hört auf, sobald sich
am Kriege eine Macht beteiligt, welche die Übereinkunft nicht unterzeichnet hat“,
Vgl. MEURER in Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht, Bd. I, S. 570.
3) MEURER, a. a. O., S. 570.
4) Die Haager Friedenskonferenz, Bd. II, 1907. S. 50.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="105" />
        98

Dritter Abschnitt,

kriegerischen Aktionsfreiheit bedeuten und deshalb nur unter der
Voraussetzung vollkommener Parität der Parteien annehmbar sind).
Nun ist freilich nicht zu übersehen, daß die Prisengerichtskonvention
sich in der Hauptsache lediglich auf das Verhältnis des Nehmestaates
zu neutralen Staaten und deren Untertanen bezieht, nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen auch auf das Verhältnis des Nehmestaates
 zu feindlichen Untertanen?); die Konvention soll vor allem
den Neutralen die Gewähr „unparteiischer“ Rechtsprechung gegenüber
 den „parteiischen“ Urteilen der Prisengerichte des Nehmestaates
bieten. Es wäre jedoch sehr bedenklich gewesen, hätte man auf
Grund dieser Erwägung die Konvention auch schon dann für anwendbar
 erklärt, wenn bloß die am einzelnen Prisenstreit beteiligten zwei
Mächte an der Konvention teilhaben, die an ihm nichtbeteiligte andere
Kriegspartei (oder die anderen Kriegsparteien) aber nicht. Die Konferenz
 hat mit Recht den Gesichtspunkt festgehalten, daß die Einrichtung
des internationalen Prisenhofs wegen der „Unsicherheit“ des Rechtszustandes
 für die Kriegführenden eine weitgehende Einschränkung
bedeutet, und daß ein Kriegführender sich nicht derartig binden kann,
wenn nicht sein Gegner sich in gleicher Weise bindet. So bestimmt
denn Artikel 51, daß das Abkommen ohne weiteres (de plein droit)
nur dann Anwendung findet, wenn die kriegführenden Mächte sämtlich
 Vertragsparteien sind. RENAULT meint in seinem Bericht, es
müsse den neutralen Mächten anheimgestellt werden, gegebenenfalls
an einen Kriegführenden, der nicht Vertragspartei ist, mit dem Ersuchen
 heranzutreten, durch seinen Beitritt ihnen die Sicherung der
internationalen Rechtsprechung zu geben),
Will ein an der -Prisengerichtskonvention beteiligter Kriegführender
 sich auf einen Prozeß vor dem Prisenhof einlassen, obwohl
 die andere Kriegspartei der Konvention nicht beigetreten ist,
so steht ihm dies völlig frei. Es kann dies ein durch politische
Rücksichten gebotenes Entgegenkommen gegenüber einer neutralen
Macht sein. Eine solche Begründung der Zuständigkeit des Prisenhofs
 durch den Kriegführenden fällt aus dem Rahmen des „Obligatorischen“
 heraus, es handelt sich dabei um eine vollständig freie
Konzession; denn im voraus ist eine Verpflichtung für Fälle dieser
Art nicht übernommen.
Artikel 51, Absatz 2 betont, daß der Rekurs an den Internationalen
 Prisenhof nur von einer Vertragsmacht oder von den Angehörigen
 einer Vertragsmacht eingelegt werden kann. Selbst wenn
alle Konferenzstaaten die Konvention ratifizieren sollten, wäre eine
derartige Bestimmung nicht gegenstandslos: die anscheinend ständig
größer werdende Zahl staatloser Personen, d. h. solcher Individuen.
die ohne Staatsangehörigkeit sind. rechtfertigt sie.

1) HusBEer. Jahrbuch II S. 484. 2) Actes I. 211. 3) Actes I. 211.
        <pb n="106" />
        IT. A, Die Geltung des Haager Abkommens. 99

Schwierigkeiten ergaben sich bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs
 der Konvention für die Fälle, wo es sich um sog. Nebenbeteiligte
 handelt!). Der Nebenbeteiligte (Pfandgläubiger, Versicherungsgesellschaft)
 wird nicht besser gestellt, als wenn er selbst der
Eigentümer wäre. Ist der Eigentümer des genommenen Gutes
Angehöriger einer Nichtvertragsmacht, so ist der Rekurs dem
Nebenbeteiligten versagt, selbst wenn er, der Nebenbeteiligte, Angehöriger
 einer Vertragsmacht sein sollte. Ist zwar der Eigentümer
 Angehöriger einer Vertragsmacht , der Nebenbeteiligte
aber nicht, so wird ein Rekurs des Nebenbeteiligten nicht zugelassen.
 Zusammenfassend sagt Absatz 3 des Artikels 51: In den
Fällen des Artikels 5 ist der Rekurs nur zulässig, wenn gleichermaßen
der Eigentümer wie der Nebenbeteiligte Vertragsmächte oder Angehörige
 von Vertragsmächten sind.
2, Geltungszeit. a) Die Prisengerichtskonvention ist eine geschlossene.
 Sie „kann nicht offen sein wegen der ungleichen
Beteiligung der Staaten an der Zusammensetzung des Gerichts, die
nur durch gemeinsame Verständigung verändert werden kann. Da
aber in der Tabelle 44 Staaten figurieren, hat die Beschränkung geringe
 Bedeutung“ 2),
Wenn alle in Artikel 15 bezeichneten Mächte sich bereit finden,
die Konvention zu ratifizieren, so gestaltet sich die Sachlage sehr
einfach: Es ist nur die Hinterlegung der Ratifikation festzustellen,
und die Konvention kann für jede dieser Mächte in Kraft treten 3),
Aber die Ratifikation durch alle Staaten ist nicht wahrscheinlich.
Deshalb mußte in den Schlußbestimmungen Vorsorge getroffen werden,
 um nicht von dem Willen eines Staates das Schicksal der
Konvention auch für die übrigen abhängig sein zu lassen.
Artikel 52 sieht vor, daß die Ratifikationsurkunden im Haag
hinterlegt werden sollen, sobald sämtliche im Artikel 15 und dessen
Anlage aufgeführten Mächte hierzu in der Lage sind. Immerhin soll
die Hinterlegung am 30. Juni 1909 stattfinden, wenn alsdann die
zur Ratifizierung bereiten Mächte dem Prisenhof 9 Richter und
9 Hilfsrichter, wie sie zu dessen wirksamer Besetzung geeignet sind,
stellen können. Andernfalls wird die Hinterlegung bis zur Erfüllung
dieser Bedingung vertagt).
Solange die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, wie sie in
Artikel 52 vorgesehen ist, nicht stattgefunden hat, können die Mächte
die Konvention zeichnen. Aber auch nach dieser Hinterlegung soll
ihnen der vorbehaltlose „Beitritt“ zu dem Abkommen stets frei stehen.
Der Beitritt geschieht durch schriftliche Anzeige an die Regierung

1) Artikel 5; Actes I, 212, 2) HUBER S. 483, Anm. 5. 3) Actes I, 212,
4) Diese Bestimmungen weichen von den entsprechenden der meisten übrigen
Konventionen der Haager Konferenz ab: HUBER. S 485
        <pb n="107" />
        LOO0

Dritter Abschnitt.

der Niederlande unter gleichzeitiger Übersendung der Beitrittsurkunde,
die den andern Mächten mitgeteilt wird1!). ‚Der Beitritt hat die
gleiche Wirkung und Bedeutung wie eine von der beitretenden Macht
mit allen den Mächten, welche bereits Vertragsmächte sind, abgeschlossene
 Konvention?). Ein Beitritt wird wirksam 60 Tage nach
Eingang der Anzeige bei der niederländischen Regierung, jedoch
nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach der in Artikel 52 Absatz 1, 2
vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Denn auch für
die ratifizierenden Mächte tritt das Abkommen erst 6 Monate nach
Hinterlegung der Urkunden in Kraft3). Diese Bestimmung bedarf
der Erläuterung mit Rücksicht auf Artikel 10 Absatz 2: „Die Ernennung
 der Richter und Hilfsrichter hat binnen 6 Monaten nach
der Ratifikation dieses Abkommens zu erfolgen.“ Es soll also bereits
zur Ausführung der Konvention geschritten werden, bevor sie selbst
in Kraft getreten ist. Das scheint ein Widerspruch zu sein, der indessen
 keine praktischen Schwierigkeiten im Gefolge haben dürfte %),.
Hinsichtlich der zeitlichen Geltung der Prisengerichtskonvention
war noch eine weitere Vorschrift erforderlich. Es war die Möglichkeit
 zu berücksichtigen, daß innerhalb der 6 Monate, die nach Hinterlegung
 der Ratifikationsurkunden verstreichen müssen ®), von einem
nationalen Prisengerichte eine Entscheidung gefällt wird. Soll auch
gegen ein solches. Urteil der Rekurs an den Prisenhof zulässig sein?
Enthielte die Konvention keine Bestimmung darüber, so stünde fest,
daß der Rekurs als unzulässig zu bezeichnen wäre. Denn in dem
Augenblick des Urteils kann von einem Prisenhof, der auf Grund
einer noch nicht.in Kraft stehenden Konvention ins Leben treten
soll, noch nicht gesprochen werden. Die Konferenz fand es aber
ratsam, auch für solche Fälle die Rekursmöglichkeit zu gewähren®).
Doch wird für diese Entscheidungen die in Artikel 28 Absatz 2 bestimmte
 Rekursfrist von 120 Tagen nicht schon von dem Tage
gerechnet, an dem die Entscheidung verkündet oder zugestellt
worden ist, sondern erst von dem Tage an, an dem das Abkommen
 für die ratifizierenden nder beitretenden Mächte in Kraft
getreten ist.
b) Weiterhin enthalten die Schluß bestimmungen einige wichtige
Vorschriften „d’ordre protocolaire“ ’), nämlich hinsichtlich einer nötig
werdenden Abänderung des Richterverzeichnisses, Bestimmungen, die
das Inkrafttreten der Konvention in absehbarer Zeit sichern sollen.
Erlangt die Prisengerichtskonvention nicht für alle Konferenzmächte
 Geltung, so muß die Liste der Richter und Hilfsrichter umgestaltet
 werden. Mit dieser Aufgabe wird der Verwaltungsrat be-1)
 Artikel 53. 2) Actes I, 218, 3) Artikel 54,
4) Actes I, 194: „Ce n’est qu'une mesure conservatoire indispensable pour
permettre ä la Convention d’entrer reellement en vigueur &amp;amp; l’expiration du delai fixe“,
5) Artikel 54. Absatz 1. 6) Artikel 54, Absatz 3. 7) Actes I, 212,
        <pb n="108" />
        HI. A. Die Geltung des Haager Abkommens. 101

traut!), der gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 und der
dazu gehörigen Liste,,ein neues Verzeichnis aufstellt. Es ist z. B.
möglich, daß man für jedes einzelne Jahr nur 11 oder 12 Richter
und 11 oder 12 Hilfsrichter hat. Dabei ist denkbar, daß für das
erste Jahr 13, für das zweite 10, für das dritte 9, für das vierte
12 Richter vorhanden sind, je nachdem von den gemäß Artikel 15
nicht ständig vertretenen Staaten die einen oder die anderen das
Abkommen nicht ratifiziert haben und ihm nicht beigetreten sind.
Da in einem solchen Falle die Beschlußfähigkeitsziffer mehr als erreicht
 wäre, könnte der Prisenhof demnach mit verschiedener Richterzahl
 in den einzelnen Jahren funktionieren. Es erschien aber ratsam,
 die Zahl der Richter nicht wechseln zu lassen, und so bestimmt
denn Artikel 56, daß der Verwaltungsrat die Richter, die der Reihe
nach mitzuwirken berufen sind, für die ihnen nach der Liste zukommende
 Zeit auf die verschiedenen Jahre des sechsjährigen Zeitraumes
derartig zu verteilen hat, daß der Prisenhof soweit wie möglich in
jedem Jahre mit gleicher Anzahl besetzt ist. Überschreitet die Zahl
der Hilfsrichter diejenige der Richter, so ist die Zahl der Richter
durch das Los aus den Hilfsrichtern der Mächte zu ergänzen, die
keinen Richter ernennen. Auf diese Weise können Luxemburg und
Montenegro zu einer Richterstelle gelangen.
Beträgt die Gesamtzahl der Richter weniger als 11, so genügen
7 Richter zur Beschlußfähigkeit.
Die dem Artikel 15 beigefügte Liste und die nach Artikel 56
länderweise Verteilung der Richterstellen ist nicht unabänderlich.
Es können Vertragsmächte im Lauf der 12- oder 6jährigen Geltungsdauer?)
 in einem Maße an Bedeutung gewinnen oder verlieren, daß
sie eine Abänderung der Richtervertretung zu beantragen sich veranlaßt
 sehen. Damit die Konvention infolge eines derartigen Abänderungsantrages
 nicht vorübergehend oder dauernd außer Kraft
gesetzt werde, kann jede Vertragsmacht 2 Jahre vor Ablauf der genannten
 Zeiträume mit dem Abänderungsantrag an den Verwaltungsrat
 herantreten, „der ihn prüfen und allen Mächten Vorschläge über
die ihm zu gebende Folge unterbreiten wird“ 3).
c) Die Prisengerichtskonvention ist befristet%). Sie gilt für die
Dauer von 12 Jahren und zwar für alle kontrahierenden Staaten,
ohne daß zwischen Signatarmächten und später beitretenden Staaten
unterschieden wird. Wird nach Ablauf der 12 Jahre nicht gekündigt,
so gilt das Abkommen als stillschweigend von 6 zu 6 Jahren erneuert.
 Die Kündigung muß wenigstens ein Jahr vor Ablauf der
12 oder 6 Jahre der Regierung der Niederlande schriftlich erklärt
1) Artikel 56, 2) Artikel 55,
3) Die Einzelheiten siehe im Artikel 57; Actes I, 217, OzANAM, S. 183 ff,
4) Vgl. zum Folgenden HußEr, Jahrbuch II. S. 484. 485; Nıproro. S. 182:
Actes L 215.
        <pb n="109" />
        ‚O2

Dritter Abschnitt,

werden, die hiervon allen anderen Vertragsparteien Kenntnis geben
soll). Die Kündigung ist nur in Ansehung der Macht wirksam,
die sie erklärt hat; ihre Richter fallen aus. Dagegen besteht die
Konvention zwischen den anderen Staaten in vollem Maße fort. Da
aber das Abkommen eine Institution vorsieht, an deren Zusammensetzung
 die Vertragsparteien in bestimmter Weise teilhaben, kann
das Abkommen für die nicht kündigenden Vertragsmächte nur unter
der Voraussetzung bestehen bleiben, daß ihre Beteiligung an der Bestellung
 der Richter genügt, um die Tätigkeit des Gerichts mit
9 Richtern und 9 Hilfsrichtern zu ermöglichen 2).
Das Abkommen darf von einem Vertragsstaat nur generell,
nicht auch einzelnen Staaten gegenüber gekündigt werden).
3. Die Ratifikation des Prisenhofabkommens durch
das Deutsche Reich ist bis jetzt nicht erfolgt. Das Abkommen ist
für uns lediglich ein Vertragsentwurf. Nach Artikel 11 Abs. 3 der
Reichsverfassung ist zum Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten
die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung
 des Reichstages erforderlich, soweit die Verträge sich auf
Gegenstände beziehen, die in den Bereich der Gesetzgebung gehören.
Ist der Kaiser verpflichtet, den Entwurf der Prisenhofkonvention dem
Reichstag vorzulegen und erst nach dessen Genehmigung zu ratifizieren?
 Die Konvention betrifft einen Gegenstand des Kriegsrechts,
das an und für sich nicht in den Bereich der Gesetzgebung des
Reichs, sondern der Kriegshoheit des Kaisers zu verweisen ist. Zweifel
begründet der Umstand, daß bereits in Friedenszeiten die Konvention,
wenn sie ratifiziert ist, eine Budgetbelastung zur Folge hat (Artikel 47
Abs. 2, 49 Abs. 2). In irgend einer Weise wird das Schicksal der
Konvention von der Entschließung des Reichstags abhängig gemacht
werden müssen. Ohne ihn kann das Abkommen nicht ausgeführt
werden; denn zum mindesten müssen die erforderlichen Ausgaben
auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Ob der Kaiser vor
der Bewilligung nicht ratifizieren darf, mag hier auf sich beruhen.
Aus politischen Gründen erscheint es jedenfalls angemessen, die Zustimmung
 der Volksvertretung vor der Ratifikation einzuholen ; den
Vertragsentwurf als Anlage zum Etat vorzulegen, dürfte sich nicht
empfehlen 9.

1) Artikel 55, Absatz 1—8. 2) Artikel 55, Absatz 4.
8) Vgl. HuBEr, S. 484, Anm. 7. Dies ist keine allzu schwere Fessel: Der
Staat A kündigt mit Kraft für B-Z, statuiert aber unter Bedingung der Reciprozität
sofort für X-Z inhaltlich dasselbe oder ähnliches Recht wie bisher.
4) Vgl. Ernst Meıer, Über den Abschluß von Staatsverträgen. Leipzig 1874,
S. 315; PAUL LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4, Aufl., Bd. II (1901),
S. 145. Über das voraussichtliche Schicksal des Prisenhofabkommens und der Londoner
 Deklaration, das im Wesentlichen von der Entscheidung über die im Juni 1910
im englischen Unterhause eingebrachte. bis jetzt nicht verabschiedete ‚Naval Prize
        <pb n="110" />
        I. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs,
B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs.

193

Der Prisenhof und seine ganze Tätigkeit beruht auf vertragsmäßiger
 Grundlage; er leitet seine Zuständigkeit aus der Prisengerichtskonvention
 ab. Er hat keine eigene, von dem Willen der
Vertragsmächte unabhängige Kompetenz. Jedes Tätigwerden des
Prisenhofs, das über die in der Konvention festgelegte Zuständigkeit
hinausgeht, ist für die einzelne Macht ohne jede rechtliche Bedeutung.
Nach der Konvention bleibt grundsätzlich die erstinstanzliche
Entscheidung in Prisensachen bei den nationalen Gerichten; die Konvention
 spricht von der nationalen Prisengerichtsbarkeit nur insoweit,
als diese über neutrales oder feindliches Eigentum entscheidet 1).
Was in dieser Beziehung bisher durch jahrhundertelange Übung der
Staaten zumeist gewohnheitsrechtlich feststand, wird durch Artikel ]
und 2 zum Vertragsrecht erhoben werden ?). ;
Vor der Konferenz und auch während ihrer Verhandlungen ist
wiederholt die „Internationalisierung“ aller „Instanzen“ gefordert
worden 3). Die Verfasser des Entwurfs sahen jedoch davon ab, weil
die großen Seemächte schwerlich für eine Abschaffung der nationalen
Prisengerichte zu haben wären. Auch wurde geltend gemacht, daß
man die internationale Instanz nicht mit kleinen und kleinsten Prozessen
 belasten dürfe. Die nationale Prisengerichtsbarkeit bleibt also
grundsätzlich unangetastet. Wie bisher bestimmt die Rechtsordnung
jedes Staates die Organisation und das Verfahren der Prisengerichte.
Nur in zwei Punkten wird diese rechtliche Freiheit eingeschränkt.
Soweit die Zuständigkeit des Prisenhofs reicht, übernehmen die Vertragsmächte
 die Verpflichtung, daß die Entscheidungen der nationalen
Prisengerichte in Öffentlicher Sitzung verkündet oder von Amts
wegen den neutralen oder feindlichen Parteien zugestellt werden
(Artikel 2 Abs. 2)%. Außerdem darf die Gerichtsbarkeit der nationalen
 Gerichte, soweit der Prisenhof zuständig ist, in höchstens zwei
Instanzen ausgeübt werden (Artikel 65.

Bill“ abhängen dürfte, siehe die Ausführungen THEODOR NIEMEYERS in „Der Tag“
1910. Nr. 233: „England und die Londoner Seekriegsrechts-Deklaration“
1) Artikel 1. 2) HUBER 536,
8) Diese Forderung erhebt auch CHARLES OZzANAM, La juridietion internationale
des prises maritimes. Paris 1910, S. 126 ff., 143,
4) Ähnliche Vorschläge sind schon vor der Konferenz wiederholt hervorgetreten.
Vgl. Neue Preußische (Kreuz-)Zeitung 1907, Nr. 125, Nr. 250: „Die völkerrechtliche
Verpflichtung der Konferenzstaaten, sämtliche prisengerichtlichen Entscheidungen nach
Beendigung des Krieges zu veröffentlichen, würde eine wünschenswerte Garantie für
die Gerechtigkeit der gefällten Urteile bieten“. Ein anschauliches Bild von der Anwendung
 des Seekriegsrechts in dem japanisch-russischen Kriege von seiten Japans
bietet die Sammlung der japanischen Prisenrechtsbestimmungen und der Entscheidungen
 der japanischen Prisengerichte von K. MARSTRAND-MECHLENBURG. Siehe
darüber Jahrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. IV. S. 369.
5) OZANAM. S. 130%
        <pb n="111" />
        104

Dritter Abschnitt.

Da die Gesetzgebung jedes Staates die Organisation jund das
Verfahren seiner Prisengerichte im übrigen uneingeschränkt regelt,
so ist sie auch nach der Prisengerichtskonvention berechtigt, zu bestimmen,
 daß die Entscheidungen der nationalen Prisengerichte vollstreckbar
 sind. Im allgemeinen bedarf ein Prisengerichtserkenntnis,
sofern es den Reklamanten abweist, keiner Vollstreckung: der Staat
behält endgültig die Prise, die er schon hat. Denkbar ist auch
der Fall, daß die Prise einer oder mehreren Privatpersonen zugesprochen
 wird, etwa der Besatzung des Schiffes, welches die Prise
gemacht hat. Ich wüßte keinen Grund, weshalb nach deutschem
internationalem Recht der Kaiser daran gehindert wäre, zugunsten der
Kriegsschiffbesatzungen eine entsprechende allgemeine Regel aufzustellen.
 Spricht ein nationales Prisengerichtsurteil solchen Personen
Eigentum zu, So steht nichts im Wege, daß ihnen dieses Eigentum
 sofort endgültig zuerkannt wird. Natürlich kann die einzelne
Vertragsmacht dem Rekurs an den Prisenhof einen Suspensiveffekt
beilegen; eine Verpflichtung hierzu fihernimmt sie in der Konvention
nicht.
Es ist nicht korrekt, wenn man sagt: Nach der Konvention entscheiden
 die Prisengerichte des Nehmestaates in erster Instanz. Denn
es ist den Vertragsmächten nicht verwehrt, selbst noch eine zweite
nationale Instanz erkennen zu lassen. Die Gesetzgebung der nehmenden
 Kriegsmacht hat darüber zu entscheiden, ob der Rekurs nach
der Entscheidung in erster Instanz oder erst nach der Entscheidung
in der Berufungs- oder Revisionsinstanz zulässig ist1).
Damit ein Prisenprozeß vor den nationalen Gerichten nicht endlos
dauere und die dem Prisenhof durch die Konvention zugewiesene
Kompetenz nicht ilusorisch gemacht werde, ist in Artikel 6 Absatz 2
bestimmt, daß der Prisenhof unmittelbar angerufen werden kann,
falls die nationalen Gerichte binnen zwei Jahren nach der Wegnahme
 keine endgültige Entscheidung gefällt haben. Danach ist der
Fall denkbar, daß entweder alle nationalen Instanzen oder wenigstens
 die zweite Instanz ausgeschaltet wird. So erlangt der Prisenhof
 gegebenenfalls durch Devolution eine erstinstanzliche Zuständigkeit2),

Die Zuständigkeit des Prisenhofs wird verschieden geregelt, je
nachdem Eigentum einer neutralen Macht oder einer neutralen
Privatperson durch die Entscheidung des nationalen Gerichts betroffen
 ist oder feindliches Eigentum.
Der Rekurs an den Prisenhof ist ausnahmslos eröffnet gegen
Entscheidungen der nationalen Gerichte, welche das Eigentum eines
neutralen Staates oder einer neutralen Privatperson hetreffen.

1) Artikel 6, Absatz 1.
2) HuBeEer, 5837: vol. RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 6.
        <pb n="112" />
        III. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs, 105

Hauptsächlich um der neutralen Interessen willen soll die neue Institution
 ins Leben gerufen werden. Vorausgesetzt ist immer, daß
der beteiligte neutrale Staat Signatarmacht der Konvention ist und
daß beide Kriegführende ebenfalls an ihr teilhaben.
Feindliches Staatseigentum wird weggenommen, ohne daß ein
prisengerichtliches Erkenntnis zu folgen braucht. Deshalb ist natürlich
auch ein Streit vor dem Prisenhof über sein Schicksal ausgeschlossen.
Nur den Privatgütern feindlicher Bürger gelten Zuständigkeitsvorschriften
 der Prisenhofkonvention.
Betrifft die Entscheidung des nationalen Gerichts feindliches
Privateigentum, so ist der Rekurs nur in ganz bestimmten Fällen
zulässig. Der am häufigsten vorkommende Fall dürfte die Wegnahme
feindlicher Güter sein, die auf einem neutralen Schiffe verfrachtet
waren. Damit wird die Sicherung des Satzes, daß die neutrale
Flagge feindliches Gut deckt, in letzter „Instanz“ dem Prisenhof anvertraut.
 Die Beobachtung dieser heute von fast allen Mächten angenommenen
 Rechtsregel liegt im Interesse ebensowohl des neutralen
Staates wie des feindlichen Eigentümers. Eine weitere Rekursmöglichkeit
 bei Wegnahme feindlichen Eigentums eröffnet die Konvention,
wenn ein feindliches Schiff in den Küstengewässern einer neutralen
Macht weggenommen worden ist. Der Rekurs ist aber ausgeschlossen,
falls dieser Staat die Wegnahme zum Gegenstand einer diplomatischen
Reklamation gemacht hat. Auch hier war für die Gewährung des
Rekurses der Gesichtspunkt maßgebend, daß durch die Wegnahme
der neutrale Staat verletzt worden ist. Dieser kann sich mit einer
diplomatischen Reklamation begnügen, und dann wird der Streit
durch direkte Verhandlungen zwischen Staat und Staat erledigt. Es
steht aber der neutralen Regierung frei, von einer diplomatischen
Intervention vorläufig abzusehen; sie läßt zunächst dem Verfahren
vor dem nationalen Prisengericht seinen Lauf und wendet sich, falls
das Erkenntnis des Prisengerichts sie nicht zufriedenstellt. an den
Prisenhof 1).
Der Rekurs kann endlich auch dann zum Schutz feindlichen
Guts eingelegt werden, wenn es sich handelt um einen Anspruch
auf Grund der Behauptung, daß die Wegnahme unter Verletzung
einer zwischen den kriegführenden Mächten geltenden Vertragsbestimmung
 oder einer von der nehmenden Kriegsmacht erlassenen
Rechtsvorschrift bewirkt worden sei2). Der Rekurs kann also nicht
auf die Behauptung gestützt werden, daß das Gericht des Nehmestaates
 unter Verletzung eines Gewohnheitsrechts oder eines „allgemeinen
 völkerrechtlichen Grundsatzes“ erkannt habe).
1) Artikel 3, 2b; Artikel 4, Ziffer 2. OzANAM, S, 148.
2) Artikel 3, 2c. OzANAM, S. 150.
3) OZzANAM, S. 150f.: „Nous devons dire, il est vrai, que les regles de droit de
la guerre maritime, se Drecisant de iour en iour sräce aux ententes internationales
        <pb n="113" />
        ae

Dritter Abschnitt,

Allgemein darf der Satz aufgestellt werden, daß der Prisenhof
niemals zuständig ist, sofern nicht einem nationalen Prisengericht
die Kompetenz zugewiesen ist. HUBER erklärt es für wichtig, daß
die Landesgesetzgebung der Vertragsstaaten überall da wenigstens
den Rechtsweg vor nationalen Prisengerichten offen halte, in denen
eine Anrufung des internationalen Gerichtshofes möglich ist. So
weit stimme ich HUBER unbedenklich zu. Eine andere Frage aber
ist die, ob durch die Konvention (Artikel 1) die Pflicht zu entsprechender
 Gesetzgebung festgestellt ist!), und weiter ist es zum mindesten
 sehr zweifelhaft, ob mangels eines nationalen Richters Devo-Iution
 an das internationale Gericht eintritt. Die erste Frage wird
von HUBER entschieden bejaht, und er ist auch geneigt, mangels
eines nationalen Richters Devolution an den internationalen Prisenhof
 anzunehmen. Das dürfte zu weit gehen. Die Fälle, in denen
ein prisengerichtliches Verfahren stattzufinden hat, sind in dem
Prisenhofabkommen nicht festgelegt. Sie werden von der nationalen
Gesetzgebung der Vertragsstaaten bestimmt. Wenn auch richtig ist,
daß durch die Ratifikation des Abkommens die Vertragsstaaten die
Verpflichtung übernehmen, ihre Gesetzgebung in einer Weise zu gestalten,
 welche die Anwendung der Konvention nicht unmöglich
macht, so ist damit über den nach dem Inhalt der Konvention notwendigen
 Zuständigkeitsbereich der nationalen Prisengerichte
nichts gesagt. Die Konvention nimmt die Tatsache der Existenz
der nationalen Prisengerichte und den Umfang ihrer Zuständigkeit
als etwas Gegebenes hin; sie will daran nichts ändern, vor allem
liegt es ihr fern, hinsichtlich des Umfangs der Zuständigkeit der
nationalen Prisengerichte den Vertragsmächten eine neue Verpflichtung
 aufzuerlegen.
Der Rekurs gegen die Entscheidung der nationalen Prisengerichte
 kann damit begründet werden, daß diese Entscheidung in tatsächlicher
 oder in rechtlicher Hinsicht unrichtig ist?). Eine Einschränkung
 der Tätigkeit des Prisenhofs darauf, daß er die Richtigkeit
 des angefochtenen Urteils nur nach der rein rechtlichen Seite
zu prüfen hätte, erschien nach ASSER3) nicht wünschenswert, weil
damit die Einheit des Prozesses aufgehoben wäre. Diese Einwendung
 ließe sich übrigens gegen jede nationale Revisionsinstanz vorbringen,
 welcher die Nachprüfung des von der Vorinstanz ohne
Rechtsverletzung festgestellten Sachverhalts entzogen ist. Die An-—

 la conference de Londres a realise ä cet 6gard un progres immense — le nombre
üdes cas augmente, dans lesquels l’ennemi aura un recours ä sa disposition . . .“
1) Huser, 538.
2) Artikel 3, Absatz 2; vgl. dagegen DONKER CURTIUS in Revue de droit international
 et de legislation comparee T, XI (1909), insbesondere p. 33ff. Dazu die
Ausführungen bei OzANAM, S, 134 ff., 143,
3) Onze Eeuw. Dezember 1908, S, 386 if.
        <pb n="114" />
        HI. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs, 107

nahme des Artikels 3, Absatz 2 war schon durch das Motiv geboten,
welches der ganzen, neuen Institution zugrunde liegt: Durch den
Mangel an Vertrauen zu der Unparteilichkeit der nationalen Prisengerichte,.
 Denn warum sollte man ihnen hinsichtlich der Feststellung
des Sachverhaltes mehr Vertrauen schenken?!)
Ein Rekurs an den Prisenhof kann nicht damit begründet
werden, daß das Verfahren vor den nationalen Gerichten an prozessualen
 Mängeln leide. Davon sagt die Konvention nichts. Der
in ihr gezeichnete Zuständigkeitsbereich darf in keiner Weise erweitert
 werden, namentlich nicht durch ‘Analogie; die Aufzählung
der Rekursmöglichkeiten will eine erschöpfende sein.
Der Rekurs an den Prisenhof ist dem neutraten Staate, dem
neutralen Untertan, dem feindlichen Untertan nicht gewährt, falls
von den nationalen Prisengerichten seinem Antrag entsprechend erkannt
 ist. Das ist in der Konvention, weil selbstverständlich, nicht
ausgesprochen, ergibt sich aber daraus, daß der Rekurs den Rechts
mitteln im nationalen Prozeßrecht nachgebildet ist.
Das Prisengerichtsabkommen will eine billige Regelung ‘der
Streitigkeiten ermöglichen, die „bisweilen im Falle eines Se ekriegs
aus Anlaß der Entscheidungen der nationalen Prisengerichte entstehen“;
 die Signatarmächte erwarten, durch „die Errichtung eines
Internationalen Prisenhofs mit sorgfältiger Regelung seiner
Zuständigkeit“ „die harten Folgen eines Seekriegs“ mildern zu
können, sie sind überzeugt, „daß insbesondere die guten Beziehungen
zwischen den Kriegführenden und den Neutralen mehr Aussicht
auf Bestand haben“ 2). Ein Seekrieg ist also die ımerläßliche Voraussetzung
 für jede Anrufung des Internationalen Prisenhofs. Hier
erhebt sich nun die Frage, ob der Prisenhof auch dann zuständig
ist, wenn die nationalen Prisengerichte über die Rechtmäßigkeit der
Beschlagnahme und Sequestration bei einer sogenannten Friedensblockade
 oder etwa bei einer Blockade zur Bekämpfung des Sklavenhandels3)
 entschieden haben. Dieser Punkt ist bei den Verhandlungen
 der Konferenz über die Prisengerichtsbarkeit nicht berührt
worden; bei der Unsicherheit und Unklarheit in der Theorie der
Friedensblockade kann er zu ernsten Konflikten führen 9).

1} Vgl. OzANAM, S. 144,
2) Siehe die Eingangsworte der Konvention.
3) Siehe die aus Anlaß der ostafrikanischen Blockade zur Bekämpfung des
Sklavenhandels erlassene Kaiserliche Verordnung am 15, Februar 1889; R G Bl. S. 5.
4) Vgl. hierzu PAUL LAFARGUE, Les represailles en temps de paix. Etude juridique
 historique et politique (Thöse) Paris 1898, p. 85—94; ferner LOUIs DucrocQ,
Represailles en temps de paix. Blocus pacifique {(Thöse), Paris 1901, p. 59 88. ;
SÖDERQUIST, NıLS, Le blocus maritime, 1908, Über SÖDERQUIST vgl. MAX HUBER im
Archiv f. öff, Recht. XXIV, S. 592, 5983. HERMANN STAUDACHER, Die Friedensblockade.
Ein Beitrag zur Theorie und Praxis der nichtkriegerischen Selbsthilfe. Bd. VII, Heit 3
der „Staats- und völkerrechtlichen Abhandlungen“. 1909, S. 115 4.
        <pb n="115" />
        8

Dritter Abschnitt.

Ist die Friedensblockade zu charakterisieren als eine nichtkriegerische
 internationale Gewaltaktion, ist sie ein zwangsweises
Eingreifen ohne den Charakter des kriegerischen Angriffs !), so dürfte
ein Rekurs gegen die! prisengerichtlichen Erkenntnisse als unzulässig
zu bezeichnen sein. STAUDACHER meint zwar (S. 160): „Mangels besonderer
 Bestimmungen müssen für die Organisation der in Zeiten
nichtkriegerischer Zwangsübung ins Leben tretenden Prisengerichtsbarkeit
 die für den Kriegsfall vorgesehenen Prisenordnungen analoge
 Anwendung finden. Ebenso wird der von der zweiten Haager
Konferenz 1907 geschaffene internationale Prisengerichtshof analog
auch über die in nichtkriegerischer Zwangsübung genommenen
Prisen als Appellationsinstanz entscheiden müssen.“ Die damit wohl
verfochtene „analoge“ Zuständigkeit des Prisenhofs ist nicht haltbar.
Die Konferenzmächte haben keinen Zweifel darüber gelassen, däß
die neue Institution für Seekriege geschaffen werden soll, daß
wenigstens nach dieser Richtung hin ihre Zuständigkeit in der Konvention
 scharf umgrenzt, „sorgfältig geregelt“ ist. Eine Analogie,
ein Ans-Licht-Ziehen latenter Rechtssätze, kann hier nicht in Frage
kommen; insoweit wenigstens ist ein Mangel an Offensichtlichkeit
in den Zuständigkeitsbestimmungen der Konvention nicht zu rügen.
Prisengerichtliche Entscheidungen, die durch eine sogenannte Friedensblockade
 hervorgerufen sind, könnten nur dann Gegenstand eines
Rekurses an den Prisenhof sein, wenn die sogenannte Friedensblockade
 wirklich eine Kriegsaktion, kriegerischer Zwang ist2?). Die
Staatenpraxis hat zumeist den Eintritt des Kriegszustandes im Fall
der Verhängung einer „Friedensblockade“ verneint, und auch die
Mehrzahl der Theoretiker des internationalen Seerechts zählt diese
Maßnahme im Unterschied zum Kriege den Repressalien zu. Immerhin
 steht die selbständige Existenz einer „Friedens“-Blockade neben
der kriegerischen nicht außer Streit. Daß daraus für die Bestimmung
der Zuständigkeit des Prisenhofs Weiterungen entstehen können, erhellt
 schon, wenn man sich nur der überraschenden Haltung Englands
 im Falle der Blockade der venezolanischen Häfen erinnert.
In der Sitzung des Unterhauses vom 17. Dezember 1902 ließ die
Regierung mit Bezug auf die in Aussicht genommene Blockade er-1)

 Letzteres ist die herrschende Meinung, Siehe PERELS, S. 155; STAUDACHER,
S. 160: „Die Friedensblockade in ihrer historischen, auch gegen Dritte wirksamen Form
ist eine rechtmäßige Repressalienhandlung. Ihre materiellrechtlichen Voraussetzungen
sind die der Repressalienhandlungen überhaupt, ihre formalen Voraussetzungen die der
Kriegsblockade, Ihre Rechtsfolge ist die der Sequestration der Blockadebrecher ohne
Schadensersatz“.
2) Freilich ist die Frage der Zuständigkeit des Prisenhofes nicht dadurch erledigt,
 daß man die Möglichkeit einer Blockade in Friedenszeiten in Abrede stellt und
nur ein einheitliches Institut, die Kriegsblockade, anerkennen will, Denn die Zustän-Jdiykeit
 des Prisenhofs ist nach der Haager Konvention zu bestimmen.
        <pb n="116" />
        IN. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs, 109

klären, es gebe keine Friedensblockade, eine Blockade involviere
offenbar den Kriegszustand!). Von den amtlichen deutschen Stellen
ist das Vorgehen gegen Venezuela nicht als Repressalie, sondern als
Krieg aufgefaßt worden. Das läßt sich mit Sicherheit feststellen.
Der Reichskanzler hat sich damals nach glaubhafter Nachricht geäußert,
 die Blockade werde eine Kriegsblockade sein2),
Nach dem Inhalt der Prisengerichtskonvention ist eine Zuständigkeit
 des Prisenhofs in Friedensblockade-Prisensachen nicht begründet.
Wenn einmal das Gegenteil behauptet und in praxi durchgesetzt
werden sollte, so würde dadurch der Wirkungskreis des Prisenhofs
in einer in der ‚Konvention nicht begründeten Weise erweitert,
Wären die Haager Delegierten über diese Erweiterung einig gewesen,
so hätten sie dies auch, zumal angesichts der Verwirrung in Theorie
und Praxis der Friedensblockade, klar zum Ausdruck gebracht. Man
schwieg — wie so oft —, weil Reden verpflichtet hätte.
Handelt es sich bei der Friedensblockade für unsere Frage des
Anwendungsbereichs der Prisengerichtskonvention um Krieg oder
Nichtkrieg, so bietet auch die Abgrenzung des Seekriegs vom Landkrieg
 besondere Schwierigkeiten. Soweit ich sehe, hat bisher nur
HEINRICH RETTICH in seiner völkerrechtlichen‘ Studie „Prisenrecht
und Flußschiffahrt“ (Hamburg 1892) zu ihnen Stellung genommen.
Anlaß gaben ihm die Manöver der englischen Kriegsflotte im Jahre
1889. Die damals eröffnete Kriegsperspektive ließ plötzlich die
Frage höchst praktisch werden, ob die feindliche Flotte, wenn sie
die Stadt Peterhead brandschatzt, im See- oder Landkriege beutet.
Die Untersuchung dieser Frage führte RETTICH zur Betrachtung einer
weiteren Eventualität: „Wie..., wenn diese englische Armada oder
irgend. eine Kriegsflotte zu Berg eines schiffbaren Stromes oder durch
die Linie eines Kanals fährt. brandschatzt sie dann die Uferstädte

1) „Diese Erklärung war veranlaßt durch die kundgegebene Absicht der Regietung
 der Vereinigten Staaten von Nordamerika, eine Friedensblockade jener Häfen
nicht anzuerkennen, wenigstens soweit der Verkehr amerikanischer Schiffe mit Venezuela
 in Betracht kommen würde. Dieser Verkehr könne nur beim wirklichen Kriegszustand
 ausgeschlossen werden.“ PERELS, S. 351,
2) ScHÜCKING (in „Deutsche Juristen-Zeitung“ vom 1. April 1903) ist der Ansicht,
daß wir mit Venezuela nicht in Krieg gestanden haben. Er glaubt dies schon deshalb
 annehmen zu können, weil keine vis mutua, sondern nur einseitige Gewaltanwendung
 des Reiches gegen Venezuela stattgefunden habe. Es wäre die Frage, ob
nicht „Krieg“ einseitig (gegen einen sich gar nicht wehrenden Staat) geführt werden
kann. Doch mag dies hier auf sich beruhen. Die Behauptung SCHÜCKINGS, für einen
Krieg habe es auch an den nötigen staatsrechtlichen Voraussetzungen, an einem zustimmenden
 Beschlusse des Bundesrates, gefehlt, können wir nicht beipflichten.
Dieser Beschluß ist erfolgt. Wenn, wie SCHÜCKING selbst meint, jene Äußerung des
Reichskanzlers nach glaubhafter Nachricht wirklich gefallen ist, so ist es nicht nur
als höchst wahrscheinlich, sondern als sicher zu bezeichnen, daß der Reichskanzler einen
solchen Bundesratsbeschluß herbeigeführt hat. Daß der Beschluß nicht in die Öffent-Kchkeit
 gedrungen ist. tut nichts zur Sache
        <pb n="117" />
        110

Dritter Abschnitt,

im Land- oder im Seekriege und nimmt sie die feindlichen Handelsschiffe
 auf diesem Strom als Seeprise oder als Landbeute? M. a. W.:
Beutet sie hier völkerrechtlich zulässig oder mit Verletzung des
gegenwärtigen Völkerrechts? Unterliegt auf Strömen und Kanälen
schwimmendes Privateigentum dem Recht der guten Prise oder
nicht?“1) Ersterenfalls bedarf es eines prisengerichtlichen Verfahrens,
im letzteren Falle nicht. RETTICH kommt zu dem Ergebnis, daß es nicht
das Meer, die See an sich ist, welche die Unterscheidung zwischen
See- und Landkriegsrecht räumlich bedingt, sondern ein anderer Begriff:
 „Dieser Begriff aber, diese räumliche Unterlage des „See“-kriegsrechts
 ist nichts andres als das der Marinebehörde- unterstellte
Kriegsfahrzeug, gleichviel, auf welchem nicht neutralen oder nicht
neutralisierten Gewässer dasselbe schwimmt und in kriegerische
Aktion tritt. Und die beutemäßige Wegnahme des privaten Eigentums
 ist darum nicht allein im Seekriege völkerrechtlich zulässig,
sondern überall da, wo dieselbe vermittelst Kriegsfahrzeugen bewerkstelligt
 werden kann — also auf Flüssen und Kanälen und an festländischen
 Plätzen, die im Bereiche der Schiffskanonen stehen“ 2),
Es ist nicht zu verkennen, daß die Wegnahme durch Kriegsfahrzeuge
 ein sicheres Kriterium ist, dessen allgemeine Aufnahme in die
Internationalrechtsordnungen der einzelnen Staaten sich empfehlen
mag. Aber man wird nicht behaupten können, daß es tatsächlich
schon in ihnen enthalten ist. Das Deutsche Reich hat mangels Teilnahme
 an einem Seekriege bisher zu dieser Abgrenzung von Seeprise
und Landbeute nicht Stellung genommen; beim Fehlen ausdrücklicher
deutscher Rechtsatzung und von Gewohnheitsrecht ist die Frage für
uns eine offene.

C. Die Parteien.
Als Parteien vor dem Prisenhof kommen in Betracht: Neutrale
Staaten, neutrale Untertanen, feindliche Untertanen. Es ist hier im
wesentlichen der Standpunkt des deutschen Entwurfs von der Konferenz
 angenommen. Artikel 15 des deutschen Antrags gewährte die
Berufung sowohl der Kriegspartei als auch der Privatpartei. England
wollte nur Staaten, und zwar nur neutralen Staaten, die Parteifähigkeit
 zusprechen, drang aber damit nicht durch. „Die praktische
Bedeutung des internationalen Prisengerichts für den Handel würde,
wenngleich nicht zu unterschätzen, so doch . . . ganz außerordentlich
 geringer sein, als sie es jetzt, wegen des unmittelbaren Klagevechts
 der geschädigten Privaten, ist“3).
1. Als Kläger kann ein neutraler Staat auftreten. Einmal
 dann, wenn er behauptet, daß die Entscheidung der nationalen
Prisengerichte sein Staatseigentum betroffen habe. Der neutrale

1) ReETtTICcH S. 10.

2) ReETttTICcH S. 22. 3) HUBER S. 542.
        <pb n="118" />
        II, C. Die Parteien. 111
Staat steht in diesem Falle dem neutralen Untertan gleich, auf
dessen Gut sich die Entscheidung der nationalen Gerichte bezieht 1).
Außerdem kann die neutrale Macht den Prisenhof anrufen, um die
Interessen ihrer Angehörigen zu wahren, Aber nicht schlechthin
Interessen jeder Art: Vorausgesetzt ist immer eine Schmälerung des
Eigentums der Untertanen. Es wird nicht selten im öffentlichen
Interesse des neutralen Staates liegen, daß er sich selbst der Interessen
seiner Angehörigen vor dem Prisenhof annimmt. Ob die neutrale Macht
bei Schädigung von Privateigentum selbst als Klägerin auftreten oder
dem geschädigten Untertan.die Einlegung des Rekurses überlassen,
oder endlich, ob sie dem Untertan die Einlegung des Rekurses verbieten
 will, das ist eine Frage, die den Prisenhof nichts angeht,
sondern nur das interne Verhältnis des neutralen Staates zu seinen
Untertanen betrifft. Ob die Gesetzgebung des neutralen Staates das
Rekursrecht der Privatperson generell ausschließen und die Regierung
generell verpflichten will, bei Schmälerung des Eigentums der Privatpersonen
 Rekurs einzulegen, ist Sache des freien Ermessens jedes
souveränen Staates.
Die neutrale Macht kann auf Grund der Behauptung Rekurs
einlegen, daß die Wegnahme eines feindlichen Schiffes in den
Territorialgewässern dieser neutralen Macht stattgefunden hat2).
Außerdem bleibt natürlich der neutralen Macht bei Verletzung ihrer
Gebietshoheit das Recht ungeschmälert, auf diplomatischem Wege
vorzugehen. Hier ist Artikel 3 Abs. 2 des deutscherseits ratifizierten
 Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte
und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs zu beachten.
Dieser Artikel 3 hatte in dem von einem Comit&amp;amp; d’examen ausgearbeiteten
 Entwurf folgenden Wortlaut:
„Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer eines neutralen
Staates weggenommen worden, so hat dieser Staat, sofern sich
die Prise noch in seinem Hoheitsbereiche befindet, die notwendigen
 Maßregeln zu ergreifen, um die Befreiung der Prise mit
ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die
von den Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich
festzuhalten. .
Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereichs des neutralen
 Staates, so wendet sich dieser an die kriegführende Regierung,
 welche die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft
 freigeben muß.“
Bei der Beratung des Artikels machte Kontreadmiral SIEGEL darauf
 aufmerksam, daß danach der neutrale Staat in allen diesen
Fällen diplomatische Mittel anwenden müsse, um das ihm zugefügte

1) Actes I, 187.
2) „pour defendre . . . son propre interet de souverainete“:; Actes I. 187.
        <pb n="119" />
        112

Dritter Abschnitt.

Unrecht zu beseitigen. In diesem Punkte gebe aber Artikel 3 der
Prisenkonvention eine andere Entscheidung. Man müsse daher die
beiden Abkommen miteinander in Einklang bringen und dem neutralen
 Staate das Recht einräumen, zwischen einer diplomatischen
Reklamation und dem Verfahren vor dem Prisenhofe zu wählen.
Im Verlauf der Debatten im Komitee und in der Kommission erhielt
Artikel 3 Abs. 2 der Neutralitätskommission seine jetzige Fassung:
„Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereichs der neutralen
Macht, so hat auf Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung
die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.“
Der neutrale Staat kann als der „normale: Kläger“ bezeichnet
werden, der sich stets, wo seine Interessen direkt oder indirekt betroffen
 sind, aus eigenem Recht an den Prisenhof zu wenden in der
Lage ist.
2. Zur Einlegung des Rekurses ist berechtigt eine
neutrale Privatperson, wenn die Entscheidung des nationalen
Prisengerichts ihr Eigentum betroffen hat (Artikel 3, Nr. 1), wobei
jedoch der Macht, welcher die Privatperson angehört, das Recht vorbehalten
 bleibt, die Einlegung des Rekurses ganz zu verbieten oder
die Berufung selbst zu übernehmen. Damit die neutrale. Macht die
Möglichkeit hat, ihren Angehörigen die Angehung des Prisenhofs
zu untersagen, ist das Internationale Bureau im Haag verpflichtet, die
neutrale Macht von der Einlegung des Rekurses durch die neutrale
Privatperson unmittelbar telegraphisch zu benachrichtigen !). ;
Ob der neutrale Staat, der das Eigentum seiner Untertanen
durch Prisengerichtserkenntnisse des Nehmestaates geschmälert glaubt,
seinen Angehörigen die Anrufung des Prisenhofs untersagen oder
an ihrer Stelle auftreten will, ist ihm, wie schon bemerkt, ganz
überlassen?); ebenso ist es eine außerhalb des Bereichs der Jurisprudenz
 liegende Frage, ob er auf diplomatischem Wege vorstellig
 werden, ob er bei verweigerter Genugtuung und Schadloshaltung
 zu Vergeltungsmaßregeln oder gar zum Kriege schreiten will;
das sind Fragen der Politik und nicht;Fragen der Rechtsauslegung®).
Wird der Internationale Prisenhof . zur Wirklichkeit, so bleibt
eine außergerichtliche Erledigung von Prisenstreitigkeiten für viele
Fälle empfehlenswert, da sie für den interantionalen Frieden aussichtsreicher
 und wirksamer ist#). Auch auf dem eng begrenzten Teil

1) Artikel 29 Absatz 3.
2) Vgl. OzanAM S. 1581,
8) Vgl. PARDESsUS, Cours de Droit Commercial in der Übersetzung von AUGUST
SCHIEBE (nach der 4. Auflage): Das französische Seerecht, Bremen 1840, S. 3.
4) Die diplomatische Reklamation ist die älteste Form der Reaktion gegen
Übergriffe zur See. Vgl. z. B. den Brief Eduards II an Philipp den Schönen vom
20. März 1308. Normannische Piraten hatten englische Kaufleute beraubt, Eduard
bat den französischen König, „veritatem inquiri et praefatis mercatoribus nostris inde
fieri jubeatis celeris ijustitiae complementum“, RYMER, Foedera (Ausgabe 1816) II, ı, p. 40.
        <pb n="120" />
        I. C. Die Parteien.

118

des Völkerverkehrs, für welchen internationale gerichtliche Institutionen
 mit Aussicht auf Erfolg. in Wirksamkeit gesetzt werden
können, ist die Tätigkeit der Institutionen (insbesondere der Schiedsgerichte)
 „minderwertig gegenüber der dauernden, prunklosen, im
Stillen geführten ausgleichenden Aktion der berufsmäßigen amtlichen
Diplomatie. In den weitaus meisten Fällen ist die von der letzteren
bewirkte Ausgleichung völkerrechtlicher Differenzen, politischer und
wirtschaftlicher Interessengegensätze erfolgreicher und minder gefahrvoll
 für den Völkerfrieden, als der häufig pathetische Gang internationaler
 Schiedsgerichte und Schiedssprüche . ..“1). Diplomatie
und internationale Gerichtsorganisation haben in der Schlichtung
zwischenstaatlicher Differenzen ihre eigentümlichen Vorzüge?2).
Die Konvention gewährt dem geschädigten neutralen Eigentümer
das Rekursrecht nur, „wenn die Entscheidung der nationalen Gerichte
 sein Eigentum betroffen hat“. HuUBER (S. 543) ist der Ansicht,
daß sich sein Klagerecht auf alle Fälle erstrecke, in denen durch
den Spruch der nationalen Prisengerichte seine Vermögenssphäre
verletzt worden sei. Da der Prisenhof nicht nur über die Prise
selbst, sondern auch über mit der Wegnahme zusammenhängende
Schadensersatzansprüche, selbst im Fall der Freigabe der Prise durch
die nationalen Gerichte®), urteilen könne, so sei die erwähnte Bestimmung
 der Konvention nicht wörtlich zu interpretieren. Dieser Auffassung
 ist mit der Einschränkung zuzustimmen, daß Sachen we ggenommen
 und von einer Entscheidung der nationalen Prisengerichte
 betroffen sein müssen. Ein Eingriff in die Vermögenssphäre
 allein genügt nicht. Daß dem so ist, erhellt aus einem
Vorschlage TORNIELLIS, welcher für Artikel 3 »‚ Ziffer 1 folgende
Fassung vorgeschlagen hatte: lorsque la decision des tribunaux
nationaux concerne les interets d’une Puissance ou les proprietes
d’un particulier neutre%), Dagegen gab CRoweE die Erklärung ab,
daß die Urheber des Entwurfs den neutralen Mächten und Privatpersonen
 den Rekurs nur eröffnen wollten zur Verteidigung ihrer
Güter und keineswegs zum Schutz ihrer Interessen,
Sind die als Rekurskläger auftretenden neutralen Privatpersonen
Inhaber eines eigenen Klagerechts, oder ist so zu konstruieren, daß
sie nur als Repräsentanten ihrer Staaten auftreten? Mit Rücksicht
darauf, daß der Staat, dem die neutrale Privatperson angehört, ihr
den Rechtsweg zum Prisenhof zu verlegen vermag, könnte man geneigt
 sein, die Rekursmöglichkeit der Privatperson nicht als ein
eigenes Klagerecht zu qualifizieren. Wir haben es nicht mit einer
in ihren Entschließungen durchaus unabhängigen Privatperson zu

1) STOERK bei ARTHUR KIRCHHOFF, Männer der Wissenschaft über die Friedens-Konferenz,
 Berlin 1899, S. 19,
2) LAMMASCH in Deutsche Revue, November 1905
3) Artikel 8, Absatz 3. 4) Actes II, 818,
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="121" />
        „14

Dritter Abschnitt.

tun). Wäre die Privatperson in ihrer Entschließung völlig frei, so
könnte von einer „Vertretung“ des Staates durch diese Privatperson
nicht gesprochen werden; eine solche Vertretung wäre überaus abnorm2).
 Die Privatperson handelt aber gar nicht „in Vertretung“
ihres Staates, sondern aus eigenem Recht. Die Tatsache, daß ihr
Interesse unter Umständen dem höheren Interesse des Staates weichen
 muß, beweist nichts gegen das eigene Klagerecht der geschädigten
 neutralen Privatperson3). Man denke nur an die Konflikte bei
gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen ; auch
hier muß ein Recht des Geschädigten unter Umständen zurücktreten
gegenüber einem höheren staatlichen Interesse, welches vermeiden
will, daß auf dem Wege der Klage vor den Gerichten die Staatsverwaltung
 den letzteren untergeordnet wird. Und doch wird keiner
behaupten, die Möglichkeit, daß nach geschehener Konflikterhebung
der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte den Rechtsweg
 gegen den Beamten für unzulässig erklären wird, vernichte das
Klagerecht des Geschädigten, lasse ein solches Recht überhaupt nicht
zur Entstehung gelangen.
Das Recht des neutralen Staates, seinen. Untertanen die Anrufung
des Prisenhofs zu untersagen, wird den Wert des Klagerechts solcher
Privatpersonen, die die Staatsangehörigkeit einer Nichtgroßmacht besitzen,
 möglicher Weise wesentlich beeinträchtigen. Ein kleiner oder
mittelgroßer Staat wird sich vielleicht durch politische Rücksichten
bestimmen lassen, seinen Untertanen die Einlegung des Rekurses zu
verbieten4). Im übrigen aber, namentlich soweit Großmächte in
Frage stehen, bedeutet Artikel 4, Ziffer 2 wohl „keine sehr wesentliche
 Einschränkung des Klagerechts des Privaten, dessen Situation
gegen heute, wo nur eine diplomatische Reklamation möglich ist, sich
auf alle Fälle außerordentlich verbessert hat“5).
3. Der Rekurs kann ferner eingelegt werden von einer
der feindlichen Macht angehörenden Privatperson. Doch
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Ein deutscher Antrag,
„wonach die feindlichen Prisen unbedingt der internationalen Prisengerichtsbarkeit
 unterstellt werden sollten“, wurde von der Konferenz
nicht angenommen ®. Das Rekursrecht ist der feindlichen Privatperson
 nur gegeben, wenn die Entscheidung der nationalen Prisengerichte
 ihr Eigentum betroffen hat und die Voraussetzungen der
Fälle des Artikels 3 mit Ausnahme des Falles unter C vorliegen.
In Betracht kommen also namentlich die Fälle, in denen Eigentum
einer feindlichen Privatperson weggenommen ist, das auf einem

1) HUBER, 543 verneint deshalb ein eigenes Klagerecht der geschädigten neutralen
 Eigentümer.
2) Vgl. BELING in KOHLER-HOLTZENDORFF, Encyklopädie der Rechtswissenschafi
(1904) Bd. II, S. 356, 8) Unrichtig OzANAM, S. 155. 4) OzANAM, S, 161.
51; HUBER. 543; NıprpoLD, 167. 6) Schweizerische Botschaft, S. 74.
        <pb n="122" />
        NL C. Die Parteien.

115

neutralen Schiffe verfrachtet war, insbesondere der Satz der Pariser
Seerechtsdeklaration: Die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut
mit Ausnahme der Kriegskonterbande. An seiner Durchführung hat
nicht nur der Feind, sondern auch der Neutrale ein Interesse).
Auf Grund dieser Kompetenzvorschrift wird sich der Prisenhof meist
mit dem Konterbandebegriff zu befassen haben 2).
Die feindliche Privatperson kann Rekurs einlegen, wenn die
Entscheidung des nationalen Gerichts ihr Eigentum betrifft und wenn
die Kaperung unter Verletzung einer zwischen den kriegführenden
Mächten geltenden Vertragsbestimmung oder einer von der nehmenden
 Kriegsmacht erlassenen Rechtsvorschrift bewirkt worden ist. In
erster Linie soll diese Erstreckung der Zuständigkeit des Prisenhofs
auf die Wegnahme feindlichen Privateigentums und die Gewährung
des Rekursrechts an die feindliche Privatperson der Sicherung der
Anwendung der Regeln des materiellen Prisenrechts dienen,8) welche
jenes Eigentum betreffen. Dadurch ist der Prisenhof mit der Aufgabe
betraut, die Beachtung des zwischen den Kriegführenden geltenden
Vertragsrechts zu sichern‘). Sind die kriegführenden Mächte übereingekommen,
 von der Wegnahme feindlichen Privateigentums abzusehen,
 so steht dieses Übereinkommen unter dem Schutze des
Artikels 3, Ziffer 2c der Prisengerichtskonvention. Darunter fällt
auch die Wegnahme feindlichen Gutes während eines Waffenstillstandes.
 Sie ist ein Verstoß gegen eine vertragsmäßig übernommene
Verpflichtung. Denn die Einstellung der Feindseligkeiten auf Grund
eines allgemeinen Waffenstillstandes umfaßt auch die Einstellung
des Seebeutemachens, das ein Akt der Kriegführung ist. Die Wegnahme
 feindlichen Privateigentums ist ein Kriegsschädigungsmittel
im eigentlichsten Sinne, eine Angriffshandlung, eine kriegerische
Gewaltmaßregel.
Das Rekursrecht der feindlichen Privatperson ist auch dann gegeben,
 wenn ihr Eigentum unter Verletzung einer von der nehmenden
 Kriegsmacht erlassenen Rechtsvorschrift gekapert worden ist.
Eine solche einseitig übernommene Pflicht liegt z. B. dann vor, wenn
den bei Ausbruch des Krieges in den Häfen des Kriegführenden befindlichen
 feindlichen Schiffen eine geraume Zeit gewährt ist, um
sich und ihre Ladung in Sicherheit zu bringen ; erfolgt vor Ablauf
der Frist die Wegnahme, so ist diese rechtswidrig und eine prisengerichtliche
 Verurteilung unzulässig.
Damit das Rekursrecht der feindlichen Privatperson begründet
sei, genügt nicht, daß sie sich auf eine „Norm des Gewohnheitsrechts
 oder einen allgemeinen Völkerrechtsgrundsatz“ beruft5).

1) NıpPoLD, S. 165. 2) Siehe jetzt Artikel 22-—44 der Londoner Deklaration.
83) Actes II, 792. 4) NıppoLp, 166,
5) Richtig NırpoLD, 166, der betont, daß die Interessen des Feindes eben nicht
in demselben Grade geschützt sein sollen wie die Interessen der Neutralen.
        <pb n="123" />
        ‘13

Dritter Abschnitt,

Die Aufzählung der Fälle, in denen die feindliche Privatperson
sich an den Prisenhof wenden darf, ist limitativ zu verstehen‘).
Ausdrücklich spricht die Konvention der feindlichen Privatperson das
Rekursrecht ab für den Fall, daß ein feindliches Schiff in den Küstengewässern
 einer neutralen Macht weggenommen ist. Die betreffende
neutrale Macht kann die Wegnahme zum Gegenstand einer diplomatischen
 Reklamation machen. Unter Verletzung ihrer Gebietshoheit
 ist die Wegnahme geschehen. Sie kann das prisengerichtliche
 Erkenntnis der nationalen Tribunale abwarten und, wenn dieses
ihren Wünschen nicht entspricht, den Prisenhof anrufen. Die Verhandlungen
 von Staat zu Staat oder die Anrufung des Prisenhofs
wegen Verletzung der Gebietshoheit kommen naturgemäß der feindlichen
 Privatperson zugute. Zwar darf man sich von den diplomatischen
 Verhandlungen und der Geneigtheit des neutralen Staates,
wegen der Wegnahme feindlichen Privateigentums innerhalb seiner
Küstengewässer den Prisenhof anzurufen, nicht allzuviel versprechen.
Schon die Bestimmung des Umfanges der Küstengewässer ist eine
sehr zweifelhafte2). Und mit Recht bemerkt WEHBERG*): „Die Sachlage
 erscheint äußerst kompliziert, wenn ein neutraler Staat eine
Prise befreien will und der wegnehmende Staat bestreitet, daß die
Wegnahme innerhalb der Küstengewässer erfolgt sei. Hier scheint
mir eine Quelle für künftige Zwistigkeiten vorhanden zu sein ...*
Ein schwacher neutraler Staat dürfte gegenüber einer starken Kriegsmacht
 nicht selten den Gerichtsweg wählen und sich davon mehr
versprechen, während eine Großmacht eher geneigt sein wird, durch
Verhandlungen von Staat zu Staat Genugtuung für die Verletzung
seiner Territorialhoheit zu erlangen %).
In der Konvention ist die Frage, ob der feindliche Staat seinen
Angehörigen die Anrufung des Prisenhofs untersagen darf, nicht aufgeworfen.
 Das muß auffallen. Die Sache ist nicht mit dem Hinweis
 darauf erledigt, daß die feindliche Macht, die mit dem Nehmestaat
 um ihre Existenz ringt, kein Interesse daran hat, ihren Untertanen
 den Zutritt zum Prisenhof zu verlegen. Denn ein künftiger
Seekrieg dauert schwerlich allzu lange, und die Erschöpfung des
nationalen Instanzenweges kostet Zeit genug, um es tatsächlich zu
einer Verhandlung vor dem Prisenhof noch während der Dauer des
Krieges nur in seltenen Fällen kommen zu lassen. Ist aber zwischen
den kriegführenden Staaten der Friede wiederhergestellt, so können
die gleichen — vielleicht allzu zarten — politischen Rücksichten und
Empfindsamkeiten, welche dazu führten, der neutralen Macht ein
Verbotsrecht zu geben®)., es wünschenswert erscheinen lassen, daß

1) NırPoLD, 166, 2) Vgl. OzANAM, S, 149,
3) Das Beuterecht im Land- und Seekriege 1909, S, 45.
1) Vgl. OzANAM., S. 148, 5) Artikel 4, Ziffer 2.
        <pb n="124" />
        IM. C. Die Parteien,

117

der Klage der feindlichen Privatperson vor dem Prisenhof kein Fortgang
 gegeben werdel). Können im Friedensvertrag die kriegführenden
 Mächte bestimmen, daß dem Prozeß ihrer Angehörigen vor dem
Prisenhof ein Ende gemacht und alle Prisenstreitigkeiten erledigt sein
sollen? Mit anderen Worten: Darf der Prisenhof nach einem solchen
Friedensschluß noch einen Rekurs einer feindlichen Privatperson annehmen?
 Solange das Prisenhofabkommen unverändert gilt, muß er
es. Der feindlichen Privatperson kann das eigene Klagerecht während
 der Geltungsdauer der Prisengerichtskonvention nicht entzogen
werden.
Die Zulassung der Angehörigen eines Kriegführenden als selbständiger
 Kläger scheint, wie HUBER?) sagt, eine Anomalie im internationalen
 Recht zu bedeuten. Und man wäre berechtigt, dieses
„scheint zu bedeuten“ durch ein „ist“ zu ersetzen, wenn man denen
zustimmen müßte, welche den Krieg definieren als einen Kampf von
Staat gegen Staat. Der deutsche Entwurf gewährte den Untertanen
der Kriegführenden den gleichen Schutz wie den Untertanen der neutralen.
 Staaten. Dazu fiel in den Beratungen der Konferenz das
Wort: „Das entspricht der modernen Auffassung des Krieges als eines
Kampfes zwischen Staat und Staat, nicht zwischen Staat und Untertan
 des feindlichen Staates“3). Der Satz, daß der Krieg nur ein
Kampf der Staaten ist, findet sich in nahezu allen Lehrbüchern des
Völkerrechts. Allenthalben wird die Auffassung von PORTALIS zitiert:
„La guerre est une relation d’Etat a Etat, et non d’individu ä&amp;amp; individu.
 Entre deux ou plusieurs nations belligerantes, les particuliers
dont ces nations se composent, ne sont ennemis que par accident,
ils ne le sont point comme hommes, ils ne le sont me&amp;amp;me comme
eitoyens, ils le sont uniquement comme soldats.“
Daß der Krieg, insbesondere der Seekrieg, nicht nur von der bewaffneten
 Macht des einen Staates gegen die bewaffnete Macht des
anderen geführt wird, sondern daß der ganze Staat gegen den ganzen
Staat um Sein oder Nichtsein ringt, beweist schon die historische
Entwicklung des Kriegführens. So sehr auch im Lauf der Zeit nichtwaffentragende
 Privatpersonen und ihr Eigentum von den unmittelbaren
 Einwirkungen des Krieges bewahrt wurden, so ist man doch
nicht zu der Behauptung berechtigt, daß der Krieg nicht auch
gegen sie geführt werde; gekämpft wird nicht gegen sie. Der Krieg
geht gegen alles, was der Durchführung seiner Operationen sich
hemmend in den Weg stellt. Gerade das heute so wichtige und als
kriegsnotwendig erkannte Seebeuterecht ist ein Beweis gegen die zu
enge Fassung des Kriegsbeegriffs.

1) OzANAM, S. 160: „L’Etat ennemi n’ayant plus rien ä perdre, on a juge inutile
d’imposer ä ses sujets un contröle sans obijet“. 2) S. 505.
8) Aectes HI. 787.
        <pb n="125" />
        R

Dritter Abschnitt.

Wenn also die Zulassung der Angehörigen eines Kriegführenden
zur selbständigen Klage beim Prisenhof eine „Anomalie“ wäre, so
wäre sie keineswegs anomaler als die Zulassung des kriegführenden
Staates selber. Der feindliche Staat kann aber nach der Konvention
niemals in der Rolle des Klägers vor dem Prisenhof auftreten. Die
kriegführenden Staaten „können weder gegen die ihnen nicht behagenden
 Urteile ihrer eigenen Prisengerichte appellieren, noch wegen
Verletzung ihres Eigentums oder der Rechte ihrer Angehörigen klagen.
Es ist also ausgeschlossen, daß zwei Staaten, die sich als militärische
Gegner gegenüberstehen, mit Rücksicht auf eben diesen Krieg als
Prozeßparteien vor dem internationalen Prisengericht erscheinen“ 1).
Die Klagemöglichkeit des feindlichen Eigentümers vor dem Prisenhof
 gehört zu den bedenklichsten Erscheinungen, welche die Arbeiten
der Zweiten Haager Konferenz gezeitigt haben. Sie entspringt demselben
 Gedanken wie Artikel 3 des Abkommens, betreffend die Gesetze
 und Gebräuche des Landkriegs: „Die Kriegspartei, welche die
Bestimmungen (der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs)
 verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatz
verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den
zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“
Dieser Artikel ist gemäß den im „Auswärtigen Amt festgestellten
Entwürfen auf deutschen Antrag der Konvention von 1899 beigefügt“?2).
 . Die kriegführenden Mächte sind dadurch auch im Verhältnis
 untereinander für Verletzungen der Kriegsrechtskonvention
durch ihre Organe haftbar und entschädigungspflichtig erklärt. Von
derselben großen grundsätzlichen Tragweite®) ist die Zulassung
feindlicher Privatpersonen zum Rekurse an den Prisenhof. Man
wird ZORN nur beipflichten können, wenn er sagt4): „Ganz sicher
wird Artikel 3 den Ausgangspunkt bilden für eine Bewegung, die
dahin geht, auch die Kriegführung zu Lande wie einem internationalen
 Recht, so auch den Sprüchen eines internationalen Gerichts
zu unterwerfen“ und „Ist das erträglich? Oder ist es nicht höchste
Zeit, diesen formaljuristischen Exzessen auf einem Gebiete, wo es
sich um Sein oder Nichtsein der Staaten handelt, ein Ende zu
machen ?“ 5)
Die Zulassung feindlicher Untertanen als Rekurskläger war ebenfalls
 deutscherseits gefordert. Die deutsche Delegation hat Ziel und
Wesen des Land- wie des Seekrieges verkannt: „Die physische Über-1)

 HUBER, 544, 545.
2) ZORN in Marine-Rundschau, November 1907, S, 1254.
3) ZORN a. a. O., S. 1255,
4) Zeitschrift für Politik, Bd. II, 1909, S. 335,
5) Eine eingehende Untersuchung des Art. 3 bietet die interessante Züricher
[naugural-Dissertation: „Der Schadenersatz im Landkriegsrecht“ (Zürich 1910) von
"UNO HoOorspr.
        <pb n="126" />
        II. C. Die Parteien, 119

wältigung des Gegners im äußersten Sinne des Wortes“. 1), Es ist ein Unding,
 daß zwei Staaten oder ihre Angehörigen im gewalttätigen Kampf
um ihre Existenz über die Zulässigkeit von Kriegsmitteln, über einzelne
Akte der Kriegführung miteinander rechten, wie Prozeßparteien in einem
Eigentums- oder Schadenersatzprozeß vor einem bürgerlichen Gericht,
Es ist innerlich nicht begründet, daß ein im Kriegsstande befindlicher
 Staat eine Reihe seiner kriegerischen Aktionen dem
Spruche einer internationalen Juristenkommission unterwerfen soll,
während das Gros seiner übrigen kriegerischen Handlungen seinem
eigenen freien Ermessen überlassen bleibt). Dieser Gesichtspunkt
läßt sich allerdings auch gegen das Rekursrecht neutraler Staaten
und ihrer Angehörigen vorbringen und ist auch dort sehr beachtlich.
Aber das Rekursrecht feindlicher Staatsangehöriger erscheint von
ihm aus ganz unhaltbar.
4. Der Rekurs kann unter den im Artikel 4 aufgeführten Bedingungen
 auch von solchen Beteiligten (ayants-droit), ob neutral
oder feindlich, eingelegt werden, die ein rechtliches Interesse an. dem
Obsiegen der zum Rekurse befugten Privatperson haben und ihr in
dem Verfahren vor der nationalen Gerichtsbarkeit beigetreten waren.
Diese Nebenbeteiligten können jeder für sich nach Maßgabe seines
Interesses den Rekurs einlegen (Artikel 5 Absatz 1).
Das gleiche gilt für die neutralen oder feindlichen Nebenbeteiligten
 der neutralen Macht, deren Eigentum sich im Streite befindet
 (Artikel 5 Absatz 2).
Die Nebenbeteiligten haben nie mehr Rechte als der Eigentümer,
von dem sie ihr Recht ableiten; sie haben nie mehr Rechte als sie
haben würden, wenn sie selbst Eigentümer wären. Daraus folgt:
Ist der Eigentümer des weggenommenen Gutes Angehöriger einer
Nichtvertragsmacht, so ist der Rekurs seinem Nebenbeteiligten verschlossen,
 auch wenn dieser letztere einer Vertragsmacht angehören
sollte. Beide, der Eigentümer und der Nebenbeteiligte, müssen Angehörige
 von Vertragsmächten sein, wenn dem Nebenbeteiligten der
Rekurs an den Prisenhof zustehen soll3),
1) Vgl. NIEMEYER, Prinzipien des Seekriegsrechtes. Berlin 1909. S. 17.
2) F. STOERK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“. Jahrg. 1884,
(XII. Bd.) S 416: „Daß der Krieg und seine zweckdienlichen Mittel nicht ausschließlich
 aus dem den kaufmännischen und Handelsinteressen entsprechenden
Gesichtspunkte betrachtet werden dürfen, scheint wohl eines umständlichen Beweisapparates
 kaum bedürlftig. In jenen, die Geschicke eines ganzen Volkes bestimmenden
Fragen, die zum Kriege, d. h. zur Anspannung der staatlichen Kraft zur Durchsetzung
des staatlichen Willens führen, kann der Staat noch auf absehbare Zeiten hinaus
seine Aktion nicht unbedingt dem Ausspruche friedensbedürftiger Neutralen unterstellen.
 Es wird in allen Fällen, solange wir mit dem Krieg als Lebensfaktor der
Staatengesellschaft rechnen müssen, nicht ausbleiben, daß alsbald auch die Neutralen
durch anfänglich vereinzelt, dann immer häufiger auftretende Vorkommnisse im Genusse
 ihrer Handelsvorteile gestört werden“,
3) Aetes et documents I. 212: OzAnAM. S. 239. 230,
        <pb n="127" />
        '20

Dritter Abschnitt,

Die Eigentümer eines Schiffes oder einer Ladung sind nicht
immer die einzigen Personen, welche durch die Wegnahme betroffen
werden können!). Während eines Krieges pflegen die Angehörigen
der kriegführenden Mächte ihre Schiffe meist bei neutralen Gesellschaften
 versichern zu lassen?), und neutrale Schiffe mit gefährlicher
Ladung oder bei gefährlicher Fahrt®) werden nicht selten sehr hoch
versichert, Die wirklichen Interessenten sind also nicht immer die
Eigentümer.
Artikel 5 verdankt denn auch seine Entstehung der Erwägung,
daß neben den Eigentümern des Schiffs oder der Ladung unter
Umständen andere Personen durch eine Wegnahme verletzt sein
können. Es können Rechte darauf verliehen worden sein, wie z. B.
Pfandrechte, so daß die wirklichen Interessenten nicht immer die
Eigentümer sein werden%). In der Sitzung des Prüfungsausschusses
vom 12, August 19075) richtete der Norweger HAGERUP an die Verfasser
 des Entwurfs die Frage, ob sie z. B. den Pfandgläubigern als
den hauptsächlich an der Prise Beteiligten das Rekursrecht zuerkännten.
 Man einigte sich dahin, daß solche Interessenten, die nach
ihrer nationalen Gesetzgebung) intervenieren können, zur Wahrung
ihrer Interessen Rekurs an den Prisenhof einlegen dürfen. Doch
verlangte FRY, dieses Rekursrecht solle nur gewährt werden, sofern
die Interessenten in der ersten Instanz tatsächlich dem Verfahren
beigetreten seien”).
Das Rekursrecht feindlicher oder neutraler Nebenbeteiligter ist
davon abhängig, daß der Anspruch des Eigentümers selbst in die
Zuständigkeit des Prisenhofs fällt®. Ferner ist zu beachten, daß
alle Einschränkungen, die in Artikel 4 enthalten sind, auch für das
Rekursrecht nach Artikel 5 gelten. Der neutrale Staat kann also
nicht nur an Stelle seiner „nebenbeteiligten“ Angehörigen auftreten,
sondern ihm ist auch das Recht vorbehalten, ihnen die Anrufung
des Prisenhofs gänzlich zu untersagen®),
Wenn den Nebenbeteiligten nach der nationalen Gesetzgebung
des Nehmestaates kein Interventionsrecht zusteht, ist ihnen auch der
Zugang zum. Internationalen Prisenhof verschlossen10%. Soweit die
nationale Gesetzgebung es zuläßt, haben die Beteiligten in dem über
die Gültigkeit der Wegnahme eingeleiteten Verfahren Gelegenheit,

1) Vgl. zum folgenden den Kommentar zu Artikel 5 in RENAULTS Bericht,
2) WEHBERG, Das Beuterrecht, S. 110.
3) Konterbande, Blockadebruch, 4) NıppoLD, 167.
5) Actes II, 819.
6) Der Vorsitzende BouRGEOIS ersuchte den deutschen Delegierten KRIEGE, die
verschiedenen nationalen Gesetzgebungen auf diesen Punkt hin zu studieren und
demnächst dem Ausschuß einen formulierten Text vorzulegen; Actes II, 819.
7) Artikel 5 in seiner endgültigen Fassung weicht in mehrfacher Beziehung von
dem Ergebnis der Diskussion im Prüfungsausschuß ab. 8) HuBeER. S. 543.
9) Actes II, 840; NırroLD, 167. 10) NırpoLp, 167.
        <pb n="128" />
        MH. C. Die Parteien,

121

ihr Recht auf Entschädigung geltend zu machen, und wenn sie mit
der Entscheidung des nationalen Gerichts nicht zufrieden sind, können
sie sich an den Prisenhof wenden. „Hat sich dagegen die Tätigkeit
des Kriegführenden auf eine Beschlagnahme beschränkt, so entscheidet
 die Gesetzgebung der nehmenden Kriegsmacht darüber, ob
die Gerichte überhaupt zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage
 zuständig sind und, wenn die Frage bejaht wird, welche Gerichte
 im einzelnen Falle zuständig sind; der Internationale Prisenhof
 besitzt hier nach dem Haager Abkommen keine Zuständigkeit.
In internationaler Hinsicht ist der diplomatische Weg der einzige, auf
dem der Anspruch geltend gemacht werden kann, mag es sich um
eine Beschwerde über eine tatsächlich ergangene Entscheidung oder
um einen Ersatz für die mangelnde Gerichtsbarkeit handeln“ 1).
Das Rekursrecht des Beteiligten ist von dem Schicksal des
Rekursrechts der Eigentümer nicht abhängig. Insbesondere kann
das Recht der Beteiligten durch den Eigentümer nicht preisgegeben
werden. Auch berührt ein Verbot, welches der neutrale Staat an
einen seiner Angehörigen gemäß Artikel 4, Ziffer 2 erläßt, dieses
Recht nicht?). Gehört der Eigentümer der: kondemnierten Ware
dem neutralen Staate A, der Beteiligte, der seine Rechte von dem
Eigentümer ableitet, dem neutralen Staate B an, so kann die letztere
Macht dem Beteiligten die Anrufung des Prisenhofs untersagen.
Der neutrale Staat, welcher wegen eines Pfandrechts seiner Angehörigen
 Rekurs an den Prisenhof einlegt, darf sich direkt gegen
ein nationales prisengerichtliches Erkenntnis wenden, selbst wenn
er vor dem nationalen Prisengericht nicht interveniert hat. Der
neutrale Staat ist nicht wie die Privatpersonen gezwungen, schon in
der nationalen Instanz zu intervenieren. „Er kann also das Urteil
des nationalen Gerichts abwarten“ 3). Die neutrale Macht hat ihr
Rekursrecht selbst dann, wenn nach der nationalen Gesetzgebung
des Nehmestaates ein Interventionsrecht beteiligter Privatpersonen
oder Staaten schlechtweg ausgeschlossen ist.
Die Nebenbeteiligten können jeder für sich nach Maßgabe ihres
Interesses den Rekurs einlegen‘). Diese Bestimmung entsprang
1) Vgl. den Generalbericht des Redaktionsausschusses der Seekriegs-Konferenz
im deutschen Weißbuch vom 30. November 1909, S. 91. Dazu siehe auch HUBER,
S. 543: „Das ist eine große Härte und macht es den Vertragsstaaten möglich, die
Zuständigkeit des internationalen Prisengerichts in eingreifendster Weise unmittelbar
zu verkürzen. Man sollte meinen, die Konvention wolle diesen Inhabern abgeleiteter
Rechte, deren Interessen als Pfandgläubiger oder namentlich Versicherer oft größer
ist als diejenigen der Eigentümer sind, unter gleichen Voraussetzungen wie letzteren
den Schutz des internationalen Prisengerichts sichern, und es ergebe sich für die
Vertragsstaaten daraus die Pflicht, diesen Klägern aus abgeleitetem Recht vor den
nationalen Prisengerichten Parteifähigkeit zuzuerkennen.“
2) HuUBER, 543. 3) HUBER, 544,
4) Artikel 5, Absatz 1, Satz 2; vgl. zum folgenden HUBER 544; WEHBERG, Das
Beuterecht, S. 110; AsserR in Onze Eeuw. Dezember 1908. p. 385. 3886.
        <pb n="129" />
        L22

Dritter Abschnitt.

einem Vorschlag des holländischen Delegierten ASSER. Er konstruierte
 folgenden Fall1):
Mehrere Versicherungsgesellschaften haben durch eine Police
das Schiff oder die Ladung versichert und den Eigentümer der weggenommenen
 Gegenstände entschädigt. Die Gesellschaften sind zusammen
 dem Verfahren vor der nationalen Prisengerichtsbarkeit
beigetreten und wollen gegen das Urteil Rekurs an den Prisenhof
ergreifen. Haben nun die Gesellschaften ihren Sitz in verschiedenen
Staaten, besitzen sie nicht alle die gleiche Staatsangehörigkeit2?), so
kann es vorkommen, daß ein Staat oder mehrere Staaten von
ihrem Recht nach Artikel 4, Ziffer 2 Gebrauch machen und ihren
Staatsangehörigen die Anrufung des Prisenhofs untersagen.
Wie HUBER hier mit Recht betont, ist es Voraussetzung der
Zuständigkeit des Prisenhofs, daß beide Kriegführende sowie die
Staaten, denen‘ der geschädigte Eigentümer — und, falls der Inhaber
 abgeleiteter Rechte als Kläger auftritt, auch dieser — angehört,
 Kontrahenten der Konvention seien®3).
Der Nehmestaat selbst, dessen Prisengerichte eine den Privatpersonen
 oder der neutralen Macht günstige Entscheidung gefällt
haben, kann in keinem Falle Rekurs an den Prisenhof einlegen®).
Der Nehmestaat hat vor dem Prisenhof stets die Rolle des Appellaten.

Auch die Angehörigen des Nehmestaates kommen als Parteien
vor dem Prisenhof nicht in Betracht. Das Verhältnis des Nehmestaates
 zu seinen Angehörigen berührt die Interessen anderer Staaten
 regelmäßig nicht. Die Konvention bezieht sich daher gemäß
Artikel 1 nur auf die Wegnahme neutralen oder feindlichen Eigentums.
 Sind die Prisengerichte eines Staates zur Urteilsfällung über
die Rechtmäßigkeit der von seinen Kriegsschiffen aufgebrachten
eigenen Handelsschiffe berufen, so ist ein Rekurs an den Prisenhof
 auch ausgeschlossen, wenn neutrale oder feindliche Personen
Rechte an dem Eigentum der Angehörigen des Nehmestaates hätten 5).
Der Staatsbürger hole sein Recht bei seinem Staat. Gegen den
eigenen Staat gibt's keinen Appell an den Prisenhof. Soweit ein
Staat seine eigenen Untertanen, welche etwa die von ihm verhängte
Blockade zu brechen versucht haben, vor seinen Prisengerichten

L) Actes II, 23.
2) In dem Kampf um die Staatsangehörigkeit juristischer Personen dürften,
wenigstens für unser deutsches Recht, diejenigen das Feld behaupten, welche den
Artikel 3 der Reichsverfassung auch auf juristische Personen erstrecken. Siehe insbesondere
 IsAy, Die Staatsangehörigkeit juristischer Personen. 1907. Die Fähigkeit
juristischer Personen zur Staatsangehörigkeit ist ebenso wie das tatsächliche Innehaben
der Staatsangehörigkeit nur vom Standpunkt einer bestimmten Rechtsordnung aus
zu bejahen oder zu verneinen. Der Inhalt der Staatsangehörigkeit ist nicht etwas
überall gleichmäßig Gegebenes.
3) HUBER, 544; WEHBERG, 110. 4) NırpoLD, 172, 5) HUBER, 545,
        <pb n="130" />
        I. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 123
aburteilen läßt, sind deren Urteile endgültigl). Es wäre in der Tat
unerträglich, könnte ein Staatsangehöriger, dessen Versuch, dem
Feinde Konterbande oder Truppen zuzuführen, mißglückt ist, den
Internationalen Prisenhof anrufen, um bei diesem gegen den eigenen
Staat Recht zu suchen?. Grade die wichtigsten Fälle, in denen
neutrales Gut und das Verhalten Neutraler zur prisengerichtlichen
Enscheidung steht, nämlich Konterbandieren und Blockadebruchsversuch,
 zeigen meist ein ganz anderes Gesicht, wenn Angehörige
des entscheidenden Staates als Täter oder Gehilfen in Frage stehen.
Der Neutrale treibt ein Glücksspiel, er setzt Schiff oder Ladung
oder beides bei einem Wagnis ein, dessen Gelingen ihm großen Gewinn
verheißt?). Der eigene Staatsangehörige dagegen bricht die Treue
gegen seinen Staat; sein Handeln ist in der Regel verräterischer
Treubruch, der vor den bürgerlichen ordentlichen Strafgerichten oder
dem Kriegsgericht zur Aburteilung kommt.

D. Die Verfassung des Prisenhofs.
Die neue Institution soll den Namen „Cour internationale des
prises“ („Internationaler Prisenhof“) tragen. Der deutsche Entwurf
hatte die Bezeichnung „Haute Cour internationale des prises“ gewählt,
 Großbritannien eine „Cour permanente d’appel internationale“
vorgeschlagen.
Wie der ständige Schiedsgerichtshof wird der Prisenhof seinen
Sitz im Haag haben“%), der Hauptstadt der Niederlande. Das Gericht
soll regelmäßig an dem Orte tagen, den man zum Mittelpunkt der
internationalen Schiedssprechung ausersehen hat®. Der Prisenhof
kann seinen Sitz, abgesehen von dem Falle höherer Gewalt, nur mit
Zustimmung der kriegführenden Teile®) nach einem anderen Orte
verlegen. Ob die Bestimmung der Hauptstadt der Niederlande zum
Sitz des Gerichtshofs gerade ein glücklicher Griff war, mag dahingestellt
 bleiben. Daß die Niederlande, welche auch zur Londoner
Seekriegsrechtskonferenz zugezogen worden sind, in einen Seekrieg
verwickelt werden, ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Wahl der
niederländischen Hauptstadt empfahl sich anderseits durch die dort
bereits bestehenden Einrichtungen, die für den Prisenhof nutzbar
gemacht werden sollen.
Der Prisenhof ist der erste ständige „Gerichtshof“ im
Haag”); er ist ständig nicht in dem Sinne, daß seine Mitglieder

1) OzAnAM, S. 152, 153.
2) Actes II, 802.
3) Vgl. HEINRICH PoHL in Böhms Zeitschrift Bd. XVII, S. 38; ALBERT ZORN im
Juristischen Literaturblatt, Bd. XXI, Nr. 5, S. 103, 104,
4) Artikel 21; vgl. Artikel 36 der Schiedsgerichtskonvention von 1899.
5) Vgl. MEURER I, 260. 6) Nicht der Prozeßparteien.
7) Siehe darüber OzANAM S. 164 if.
        <pb n="131" />
        '21

Dritter Abschnitt.

ständig versammelt sind, sondern in der Weise, daß für jeden Tag
das Richterkollegium nach Personen und Namen feststeht und in
kürzester Frist sich zu einer Sitzung vereinigen kann. Die deutsche
Delegation hatte zunächst nichtständige Prisengerichtshöfe gefordert,
weil.sie an der Möglichkdit zweifelte, daß die Konferenz die durch
die Ständigkeit herbeigeführten Schwierigkeiten bei der Verteilung
der Richterstellen überwinden könnte‘),
Der ständige Schiedshof der Konvention von 1899 ist nur eine
ständige Liste, aus der erst durch Wahl seitens der im Streit befindlichen
 Parteien ein Gericht gebildet werde. Das genügte der Mehrzahl
 der auf der zweiten Haager Konferenz vertretenen Staaten nicht
mehr. Sie mühten sich in langen Debatten vergeblich ab, einen
permanenten Schiedshof zu gewinnen, der ständig bereit steht, sofort
 in Funktion zu treten, wenn ihm von den Parteien die Entscheidung
 einer Streitigkeit übertragen wird. ASSER prägte das Wort:
„N faut qu'il y ait des juges ä la Haye.“ Es wurde also gerade das
bemängelt, was man im Jahre 1899 als einen großen Vorzug gepriesen
 hatte. Damals hatte sich der erste französische Bevollmächtigte
 BOURGEOIS gegen die Errichtung eines Gerichtshofs mit im voraus
bestimmten ständigen Richtern entschieden ausgesprochen, indem er
am 9. Juni folgendes ausführte:
„In demselben Geist der Klugheit und mit demselben Respekt
vor dem nationalen Empfinden hat man in dem einen wie dem
andern Entwurf (d. h. dem russischen wie dem englischen Entwurf)
das Prinzip der ständigen Richter abgelehnt. Es wäre in der Tat
eine große Schwierigkeit, wollte man im voraus einen Gerichtshof
mit einer bestimmten Anzahl von Richtern einsetzen, der die verschiedenen
 Länder zu vertreten und in regelmäßigen Sitzungen
die laufenden Geschäfte zu erledigen hätte,
Ein solcher Gerichtshof würde den Parteien keine Schiedsrichter
 geben, die im Hinblick auf den Streit gewählt sind und
die das Vertrauen des Landes genießen, sondern Berufsrichter im
Sinne des Privatrechts, die ohne Anteil der Parteien im voraus
ernannt wären. Ein ständiger Gerichtshof dieser Art würde selbst
bei der höchsten Unparteilichkeit seiner Mitglieder in den Augen
der öffentlichen Meinung den Charakter einer Staatenvertretung
annehmen. Die Regierungen könnten glauben, daß er politischen
Einflüssen zugänglich sei, und würden nicht zu ihm kommen als
zu einer völlig uninteressierten Gerichtsstelle.“ 2)
Die Permanenz des Prisenhofs hat diese neue Institution schon
vor ihrem Inslebentreten mehreren Internationalisten als den Anfang
einer staatenbündischen Organisation aller Staaten der Welt erschei-1)

 De HAMMARSKJÖLD, Actes II 800.
2) Schweizerische Botschaft S. 19.
        <pb n="132" />
        III. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 125

nen lassen!). Abgesehen von der darin unverkennbar liegenden Gefahr
 ist die Permanenz internationaler Kommissionen und „Gerichte“,
die nicht dauernd beschäftigt sind, auch aus anderen Gründen nicht
unbedenklich. Wer heute das Vertrauen seines Staates besitzt und
dazu beiträgt, auch in anderen Staaten das Vertrauen zu der Vortrefflichkeit
 einer Institution zu vermehren, ist vielleicht schon im
nächsten Jahre, wo die politische Lage sich ganz verändert, im
höchsten Grade der Parteilichkeit verdächtig ?).
Der Prisenhof besteht aus Richtern und Hilfsrichtern,
die von den Vertragsmächten ernannt werden?). Die Ersatzrichter
sind bei der Ausübung ihres Amtes den Richtern selbst gleichgestellt;
 sie haben dieselben Funktionen zu erfüllen und genießen dieselben
 Vorrechte, Doch haben sie ihren Rang hinter den Richtern 9.
Die Richter und Ersatzrichter müssen sämtlich Rechtsgelehrte
 von anerkannter Sachkunde in Fragen des internationalen
 Seerechts sein und sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen®).
 Autorität der Rechtsprechung und Ansehen des Richterstandes
 bedingen sich wechselseitig%. Die Voraussetzungen der
Fähigkeit zum Richteramt sind in Artikel 10 so unbestimmt formuliert,
 daß die Vertragsmächte in der Auswahl der von ihnen zu ernennenden
 Richter tatsächlich nicht eingeschränkt sind 7).
Nur in einer Beziehung sind die Staaten in der Auswahl der
Richter stark gebunden: Sie müssen Rechtsgelehrte ernennen. Der
deutsche Entwurf enthielt keine Bestimmung, welche die Kriegsparteien
 verpflichtete, nur Juristen zum Prisenhof zu berufen, deren
Sachkunde gerade in Fragen des internationalen Seerechts allgemein
anerkannt ist®. Dieser Mangel, der englischerseits gerügt wurde,

1) Siehe z, B. RENAULT, Actes I, p. 166: „Nous estimons qu’il ne sera pas
indifferent, pour le de&amp;amp;veloppement regulier de la vie internationale, d’avoir cr66 ce
premier organisme juridique permanent qui, dans un domaine limite mais singulierement
 important, pourvoit aux besoins de la Communaute des Etats“.
2) Ähnlich Lord Chief Justice RusseL OF KILLOWEN 1896 gegen die Ständigkeit
 eines Internationalen Schiedsgerichts: The Fortnightly Review, Okt. 1907 p. 560.
3) Die Bezeichnung Ersatzrichter wäre vorzuziehen, — Obwohl M£REY DE KApos-MERE
 im Prüfungsausschuß darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Entwurf an
mehreren Stellen von Richtern und Hilfsrichtern, an anderen nur von Richtern spreche,
und obwohl RENAULT daraufhin eine Nachprüfung des Textes zugesagt hatte (Actes II
825), spricht Artikel 13 nur von den Richtern, während er zweifellos auch für die
Hilfsrichter gelten will. Siehe ferner Artikel 15, Absatz 2, Satz 2, Artikel 17, Absatz 1.
Artikel 20, Artikel 44.
4) Artikel 12, Absatz 2.
5) Artikel 10. Vgl. Artikel 28, Absatz 1 der Schiedsgerichtskonvention von 1899
und Artikel 44 der neuen Schiedsgerichtskonvention von 1907,
6) A. DÜRINGER, Richter und Rechtsprechung, Leipzig, 1909 S. 44.
7) Das Ideal eines „internationalen Richters“ zeichnet DAvıD J. HuLL in The
American Journal of International Law. July 1907 p. 691.
8) Aectes II. 794.
        <pb n="133" />
        126

Dritter Abschnitt,

erscheint, falls er überhaupt einer ist, wenig bedenklich, wenn man
berücksichtigt, daß Deutschland drei Mitglieder des Prisenhofs aus
den Mitgliedern des Haager Ständigen Schiedshofs entnommen wissen
wollte. Nun sollen nach Artikel 23 der Schiedsgerichtskonvention
von 1899 zum Ständigen Schiedshof nur Personen von anerkannter
Sachkunde in Fragen des internationalen Rechts designiert werden.
Die im deutschen Entwurf vorgeschlagene Zuziehung von zwei
Admiralen zum Richteramt im Prisenhof stieß auf fast allgemeinen
 Widerspruch!). CHOATE ereiferte sich?): „Ein Gericht ist ein
Gericht, und ein Jurist ist ein Jurist, und nach unserer Ansicht zielt
die Einführung jedes anderen Elements in einem gewissen Maße
darauf ab, diesem Tribunal den wahrhaft gerichtlichen Charakter zu
nehmen, den es haben muß.“ Man erkannte wirklich an, daß die
Admirale große Dienste leisten könnten, stritt ihnen aber die nötigen
Kenntnisse im internationalen Recht und insbesondere die Befähigung
ab, zur Fortbildung seiner Prinzipien beizutragen. Man sprach allen
Ernstes die Befürchtung aus, die beiden vom Deutschen Reich verlangten
 Admirale möchten „introduce too much of the spirit of naval
s2ombat into the deliberations of the tribunal“ 3).
Ich kann mich nicht dazu entschließen , die Richtigkeit dieser
Behauptungen, die in mehreren Variationen während der Verhandlungen
 wiederkehrten, so ganz ohne weiteres zuzugeben. Ein
deutscher Admiral dürfte in seiner Laufbahn genug Gelegenheit gefunden
 haben, sich mit dem Seekriegsrecht bekannt zu machen, und
vielleicht mehr davon verstehen, als der Rechtsgelehrte, dessen Sachkunde
 in Fragen des internationalen Seerechts nach Ansicht der Regierung
 von Costa Rica, Haiti oder Montenegro anerkannt ist. Wenn
eine Fortbildung des Seekriegsrechtes von der Judikatur des Prisenhofs
 erwartet wird%), so sollte jeder, der diese Hoffnung wirklich
hegt, für die Zuziehung von hohen Seeoffizieren zum Prisenhof eintreten.
 Denn der Gesichtspunkt der militärischen Notwendigkeit, den
in erster Linie Seeoffiziere zu würdigen in der Lage sind, muß bei
jeder Neugestaltung auf dem Gebiete des Kriegsrechts gewahrt werden.
Sonst ist der Fortschritt nur ein scheinbarer; die tatsächlichen Verhältnisse
 und praktischen Notwendigkeiten werden durch den Bau

1) In der 3. Sitzung der zweiten Unterkommission verlangte die deutsche Delezation
 die Zuziehung von Admiralen mit beschließender Stimme: „Man wäre dann
sicher, daß sie mehr von dem Bewußtsein ihrer Verantwortlichkeit durchdrungen sind;
das wäre nicht in dem gleichen Maße der Fall, wenn sie nur mit beratender Stimme
teilnähmen und mehr oder minder als Anwälte der Kriegführenden fungierten,“
Actes II, 799. Zustimmend von MARTENS, Actes II, 800. Ablehnend CHOATE.
Actes II, 803.
2) Actes II, 803.
3) The Times, Tuesday, July 9, 1907,
4) Sir Heer Howarn., Actes II 795. Ozanam S. 189.
        <pb n="134" />
        IM. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 127
von Kartenhäusern nicht geändert oder aus der Welt geschafft. „Der
Krieg ist keine Mensur, sondern eine ‚elementare Kraftentfaltung, ein
Akt rücksichtsloser Selbstbehauptung. Der Grundsatz der Prävalenz
des militärischen Interesses ist nicht nur ein wichtiges Interpretationsprinzip
 für das geltende Recht, sondern es ist auch richtunggebend
de lege ferenda, da nur so praktisch durchführbare Regeln aufgegestellt
 werden können“1). Im letzten Grunde entspringt der mit so
viel Emphase vorgetragene Protest gegen das Richteramt von Admiralen
 der Gedankenwelt der Pazifisten oder möchte ihr zu entspringen
 scheinen. Man vergißt gar zu gern — oder man tut wenigstens
 so —, daß jede Tätigkeit des Prisenhofs und sein Bestehen
Kriege und ihre Notwendigkeiten voraussetzt?). Warum sollen gerade
 Autoritäten des internationalen Rechts in besonderem Maße, ja
allein zum Richteramt im Prisenhof qualifiziert sein? Die Tatfrage
ist bei den meisten Streitigkeiten alles; der Entscheidung der Rechtsfrage
 kommt im Vergleich zu ihr nur eine untergeordnete Bedeutung
zu3). War eine Blockade effektiv oder nicht? Die hohen Marineoffiziere
 und: die vielleicht ganz oder überwiegend mit Militärs bebesetzten
 Prisengerichte des Nehmestaates erklären die Blockade für
effektiv; die neutrale Regierung, der neutrale Untertan, der feindliche
 Untertan%) bestreiten die Effektivität. Da sollen die durch
wenig Sachkunde in Dingen der Kriegführung ausgezeichneten Völkerrechtler
 entscheiden. Die Frage, ob die Blockade tatsächlich wirksam
 ist, bildet eine Tatfrage5); „die Beurteilung kann schwierig sein,
weil es unmöglich ist, über die Zahl und Aufstellung der Blockadeschiffe
 eine unbedingte Regel zu formulieren. Alles hängt von den
tatsächlichen Umständen, von den geographischen Verhältnissen ab.
Je nach Lage des Falles kann ein Schiff genügen, um einen Hafen
so wirksam wie nur möglich zu blockieren, während eine ganze
Flotte unzureichend sein kann, um den Zugang zu einem für blockiert
erklärten Hafen tatsächlich zu verhindern. Es ist also wesentlich
eine Tatfrage ... Wer soll sie lösen? Die rechtsprechende Behörde.“
So der Generalbericht des Redaktionsausschusses der Londoner Seekriegsrechtskonferenz,
 der sich von der Rechtsprechung der nationalen
Prisengerichte keine unparteiische Lösung der Effektivitätsfrage verspricht:
 „Tritt aber das Abkommen über den Internationalen Prisen-I)

 MAx HUBER im Arch. f. öff, R. XXV (1909) S. 508.
2) Siehe die recht bezeichnenden Äußerungen des Engländers HowARD, der den
Admiralen die Qualifikation abspricht. an der Fortbildung des Saeekriegsrechtes mitzuarbeiten;
 Actes II, 795,
3) A. A. DONKER CuRTIuS in Revue de droit international et de lögislatior
somparee, Deuxieme serie, T. Xi (1900) p. 14, 15,
4) Auch ein feindliches Handelsschiff kann wegen Blockadebruchs beschlaghahmt
 werden, falls das Seebeuterecht nach einer Vereinbarung zwischen den Kriegführenden
 nicht ausgeübt wird,
5) Artikel 3 der Londoner Deklaration.
        <pb n="135" />
        128

Dritter Abschnitt.

hof in Kraft, so wird es eine völlig unparteiische Gerichtsbarkeit
geben, an welche die Neutralen sich wenden können und die darüber
entscheiden wird, ob im einzelnen Falle die Blockade tatsächlich
wirksam war oder nicht... Der Artikel 3 (der Deklaration) hat
also erst seine volle Tragweite, wenn man ihn in dem Sinne versteht,
 daß die aufgeworfene Frage durch Richterspruch entschieden
werden muß“. Wenn in den modernen Kulturstaaten neuerdings
— manchmal in zu weit gehender Weise — das „Laien“-Element
zu den Gerichtshöfen herangezogen wird, so wäre auch die Zuziehung
 von Seeoffizieren zum Prisenhof nicht unzeitgemäß. Denn
in vielen, vielleicht gerade den wichtigsten Fragen, welche dem
Prisenhof zur Entscheidung vorliegen werden, sind die Juristen
Laien. Der vage Begriff der Effektivität einer Blockade, der sich
nach Belieben kneten und pressen läßt, kann ja auch im einzelnen
Fall von Juristen, die sich bei Sachverständigen Rat holen, richtig
bestimmt werden. Die Unbestimmtheit der Begriffe, die in der
Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 zu finden ist, läßt alles oder
das meiste auf die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt
 sein. Das veranlaßte acht Jahre später W. RÜSTOw!) zu dem
harten, aber im Munde des Soldaten nur zu verständlichen Diktum:
„Das ganze neue Seerecht ist ein ziemlicher Unsinn“.
Die Prisengerichtskonvention gibt in Artikel 18 der nehmenden
Kriegsmacht das Recht, einen höheren Marineoffizier zu bestellen,
 der als Beisitzer mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnimmt. Daß dadurch das besondere Interesse der Kriegführenden
genügend gewahrt ist, kann nicht zugegeben werden?). Dasselbe
Recht, einen Seeoffizier höherer Charge als Fachexperten in den
Prisenhof zu entsenden, steht der neutralen Macht zu, die selbst
Prozeßpartei ist, sowie der Macht, deren Angehöriger Prozeßpartei
ist. Wenn nach dieser letzten Bestimmung mehrere beteiligte Mächte
vorhanden sind, so sollen sie sich über den zu bestellenden Offizier
zu verständigen suchen; nötigenfalls erfolgt seine Wahl durch das
Los. Selbstverständlich nimmt der höhere Marineoffizier nur an den
Beratungen in denjenigen Prisenstreitigkeiten teil, in welchen sein
Staat oder dessen Angehöriger Partei ist.
Die Mitglieder des Prisenhofs können auch aus der Zahl der
Richter und Hilfsrichter des 1907 gescheiterten Schiedsgerichtshofs,
falls dieser doch noch zustande kommen sollte, entnommen werden 3).
Ich fürchte nicht, daß dieser Schiedsgerichtshof jemals ins Leben
tritt. Schon die ganz entfernte Möglichkeit eröffnet für die Freunde

1) Der deutsch-dänische Krieg 1864. Zürich 1864 S. 417.
2) A. A. Ozanam 5. 186, 190,
3) Vgl. Artikel 16 des Entwurfs eines Abkommens über die Errichtung eines
Schiedsgerichtshofes: Weißbuch vom 6. Dezember 1907, Anlage 17.
        <pb n="136" />
        II. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 129

des Welttribunals eine glänzende Perspektive!). J.B. ScorTr 2) versteigt
sich zu der Hoffnung, daß eines Tages entweder durch die Ernennung
der nämlichen Personen zu Richtern des Schiedsgerichtshofs und des
Prisenhofs oder durch eine Reorganisation „there may be one great
international court of justice with a twofold division into civil and
prize chambers“,
Die Ernennung der Prisenrichter erfolgt für einen Zeitraum
 von sechs Jahren. Hier erhebt sich nun die Frage,
ob die einmal erfolgte Ernennung während des sechsjährigen Zeitraumes
 unwiderruflich ist. Die Konvention selbst gibt zu ihrer
Lösung keinen Anhaltspunkt. Nach RENAULTs Bericht ist in der Bestimmung
 über die Berufung der Richter für sechs Jahre die Vorschrift
mit enthalten, daß ihnen ihre Funktionen nicht willkürlich entzogen
werden können; das sei eine notwendige Garantie für die Unabhängigkeit.
 Also soll nach Ansicht des Berichterstatters der Widerruf
der einmal erfolgten Ernennung nicht absolut ausgeschlossen sein.
Dem ist zuzustimmen, und es muß daran umsomehr festgehalten
werden, als ein souveräner Staat die Wahrung seiner großen Interessen
nicht einer Person für längere Zeit absolut unwiderruflich anvertrauen
wird. Der einzelne Richter übt Funktionen aus im Auftrage seines
Staates; die ihm anvertrauten richterlichen Funktionen sind wichtige
staatliche Funktionen. Ebenso wie die Aufrechterhaltung des verfassungsmäßig
 ausgesprochenen Grundsatzes der Unabhängigkeit des
Richteramtes die Absetzbarkeit der Richter, die sogar auf Lebenszeit
 ernannt werden, nicht schlechtweg ausschließt, kann auch der
Prisenhofrichter nicht unabsetzbar sein. Die Konvention hat von
einer Bestimmung der Voraussetzungen abgesehen, unter welchen
die ernennende Signatarmacht das „Mandat“ widerrufen darf. Ohne
weiteres wird ein Widerrufsrecht aus wichtigen Gründen zugegeben
werden müssen; über das Vorliegen eines solchen Grundes hat
der ernennende Staat allein zu entscheiden. Man wird eine generelle

1) Präsident ROosEveELT in seiner Botschaft vom 3. Dezember 1907: „Anyone who
recalls the injustices under which this country suffered as a neutral power during the early
part of the last century can not fail to see inthis provision for an international prize court the
great advance which the world is making towards the substitution of the rule of reason and
justice in place of simple force. Not only will the international prize court be the means
of protecting the interests of neutrals, but it is in itself a step towards the creation
of the more general court for the hearing of international controversies to which
reference has just been made. The organization and action of such a prize court
can not fail to accustom the different countries to the submission of international
questions to the decision of an international tribunal, and we may confidently expect
the results of such submission to bring about a general agreeement upon the enlargement
 of the practice“. Supplement to the American Journal of International Law.
Vol. 4, Number 1, January 1910, p. 108. .
2) The Hague Peace Conferences of 1899 and 1907. vol. l. 1909, p. 451.
3) Über die Berechnung dieses Zeitraumes und den Zeitpunkt‘ der Ernennung
vgl. Artikel 11, Absatz 1 und Artikel 10, Absatz 2; Artikel 54. OZANAM, S. 198.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsharkeit r
        <pb n="137" />
        130

Dritter Abschnitt.

Verweisung auf die nationalen Bestimmungen über die Absetzbarkeit
von Richtern annehmen dürfen; aber auch darüber hinaus ist ein
Widerrufsrecht nicht gänzlich ausgeschlossen Nur der Willkür
soll ein Riegel vorgeschoben werden. Zum Widerruf können insbesondere
 Anlaß bieten solche Umstände, welche nach dem Recht
des ernennenden Staates ein disziplinarisches Einschreiten gegen
einen Richter zur Folge haben.
Die Wiederernennung der Richter und Hilfsrichter ist zulässig.
Auch steht nichts im Wege, daß eine Nichtgroßmacht eine Person
zum Richter und dieselbe Person für ein anderes Jahr zum Hilfsrichter
 ernennt!). Auch können mehrere Staaten dieselbe Person
zum Richteramt berufen?); doch nicht in der Weise, daß ihr im
Richterkollegium ein mehrfaches Stimmrecht zufallen würde. Spanien,
 das vier Jahre lang eine Richterstelle besetzt, darf dieselbe
Person für die ihm in den beiden übrigen Jahren zustehende Hilfsrichterstelle
 bezeichnen?3).
Daß der Ernannte die Staatsangehörigket des ernennenden
Staates habe‘), ist nach der Prisengerichtskonvention nicht erforderlich®).
 Anders Artikel 45 des Schiedsgerichtsabkommens von
1907: Hier sind die streitenden Parteien in der Wahl der Schiedsrichter
 nicht mehr ganz frei; einer dieser Schiedsrichter soll nicht
ihr Staatsangehöriger sein und zu den von ihm ernannten Mitgliedern
des ständigen Schiedshofs gehören®).
Es ist nichts anderes als eine willkürliche Behauptung, daß die
Staatsangehörigkeit einen Richter in allen Prozessen, an welchen
eine Person seiner Nationalität beteiligt ist, der Parteilichkeit verdächtig
 macht’). England und die Vereinigten Staaten von Amerika
haben es bei den Beratungen über den ständigen Schiedshof als
mit dem Charakter eines Gerichts unverträglich bezeichnet, daß
Staatsangehörige der Streitteile als Schiedsrichter fungierten 8).
NıproLD findet die Unverträglichkeit der Mitwirkung solcher
Schiedsrichter geradezu selbstverständlich. Man muß sich aber
doch die Konsequenzen eines solchen Satzes klar machen. Folgerichtig
 müßte einem Russen, der bei einem deutschen Gericht von
einem Deutschen auf Rückzahlung eines Darlehns verklagt wird,

1) Artikel 15, Absatz 2.
2) Vgl. Artikel 44, Absatz 4 und 5 der Schiedsgerichtskonvention von 1907:
„Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche Benennung eines
Mitglieds oder mehrerer Mitglieder verständigen. Dieselbe Person kann von verschiedenen
 Mächten benannt werden“. 8) Artikel 15, Absatz 2.
4) Über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Prisenhofes siehe auch Sir
THOMAS BARCLAY in The Forinightly Review, Oktober 1907, p. 557.
5) Actes II, 841.
6) Vgl. über die Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter die Schweizerische
Botschaft, S. 14. 7) Ebenso BERGBOHM, Staatsverträge und Gesetze, S, 31;
vgl. oben S. 27. 8) Siehe NırPoLD 118, 119.
        <pb n="138" />
        II. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 131

das Recht eingeräumt werden, sämtliche Richter abzulehnen, d. h. wir
müßten wegen der „selbstverständlichen“ Unvereinbarkeit der Übereinstimmung
 der Staatsangehörigkeit bei Kläger und Richtern dem
Deutschen jede Klagemöglichkeit vor einem deutschen Gericht nehmen.
Beim Prisenhof hetzt denn auch NIPPoLD sein Prinzip nicht zu
Tode. Er hält bei einem aus fünfzehn Mitgliedern bestehenden
Gerichtshof die Konsequenzen nicht für so bedenklich; er meint,
die Sachlage sei hier eine wesentlich andere als bei einem Schiedsgericht
 von drei oder fünf Mitgliedern: „Immerhin bleibt aber das
Prinzip doch überall dasselbe, nur daß die Abweichung von demselben
 bei der Prisengerichtsbarkeit, die ja überhaupt einen
singulären Charakter trägt, praktisch in der Tat von untergeordneter
Bedeutung ist“ 1), ;
Daß die zu ernennenden Richter zur Übernahme des Richteramtes
 bereit sein müssen, daß die Übernahme eine freiwillige sein
soll, ist in der Prisengerichtskonvention nicht ausgesprochen, jedoch
liegt dies in der Absicht der Vertragsmächte, die in Artikel 11
Abs, 2 der Möglichkeit des Rücktritts eines Richters oder Hilfsrichters
ausdrücklich Erwähnung tun. Stirbt ein Richter oder Hilfsrichter
 oder tritt er vom Richteramt zurück, so erfolgt sein Ersatz
 in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise. Der neue
Richter wird für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt und nicht
für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers (Artikel 11, Absatz 2).
Inwiefern dieser Modus der Stellenbesetzung bei Vakanzen den Gang
der durch die Liste konstruierten Maschine sollte stören können,
ist nicht erfindlich?); die „ernstlichen Schwierigkeiten“, die BOUR-GEOIS
 davon befürchtete®), sind nicht wohl denkbar. Der zum Ersatz
eines verstorbenen oder zurückgetretenen Richters Ernannte bleibt
sechs Jahre im Amte. Ob und für welche Zeitdauer er nach dem
Tableau in diesen sechs Jahren zur Ausübung seiner Funktionen
gelangt, richtet sich nach der Folge der seinem Staate zugeteilten
Richterjahre.
Die Richter des Internationalen Prisenhofs stehen einander
gleich%. Dies schließt indessen nicht aus, daß sie dem Range nach
verschieden gestellt werden. Hier entscheidet die Anciennität: Die
Richter der nicht ständig vertretenen Staaten erhalten ihren Rang
nach dem Tage des Eintritts in ihre Amtstätigkeit; bei ihnen ist für
die Rangfrage maßgebend der erste Januar desjenigen Jahres, an
welchem sie zur tatsächlichen Mitwirkung im Prisenhof berufen
sind®). Ist der Tag derselbe. so gebührt der Vorrang dem der Geburt
nach älteren, ;
1) NıppoLp, S. 174,
2) Vgl. Artikel 44, Absatz 7 des Schiedsgerichtsabkommens von 1907.
8) Aktes II, 822, 4) Artikel 12,
5) RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 12.
        <pb n="139" />
        1392

Dritter Abschnitt.

Während der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimatlandes
 genießen die Richter und Hilfsrichter die an ihrem jeweiligen!)
Aufenthaltsorte üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen?).

Die Richter? haben, bevor sie ihren Sitz einnehmen, vor
dem Verwaltungsrat einen Eid zu leisten oder eine feierliche Versicherung
 abzugeben, daß sie ihr Amt unparteiisch und auf das
gewissenhafteste ausüben werden (Artikel 13, Absatz 2). Die Konvention
 läßt das subjektive Belieben des einzelnen Richters darüber
entscheiden, ob er schwören oder eine feierliche Versicherung abgeben
 will. So unnötig die ganze feierliche Verpflichtung ist, immerhin
 erscheint es erfreulich, daß nicht unterschiedslos alle Richter
zum Eide genötigt werden, mögen sie Christen oder Nichtchristen
sein, einen religiösen Glauben haben oder nicht®).
Die Eidesleistung der Richter erfolgt nicht unmittelbar nach der
Ernennung, sondern bevor sie ihren Sitz einnehmen. Aber nicht
etwa notwendig vor Beginn des ersten Prisenprozesses. Die ersten
15 Richter sollen sich bei Gelegenheit ihres ersten Zusammentretens
im Haag vor dem Verwaltungsrat eidlich verpflichten®), also schon
vor Ablauf eines Jahres von der Ratifikation des Prisengerichtsabkommens
 an®).
Der von der Prisengerichtskonvention vorgeschriebene „internationale
 Eid“ ist nach Zorn’) ein merkwürdiges Novum des Völkerrechts.
 SCHÜCKING scheint geneigt, diesen „internationalen“ Eid als
den Ausdruck und eine Konsequenz des behördlichen Charakters
des Prisenhofs zu betrachten: Seine Mitglieder haben nicht einseitig
die Interessen ihres Heimatstaates zu vertreten, sondern handeln in
freier Überzeugung zugunsten des Staatenvereins, den sie vertreten.
Dieser Auffassung vermag ich mich nicht anzuschließen, Die rechtliche
 Stellung der Prisenhofrichter ist nicht die von Vereinsangestellten
 8).

1) Im Territorium eines der Vertragsstaaten gelegenen,
2) Art. 183; vgl. Artikel 24, Absatz 8 der Schiedsgerichtskonvention von 1899
und Artikel 5 der Anlage 17 zum Weißbuch vom 6. Dezember 1907.
3) Auch die Hilfsrichter; diese werden infolge eines Redaktionsversehens nicht
besonders genannt.
4) Vgl. zu der Eidesfrage insbesondere EDUARD HURRICH, Konfessioneller Eid
oder religionslose Beteuerung? Leipzig 1900.
5) Actes II, 8238. 6) Artikel 49, Absatz 2.
7) Marine-Rundschau 1907, S. 1265. Zustimmend ScHÜCKING, Die Organisation
ar Welt (in der Festgabe von PAUL LABAND, Bd, I, 1908) S. 595.
8) Das ergibt sich aus der rechtlichen Natur der neuen Institution, von der
noch eingehend die Rede sein wird. Die Schrift FRANZ von Lıszt, Das Wesen des
völkerrechtlichen Staatenverbandes und der internationale Prisenhof (Sonderabdruck
aus der Festigabe der Berliner juristischen Fakultät für OTTO GIERKE zum Doktorjubiläum
 21. August 1910) Breslau 1910 gelangte erst in meine Hände, als die Drucklegung
 dieses Buches beinahe vollendet war.
        <pb n="140" />
        JH. D. Die Verfassung des Prisenhofs,

133

Hier mögen einige kurze Sätze genügen. Die Richter werden
von den ‚einzelnen souveränen Signatarmächten ernannt. Diese
danken durch ihre Teilnahme am Prisenhof auch für die Erledigung
der Prisenstreitigkeiten nicht zugunsten einer „Behörde“ ab, die
über ihnen stünde. Sie geben ihren Sonderwillen auch für den
engen Kreis dieser Angelegenheiten nicht auf. Keine Signatarmacht
weist Personen ein Amt zu, in dessen Verwaltung sie einen Staatenverein
 vertreten und im Namen dieses „Vereins“ entscheiden müßten.
Die Interessen des Vereins sind etwas gänzlich Unfaßbares; der
Verein existiert eben nicht. Denkbar ist eine Übereinstimmung der
Interessen mehrerer, ja aller Signatarmächte; aber eine Gegenüberstellung
 des „Vereins“-Interesses und des Interesses eines „Vereins“-Mitgliedes
 ist verfehlt. Soll schon durchaus eine privatrechtliche
Bezeichnung verwendet werden, so nenne man die Richter des
Prisenhofs Repräsentanten von Mitgliedern einer Gesellschaft. Die
Prisenkonvention, deren Signatarmächte durch ihr Zusammenwirken
mit gemeinschaftlichen Mitteln die Erreichung gemeinsamer Zwecke
fördern wollen, schafft keine neue Verbandspersönlichkeit; sie begründet
 für die teilhabenden Staaten Rechte und Pflichten. Die
Prisengerichtskonvention ist kündbar, der Prisenhof auch keine
durch ihren Zweck dauernde Einrichtung. Die Zwecke, welche durch
die Konvention verfolgt werden, sind auch — und vielleicht besser
— auf anderem Wege als dem von der Konvention eingeschlagenen
zu erreichen. Wir können uns daher sehr wohl vorstellen, daß der
Prisenhof einmal in zukünftigen Tagen als eine interessante
ephemere Erscheinung in der Regelung der internationalen Beziehungen
 erwähnt wird. Von Vereinsrechten und Vereinspflichten
der an der Konvention beteiligten Mächte kann also nicht wohl die
Rede sein.
Die Eidesleistung der Prisenhofmitglieder ist Blendwerk. Man
will den Anschein eines „wirklichen“ Staatengerichtshofs erwecken, indem
 man die Richter den Eid vor einer Diplomatenkommission, dem
Verwaltungsrat, leisten läßt. Das ist allerdings ein merkwürdiges
Novum, während eine Vereidigung auf die Befolgung internationaler
Verträge nichts Neues ist!)
Der Prisenhof wird mit der Anzahl von 15 Richtern
besetzt2). „On a pense qu'il fallait constituer un veritable tribunal,
 et non une assemblee judiciaire. Pour cela, le nombre de
14 magistrats a 6te considere comme un maximum“ 3), Neun Richter
genügen zur Beschlußfähigkeit. Ein abwesender oder verhinderter

1) Vgl. JELLINEK, Die Lehre von den Staatenverbindungen 1882, S. 167, wo
Artikel 41 des revidierten Rheinschiffahrtsvertrages vom 17. Oktober 1868 zitiert
wird: Les inspecteurs preteront serment de se conformer ä la Convention pour la
navigation du Rhin ete, 2) Siehe oben S. 100, 101 über Artikel 56.
3) REnAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 14.
        <pb n="141" />
        ‚34

Dritter Abschnitt,

Richter wird durch den Hilfsrichter vertreten. Die Zahl der im erkennenden
 Prisenhof sitzenden Richter ist reichlich hoch gegriffen.
Es ist keineswegs richtig, daß „das numerisch größere Kollegium
bessere Garantien böte als das kleinere. Richtig ist die Erkenntnis,
daß die mit der kollegialen Behandlung unvermeidlich verknüpften
Nachteile bei Vermehrung der kollegialen Mitglieder sich unverhältnismäßig
 steigern. Die Verantwortlichkeit und die individuelle
Mitwirkung des einzelnen tritt zurück; der Gegensatz der Anschauungen
 nötigt immer häufiger zu Kompromissen hinsichtlich der zu
treffenden Entscheidung. Besonders mißlich ist es, wenn nicht nur
über die Entscheidung selbst, sondern über ihre Begründung abgestimmt
 werden muß“ 1),
Außer Artikel 7 wird wohl kein anderer Artikel des ganzen
Abkommens für das fernere Schicksal der geplanten Institution von
solcher Bedeutung sein wie Artikel 15 und die ihm beigefügte
 Liste2). Die vom Deutschen Reich, den Vereinigten
Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien,
Italien, Japan und Rußland ernannten Richter sind ständig zu einem
Sitz berufen, während die von den übrigen Vertragsmächten ernannten
 Richter und Hilfsrichter der Reihe nach mitwirken gemäß
der dem Abkommen beigefügten Liste. Die Verrichtungen dieser der
Nichtgroßmächten bezeichneten Richter können nacheinander von
derselben Person wahrgenommen werden. Auch kann derselbe
Richter von mehreren der genannten Mächte bezeichnet werden.
Wegen des Artikels 15 allein hat Brasilien bei der Schlußabstimmung
 in der sechsten Plenarsitzung die ganze Konvention abgelehnt.
 Chile, China, Kolumbien, Kuba, Ekuador, Guatemala,
Haiti, Persien, Salvador, Uruguay und Siam stimmten für die
Konvention nur unter Erklärung eines Vorbehalts zu Artikel 15,
der auch wohl die Türkei, die Dominikanische Republik und Venezuela
 veranlaßte, gegenüber dem ganzen Abkommen Stimmenthaltung
zu üben?3). Man wird ZORN beipflichten müssen, wenn er sagt, daß
die Staaten, die zu Artikel 15 einen Vorbehalt gemacht haben, in
Wirklichkeit nicht als zustimmend betrachtet werden können. da es

1) So treffend DÜRIGER, Richter und Rechtsprechung, S. 48.
2) Siehe KATz, Der internationale Prisenhof, Leipzig 1910, S. 18 ff.
3) ZORN in der Festgabe für LABAND, Bd. I, S. 182, 183. OzaANnAM, 8. 181.
4) ZORN, a. a. O., S. 183; HusErR in der Juristischen Festgabe des Auslandes
zu JosEF KoHLERs 60. Geburtstag, herausgegeben von F. BEROLZHEIMER, S. 94:
„Eine ganze Reihe von Staaten nahm die Konvention nur an unter Vorbehalt des
lie Besetzung des Gerichts normierenden Artikels 15. Es blieb dabei unklar, ob der
Vorbehalt lediglich die Bedeutung einer Verwahrung gegen weitere Verletzungen des
Gleichheitsprinzips bedeuten oder ob Artikel 15 verworfen werden sollte. In letzterem
Falle käme der Vorbehalt auf eine Ablehnung des ganzen Vertrags hinaus, da die
Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts ein wesentlicher Bestandteil der
Konvention sind“.
        <pb n="142" />
        IM. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 135
sich hier um den Mittelpunkt des ganzen Abkommens handelt).
Daß Konventionen von einer Signatarmacht nur unter Erklärung von
Vorbehalten zu einzelnen Artikeln oder zum Ganzen unterzeichnet
— der Akt der Unterzeichnung schafft für den Staat keine Rechtspflicht,
der unterzeichnete Entwurf bleibt Entwurf — und in gleicher Weise
ratifiziert werden, ist ein neuerdings wiederholt geübtes Verfahren. Die
anderen Signatarmächte sind in ihrer Entschließung, ob sie sich
einer solchen Macht gegenüber durch die Konvention gebunden erachten,
 völlig frei. Jeder einzelne Artikel ist integrierender Bestandteil
 des Ganzen. Das Ganze ist ein einheitliches Gewebe, das der
kleinste Riß gänzlich zerstört.
Betrachten wir zunächst die Vorgeschichte des Artikels
 151), die mit den Beratungen über die Errichtung eines
ständigen Schiedsgerichtshofes in engster Beziehung steht. Der
deutsche Entwurf sah bei jedem Kriegsfall für je zwei Kriegsparteien
ein besonderes Gericht vor, das zum Teil aus Mitgliedern des ständigen
 Schiedsgerichtshofs im Haag gebildet werden sollte. Falls
mehrere Staaten in einen Seekrieg verwickelt würden, sollten nach
dem deutschen Vorschlage so viele Oberprisengerichte gebildet werden,
als Gegenpaare vorhanden wären. Jedes Oberprisengericht sollte
aus fünf Mitgliedern bestehen und zwar aus zwei Admiralen und
drei Mitgliedern des ständigen Schiedsgerichtshofes. Binnen zwei
Wochen nach Eröffnung der Feindseligkeiten bezeichnet nach dem
deutschen Entwurf jede kriegführende Partei einen Admiral und
wendet sich an eine neutrale Macht, damit diese ihrerseits innerhalb
der zwei folgenden Wochen ein weiteres Mitglied unter den von
ihr ernannten Mitgliedern des Schiedsgerichtshofes bestimme; in
einer ferneren Frist von zwei Wochen wenden sich die beiden neutralen
 Mächte nach vorhergegangener Verständigung an eine dritte
neutrale Macht, die nötigenfalls durch das Los bestimmt wird, damit
 diese in den nächsten zwei Wochen das fünfte Mitglied wähle,
und zwar aus den von ihr ernannten Mitgliedern des Schiedsgerichtshofes?).
 Der deutsche Antrag bevorzugt also keine bestimmte einzelne
 Macht®). Sein Hauptfehler ist seine Umständlichkeit; der Krieg
ist zu Ende, ehe ein Oberprisengericht gebildet wird. Der Hauptvorzug
 des deutschen Entwurfs ist die gebührende Berücksichtigung
des Interesses der jeweiligen Kriegführenden an der Zusammensetzung
 des Prisenhofs?). So wie er nach der Konvention gebildet
werden soll, kann er nahezu als eine Kommission zur einseitigen
Wahrung neutraler Interessen genannt werden: es haben an seiner
Bildung Staaten teil, die voraussichtlich kaum jemals einen Seekrieg
1) OzANAM, S. 170 ff.
2) Artikel 4 des deutschen Antrags. 3) Vgl. HUBER a. a. O,, S. 91.
4) A. A. OzANAM, S. 176, 185 ff. Siehe jedoch die dort angeführten Äußerungen

BARCLAYS.
        <pb n="143" />
        L36

Dritter Abschnitt,

führen werden. Der englische Antrag sieht eine ganz andere Zusammensetzung
 vor: Nach ihm soll jede Signatarmacht, welche im Augenblick
 der Unterzeichnung der Prisengerichtskonvention eine Handelsmarine
 von mehr als 800000 t hat, binnen drei Monaten nach der
Ratifikation des Abkommens einen Juristen bezeichnen, der in den
Fragen des internationalen Seerechts als anerkannte Autorität gilt,
sich des höchsten moralischen Ansehens erfreut und geneigt ist, die
Funktion eines Richters zu übernehmen; in gleicher Weise designiert
jede Macht einen stellvertretenden Richter1). Der englische Entwurf
hätte einige Großmächte, z. B. Rußland, ohne Vertretung in dem
internationalen Gerichtshofe gelassen und auf der anderen Seite
z. B. Norwegen mit einer Richterstelle bedacht 2).
CHOATE gab die Anregung, den Prisenhof aus drei oder fünf
dauernd berufenen Richtern zusammenzusetzen und jedem Kriegführenden
 für den einzelnen Kriegsfall das Recht zu geben, je einen
weiteren Richter hinzuzuernennen®). Persien wollte jedem Staate
das Recht geben, je ein Mitglied des Prisenhofs zu ernennen, und
diese sämtlichen Mitglieder sollten dann aus ihrer Mitte für eine
bestimmte Zeitdauer den erkennenden permanenten Prisenhof wählen%).
Irgend welche Aussicht auf Verwirklichung eines derartigen Projektes
bestand schon aus dem Grunde nicht, weil es. den kleinen Staaten
die Möglichkeit gegeben hätte, die sämtlichen Großmächte von dem
erkennenden permanenten Prisenhof auszuschließen.
Die Konferenzmächte einigten sich mit schwacher Majorität
auf das im Vermittlungsantrage vorgesehene Rotationssystem.
Welche Gesichtspunkte eigentlich bei der Klassifikation der Mächte
maßgebend waren, ist während der Konferenzverhandlungen wiederholt
 von verschiedenen Seiten, aber nicht immer in übereinstimmender
Weise dargelegt worden. Was zunächst die Bevorzugung der Großmächte
 angeht, so wurde diese damit begründet, daß sie am häufigsten
als Nehmestaaten an Prisenprozessen beteiligt seien. Sie seien es,
die durch ihre Mitwirkung zur Errichtung eines internationalen Prisengerichts
 das größte Opfer brächten, da ihre Gerichtsentscheidungen
einer Nachprüfung durch den Prisenhof unterzogen würden, der so
berufen werde, über Akte ihrer Marineoffiziere zu Gericht zu sitzen.
im allgemeinen kam bei der Verteilung der Richterstellen in Betracht
die Bedeutung der Handelsflotten5), die Bedeutung von Handel und
[ndustrie, die Stärke der Bevölkerung und die Größe der Kriegsi}

 Artikel 4 des englischen Entwurfs.
2) HuUBER a. a. O., SS. 92, 3) Actes II, 803. 4) Actes II, 805.
5) Der Tonnengehalt der Handelsflotte sollte nach dem englischen Entwurf der
allein maßgebende Faktor sein. Welche politischen Erwägungen für die englische
Delegation bei dieser Forderung maßgebend gewesen sind, läßt sich nicht mit einiger
Sicherheit sagen. Es ist kaum zu glauben, daß England ernstlich an die Möglichkeit
yedacht hat, einige Großmächte würden sich einfach beiseite schieben lassen.
        <pb n="144" />
        IL. D, Die Verfassung des Prisenhofs. 137

marine, deren Offiziere im Grunde genommen vor dem Prisenhof
ihr Verhalten, die Art ihrer Kriegführung, zu vertreten haben‘).
Endlich soll auch der Ähnlichkeit der verschiedenen Rechtssysteme
bei der Gruppierung der Staaten Rechnung getragen worden sein 2.
Man kann alle diese Gesichtspunkte wohl auf den einen des „maritimen
 Interesses“ 3) zurückführen. Maritimes Interesse hat heute jeder
Staat; alle Staaten, auch der kleinste Binnenstaat, sind an den seerechtlichen
 Verhältnissen interessiert4). Sie alle nehmen teil an dem
großen überseeischen Welthandel, wenn auch nicht die Flaggen aller
Staaten auf dem Ozean wehen. Die Prisengerichtsbarkeit dient nicht
nur dem Schutze der Schiffahrt, sondern vor allem des Handels.
Die Schweiz, die „wegen ihres bedeutenden überseeischen Handels“ 5)
an der Errichtung des Prisenhofs interessiert ist, hatte gegen die
den Großmächten eingeräumte Vorzugsstellung nichts einzuwenden,
„weil die Schweiz bei der Einsetzung eines Oberprisengerichts keine
Opfer bringt, sich aber für ihren Handel den Vorteil einer unparteiischen
 Instanz sichert“%). Für die Staaten mit schwacher Kriegs-,
aber großer Handelsflotte, insbesondere für einen Staat wie N orwegen,
bietet die Einrichtung einer internationalen Instanz in Prisensachen
nach der Auffassung der meisten Konferenzmächte große Vorteile,
ja, nur Vorteile: Der Prisenhof legt der Gerichtsbarkeit solcher
Staaten keine Schranken auf und sichert ihnen eine „unparteiische“
Rechtsprechung, die für nationale Prisengerichte ein Ding der Unnöglichkeit
 sein soll.
Wollte man über die Zahl 15 nicht hinausgehen, so waren bei
dem einmal angenommenen Modus der Klassifikation starke Unebenheiten
 und Härten nicht zu vermeiden. Eine strikte Durchführung
der Klassifikation nach irgend einem bestimmten Maßstabe hätte
auch eine differentielle Behandlung der acht Großmächte‘ erfordert,
welche der Entwurf als starre gleiche Größen behandelt7). Jede
Abstufung der Staaten bei dem Ernennungsrecht wird schon aus dem
Grunde immer etwas Willkürliches an sich tragen, weil die dabei in
Betracht gezogenen tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Größe
der Handelsmarine, ständigem Wechsel unterworfen sind. In einem
Zeitraum von 12 Jahren kann der eine Staat sich zu einer Großmacht
aufschwingen, der andere von seiner Höhe zu einer Macht zweiten
oder dritten Ranges herabsinken®). Die kleinen Staaten. denen

1) Actes II, 836; ScoTr p. 504. 2) Actes II, 837,
3) Actes II, 820. 4) Actes II, 791.
5) Schweizerische Botschaft, S. 86.
6) Schweizerische Botschaft, S. 73, die sich ganz den Ausführungen in RENAULTS
Bericht, Actes I, 196, anschließt. 7) Actes II, 887.
8) Um dem ständigen Wechsel der die Zusammensetzung der Richterlisten beeinflussenden
 Faktoren Rechnung tragen zu können, regte die spanische Delegation
an, eine periodische Revision der Liste ins Auge zu fassen. Actes IL 836.
        <pb n="145" />
        138

Dritter Abschnitt.

nur Hilfsrichterstellen zugewiesen sind, werden aller Wahrscheinlichkeit
 nach wohl nicht allzu oft als Parteien vor dem Prisengericht
auftreten !),
An der dem Prisenabkommen beigefügten Liste wurde von
verschiedenen Staaten Anstoß genommen, weil sie mit dem die
Haager Konferenz beherrschenden Prinzip der rechtlichen
Gleichheit der Staaten in Widerspruch stehe).
Wegen der Schwierigkeiten, welche sich 1907 hinsichtlich. der
Zusammensetzung des ständigen Internationalen Schiedsgerichtshofes
ergaben, ist eine Verständigung über den von den Vereinigten
Staaten von Amerika angeregten Schiedsgerichtshof auf der Konferenz
 nicht erzielt worden 3).
Als es sich darum handelte, einen „wirklich permanenten“
{nternationalen Schiedsgerichtshof zu organisieren, waren die
Schwierigkeiten bei der Lösung der Frage der Zusammensetzung
des Tribunals nicht zu überwinden‘). Weder fanden die Vorschläge,
durch den Schiedshof von 1899 drei ständige Richter ernennen zu
lassen, Annahme, noch folgte man einem anderen Vorschlage, wonach
 jeder Staat einen Richter ernennen und die so ernannten
Richter aus ihrem Schoße ein Gericht aus 15 oder 17 Mitgliedern
bestellen sollten. Von diesem letzteren System befürchtete man die
Bildung politischer Koalitionen. Auf geradezu leidenschaftlichen
Widerstand stieß der Versuch, den ständigen Schiedshof in der Weise
zu gestalten, daß von 17 Richtern 8 auf die Dauer von zwölf Jahren
durch die acht Großmächte ernannt würden, indes die übrigen
Q9 Richter von den anderen 36 Staaten ernannt werden und nur
während eines Teiles der zwölfjährigen Amtsperiode funktionieren
sollten; den Richtern der Nichtgroßmächte hatte man eine Amtsperiode
 von zehn, vier, zwei und einem Jahre zugedacht. Dieser
Vorschlag wurde insbesondere von den südamerikanischen Republiken
 als gegen den Grundsatz der Gleichheit der Staaten ver-1)

 Actes 1I, 887.
2) Vgl. die Äußerungen RENAULTS in seiner Rede vom 5. Juni 1909, mitgeteilt
nm Annales des sciences politiques vom 15. Juli 1909; „Ich erkenne an, daß die
Konferenz auf der wesentlichen Idee der, rechtlichen Gleichheit der Staaten beruhte,
Die Staaten sind alle souverän und rechtsgleich. Doch muß man den Tatsachen
Rechnung tragen. Die rechtliche Gleichheit der Staaten, buchstäblich genommen,
führt zu absurden Ergebnissen“. Schon vor der ersten Haager Konferenz hatte REHM
bei der Empfehlung eines ständigen internationalen Schiedsgerichts geäußert: „Als
Schiedsrichter wären nur die Großmächte zu wählen und die Bestimmung der Schieds--ichter
 müßte dem Los überlassen sein Kleinstaaten wären zu sehr dem politischen
Druck der Großstaaten ausgesetzt“. (ARTHUR KIRCHHOFF, Männer der Wissenschaft
über die Friedenskonferenz. Berlin 1899, S. 13.) In derselben Schrift (S. 39) verjangte
 Professor ANDRE GAIRAL (Lyon) die Beachtung des „beinah vergessenen Prinzips
 der Gleichheit aller Staaten“ durch die Haager Konferenz.
3) „La machine existe, mais pas le moteur“ (RENAULT).
4) Schweizerische Botschaft, S. 20, 21.
        <pb n="146" />
        I. D. Die Verfassung des Prisenhofs, 139

stoßend abgelehnt. Der Führer der Opposition, „der Hauptverteidiger
des Gleichheitsprinzips auf der Konferenz“, war der Brasilianer
BARBOSA: So viele Staaten, so viele Richter! war seine Forderung‘!).
Da ein „Areopag“ von 44 Richtern aus praktischen Gründen untunlich
 schien, scheiterte das ganze Projekt des „wirklich“ ständigen
Internationalen Schiedsgerichtshofes. Die Konferenz nahm in ihrer
Plenarsitzung vom 16. Oktober 1907 mit 36 Stimmen bei 6 Enthaltungen
 den Wunsch an: „Die Konferenz empfiehlt den Signatarmächten
 die Annahme des anliegenden Entwurfs eines Abkommens
über die Errichtung eines Schiedsgerichtshofs und seine Inkraftsetzung,
 sobald eine Einigung über die Auswahl der Richter und
die Zusammensetzung des Gerichtshofes erfolgt“ 2),
Leichter ist es der Konferenz geworden, über die durch den
Gleichheitsgedanken hervorgerufenen Schwierigkeiten hinwegzukommen
 bei dem Internationalen Prisenhof. Beim Prisengerichtsabkommen
 ist man über die gleichen Schwierigkeiten hinweggeschritten.
 Die meisten Klein- und Mittelstaaten erklärten sich
schließlich mit der Liste einverstanden. Sie ließen sich dabei
von dem Gedanken leiten, daß für sie der neue Prisenhof, gleichviel
 wie er zusammengesetzt sei, immerhin im Vergleich mit
dem status quo Vorteile bieten würde8). Der Rumäne BELDIMAN
glaubte in der Sitzung der Ersten Kommission vom 10. September
1907 einen fundamentalen Unterschied zwischen eigentlicher Schiedssprechung
 und dem Internationalen Prisenhof feststellen zu müssen,
um dem Vorwurf der Inkonsequenz vorzubeugen. Der Prisenhof sei
berufen, als gerichtliche Instanz und nicht als Schiedsgericht zu
fungieren. Das Wesen der internationalen Schiedssprechung bestehe
in der vollkommenen Freiheit der souveränen Staaten, durch freie

1) Siehe die Artikel in The Times, Saturday, August 81, 1907, p. 7: „Progress
at the Hague“; Saturday, September 14, 1907, p. 9: „The danger point at the Hague“,
Saturday, September 21, 1907, p. 9: „The Hague Conference“, OzAnaAm S. 171 spricht
hier von einer „pretention chimerique“.
2) Enthalten haben sich: die Schweiz, Griechenland, Belgien, Dänemark,
Rumänien und Uruguay. Die Schweiz hat ihre ablehnende Haltung in bemerkenswerter
 Weise begründet (Botschaft, S. 21): „1. Die Schweiz kann als souveräner
Staat nicht ihre Unterschrift unter eine internationale Vereinbarung setzen, die den
Grundsatz der Gleichheit aller Staaten, gleichgültig ob groß oder klein, verletzt,
2. Die Schweiz muß sich in allen Fragen, die ihre Lebensinteressen, ihre Ehre und
ihre Souveränität berühren, nicht nur die Freiheit vorbehalten, ein Schiedsgericht
anzunehmen oder nicht, sondern auch das Recht, gegebenenfalls diejenigen Schiedsrichter
 zu wählen, die ihr Vertrauen genießen. 3. Es ist Gefahr vorhanden, daß in
einem ständigen Gerichtshof, wo die Großmächte das Ühergewicht hätten, sich politische
 Einflüsse geltend machen“.
3) „Car une juridietion internationale qu’elle qu’en soit la composition, sera
'oujours plus equitable que la juridiction du rapteur. Apres un acces de mauvaise
humeur, rösultant de ce que certains d’entre eux ne voient que l’egalite absolue des
Etats, ils ont compris leur veritable inter&amp;amp;t“, RENAULT in Annales des sciences politiques
vom 15. Juli 1908.
        <pb n="147" />
        140

Dritter Abschnitt.

Vereinbarung und für jeden einzelnen Fall die Instanz zu schaffen,
welcher sie die Entscheidung ihres Streites anvertrauen wollten.. Ganz
anders verhalte es sich bei dem Internationalen Prisenhof. Dieser
werde ein im voraus errichtetes Tribunal mit Richtern sein, die für die
Dauer ihrer Ernennung unabsetzbar sein und berufen würden, in
außerordentlichen und ganz genau bestimmten Fällen über Urteile
der nationalen Instanz der vertragschließenden Mächte zu erkennen.
Während bei internationaler Schiedssprechung für jeden ihr unterliegenden
 Fall ein spezieller Schiedsvertrag erforderlich sei, könne
der einmal errichtete Prisenhof ohne weiteres von den neutralen
Regierungen und den neutralen oder feindlichen Individuen angegangen
 werden. Dieser Unterschied müsse um so schärfer betont
werden, als die Schwierigkeiten, die sich bei den Arbeiten zur Fortbildung
 der Schiedsgerichtsbarkeit einstellten, auf die besondere, hier
herrschende Unklarheit zurückzuführen seien. Beim Prisenhof lasse
zwar die Zusammensetzung des Richterkollegiums viel zu wünschen
übrig; man könne sagen, daß nur an dieser Stelle der Hebel berechtigter
 Kritik ansetze. Denn grundsätzlich sei an der Gleichheit
der Staaten in Dingen des internationalen Rechts festzuhalten. Doch
seien die durch Außerachtlassung dieses Prinzips beim Prisenhof
etwa entstehenden Unzuträglichkeiten nicht zu vergleichen mit denen,
welche eine ähnliche Verfassung des Ständigen Schiedshofs, der über
alle im voraus nicht bestimmten internationalen Streitigkeiten zu
befinden hätte, zur Folge haben müßtel). Die mexikanische Delegation
 hatte gemäß der von ihrer Regierung erteilten Instruktion
im Comite d’examen erklärt, daß sie gegen die Prisenkonvention
stimmen werde, weil sie auf einem der Gleichheit der Staaten zuwiderlaufenden
 Prinzip beruhe. In der Plenarsitzung vom 2. September
 1907 ließ sie auf Grund neu erbetener Instruktionen ihren
Widerstand fallen und nahm den Entwurf an, hauptsächlich mit
Rücksicht auf Artikel 16: „Hat eine kriegführende Macht nach
Maßgabe der Reihenfolge keinen im Prisenhof sitzenden Richter, so
kann sie verlangen, daß der von ihr ernannte Richter an der Aburteilung
 aller aus dem Kriege herrührenden Sachen teilnimmt. In
diesem Falle entscheidet das Los, wer von den auf Grund der
Reihenfolge sitzenden Richtern auszuscheiden hat?). Dieser Ausschluß
darf nicht den von dem anderen Kriegführenden ernannten Richter
betreffen“. Mexiko hielt aber. bei dieser Abstimmung ausdrücklich
an seiner im Prüfungsausschuß geäußerten Auffassung fest, ebenso
wie es bei seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Projekt

1) Auf diese seine Ausführungen bezog sich BELDIMAN in der Plenarsitzung
vom 2. September 1907, ebenso der serbische Delegierte in der zweiten Sitzung der
Ersten Kommission,
2) Es scheidet also ein nach Artikel 15, Absatz 2 ernannter Richter aus.
        <pb n="148" />
        HM. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 141

eines Ständigen Schiedsgerichtshofes verharrte1). Jeder Kriegführende
wird immer einen Richter im Prisenhof haben, seinem Interesse
wird auch bei der Zusammensetzung des Tribunals wenigstens einigermaßen
 Rechnung getragen.“ „Cela nous suffit“, erklärte der argentinische
 Delegierte LARRETA?2), „car si la guerre eclatait pour nous ...,
nous aurions alors dans la Cour des prises la meme situation que
Vautre belligerant; devant le droit et la justice nous serions tous
egaux, de la seule egalite, veux-je dire, qui soit inseparable de la
souverainete“. Und der Norweger HAGERUP: „S’il s’etait agi d’un
tribunal international; destine ä trancher des litiges de toute sorte,
un tribunal vraiment aussi bien general qu'international, il y aurait
eu, d’apres l’avis de mon Gouvernement, une objection decisive
dans le fait que cette composition ne donne pas satisfaction aux
consequences necessaires de ce principe fondamental de droit
international, qu’en point de vue de droit, tous les Etats souverains
sont egaux“. Die griechische Delegation erklärte sich für den Entwurf,
 da er sich nur auf ganz spezielle Fälle beziehe und das
fundamentale Prinzip der rechtlichen Gleichheit der souveränen Staaten
nicht berühre.
Unter beredtem Schweigen der „großmächtigen“ Herren Delegierten
 brachen zugunsten der „durch das juristische Gewissen der
ganzen Welt geheiligten Lehre von der absoluten Gleichheit der
Staaten“ bei den Verhandlungen über den Prisenhof noch mehrere
andere Mittel- und Kleinstaaten eine Lanze3). Sie alle verwahrten
sich ausdrücklich gegen jede Parallele zwischen der Zusammensetzung
des Prisenhofs und derjenigen des Ständigen Schiedshofs. Das Problem
der Organisation dieser beiden Institutionen sei nicht dasselbe, die
Lösung müsse in beiden Fällen in verschiedener Weise gesucht
werden“). ‚Man gab zu, daß mit Fug und Recht den Staaten nach
Verhältnis des Wertes der einzelnen Handelsflotten ein Einfluß auf
die Bildung des Prisenhofs zugemessen werde®). Selbst BARBOSA,
der mit besonderem Eifer das „völkerrechtliche Axiom“ der Gleichheit
 der Staaten proklamierte, hatte gegen das im Vermittlungsentwurf
 bei der Verteilung der Richterstellen zur Richtschnur genommene
 Prinzip nichts einzuwenden. Er bekämpfte die Art seiner
Durchführung als ungerecht und willkürlich, nannte die dem Artikel
 15 beigefügte Liste eine Rechtsverweigerung, ein Gewebe von
Ungerechtigkeiten, wandte sich insbesondere gegen die Zuweisung
von nur zwei Richterstellen an Brasilien, das hinter Schweden, der

1) Actes I, p. 166, 167; II, 12, 838, 2) Actes II, 15.
3) Venezuela: Actes II, 20, 21; Persien: Actes I, 167; Haiti: Actes I, 168, 169.
4) NIPPoOLD, S. 173. Anm. 6: „Jedenfalls ist die Sachlage hier prinzipiell eine
wesentlich andere, als bei der Cour de justice arbitrale“, Worin besteht der Unterschied?
 Was macht das Wesen des „Schiedsgerichts“ aus?
5) Barbosa. Aectes IL 832.
        <pb n="149" />
        142

Dritter Abschnitt.

Türkei, Rumänien, Norwegen, Dänemark, Portugal und Griechenland
rangiere!).
Es wird abzuwarten sein, ob alle die Staaten, welche auf der
Konferenz es bei Erklärungen und Vorbehalten bewenden ließen,
sich zur Annahme der Prisengerichtskonvention, die eine Klassifikation
 der Staaten enthält, entschließen werden. Was in der Atmosphäre
 der Konferenz, die ganz erfüllt war von Versicherungen des
„Vertrauens“ und der „Harmonie“ 2), sich ermöglichen ließ, wird vielleicht
 daheim in den Kabinetten und vor dem Forum der Parlamente
— es sind ihrer einige vierzig — kritischer Erwägung vielleicht nicht
standhalten3), Die Bedeutung der maritimen Interessen der Einzelstaaten,
 nach welcher die Vertretung im Prisenhof abgestuft sein
soll, läßt sich schwerlich so abwägen, daß allerwärts die Überzeugung
von der „Gerechtigkeit“ der Klassifizierung Platz greift. Ohne dieses
Fundament aber droht dem ganzen Gebäude des Prisenhofs das Schicksal,
 welches auf der Könferenz selbst dem Abkommen eines Schiedsgerichtshofs
 bereitet wurde. Das Steigen und Fallen, das Auf und
Ab der Entwickelung des internationalen Verkehrs, dessen Träger
miteinander ringen, einander ablösen und wieder verdrängt werden,
dürfte in freien, ihrer Kraft bewußten Staaten das Gefühl der Zufriedenheit
 mit der Klassifizierung — und beschränke sie sich auch
auf die Wertung der Handelsflotten — nicht dauernd aufkommen
lassen.
So wird möglicherweise Artikel 15 der Prisengerichtskonvention
der Ausgangspunkt für den Kampf der Nichtgroßmächte um das
„Palladium ihrer Unabhängigkeit“, die rechtliche Gleichheit aller
Staaten, werden. Sehen wir zu, was dieser Grundsatz sagt, was er
rechtlich bedeutet, wie Artikel 15 der Konvention mit ihm vereinbar
ist. Niemals ist der Satz, daß alle Staaten gleich, daß alle Staaten
gleichberechtigt seien, so oft und gern verkündet worden wie in den
Zeiten der liberalen, freihändlerischen, friedfertigen Tendenz; ihr
Grundgedanke, daß in aller Wirtschafts- und Handelspolitik die
Mittel der Macht nicht gebraucht werden dürften, war so einseitig,
so überspannt, so idealistisch, daß er nicht vorhalten konnte).
Seitdem hat man’s oft ganz anders gehört. Unverhüllt ward das

i) Actes II, 832, 849, 852; II, 12, 18. 2) Actes II, 14.
3) Sehr gut MAx HusErR im Arch. f, öff. R. XXIV, S. 473: „Wenn man die
Verhandlungen der Konferenz ausschließlich auf Grund der Akten beurteilt, kann
man leicht zu einer und zwar wohl meist zu optimistischen Beurteilung der Sachlage
gelangen. Es ist überhaupt nicht wohl möglich, nach den Verhandlungen die definitive
 Stellungnahme der Regierungen zu bestimmen, denn die Projekte, welche die
Konferenz am meisten beschäftigten . .., sind mehr oder weniger unerwartet in die
Diskussion geworfen worden, sodaß erst die Zukunft lehren wird, wie sich die einzelnen
 Staaten zu diesen Fragen stellen werden“. Das gilt nicht zuletzt auch vom
Prisenhof. i
4) SCHMOLLER in Handels- und Machtpolitik, 1. Bd., 1900, S. 21—283.
        <pb n="150" />
        III. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 143

Recht des Stärkeren proklamiert, die Bestimmung einer Rasse, einer
Nation, die Welt zu beherrschen. Und immer mehr bekannte man
sich zu dem Satze, daß im Völkerverkehr nur noch dasjenige Volk
auf Behandlung als „gleichberechtigte“ Nation rechnen könne, das
in der Lage sei, Gleiches mit Gleichem zu vergelten‘),
Auf der zweiten Haager Konferenz selbst wurde die Gleichheit
der Staaten als „Grundlage des Völkerrechts“ behandelt; die Großmächte
 bekämpften es nicht nur nicht, sondern erkannten es teilweise
 sogar förmlich an?). Dagegen verdient ein Satz, der in dem
englischen Blaubuch über die zweite Haager Konferenz enthalten
ist, die sorgsamste Beachtung. In seinem Bericht vom 16. Oktober
1907 schreibt der erste britische Delegierte Sir EDWARD FRY: „Das
von den kleineren Staaten aufgestellte Postulat der Gleichheit nicht
nur hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, sondern auch ihres Anteils
an allen internationalen Institutionen ist zwar von den meisten im
Falle des Prisenhofs aufgegeben, aber im Falle des neuen Schiedshofs
 erfolgreich behauptet worden. Dieser Anspruch ist geeignet,
große Schwierigkeiten hervorzurufen und vielleicht die größeren Mächte
zu veranlassen, in vielen Fällen auf eigene Faust vorzugehen“ 3).
Dieser Standpunkt bedeutet nach HUBER nicht mehr und nicht
weniger als einen Rückschlag gegenüber dem großen durch Berufung
einer universellen Konferenz markierten Fortschritt. Hier komme die
Völkerrechtsentwicklung zu einem Wendepunkt oder zu einem Still
stande. Es bestehe ein Widerspruch zwischen dem formalen juristischen
Prinzip der Gleichheit aller Staaten, an dem die mittleren und kleineren
 Mächte als unverrückbare Grundlage des internationalen Rechtes
festhalten müßten, und zwischen den politischen Machtverhältnissen.
Dieser Konflikt trete auf, sobald die Staaten eine Gemeinschaft mit
gemeinschaftlichen Institutionen bildeten und sich nicht nur als durch
das Band eines Vertrags verbundene Einzelpersonen gegenüberstünden
 %). HUBER, wie den meisten Theoretikern des Völkerrechts, ist
die Gleichheit aller Staaten ein Fundamentalsatz des heutigen Völkerrechts,
 in dessen Rahmen noch eine mächtige und gesunde Entfaltung
 möglich ist. Er sieht in ‚dem Projekt des ständigen Schiedshofs
 von 1907 (wie auch in der Prisenkonvention) organisatorische
Grundsätze zur Geltung kommen, die dem Staatsrecht entlehnt
sind; sie sind ihm Ansätze zu einer völligen Umgestaltung der

i) SERING in Handels- und Machtpolitik, 2. Bd., 1900, S, 82, 14.
2) MAx HUßBErR, Die Gleichheit der Staaten (in der Juristischen Festgabe des
Auslandes zu JoserF KoOHLERS 60, Geburtstag. Herausgegeben von F. BEROLZHEIMER)
1909, S. 95. Vgl. über HuUBERS Schrift die Besprechung durch FREDERIK C, Hicks
in The American Journal of International Law. Vol. 4 p. 766, 767.
8) Blaubuch (Correspondence respecting the Second Peace Conference held at
The Hague in 1907) S. 21; HuUBER a. a. O., S. 96.
4) Jahrbuch des Öffentlichen Rechts. Bd. II. Ss. 5192.
        <pb n="151" />
        Dritter Abschnitt.
Grundlagen der Staatengesellschaft 1). Heute besteht noch keine rechtliche
 Differenzierung der Staaten, insbesondere keine rechtliche
Hegemonie der Großmächte?), Ihre Durchführung wäre die Verwirklichung
 eines Weltstaates. HUBER findet es wohl verständlich,
daß die kleineren Staaten sich nicht für das 1907 geplante ständige
Schiedsgericht gewinnen ließen, „das gar keinem aktuellen Bedürfnis
 entspreche, das aber den unbezweifelten Satz von der Rechtsgleichheit
 der souveränen Staaten bei der Organisation eines prinzipiell
doch von den Machtverhältnissen unabhängigen Gerichts zugunsten
einer hegemonischen Stellung der Großmächte durchbrechen sollte“ 3),
Wenn wir heute von einer Gleichheit der Staaten sprechen, so
meinen wir damit nichts anderes als die Tatsache, daß alle souveränen
 Staaten wesensgleich sind. Die Tatsache dieser Gleichartigkeit
besagt aber nichts für das Maß von Berechtigungen und Pflichten.
Beteiligt sich ein kleiner Staat an internationalen Abmachungen, so
kann er seine Rechte aus dem Vertrage ebensogut anmelden wie
jeder andere größere Vertragsstaat. Handelt es sich bei einer Konvention
 um die Einrichtung internationaler Institute, auf deren Verwaltung
 die einzelnen Vertragsstaaten einen — etwa. nach der
Höhe der gezahlten Beiträge verschieden bemessenen — Einfluß haben,
so hat selbst der den geringsten Beitrag zahlende Staat dadurch in
keiner Weise eine capitis deminutio erlitten4). Wenn die Ungleichheit
 der Beteiligung bei einer internationalen „Gerichts-“Organisation,
an welcher Groß- und Nichtgroßmächte teilhaben, hervortritt, so liegt
auch in einer Klassifikation der Staaten zum Zweck der Richterbestellung
 juristisch nichts Bedenkliches: Eine rechtliche Hegemonie
 der Großmächte, eine rechtliche Differenzierung der Staaten
ist damit nicht statuiert. Denn alle Beschlüsse, alle Urteile des
internationalen Gerichts unterliegen „der freiwilligen Annahme,
bzw. der autonomen Vollstreckung der beteiligten Staaten“ 5),
Die beteiligten Mächte haben das Recht, besondere Agenten zu
bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Prisenhof als
Mittelspersonen zu dienen. Sie sind außerdem berechtigt, mit der
Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen Rechtsbeistände oder Anwälte
 zu beauftragen (Artikel 25).
Die Vertragsmächte sind berechtigt, nicht verpflichtet,
mit ihrer Vertretung vor dem Gericht bestimmte Personen
zu betrauen. Die Mitwirkung solcher Personen ist für den Prozeßbetrieb
 nicht erforderlich. Machen die beteiligten Mächte von dem

144

1) Die Gleichheit der Staaten, S. 88, 89, 2) HUBER a. a, O., S. 105,
3) Arch. f, öff. R. XXUI, S. 317.
4) S. hierzu HUBER, Die Gleichheit der Staaten, S. 102.
5) Vgl. HusEr, Die Gleichheit der Staaten S. 116. Auf diesen Punkt wird bei
der Untersuchung über den Schiedgerichtscharakter und die angeblich überstaatliche
Stellung des Prisenhofs zurückzukommen sein,
        <pb n="152" />
        I. D. Die Verfassung des Prisenhofs,

145

ihnen nach Artikel 25 zustehenden Rechte keinen Gebrauch, so
werden die Funktionen des Agenten und Rechtsbeistandes auf
diplomatischem Wege wahrgenommen, was dann freilich der Prozeßverschleppung
 dient !).
Richter und Hilfsrichter dürfen während der ganzen Dauer ihres
Amtes weder als Agenten oder als Anwälte vor dem Prisenhof auftreten
 noch dort für irgend eine Partei in irgend welcher Eigenschaft
tätig sein (Artikel 17, Absatz 2). Diese Inkompatibilitätsvorschrift
ist gesetzt, um keinerlei Verdacht der Parteilichkeit oder Befangenheit
 gegen die Richter aufkommen zu lassen?). Auch in der Schiedsgerichtskonvention
 findet sich in diesem Punkte eine Einschränkung.
Die Mitglieder des Haager Schiedsgerichts in der Venezuela-Angelegenheit
 hatten die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die Übelstände
gelenkt, die aus der Ernennung von Mitgliedern des Ständigen
Schiedshofs zu Rechtsbeiständen und Anwälten bei dem Schiedsgericht
 entstehen®). Es wurde deshalb in der neuen Schiedsgerichtskonvention
 dem Artikel 37 (jetzt 62) ein dritter Absatz zugefügt:
„Die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs dürfen als Agenten,
Rechtsbeistände oder Anwälte 'nur zugunsten der Macht tätig sein,
die sie zu Mitgliedern des Schiedshofs ernannt hat.“ Rechtsgutachten
für die Parteien zu erstatten, ist den Mitgliedern des Ständigen
Schiedshofs nicht verwehrt.
Die in der Prisengerichtskonvention den Richtern und Hilfsrichtern
 auferlegte Beschränkung geht weiter. RENAULT rechtfertigt
dies damit, daß der Prisenhof ein Gerichtshof sei und daß man seine
Mitglieder nicht auf gleiche Stufe stellen dürfe mit den Richtern des
Schiedshofs von 1899. „Wenn die Mitglieder des letzteren, die nur
gelegentlich mit schiedsgerichtlichen Funktionen betraut sind, ohne
Unzuträglichkeiten als Agenten oder Anwälte vor einem Schiedshof
figurieren konnten, dessen Mitglieder ihnen mitunter kaum dem Namen
nach bekannt waren, so liegen die Dinge ganz anders bei ständigen
Richtern, die nicht eines Tages von ihrem Richtersitz heruntersteigen
können, um am nächsten Tage ihren Platz inmitten ihrer Kollegen
wieder einzunehmen.“ Die Differenz zwischen dem Schiedsgerichtsabkommen
 und der Prisengerichtskonvention will auch NıPPoLD 4) darauf
 zurückzuführen, daß es sich beim Prisenhofe um permanente
Richter, beim Schiedshof aber nur um eine Schiedsliste handelt,
Ich kann dem nicht beipflichten. Die Differenz ist eine Inkonsequenz.
 Die den Schiedsrichtern wie die den Prisenhofrichtern
 auferlegten Einschränkungen entspringen demselben Gedanken:
 Man will ihre Unparteilichkeit sicher stellen. Sind etwa die

1) Vgl. MEURER I, 817.
2) RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 17.
3) S. 175, Anm, 1, 4) Schweizerische Botschaft S, 16,
Pohl, Deutsche Prisengeriechtsbarkeit.
        <pb n="153" />
        146

Dritter Abschnitt.

Geschworenen, die auch keine permanenten Richter sind, in puncto
Unparteilichkeit nicht grundsätzlich ebenso zu behandeln wie die
Berufsrichter ?
Den Mitgliedern des Prisenhofs ist es untersagt, für irgend eine
Partei in irgend welcher Eigenschaft vor dem Prisenhof tätig
zu werden. Die Erstattung von Privatgutachten für eine
Partei kann, weil keine Tätigkeit vor dem Prisenhof darstellend,
nicht als unzulässig erachtet werden. Doch dürfte auch eine solche
bloß gutachtliche Privattätigkeit wenigstens für alle in dem gegebenen
Falle zur Entscheidung berufenen Richter nicht statthaft sein. Dieses
Verbot ist in der Konvention nicht ausgesprochen; sein Mangel
kann aber zur Quelle von Schwierigkeiten und unliebsamen diplomatischen
 Auseinandersetzungen werden,
Die beteiligte Privatperson hat sich vor dem Prisenhofe durch
einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Hier ist die Parteivertretung
 vorgeschrieben. Der Bevollmächtigte muß entweder ein
Advokat sein, der vor einem Berufungsgericht oder einem obersten
Gericht eines der Vertragsländer aufzutreten befugt ist, oder ein
Anwalt, der bei einem solchen Gerichte tätig ist, oder endlich ein
Lehrer des Rechts an einer Hochschule eines dieser Länder (Artikel 26) 1).
Diese besondere Qualifikation soll dem Prisenhof eine Gewähr dafür
bieten, daß mit der Parteivertretung nur solche Personen betraut
werden, welche in sachgemäßer Weise an der Vorbereitung des
Urteils mitzuarbeiten imstande sind.
Obwohl die Mitwirkung von Agenten und Rechtsbeiständen
bei einem Rechtstreit vor dem Prisenhof zwischen Staat und Staat
nicht vorgeschrieben ist, werden sie tatsächlich doch eine große
Rolle spielen2). Ihre Zuziehung und die Vertretung der Privatpersonen
durch Bevollmächtigte dürfte geeignet sein, die Kostspieligkeit des
Verfahrens vor dem Prisenhof bedeutend zu erhöhen. Im Vergleich
zu den Honoraren, welche die Parteien ihren Anwälten und Bevollmächtigten
 versprechen, werden die Kosten des Gerichts vielleicht
gering sein. Es wäre zu wünschen, daß die von den beteiligten
Mächten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen betrauten
Rechtsbeistände oder Anwälte aus denjenigen Persönlichkeiten gewählt
 würden, die in ihrer Eigenschaft als Beamte zur Beurteilung
und Aufklärung des Streitfalles in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung
 bereits tätig waren. Denn was LAMMASCH in einer Würdigung
der bisherigen Tätigkeit des Haager Tribunals sagt, dürfte auch,
allerdings wohl in geringerem Maße, für den Prisenhof zutreffen.
„Es heißt der Intelligenz der zur Ausübung des schiedsgerichtlichen
Amtes berufenen Personen wahrhaft nahe treten, wenn man glauben
würde, daß Advokatenkünste vor diesem hohen Tribunal von größerer

1) HUBER. S. 545. 2) Vogl. MEURER, LI 317.
        <pb n="154" />
        II. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 147

Wirkung seien als eine schlichte Darstellung der Tatsachen und Entwicklung
 der Rechtsgrundsätze, wie sie am besten von jenen sachkundigen
 Persönlichkeiten gegeben wird, die ohnedies schon amtlich
mit der betreffenden Materie befaßt waren und mit dieser am genauesten
 vertraut sind“1).
Während der Tagung oder während der Wahrnehmung einer ihnen
vom Prisenhof übertragenen Verrichtung beziehen die Richter
des Prisenhofs einen Betrag von täglich 100 niederländischen
Gulden?%,. Diese Summe wurde auf Vorschlag CRoweEs festgesetzt: [I
faut accorder aux juges une somme qui laisse ä leur charge le caractere
d’honoraire et n’excite pas l’ambition de tous les jurisconsultes dans
tous les pays. Il convient qu'elle couvre d’une maniere raisonnable
les depenses que les fonctions qu’ils auront ä remplir occasionneront
aux juges; il serait donc desirable qu’elle fut determinee pour chaque
jour de service®. — Dieselben Gebührnisse wie die Richter erhalten
auch die Hilfsrichter*?).
Außerdem steht den Richtern des Internationalen Prisenhofs
eine Reisevergütung zu, die nach den Vorschriften ihres Heimatlandes
 zu bemessen ist. Diese Gebührnisse gehören zu den allgemeinen
 Kosten des Prisenhofs (Artikel 20, Absatz 1 und 2).
Um jeden Verdacht der Parteilichkeit zu verhindern, verpflichten
 sich die Vertragsmächte, keinem der Richter des Prisenhofs
irgendwie eine Vergütung zu zahlen. Den Richtern ist es untersagt,
als Mitglieder des Prisenhofs von ihrer eigenen Regierung
oder von der einer anderen Macht irgend eine Vergütung anzunehmen.
Das schließt nicht aus, daß die Richter ihr Gehalt, welches sie als
Beamte, Lehrer an der Hochschule usw. erhalten, weiter beziehen
(Artikel 20, Absatz 3).
Eine weitere Vorschrift, welche eine Gewähr für die Unparteilichkeit
 des Richterkollegiums bieten soll, enthält Artikel 17, Absatz 1:
Ein Richter kann seinen Sitz nicht einnehmen, wenn er in irgend
einer Eigenschaft bei der Entscheidung der nationalen Gerichte mitgewirkt
 hat oder als Rechtsbeistand oder Anwalt einer Partei an
dem Verfahren beteiligt gewesen ist.
Auffallend ist der Mangel an Bestimmungen über die Ablehnung
eines Richters wegen Befangenheit. Hier käme natürlich nur in
Betracht die Ablehnung wegen persönlicher Beziehungen zum Kläger oder
wegen direkten persönlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreites,
Der Prisenhof entscheidet über die Wahl der Sprache, deren
er sich bedienen wird, und der Sprachen, deren Gebrauch vor ihm

1) Deutsche Revue, November 1905, S. 615,
2) Die Richter des 1907 nicht angenommenen „wirklich permanenten“ Schiedsgerichtshofes
 sollten eine jährliche Entschädigung von 6000 niederländischen Gulden
erhalten: Artikel 9 der Anlage 17, Weißbuch vom 6. Dezember 1907 S, 196.
3) Actes II, 842. 4) Artikel 1%. Vel. Actes IL. 843.

44
        <pb n="155" />
        148

Dritter Abschnitt.

gestattet sein soll. In jedem Falle kann die amtliche Sprache der
nationalen Gerichte, die in der Sache erkannt haben, vor dem Prisenhof
 gebraucht werden (Artikel 24). Dieser Artikel unterscheidet sich
von Artikel 38 der Schiedsgerichtskonvention von 1899 dadurch, daß
der Schiedshof „über die zu wählenden Sprachen entscheidet, deren
er sich bedienen wird,“ während nach der Prisengerichtskonvention
der Prisenhof seine Entscheidungen nur in einer Sprache fällt und
die Protokolle der Verhandlungen nur in dieser einen Sprache abgefaßt
 werden dürfen. Die Erfahrung beweist, daß die Abfassung
eines solchen Urteils in verschiedenen Sprachen nicht unbedenklich
ist1). Die Schwierigkeiten, welche durch den Gebrauch verschiedener
Sprachen während der Verhandlungen vor dem Prisenhof nach Artikel
 24, Absatz 2 entstehen können, sind dadurch zu überwinden,
daß der Gerichtshof offizielle Dolmetscher bestellt 2).
Der Prisenhof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten
 nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach
zweimaligem Skrutinium ist die Wahl als durchgeführt zu betrachten;
relative Mehrheit entscheidet, Bei gleicher Stimmenzahl gibt das
Los den Ausschlag%3). Über die Amtsdauer des Präsidenten und des
Vizepräsidenten ist in der Konvention nichts Näheres bestimmt; der
Entwurf setzte sie auf drei Jahre fest?). Auf Antrag des großen
Redaktionskomitees wurde die Bestimmung der Zeitdauer gestrichen
und damit die Festsetzung der Amtsdauer wohl zweckmäßig der
Geschäftsordnung ®) überlassen, damit die Staaten, welche nicht drei
aufeinanderfolgende Jahre im Gericht vertreten sind, nicht de jure
vom Präsidium ausgeschlossen seien®), Der Präsident oder Vizepräsident
 leitet die Verhandlung, im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung
 beider tritt an ihre Stelle der im Range älteste’) der
anwesenden Richter. Der von einer Kriegspartei ernannte Richter
kann nicht Vorsitzender sein, auch dann nicht, wenn sie in dem zu
entscheidenden Falle nicht Prozeßpartei ist®).
Damit nicht der Prisenhof wegen jeder einzelnen Maßnahme,
die insbesondere zu Beginn eines Prozesses zu treffen ist, zusammentreten
 muß, ist in der Konvention bestimmt, daß eine Reihe der dem
1) Vgl. RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 24,
2) Actes II, 824, Artikel 24 lehnt sich in seinem Wortlaut an Artikel 10 des
neuen Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle an; vgl. Weißduch
 v. 6. Dez. 1907, S. 48. Danach bestimmt das Untersuchungsabkommen, welches
die Grundlage für die Tätigkeit der internationalen Untersuchungskommission bildet,
gegebenenfalls u, a. die Sprache, deren die Kommission sich bedienen wird, und die
Sprache, deren Gebrauch vor ihr gestattet sein soll. Die Verhandlungen der Ersten
Haager Konferenz über die Gerichtssprache sind dargestellt von MEURER I, 322, 323.
3) Artikel 19, 4) Actes II, 823. 5) Artikel 49.
6) HumErR 517; S. 5183 meint HuBeEr, der Prisenhof habe nunmehr von Fall zu
Fall zu entscheiden, auf wieviele Jahre er das Präsidium wähle,
7) Artikel 12. 8) Artikel 38,
        <pb n="156" />
        HI. D. Die Verfassung des Prisenhofs, 149

Prisenhof übertragenen Verrichtungen durch eine Delegation von
drei Richtern wahrgenommen werden kann. Dazu gehören
z. B. die Anordnung von Zustellungen, die Bestimmung der Reihenfolge
 und der Fristen für die Niederlegung und den Wechsel von
Schriftsätzen, Gegenschriftsätzen und etwa weiter erforderlichen Rückäußerungen,
 die Ansetzung des Verhandlungstermins, die Festsetzung
des Betrags der von einer klagenden Privatperson zu bestellenden Sicherheit!).
 Es steht nichts im Wege, daß in der Geschäftsordnung dieser
Delegation, die vom Prisenhof gewählt wird und nach Stimmenmehrheit
 entscheidet, noch weitere Funktionen zugewiesen werden,
Der Prisenhof stellt das Reglement für seine innere Ordnung
selbst fest?). Es wird den Vertragsmächten mitgeteilt. Was den
Inhalt der Geschäftsordnung im einzelnen zu bilden hat, ist in der
Konvention nicht gesagt. RENAULT zählt in seiner Erklärung zu
Artikel 49 verschiedene Gegenstände auf: z. B. die Art und Weise
des Verkehrs der Richter mit dem Präsidenten und dem Internationalen
Bureau. Sodann haben Wahlen zu den Funktionen des Präsidenten
und Vizepräsidenten, ferner zur Bezeichnung der Delegation von
drei Richtern 3) stattzufinden; es wäre umständlich, wenn der Prisenhof,
 falls außerhalb seiner Tagungen solche Wahlen erforderlich
werden, jedesmal zusammentreten müßte. Die Geschäftsordnung
darf bestimmen, daß eine schriftliche Verständigung genügt. Auch
kann der Prisenhof in seiner Geschäftsordnung vorschreiben, daß
nach dem Ende des schriftlichen Verfahrens zu Beginn der mündlichen
 Verhandlung von einem Richter über die Lage des Rechtsstreites
 referiert wird. Das ist in der Konvention selbst nicht vorgeschrieben,
 kann aber dem Prisenhof selbst vorteilhaft erscheinen.
Dergleichen Dinge mögen in der Geschäftsordnung geregelt werden%),
Eine Ratifikation der Geschäftsordnung ist nach der Konvention
nicht erforderlich. Man befürchtete, die Erlangung der Ratifikation
möchte mit Schwierigkeiten verknüpft sein, verschob also die Lösung
der Schwierigkeiten, welche sich aus einer Bestimmung der Geschäftsordnung
 ergeben können, in eine ungewisse Zukunft. Wenn
der Prisenhof bei der Aufstellung der Geschäftsordnung seine Zuständigkeit
 überschreitet, so haben die Mächte das Recht, entweder
sofort oder erst bei der Anwendung einer über den zulässigen
Rahmen der Geschäftsordnung hinausgreifenden Bestimmung Einspruch
 zu erheben®). Man wird nicht behaupten dürfen, daß mangels
sofortigen Einspruchs seitens der Vertragsmächte die Kompetenzüberschreitung
 legalisiert sein würde.

1) Artikel 32, 34, 35, 46, 48. 2) OzANAM, S. 199,
3) Artikel 48,
4) Vgl. RENAULTS Erläuterungen zu Artikel 49; NırroLp, S, 182,
5) Actes Il. 8831.
        <pb n="157" />
        ‚DO

Dritter Abschnitt.

Die Grenzlinie zwischen den Gegenständen, welche in den Geschäftsordnungsbereich
 gehören, und dem Komplex der das Verfahren
 betreffenden Bestimmungen ist nicht immer leicht zu ziehen.
Zweckmäßigerweise hat man dem Prisenhof selbst das Recht gegeben,
 Abänderungen der Verfahrensvorschriften in Anregung zu
bringen. Im Laufe der Praxis können sich diese als verfehlt oder
ungenügend herausstellen. Die Abänderungsvorschläge des Prisenhofs
 werden durch Vermittlung der niederländischen Regierung den
Vertragsmächten mitgeteilt, die sich zu entschließen haben, ob sie
ihnen Folge geben sollen. Gelangen die Mächte zu einer Verständigung,
so können sie mittels einer Zusatzkonvention den Anregungen des
Prisenhofs folgend die Verfahrensvorschriften abändern oder ergänzen‘!),
 _
Ebenso wie bei der Schiedsgerichtseinrichtung des Jahres 1899
ist bei dem Prisenhof ein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat notwendig 2).
Nach Artikel 28 der Schiedsgerichtskonvention von 1899 besteht
 der ständige Verwaltungsrat aus den im Haag beglaubigten diplomatischen
 Vertretern der Signatarmächte und dem niederländischen
Minister der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden. Diesem Verwaltungsrat
 ist die Errichtung und Einrichtung des unter seine Leitung
und Aufsicht gestellten Internationalen Bureaus übertragen. Er gibt
den Mächten von der Bildung des Schiedshofs Nachricht und trägt
für dessen äußere Einrichtung Sorge. Er entscheidet alle Verwaltungsfragen,
 die sich etwa in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb
des Schiedshofs ergeben; er hat volle Befugnis, die Beamten und
Angestellten des Bureaus zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu
entheben oder zu entlassen. Er setzt die Gehälter und Löhne fest
und beaufsichtet das Kassenwesen. Nach Artikel 22 der Prisengerichtskonvention
 versieht der Verwaltungsrat unter ausschließlicher
 Mitwirkung der Vertreter der Vertragsmächte in Ansehung
des Prisenhofs dieselben Verrichtungen, die ihm in Ansehung des
ständigen Schiedshofs obliegen. Der Prisenhof-Verwaltungsrat ist
eine reine Diplomatenvereinigung, die aus den im Haag beglaubigten
— nicht notwendig dort residierenden — diplomatischen Vertretern
der am Prisenhof beteiligten Vertragsmächte und dem niederländischen
 Minister der auswärtigen Angelegenheiten. als Vorsitzenden
besteht (Vgl. Artikel 49 des Schiedsgerichtsabkommens von 1907).
Das Internationale Bureau, welches dem Schiedshofe von
1899 für die Bureaugeschäfte dient, die auf den Zusammentritt des
Schiedshofs sich beziehenden Mitteilungen vermittelt, das Archiv unter
seiner Obhut hat und alle Verwaltungsgeschäfte besorgt, dient dem Internationalen
 Prisenhof als Gerichtsschreiberei und hat sein Geschäftslokal

1) Artikel 50; dabei ist Einstimmigkeit erforderlich.
2) Vol. MEURER. S. 278—-—984.
        <pb n="158" />
        MI. D. Die Verfassung des Prisenhofs, 151

und seine Geschäftseinrichtung dem Prisenhof zur Verfügung zu
stellen 1). Der Generalsekretär des Bureaus versieht die Verrichtungen
eines Gerichtsschreibers. Die dem Gerichtsschreiber beizugebenden
Sekretäre sowie die erforderlichen Übersetzer und Stenographen
werden vom Prisenhof ernannt und vereidigt. Die Sekretäre sind
Gehilfen des Gerichtsschreibers und können gegebenenfalls an seiner
Stelle unterzeichnen, z. B. im Fall der Artikel 39 und 44 bei Verhinderung
 des Gerichtsschreibers?). Das Bureau ist mit der Archivaufsicht
 betraut und besorgt alle Verwaltungsgeschäfte des Prisenhofs.
 Auch in der Tätigkeit, die das Bureau für den Prisenhof zu
entfalten hat, ist es streng auf die Sekretariatsgeschäfte beschränkt®).
Die allgemeinen Kosten des Internationalen Prisenhofs
 werden von den Vertragsmächten getragen, und zwar nach Verhältnis
 ihrer Beteiligung an der Tätigkeit des Prisenhofs, wie solche in
Artikel 15 und der ihm beigefügten Liste vorgesehen ist. Die Bestellung
von Hilfsrichtern gibt keinen Anlaß zur Beitragsleistung (Artikel 47,
Abs. 1). Zu den allgemeinen Kosten gehören einmal die notwendigen
Ausgaben für die Verwaltung, sodann die den Richtern und Hilfsrichtern
 zu zahlenden Gebührnisse, ferner die Vergütungen und Gehälter
 für die Sekretäre, Stenographen, Übersetzer. Man hatte zuerst
daran gedacht, den Verwaltungsmaßstab des Weltpostvereins, der
in dieser Beziehung bereits für andere Unionen vorbildlich war,
auch beim Prisenhof anzunehmen. Der deutsche Entwurf (Artikel 31)
wollte die Kosten bestreiten aus dem von der unterliegenden Partei
zu leistenden Beitrag. Dazu sollte zur vorläufigen Deckung der
entstehenden Kosten des Prisengerichtshofs jede der beiden Kriegsparteien
 innerhalb zweier Monate nach Ausbruch des Krieges bei
dem Internationalen Bureau die Summe von 25000 holländischen
Gulden einzahlen. Die Einzahlungen sollten nach Bedarf wiederholt
werden. Nach dem System, welches die Konvention angenommen
hat, trägt jede Vertragsmacht, welche ständig durch einen Richter
im Prisenhof vertreten ist, 1/15 der Kosten. Der Staat, dessen Richter
nur zwei Jahre mitsitzt, zahlt nur !/45. Die Beitragsleistung der
Mächte wird wesentlich gemindert durch die von der unterliegenden
Partei zu zahlenden Beträge%). Die Verwaltung der Gelder liegt dem
Internationalen Bureau unter der Kontrolle des Verwaltungsrats ob.
Letzterer wendet sich an die Mächte, um die für die Tätigkeit des
Prisenhofs erforderlichen Beträge zu erhalten®). Von einem einheit-1)

 Wenn einmal das Internationale Bureau im Friedenspalast untergebracht ist,
wird in seinen Räumen auch der Prisenhof seine Sitzungen abhalten (Artikel 23);
Artikel 47 der neuen Schiedsgerichtskonvention ermächtigt das Bureau, sein Geschäftslokal
 und seine Geschäftseinrichtungen den Vertragsmächten für die Tätigkeit
eines jeden besonderen Schiedsgerichts zur Verfügung zu stellen.
2) Vgl. dazu Actes II, 847. 8) Vgl. Zorn in der Deutschen Revue 1900, S. 115,
4) Artikel 46, Absatz 2. 5) Artikel 47, Absatz 2.
        <pb n="159" />
        152

Dritter Abschnitt.

lichen Budget kann man nicht sprechen, da der Prisenhof vielleicht
lange Zeit nicht in Tätigkeit tritt. Immerhin sind von vornherein
gewisse Fonds nötig, schon wegen des Zusammentritts der
Prisenhofmitglieder zum Zwecke der Ausarbeitung einer Geschäftsordnung
 1).

E. Das Verfahren vor dem Prisenhof.
Die Prozeßordnung der Prisengerichtskonvention schließt sich
eng an Artikel 16ff. des deutschen Entwurfs an. Sie ist derjenigen
für die Schiedsgerichte nachgebildet, stellt aber doch einen aus sich
selbst zu konstruierenden Komplex von Rechtssätzen dar).
Besonders sorgfältig ist die Einlegung des Rekurses®) geregelt.
 Die Artikel 28 bis 33, in denen sie geordnet ist, haben die
Tendenz, den Zugang zum Prisenhof zu erleichtern‘). Der Rekurs
ist entweder bei dem nationalen Gericht, das in der Sache erkannt
hat, oder beim Internationalen Bureau anzubringen. Die Einlegung
des Rekurses geschieht mittels einer schriftlichen Erklärung; das
Bureau kann auch telegraphisch angegangen werden.
Die Rekursfrist ist auf 120 Tage vom Tage der Verkündung
oder Zustellung dss Prisenurteils an die klagende Partei festgesetzt5).
Haben die nationalen Prisengerichte binnen zwei Jahren nach
der Wegnahme keine endgültige Entscheidung gefällt, so kann der
Rekurs nur bei dem Internationalen Bureau angebracht werden. In
diesem Falle der unmittelbaren Anrufung des Prisenhofs hat die
Einlegung des Rekurses binnen 30 Tagen nach Ablauf der zweijährigen
 Frist zu erfolgen (Artikel 30).
Ist der Rekurs bei dem Internationalen Bureau eingelegt, so
wendet sich das Bureau unmittelbar, wenn möglich telegraphisch,
an das nationale Gericht. Ist die Rekurserklärung bei dem nationalen
Gericht angebracht, so hat dieses binnen der folgenden sieben Tage
die Prozeßakten an das Internationale Bureau zur Übermittlung an
den Prisenhof abzugeben (Artikel 29).
Die Prüfung, ob die Rekursfrist gewahrt ist, liegt in jedem Falle
dem Prisenhof selbst ob. Le tribunal national n’a qu’un röle d’agent
de transmission, sans avoir le droit de rien preiuger möme quant
ä la recevalibite du recours en la forme®). Ist die Berufung nicht
rechtzeitig eingelegt, so wird die Partei ohne Verhandlung abgewiesen,
das Rechtsmittel wird ohne weiteres Verfahren als unzulässig verworfen.
 Doch sah schon der deutsche Entwurf eine Wiedereinsetzung
 in den vorigen Stand vor. Weist die Partei eine
1) Artikel 49, Absatz 2, 2) Artikel 28 ff; siehe HUBER, 548,
3) Das Weißbuch vom 6. Dezember 1907 übersetzt recours bald mit Berufung,
Dald mit Rekurs, 4) Weißbuch vom 6, Dezember 1907, S. 15.
5) Artikel 28; Artikel 2, Absatz 2; Artikel 16 des deutschen Entwurfs.
6) OzANnNAM. S, 212.
        <pb n="160" />
        Hl. E. Das Verfahren vor dem Prisenhof. 153

Behinderung durch höhere Gewalt nach!) und hat sie den Rekurs
binnen 60 Tagen nach Hebung des Hindernisses eingelegt, so kann
der Partei die Wiedereinsetzung nach gebührender Anhörung des
Gegners erteilt werden (Artikel 31).
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so stellt der Prisenhof
unverzüglich der Gegenpartei eine beglaubigte Abschrift des den
Rekurs anmeldenden Schriftstücks oder Telegramms von Amts wegen
zu2). Damit das Verfahren für alle an einem und demselben Prisenprozeß
 Beteiligten gleichzeitig stattfinden kann, bestimmt die Konvention
 aus Gründen der Prozeßökonomie, daß der Prisenhof mit
der Behandlung der Sache bis zum Ablauf der Rekursfrist für alle
Beteiligten zu warten hat. Es sind z. B. an einem Prisenprozeß
vor dem nationalen Gericht als Kläger aufgetreten der Eigentümer
des Schiffs und verschiedene Eigentümer von Ladungsgegenständen.
Nach Erlaß des nationalen letztinstanzlichen Urteils legt der Eigentümer
 des Schiffs sofort zu Beginn der Rekursfrist von 120 Tagen
Berufung ein. Der Prisenhof hat dann mit der Aufnahme der Sache
bis zum Ablauf der Rekursfrist für alle zur Einlegung Berechtigten
zu warten3). Außerdem kann sich der Prisenhof veranlaßt sehen,
mit der Behandlung der Sache zu warten, wenn das Internationale
Bureau nach Einlegung des Rekurses durch eine neutrale Privatperson
der Macht, welcher die Privatperson angehört, gemäß Artikel 29,
Absatz 3 die Möglichkeit gegeben hat, von dem ihr zustehenden
Verbotsrechte (Artikel 4, Ziffer 2) Gebrauch zu machen (Artikel 33).
Eine Frist, innerhalb deren die neutrale Macht ihr Recht auszuüben
hat, ist in der Konvention nicht bestimmt. Es kann also jederzeit,
auch wenn sich das Verfahren vor dem Prisenhof bereits seinem
Ende nähert, ausgeübt werden. Dann hat der Prisenhof eben unnütze
 Arbeit getan.
Das weitere Verfahren zerfällt, ebenso wie das vor dem Ständigen
Schiedshof, in zwei gesonderte Abschnitte: Das schriftliche Vorverfahren
 und die mündliche Verhandlung%. Auch sonst
finden auf das Verfahren. vielfach ähnliche Bestimmungen Anwendung
 wie die für den Ständigen Schiedshof erlassenen®).
1) Das Vorverfahren erschöpft sich in der Niederlegung und
in dem Wechsel von Schriftsätzen, Gegenschriftsätzen und etwa weiter
erforderlichen Rückäußerungen durch die Agenten, Anwälte und Bevollmächtigten
 oder Spezialvertreter. Die Niederlegung erfolgt beim
Internationalen Bureau. Die Reihenfolge und die Fristen werden
vom Prisenhof und zwar durch die Delegation von drei Richtern
bestimmt (Artikel 34, Absatz 2: Artikel 48). Die Parteien fügen alle

1) Glaubhaftmachung genügt nicht, 2} Artikel 82
3) Das Gleiche gilt für die Fälle des Artikels 6, Absatz 2.
4) Artikel 34. 5) Weißbuch, S. 15.
        <pb n="161" />
        L54

Dritter Abschnitt,

Aktenstücke und Urkunden bei, deren sie sich bedienen wollen.
Die sämtlichen von einer Partei produzierten Schriftstücke werden
der anderen Partei durch Vermittlung des Prisenhofs in beglaubigter
Abschrift mitgeteilt. Den Schluß des Vorverfahrens bestimmt die
Delegation, nicht der Präsident. Denn dieser hat prozeßleitende
Verfügungen nur nach Beginn der mündlichen Verhandlung zu treffen.
Auch nach Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens wird keine Partei
gehindert sein, neue Aktenstücke und Urkunden beizubringen und
Nova vorzutragen und die rechtlichen Ausführungen zu ergänzen
oder zu berichtigen. Denn daß der Schluß des schriftlichen Verfahrens
 in dieser Beziehung einen Einschnitt in den Prozeß mache,
ist in der Konvention nicht zum Ausdruck gelangt. Der Prisenhof
ist also nicht in .der Lage, nach dem Schlusse des Vorverfahrens
neue Aktenstücke oder Urkunden auszuschließen!). Wie der Prisenhof
 in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag einer Partei oder von
Amts wegen die Vorträge unterbrechen kann, um eine Ergänzung
der Beweisaufnahme herbeizuführen?), so ist er auch befugt, neues
Material entgegenzunehmen.
2) Nach Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens findet eine
öffentliche Sitzung statt, in welcher die Parteien den Stand der Sache
in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung darlegen (Artikel 35, Abs. 2),
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Der deutsche
Entwurf wollte die öffentliche Verhandlung nur unter der Bedingung
zugeben, daß ein entsprechender Beschluß des Oberprisengerichts
mit Zustimmung der Kriegspartei ergehe, Die Konvention läßt
den Ausschluß der Öffentlichkeit nur auf ausdrückliches Verlangen
einer am Rechtsstreit beteiligten Macht zu (Artikel 39). Eine am
Prozeß als Partei beteiligte Privatperson hat nicht das Recht. den
Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlangen.
Zu allen Prozeßverhandlungen, insbesondere zu jeder Beweisaufnahme,
 werden die Parteien geladen. Das Beweisverfahren ist
kontradiktorisch®. Die Parteien erhalten beglaubigte Abschrift der
Protokolle, wie ihnen auch von Amts wegen alle Entscheidungen und
Beschlüsse zugestellt werden, die in ihrer Abwesenheit ergangen
sind%). Das über die Verhandlung aufgenommene Protokoll, in
welchem die Plädoyers nicht wiedergegeben werden, wird vom Vorsitzenden
 und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet und hat allein
5ffentliche Beweiskraft®5).
Kommt der Prisenhof in die Lage, Zustellungen insbesondere
an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen zu bewerkstelligen,
so kann er dazu verschiedene Wege einschlagen.

1) Anders Artikel 42 der Schiedskonvention von 1899,
2) Artikel 35, Absatz 3.
3) HUBER, 549; RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 37.
4) Artikel 41. 5} Artikel 39: NiıppoLD. S. 180.
        <pb n="162" />
        IN. E, Das Verfahren vor dem Prisenhof, 155

Er wendet sich unmittelbar an die Regierung der Macht, in deren
Gebiet die Zustellung erfolgen oder der Beweis erhoben werden soll.
Die zu diesem Zweck erlassenen Ersuchen sind nach Maßgabe derjenigen
 Mittel zu erledigen, über welche die ersuchte Macht nach
ihrer inneren Gesetzgebung verfügt. Ein Rechtshilfebegehren kann
nur abgelehnt werden, wenn die ersuchte Macht dasselbe für geeignet
hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden. Damit
ist die ganze Rechtshilfe in das freie Ermessen der Vertragsmächte
gestellt. An Vorwänden, sich ihr zu entziehen, wird es nicht fehlen:
Die Rechtshilfe kann nicht im Rahmen der Landesgesetzgebung
geleistet werden; noch bequemer ist der Hinweis auf gefährdete
Hoheitsrechte oder die bedrohte Sicherheit des Staates!l), Irgendwelchen
 Weisungen des Prisenhofs sind weder die Regierungen noch
die Gerichte der Vertragsmächte unterworfen. Wird dem Ersuchen
stattgegeben, so dürfen die Kosten nur die durch die Erledigung
wirklich entstandenen Auslagen begreifen2).
Der Prisenhof kann auch die Vermittlung der niederländischen
Regierung oder einer sonstigen Macht, in deren Gebiet er gerade
seinen Sitz hat, in Anspruch nehmen. Sollen die Zustellungen an
die Parteien an dem Orte des Gerichtssitzes erfolgen, so können sie
durch das Internationale Bureau bewirkt werden).
Soweit es ohne Anwendung von Zwang oder Strafe möglich ist,
darf der Prisenhof in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder
von Amts wegen eine ergänzende Beweisaufnahme anordnen, die vor
ihm selbst oder vor einem oder mehreren seiner Mitglieder stattfindet 4).
Es steht dem Prisenhof frei, sich bei dieser ergänzenden Beweisaufnahme
 der in Artikel 27 vorgezeichneten Wege zu bedienen.
Sollen zum Zweck einer Beweisaufnahme Handlungen von Mitgliedern
des Prisenhofs außerhalb des Landes, wo er seinen Sitz hat, vorgenommen
 werden, so muß die Zustimmung der fremden Regierung
eingeholt werden®).
Die Beratung des Prisenhofs erfolgt geheim.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der anwesenden Richter.
Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des im Range jüngsten
Richters nicht mitgezählt.
Der Prisenhof fällt seine Entscheidung unter Berücksichtigung
des gesamten Akteninhalts, der Beweise und des mündlichen Vorbringens
 der Parteien nach freier Überzeugung®. Dies gilt auch
1) Vgl. OzANAM, S. 216: „Il nous semble qu'il y a la une restrietion dont
V’elasticite est quelque peu arbitraire ‚et peut laisser percer beaucoup de mauvaise
volont&amp;amp;“, 2) Artikel 27, HUBER 488.
8) Über die ergänzende Beweisaufnahme, die vom Prisenhof im Laufe des Verfahrens
 angeordnet wird, vgl. Artikel 36, 4) Artikel 35, 36.
5) Artikel 36, Absatz 2,
6) Artikel 43, Artikel 42; ce qui par suite exelut tout systöme de preuve legale“,
OZzANAM S. 216. Ein dem Artikel 32 zugefügter Satz: „Elle statue dans la yleine et
        <pb n="163" />
        156

Dritter Abschnitt.

dann, wenn eine Partei trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erscheint
oder die vom Prisenhof gesetzten Fristen versäumt; es wird also
nicht das tatsächliche Vorbringen der anderen Partei als richtig angenommen,
 sondern das Urteil wird gefällt unter Berücksichtigung
des ganzen dem Prisenhof zur Verfügung stehenden Prozeßmaterials
{Artikel 40). Dem Prisenhof ist möglichste Bewegungsfreiheit gelassen;
 man war bestrebt, ihn insbesondere in der Beweiswürdigung
in keiner Weise zu beschränken !).
Das Urteil des Prisenhofs ist mit Gründen zu
versehen. Es werden darin die Namen der an der Entscheidung
veteiligten Richter und Beisitzer aufgeführt?). Vorsitzender und
Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil (Artikel 44). Vorsitzender
im Sinne des Artikels 44 ist derjenige Richter, welcher die mündliche
 Verhandlung geleitet hat3). ;
Schon in das Schiedsgerichtsabkommen von 1899 war
die Bestimmung aufgenommen worden, daß der Schiedsspruch mit
Gründen zu versehen sei. Sie war auf Antrag des deutschen Delegierten
 ZORN, der von Belgien, Holland und Frankreich unterstützt
wurde, gegen den energischen Widerstand Rußlands und der Vereinigten
 Staaten von Amerika in das Abkommen eingestellt worden‘).
Die Befürworter einer Begründung des Schiedsspruchs machten
geltend, der Schiedsspruch müsse eine Rechtsentscheidung sein, und
eine Rechtsentscheidung sei ohne Entscheidungsgründe nicht denkbar.
 Die Pflicht der Begründung sei stets ein wichtiger Schutz für
die Gerichtsunterworfenen, eine ernsthafte Garantie der Unparteilichkeit.
 Es gebe Fragen, die man nicht einfach mit Ja oder Nein entscheiden
 könne, und da müßten die Gründe das Urteil rechtfertigen.
Die Begründung erscheine notwendig für die Entwicklung des Völkerrechts,
 die Begründungspflicht ermögliche den Fortschritt des Rechts.
Nur auf mit Gründen versehene Schiedssprüche könne man eine
lückenlose internationale Schiedssprechung aufbauen. Die Macht des
Schiedsspruchs stecke mehr in den Gründen als in dem Urteile selbst.
Die Gegner des Antrags, VON MARTENS und HoLLs, führten für ihre
Auffassung die politische Natur der Schiedssprechung ins Feld. Von
MARTENS äußerte, im internationalen Streit seien die Schiedsrichter
nicht nur Richter, sondern auch Vertreter ihrer Regierungen. Gerade
 bei der Feststellung der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs,
die politischer Natur sein könnten. und möglicherweise eine Kritik

entiere independance de sa convietion“, der im Vermittlungsentwurf enthalten war,
wurde gestrichen, da schon der erste Satz das Prinzip der freien Beweiswürdigung
klar zum Ausdruck bringe. Actes II, 829,
1) Weißbuch, S. 15; Artikel 26 des deutschen Entwurfs.
2) Unrichtig OzANAM, S. 216.
3) Vgl. Actes II, 846, wo das Gleiche für Artikel 39, Absatz 2 gesagt ist.
4) Siehe zum folgenden MEURER I, 3381.
        <pb n="164" />
        HI E. Das Verfahren vor dem Prisenhof, 157

von Regierungsakten enthalten würden, mute man dem Schiedsrichter
 unter Umständen etwas Unmögliches zu. Man könne doch
von einem Schiedsrichter, der mit den übrigen Schiedsrichtern dahin
erkannt habe, daß seine Regierung im Unrecht sei, nicht verlangen,
daß er dieses Erkenntnis noch begründen und so die Politik und
die Maßnahmen der Regierung herabwürdigen helfe. Mit der Pflicht
der Schiedsspruchbegründung bringe man ihn in große Verlegenheit,
wenn sich sein juristisches Gewissen nicht im Einklang befinde mit
den Forderungen seiner Regierung und der öffentlichen Meinung
seines Landes,
Artikel 44 der Prisengerichtskonvention hatte ursprünglich
folgende Fassung: „Das Urteil des Prisenhofs ist mit Gründen zu
versehen. Es wird von jedem der Richter, die daran teilgenommen
haben, unterzeichnet“1), Schon aus dieser Fassung ging hervor, daß
die bei der Beratung in der Minderheit gebliebenen Richter nicht
berechtigt sein sollten, ihr abweichendes Urteil zum Ausdruck zu
bringen. Dies erhellt übrigens auch aus Artikel 43, Absatz 1,
wonach die Beratung?) des Prisenhofs geheim bleibt. Um den in der
Minderheit gebliebenen Richtern die peinliche Notwendigkeit zu ersparen,
 ein von ihnen nicht gebilligtes Urteil zu unterzeichnen, sah
man auf Vorschlag LAMMASCH’s3) von dem Erfordernis der Unterzeichnung
 durch alle Prisenrichter ab%. BOURGEOIS brachte zwar
das Bedenken vor, wenn von den Richtern nur der Vorsitzende das
Urteil zu unterzeichnen habe, sei zu befürchten, daß die Richtigkeit
des Urteils öfters von den übrigen Richtern bestritten werde und
daß man so weiteren Schwierigkeiten Tür und Tor öffne. Auch die
deutsche Delegation hatte in ihrem Entwurf den Mitgliedern der
Minderheit die Möglichkeit offen gehalten, bei der Unterzeichnung
die Verweigerung ihrer Zustimmung festzustellen. Und KRIEGE
äußerte bei den Verhandlungen, wenn der Vorsitzende überstimmt
worden sei und allein zu zeichnen habe, würden seine Bedenken
noch größer sein als die der übrigen Richter).
Die Richter der Minderheit sind ebenso wie die der Mehrheit an
das Gebot der Geheimhaltung der Beratung unbedingt gebunden. Weder
dürfen sie ihre abweichende Auffassung in der Presse vertreten — dann
blieben die Beratungen nicht geheim — noch dürfen sie ihren Regievungen
 gegenüber dasihnen zur Pflicht gemachte Stillschweigen brechen.
Die Erörterung der Frage einer Verweigerung der Unterschrift
 liegt außerhalb der Rechtssphäre. Die Verweigerung selbst wäre

1) Actes II, 829.
2) Also auch die Abstimmung. Vgl. die unbegründeten Bedenken HAGERUps
Actes II, 829. Das Resultat der Abstimmung, das Urteil, wird öffentlich verkündet.
Artikel 45, 3) Actes II, 830.
4) OzANAM S. 217: „Les signatures unanimes auraient contribu6 &amp;amp; donner plus
d’autorite encore a la sentence“ 5) Actes IL 880
        <pb n="165" />
        158

Dritter Abschnitt.

eine Pflichtverletzung des Richters, der feierlich versprochen hat,
sein Amt auf das gewissenhafteste auszuüben.
Die Kostenfragel) wird in dem Urteil geregelt. Jede Partei trägt
ihre eigenen Kosten, die Kosten der eigenen Verteidigung. Die besonderen
 Unkosten des Verfahrens (Ladung und Entschädigung von
Zeugen, Sachverständigen, besonders zugezogenen Übersetzern) fallen
der unterliegenden Partei zur Last?). Außer den Kosten des Verfahrens
 hat die unterliegende Partei Eins vom Hundert des Wertes
des Streitgegenstandes als Beitrag zu den Kosten des Prisenhofs zu
zahlen. Welcher Augenblick für die Feststellung des Wertes des Streitzegenstandes
 maßgebend sein soll, ist dem freien Ermessen des Prisenhofs
 anheimgestellt. Streitgegenstand im Sinne des Artikels 46, Absatz
 2 kann auch die Differenz zwischen zwei Summen sein®).
Ist der Rekurs von einer Privatpartei eingelegt, so hat sie
beim Internationalen Bureau eine Sicherheit zu bestellen für die
Kosten und den Betrag, den sie eventuell zu zahlen hat%). Die Höhe
der Sicherheit wird vom Prisenhof schätzungsweise bestimmt. Die Eröffnung
 des Verfahrens kann von der vorgängigen Leistung dieser
Sicherheit abhängig gemacht werden®). Es wird nichts im Wege
stehen, daß für die Höhe der Kautionssumme durch die Geschäftsordnung
 bestimmte Anweisungen gegeben werden ©).
Die Entscheidung ist in Öffentlicher Sitzung des
Prisenhofs zu verlesen, und zwar in Gegenwart der Parteien
oder wenigstens, nachdem diese gehörig geladen sind. In jedem Falle
wird das Urteil den Parteien von Amts wegen zugestellt (Artikel 45,
Abs. 1). Nach Bewirkung der Zustellung übersendet der Prisenhof
dem nationalen Prisengericht die Prozeßakten unter Beifügung einer
Ausfertigung aller ergangenen Entscheidungen sowie einer Abschrift
der Verhandlungsprotokolle. Auf diese Weise sind das nationale Gericht
 und der Nehmestaat in der Lage, nachzuprüfen, aus welchen
Gründen der Prisenhof seine Entscheidung gefällt hat und ob der
Nehmestaat dem Urteil nach Treu und Glauben sich zu unterwerfen
verpflichtet ist.

1) Über allgemeine Kosten siehe oben 5. 151.
2) Artikel 46, HUBER, 551. 3) Actes Il, 830.
4) OzANAM, S. 226: S’il s’agissait d’une sentence rendue contre un particulier
— le cas ne se presentera guere que pou une condamnation aux frais —, on se
r&amp;amp;cupererait sur la cautionnement qu'il est oblige de verser avant tout debat..,
On a ainsi pare a une grande difficulte6. On se demandait, en effet, comment on
pourrait donner-ä la sentence force ex6cutoire dans le pays de ce particulier: c’eüt
Ste, en effet, empieter sur sa souverainet6, Car, dans tous les pays, il n’y a force
ax6cutoire que pour les sentences des tribunaux nationaux. On se fut trouve ainsi
en face de diffieultes d’exequatur qui auraient pu devenir inextricables et auxquelles
on Echappait par ce detour ingenieuX,
5) Artikel 46, Absatz 3; Artikel 30 des deutschen Entwurfs,
6) HugsErR, 552.
        <pb n="166" />
        II. F. Das Urteil des Prisenhofs.

5Q

F. Das Urteil des Prisenhofs.

1. Inhalt des Urteils.
Die Entscheidungen des Prisenhofs heben nicht die nationalen
Urteile auf oder bestätigen dieselben, sondern der Prisenhof spricht
entweder die Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Schiff oder Ladung
aus!), oder er erklärt die Wegnahme für nichtig; in letzterem Falle
ordnet der Prisenhof die Rückgabe von Schiff oder Ladung an und
setzt, wenn erforderlich, die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes
fest. Wenn Schiff oder Ladung verkauft oder zerstört worden sind,
so bestimmt der Prisenhof die dem Eigentümer dafür zu gewährende
Entschädigung. Zur Entscheidung über den Schadenersatz ist der
Prisenhof auch dann berufen, wenn die Wegnahme von der nationalen
 Gerichtsbarkeit als widerrechtlich annulliert ist; dann beschränkt
sich seine Tätigkeit nur auf die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch.

Die Feststellung, daß der Prisenhof das Urteil des nationalen
Prisengerichts nicht etwa zu bestätigen oder aufzuheben in der Lage
ist?), gebietet sich schon durch den Wortlaut des Artikels 8. Ihre
grundsätzliche Bedeutung ist unverkennbar. Da das Urteil eines
nationalen Gerichts durch den Prisenhof nicht aufgehoben werden
kann, werden seine Wirkungen durch eine abweichende Entscheidung
des Prisenhofs nicht berührt. Ist der nationale Instanzenzug erschöpft
und das Urteil rechtskräftig, so ist damit insbesondere die Eigentumsfrage
 in jedem Falle entschieden: Entweder verbleibt dem Kläger
sein Eigentum oder es ist ihm aberkannt, und der Nehmestaat
verfügt nach Belieben über das Schiff und die Ladung, und der
Erwerber ist gegen Ansprüche aus dem Eigentum des vor dem nationalen
 Prisengericht Unterlegenen gesichert. Unterliegt das Deutsche
Reich als Nehmestaat vor dem neuen Haager Tribunal, erklärt dieses,
daß eine Wegnahme unrechtmäßig erfolgt ist, so hat das Deutsche
Reich Ersatz zu leisten, so weit dies möglich ist, in natura, anderenfalls
 durch Geld. Es hat dem Erkenntnis des Prisenhofs in der
Weise nachzukommen, daß es Schiff oder Ladung dem Betroffenen
zurückgibt, wenn es noch nicht darüber verfügt hat und die Rückgabe
 deshalb unmöglich ist. In letzterem Falle hat das Reich den
seiner Höhe nach vom Prisenhof festgesetzten Geldersatz zu leisten.
Die Worte „s’il y a lieu“, welche das Deutsche Weißbuch mit „gegebenenfalls“
 übersetzt, lassen keinen Zweifel darüber, daß neben
der Rückgabe auch auf Geldersatz erkannt wird, wenn die Rückgabe
allein den Schaden nicht gutmachen kann. Aber: ultra petita non
cognoscitur. Aus Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 geht hervor, daß der

1) Artikel 8. RENAULT spricht in seinem Bericht Actes I, 193 von einer Bestätigung
 der Entscheidung des nationalen Tribunals durch den Prisenhof, ebenso
HUBER, S, 539. 2) Unrichtig OzANAM, S. 218.
        <pb n="167" />
        L60

Dritter Abschnitt,

Nehmestaat wenigstens bis zum Erlaß des Prisenhofurteils Schiff
oder Ladung verkaufen kann. Ist das Erkenntnis des Prisenhofs
ergangen, so muß nach der Konvention eine Verfügung über Schiff
oder Ladung als unzulässig erachtet werden. Der Nehmestaat ist also
tatsächlich Herr darüber, in welcher Art er den Geschädigten schadlos
 halten will, ob durch Rückgabe oder durch Geld. Wir werden
auch die Rückgabe in allen Fällen von Prisenhofsprüchen unter dem
Gesichtspunkte des Schadenersatzleistung zu betrachten haben.
Im einzelnen ergibt sich für den möglichen Inhalt eines Urteils
des Prisenhofs folgendes:
1. Der Prisenhof kann sich für die Rechtmäßigkeit
der Wegnahme von Schiff oder Ladung erklären. Ist darüber
 bereits nach den Gesetzen der nehmenden Kriegsmacht verfügt,
so behält es dabei sein Bewenden. Ein Verkauf der kondemnierten
Prise bleibt rechtsgültig, wie er es schon vorher war. Das ist ebenso
selbstverständlich wie die Bemerkung in Artikel 8, Absatz 1, daß bei
einem dem Nehmestaat günstigen Urteile des Prisenhofs mit Schiff und
Ladung nach den Gesetzen des Nehmestaates zu verfahren ist. Die
Maßnahmen der nationalen Organe der nehmenden Kriegsmacht
bleiben im vollen Umfange aufrecht erhalten; „es ist, als ob eine
internationale Instanz nicht bestünde“1), Daß der Internationale
Prisenhof dem Nehmestaat nicht etwas zusprechen kann, was die
nationalen Gerichte dem Nehmestaat nicht zugesprochen haben, ergibt
 sich aus dem Zweck des ganzen Prisengerichtsabkommens. Es
will einem mit den Entscheidungen seiner Prisengerichte nicht zufriedenen
 Nehmestaat nicht die Möglichkeit geben, vor einer internationalen
 „Instanz“ sein ihm von den eigenen Gerichten verweigertes
 Recht zu suchen. Für den Prisenhof sind die Regierung des
Nehmestaates und seine Prisengerichte Eins?).
2. Der Prisenhofkanndie Wegnahmefürnichtigerklären.
 Die Nichtigkeitserklärung kommt nur demjenigen zugute, der
den Prisenhof angerufen hat. Der Prisenhof entscheidet also lediglich
über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme des Eigentums des Klägers
oder des von diesem vertretenen Eigentums). Mit Recht unterscheidet
 hier HUBER die Fälle, in denen ein Staat oder ein Privater
Rekurs an den Prisenhof einlegt: „Klagt ein neutraler Staat, so hat
das Urteil Wirkung für all das Eigentum, auf welches er es erstreckt
wissen will, d. h. regelmäßig auf verschiedene unmittelbar Interessierte.
 Ist der Kläger dagegen ein Privater, so bezieht sich das
Urteil nur auf sein Eigentum; andere Geschädigte, deren Rechtslage
prima facie die gleiche ist, können, sofern die Fristen zur Berufung
an das internationale Prisengericht nicht abgelaufen sind, nur durch

1) HUBER, 8, 539, 2) Ebenso HuBER, S, 539.
3) Huser, S. 539.
        <pb n="168" />
        IN, F. Das Urteil des Prisenhofs,

161

eine eigene Klage ihr Recht geltend machen“1). Es ist möglich,
daß die Wegnahme des Schiffes für nichtig erklärt wird, daß der
Prisenhof sich aber für die Rechtmäßigkeit der Wegnahme der
Ladung oder eines Teiles der Ladung ausspricht und umgekehrt:
Die Nichtigkeitserklärung bezieht sich also nicht notwendig auf den
ganzen Akt der Wegnahme?).
Regelmäßig wird der Nehmestaat, da der Rekurs an den Prisenhof
 keinen Suspensiveffekt hat, über das kondemnierte Schiff und
die Ladung verfügen3). Hat er noch nicht verfügt, so ist er im
Falle des Unterliegens vor dem Prisenhof verpflichtet, Schiff oder
Ladung zurückzugeben, und es ist möglich, daß sich der Nehmestaat
 mit dieser Restitution von jeder weitergehenden Verpflichtung
befreit. Es ist aber auch möglich, daß die Restitution unzureichend
und daß nach den Umständen des Falles eine Geldleistung neben
der Restitution der weggenommenen Sachen am Platze ist. Es sind
Fälle denkbar, wo der Prisenhof von einer Zusprechnng von Schadenersatz
 in Geld neben der Restitution absieht, nämlich vor allem
dann, wenn der Kapitän des Schiffes Anlaß zur Aufbringung des
Schiffes gegeben oder wenn der Kläger vor dem nationalen Prisengericht
 in lässiger Weise seine Rechte verfochten hat. Das hat der
Prisenhof nach freiem Ermessen zu entscheiden). Ist eine Rückgabe
 von Schiff oder Ladung nicht mehr möglich, weil sie verkauft
oder zerstört sind, verfügt also der Nehmestaat nicht mehr über die
Prise, so spricht das Gericht dem obsiegenden Kläger eine Geldentschädigung
 zu5).
3. Endlich ist noch des Falles zu gedenken, daß schon das nationale
 Gericht die Wegnahme für nichtig erklärt, aber Ansprüche auf
Ersatz in Geld ganz oder teilweise abgewiesen hat. Dann ist vom
Prisenhof nur über die Schadenersatzfrage zu erkennen.
Artikel8, Absatz 3 setzt die Möglichkeit reiner Schadenersatzklagen beim
Prisenhof voraus, äußert sich aber nicht näher darüber, unter welchen
Voraussetzungen sie erhoben werden können. Ohne Zweifel kann
die Schadenersatzforderung nur dann vor den Prisenhof gebracht
werden, wenn die nationale Gerichtsbarkeit sie abgewiesen hatte$.

1) HUBER, a. a. ©. 2) HUBER, a. a. 0.
8) OzANAM, S, 218. Von einer „Vollstreckung“ des nationalen Prisengerichtsurteils
 spricht RENAULT in seinem Bericht Actes I, 183, Diese Ausdrucksweise ist
nicht korrekt, Das Prisengerichtsurteil bedarf keiner Vollstreckung, da es selber dem
Staate, der den Besitz der genommenen Güter schon hat, das Eigentum an ihnen gibt.
4) Actes I, 193. 5) HUBER, 540.
6) HuUBER, 5. 540 sagt, es sei zu vermuten, daß solche Schadenersatzforderungen
schon vor dem nationalen Richter gestellt sein müßten, „es sei denn, daß sie sich
aus dem Verfahren vor der zweiten, letzten Instanz des Nehmestaates herleiten we.
„Die Tragweite dieses Schadensersatzrechts ist, da die Verhandlungen der Konferenz
keinen Aufschluß geben, nicht leicht zu bestimmen, und es wird Sache der Praxis
des internationalen Prisengerichtes sein, hier feste Grundsätze herauszuarbeiten“.
Pohl. Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="169" />
        L62

Dritter Abschnitt.

Es können sich hier ernstliche Schwierigkeiten herausstellen. Nach
bisheriger allgemeiner Übung der Staaten und nach Artikel 1 und 2
der Prisengerichtskonvention ist über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme
 eines Handelsschiffes oder seiner Ladung, sofern es sich um
neutrales oder feindliches Eigentum handelt, in einem prisengerichtlichen
 Verfahren zu erkennen. Ein Internationalrechtssatz, durch
den die Staaten sich verpflichtet hätten, über die Rechtmäßigkeitsfrage
 hinaus auch Schadenersatzansprüche der an der Prise Beteiligten
ihren Prisengerichten zur Kognition zu überweisen, ist — jedenfalls
 allgemein — nicht nachweisbar. Die Vertragsmächte der
Prisenkonvention werden es also in der Hand haben, die Anwendung
 des Artikels 8, Absatz 3 ganz auszuschließen. In keinem Falle
kann zugegeben werden, daß der Prisenhof selbstherrlich sich eine
solche Kompetenz in der Schadenersatzfrage zuschreiben darf.
Bei den Haager Verhandlungen haben die Bestimmungen über
den Inhalt der Prisenhofurteile nach Artikel 8 keinerlei Widerspruch
erfahren, Und doch ist auch er zum Gegenstand von Konferenzverhandlungen
 geworden; sie haben die allgemeine Aufmerksamkeit
auf verfassungsrechtliche Schwierigkeiten gelenkt, die in den Vereinigten
 Staaten von Nordamerika gerade wegen des Artikels 8 der
Ratifikation des Abkommens im Wege stehen.
Die Vereinigten Staaten haben ihren Delegierten auf der Londoner
Konferenz die Instruktion gegeben, vorzuschlagen
„an additional article or protocol for the consideration of an eventual
 acceptance by the conference, by which each signatory of the
convention of October 18, 1907, shall possess the option, in accordance
with local legislation, either to submit the general question of the
rightfulness of any capture to the determination of the International
Prize Court, or to permit an appeal from the judgment of a
national court in a specific case direct to the International Prize
Court as contemplated by the convention of Oetober 18, 1907.“
Nach eingehender Beratung über den in der Sitzung vom 22.
Februar 1909 eingebrachten amerikanischen Vorschlag nahmen die
Delegierten der Londoner Konferenzmächte, die das Haager Prisenhofabkommen
 unterzeichnet oder die Absicht, es zu unterzeichnen,
ausgesprochen haben, einstimmig folgenden „Wunsch“ an: „Die
Delegierten der Mächte, die auf der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz
 vertreten sind und das Haager Abkommen vom 18. Oktober
 1907 über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs
unterzeichnet oder die Absicht, es zu unterzeichnen, ausgesprochen
 haben, sind in Anbetracht der verfassungsrechtlichen
Schwierigkeiten, die für gewisse Staaten der Ratifikation dieses
Abkommens in seiner gegenwärtigen Form entgegenstehen, darin
einig, ihren Regierungen darzulegen, welchen Vorteil der Abschluß
 einer Vereinbarung bieten würde, auf Grund deren diese
        <pb n="170" />
        HI. F, Das Urteil des Prisenhofs,

163

Staaten befugt wären, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden
 den Vorbehalt zu machen, daß das Recht, den Internationalen
 Prisenhof gegenüber den Entscheidungen ihrer nationalen
Gerichte anzurufen, in der Form der unmittelbaren Klage auf Schadenersatz
 geltend zu machen ist; vorausgesetzt wird jedoch, daß dieser
Vorbehalt nicht die Wirkung hat, die durch das bezeichnete Abkommen
 den Privatpersonen oder ihren Regierungen gewährleisteten
Rechte zu beeinträchtigen, und daß die Fassung des Vorbehalts den
Gegenstand einer weiteren Übereinkunft zwischen den Signatarmächten
 dieses Abkommens bildet“ 1).
Die Londoner Delegierten gingen offensichtlich von der Auffassung
 aus, daß nach der Prisenhofkonvention die nationalen
Prisengerichtsurteile förmlich bestätigt und aufgehoben werden
können?). Diese Auffassung ist, wie unsere Betrachtung . über
den Inhalt des Artikels 8 ergab, nicht haltbar; schon der Wortlaut
 des Artikels 8 spricht gegen sie. Der Inhalt der Prisengerichtskonvention,
 so wie sie uns vorliegt, wird durch die in
dem „Wunsche“ zum Ausdruck gebrachte Auffassung in keiner Weise
geändert. Der praktische Unterschied besteht darin, daß nach Annahme
 des amerikanischen Vorschlags der Nehmestaat, auch nachdem
 bereits der Prisenhof einen ihm ungünstigen Spruch gefällt
hat, das weggenommene Schiff verkaufen darf. Die Erzielung der
„weiteren Übereinkunft zwischen den Signatarmächten“ dürfte — falls
es überhaupt zur Ratifikation der Prisenhofkonvention kommt -—
keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten?), und es erscheint nicht
ausgeschlossen, daß viele oder gar sämtliche Mächte den Vorbehalt
machen werden, um eine in sich nicht gerechtfertigte Ungleichheit
der Behandlung vor dem Prisenhof zu vermeiden.
2. Das anzuwendende materielle Recht.
a) Schon MARTIN HÜBNER hat sich eingehend über das bei neutralen
 und feindlichen Prisenstreitigkeiten anzuwendende materielle
Recht geäußert. Er unterscheidet, ebenso wie jetzt die Haager Prisengerichtskonvention,
 zwischen neutralen und feindlichen Nehmungen
(II, 78—82):
Die Kaperinstruktion und alle anderen von dem Kriegführenden
einseitig gesetzten Regeln des Prisenrechts haben an und für sich
keine das neutrale Schiff verpflichtende Kraft. Sie können diese
Kraft nur erhalten auf Grund eines besonderen Vertrages der beiden
beteiligten Mächte, Sie beruht dann aber nicht auf dem Willen des
1) Weißbuch vom 20. März 1909, S. 7, 8.
2) Vgl. die Zirkularnote des nordamerikanischen Staatssekretärs P. C. Knox
„proposing alternative procedure for the international prize court and the investment
of the international prize court with the functions of a court of arbitral justice“ vom
18. Oktober 1909 in Supplement to The American Journal of International Law, Volume
4 Number 1, January, 1910, S. 102 ff, 3) OzANAM, 8. 223,
141%
        <pb n="171" />
        164

Dritter Abschnitt,

kriegführenden Staates, sondern der neutralen Macht, welche diese
Regeln anerkennt und ihre Untertanen verpflichtet, ihr Verhalten
danach einzurichten. Die neutralen Untertanen schulden nur dem
Gesetze ihres Staates Gehorsam und können nur nach ihm gerichtet
werden. Abgesehen von dem Falle, daß ein neutrales Schiff innerhalb
 des Souveränitätsbereichs des Nehmestaats aufgebracht worden
ist, sind die neutralen Prisen ausschließlich zu richten 1. nach dem
konventionellen Völkerrecht oder dem Inhalt der Verträge, die
zwischen den in Betracht kommenden Mächten bestehen, 2. mangels
solcher Verträge nach dem ursprünglichen Völkerrecht oder nach dem
Code universel des nations souveraines!). Anders bei feindlichen
Prisen. Der Kriegführende kann sie nach seinen eigenen Gesetzen,
Deklarationen oder Ordonnanzen aburteilen lassen. Die Urteile sind
hier nichts anderes als eine reine Formalität, die geboten ist, um die
Führer der Kriegsschiffe und Kaper an eine bestimmte Ordnung zu
binden, ferner um eine gerechte Verteilung der Beute zu gewährleisten
 und den Anspruch auf die vielfach versprochenen Gratifikationen
 festzustellen.
In dem vom Institut für internationales Recht 1887 in Heidelberg
 angenommenen Reglement international des prises maritimes2)
finden sich nur wenige auf alle Prisengerichte aller Instanzen sich
beziehende Sätze (88 110—122). Ganz allgemein wird in 8 111
das Prinzip aufgestellt: Die Prisengerichte haben nach den Regeln
des internationalen Rechts zu erkennen.
Über das vom Internationalen Prisenhof anzuwendende Recht?)
enthielt der deutsche Entwurf keinerlei Bestimmung. Gegenüber
dem etwaigen Verlangen, es müsse zunächst eine Kodifikation des
materiellen Prisenrechts glücken, ehe man an die Errichtung einer
internationalen Instanz gehen könne, verwies FREIHERR MARSCHALL
von BIEBERSTEIN4) gleich in seiner Begründung des deutschen Antrags
 auf Punkt 3 des Programms der Konferenz®): „Ausarbeitung
eines Abkommens, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Seekriegs,
 mit Beziehung auf:
Die Spezialoperationen des Seekriegs, wie das Bombardement
von Häfen, Städten und Dörfern durch Seestreitkräfte, die Legung
von Seeminen usw. . ., die Umwandlung von Kauffahrteischiffen
in Kriegsschiffe, das Privateigentum der Kriegführenden auf See,
die Gewährung von Fristen für Kauffahrteischiffe zum Verlassen
neutraler oder feindlicher Häfen nach dem Beginne der Feind-1)

 Mit HüBNErRs Gedankengang stimmt Artikel 7 der Haager Prisengerichts-Konvention
 auffallend überein.
2) Annuaire, Neuvieme annee, 1888, S. 239—243.
3) Un point qui a la portee la plus generale (Tcharykow, Actes II, 805); un
point capital (Sir EDWARD FRrY, Actes II, 806).
4) Actes II, 786. 5) Weißbuch, S, 19.
        <pb n="172" />
        I. F. Das Urteil des Prisenhofs,

165

seligkeiten, die Rechte und Pflichten der Neutralen zur See, unter
anderen Fragen die der Konterbande, die Behandlung der Schiffe
der Kriegführenden in neutralen Häfen, die Zerstörung der als
Prisen angehaltenen neutralen Kauffahrteischiffe im Notfalle. In
das auszuarbeitende Abkommen würden die für den Landkrieg
geltenden Bestimmungen, die gleichermaßen auf den Seekrieg Anwendung
 finden sollen, aufzunehmen sein.“
Der deutsche Delegierte sprach die sichere Erwartung aus, daß
der Konferenz die Lösung der ihr damit gestellten Aufgabe gelingen
werde. Doch auch für den Fall, daß man nicht hinsichtlich aller
dieser Fragen zu einer Verständigung gelangen sollte, hielt er einen
Verzicht auf eine internationale Gerichtsbarkeit in Prisensachen nicht
für geboten. Denn man dürfe nicht übersehen, meinte er, daß
bereits in verschiedenen Fragen des Seekriegsrechts eine Einigung
zwischen den Staaten erzielt sei, vor allem durch die Pariser Deklaration
 von 1856, außerdem durch eine Reihe von Verträgen mit
Bestimmungen über die Kriegskonterbande. Jedenfalls werde die
tagende Konferenz, wenn auch vielleicht nicht eine Kodifikation des
Ganzen, so doch eine Einigung über einzelne Materien bringen.
Danach werde der Prisenhof in erster Linie die in Geltung befindlichen
 Abkommen anzuwenden haben. Soweit es an solchen vertraglichen
 Bestimmungen fehle, habe er sich bei seinen Entscheidungen
 nach den Prinzipien des internationalen Rechts zu richten.
Er wäre berufen, die nur allzu oft unbestimmte und schwankende
Tragweite dieser Grundsätze zu präzisieren, und würde dadurch einen
wichtigen und entscheidenden Einfluß auf die Fortbildung des internationalen
 Rechts ausüben.
Vielleicht wollte der deutsche Delegierte mit dem letzten Teile
dieser Ausführungen schon auf den Artikel 6 des englischen Entwurfs
 hinweisen. Der britische Antrag, der im übrigen viel knapper
gefaßt ist als der deutsche, sieht für die Frage des vom Prisenhof
anzuwendenden Rechts folgende Regelung vor: „Ist die zu ent-Scheidende
 Rechtsfrage bereits in einem zwischen den streitenden
Mächten in Geltung stehenden Abkommen geregelt, so entscheidet
der Prisenhof nach den Bestimmungen des Abkommens. Mangels
solcher Abkommen hat der Prisenhof, sofern alle zivilisierten Nationen
sich in einer Rechtsfrage in Übereinstimmung befinden, sich nach
dieser allgemeinen Meinung bei seinen Entscheidungen zu richten.
Fehlt es auch an einer solchen allgemeinen Meinung, so erkennt
der Prisenhof, indem er die Grundsätze des internationalen Rechtes
anwendet 1).“
Bezeichnenderweise nahmen die beiden Großmächte, die im
letzten Seekriege die reichsten Erfahrungen gemacht haben, schon

1) Actes IL 1076.
        <pb n="173" />
        166

Dritter Abschnitt,

vei den Verhandlungen im Haag an dieser Lösung Anstoß!). Vornehmlich
 ihretwegen haben diese beiden Staaten sich ihre Entscheidung
 über die ganze Prisengerichtskonvention vorbehalten. „Wir
täuschen uns wohl nicht, wenn wir annehmen, daß diese nur verschleierte
 Ablehnung eine besondere Rücksichtnahme auf die Antragsteller
 bedeutete“2), Japan machte seine Zustimmung zu dem
ganzen Projekt von vornherein: davon abhängig, daß es der Konferenz
 gelinge, sich auf eine klare und genaue Kodifikation des
materiellen Prisenrechts zu einigen. Es müsse zunächst ein Gesetzbuch
 gewonnen werden, nach welchem der Prisenhof zu urteilen
habe und das zugleich den nationalen Gesetzgebungen als Grundlage
 dienen könne; den Regierungen wie den Privatpersonen müsse
auf diese Weise die Möglichkeit gegeben werden, den Ausfall der
Entscheidungen des Prisenhofs mit Sicherheit vorauszusehen?). Die
Schaffung eines internationalen Prisenhofs sei in dem Programm
der Konferenz nicht ausdrücklich erwähnt. Die Jurisdiktion, die
man dem Prisenhof geben wolle, sei eine sehr bedeutende und sogar
 von der Art, daß sie den souveränen Rechten der Staaten eine
ernstliche Beschränkung auferlege. Die Frage sei ganz neu und
noch nicht in genügend tiefgehender Weise untersucht und analysiert
 worden. Die japanische Regierung müsse zunächst die Frage
in allen ihren Einwirkungen auf die gegenwärtige Lage ihres Landes,
auf die innere Gesetzgebung und ihre internationalen Rechte und
Pflichten prüfen; sie müsse sich genaue Rechenschaft darüber geben,
ob die neue Institution der Minderung internationaler Mißverständnisse
 diene und nicht zu gleicher Zeit ernstliche Unzuträglichkeiten
für Japan mit sich bringen könne%). Rußland nahm zu der Frage
des materiellen Rechts, deren hohe Bedeutung es betonte, eine ähnliche
 Stellung ein®. Doch machte NELIDOW noch ein weiteres Bedenken
 dagegen geltend, daß der Prisenhof die Gesetze des Nehmestaates
 einfach sollte ignorieren dürfen; der Prisenhof habe doch
über Akte von Marineoffizieren zu urteilen, für welche die Gesetze,
Reglements und Instruktionen ihres Landes verbindlich seien®). FRY
beschränkte sich auf die Erwiderung, daß gerade die Mannigfaltigkeit
 und Verschiedenheit der nationalen Rechte in Prisensachen die
Errichtung einer einheitliches Recht anwendenden Instanz nötig
mache”). Der erste Delegierte des Deutschen Reiches fand, daß
Artikel 6 des englischen Entwurfs in jeder Hinsicht befriedige®),
eine Erklärung, die von SıR EDWARD FRY mit großer Genugtuung
begrüßt wurde).

1) Zorn in der Festgabe für LABAND, Bd. I, S. 182; vgl. Schweizerische Botschaft,
 S. 72 2) ZORN, a. a. O0, 3) Actes II, 888,
4) Actes II, 20, vgl. Schweizerische Botschaft, S. 72, 5) Actes II, 15.
6) Actes I[, 807, ‚ 7) Actes II, 807, 8) Actes II, 805.
9) Actes II, 806.
        <pb n="174" />
        II, F. Das Urteil des Prisenhofs,

167

Artikel 6 des deutsch-englisch-amerikanisch-französischen Vermittlungsentwurfs
 stimmt bis auf eine geringfügige redaktionelle
Änderung im dritten Absatz — das Wort 6galement fehlte im Vermittelungsantrage
 — mit dem endgültigen Artikel 7 überein.
Artikel 7, vielleicht von allen im Haag angenommenen Artikeln
derjenige, welcher die Wissenschaft des internationalen Rechts am
meisten zum Kampfe für und wider aufruft, hat folgenden Worlaut:
„Ist die zu entscheidende Rechtsfrage vorgesehen in einem in
Geltung befindlichen Abkommen zwischen der nehmenden Kriegsmacht
 und der Macht, die selbst oder von der ein Angehöriger
Prozeßpartei ist, so richtet sich der Prisenhof nach den Bestimmungen
dieses Abkommens.
„In Ermangelung solcher Bestimmungen wendet der Prisenhof
die Regeln des internationalen Rechts an. Wenn allgemein anerkannte
 Regeln nicht bestehen, so entscheidet das Gericht nach den
allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit.
„Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
die Beweislast, sowie auf die Rechtsbehelfe, die vorgebracht werden
können.
„Wenn der Rekurs gemäß Artikel 3 Nr. 2c auf Verletzung einer
Rechtsvorschrift der nehmenden Kriegsmacht gestützt ist, so wendet
der Prisenhof diese Vorschrift an,
„Der Prisenhof kann prozessuale Rechtsnachteile, die in der Gesetzgebung
 der nehmenden Kriegsmacht vorgesehen sind, unbeachtet
 lassen, falls er der Ansicht ist, daß ihre Folgen der Gerechtigkeit
 und der Billigkeit widersprechen.“
Bei der Beratung in der 2. Sitzung der Ersten Kommission fand
über Artikel 7 eine Diskussion nicht statt. Nur der Belgier
VAN DEN HEUVEL legte dem Berichterstatter folgende Fragen vor:
„Soll der Prisenhof berufen sein, über die internationale Legalität
der nationalen formellen und materiellen Prisenrechtsbestimmungen
des Nehmestaates zu urteilen? Wenn z. B. ein Neutraler gegen
eine Gesetzesbestimmung des Nehmestaates Protest erhebt, ist dann
der Prisenhof zu dem Spruche berechtigt, daß diese Bestimmung
keine Wirkung haben kann, weil sie den Bestimmungen des Vertragsrechtes,
 den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts
oder den Regeln der Billigkeit zuwiderläufi?“ XRENAULT antwortete
bejahend: VAN DEN HEUVEL habe den Artikel ohne jeden Zweifel in
dem Sinne ausgelegt, der den Absichten seiner Urheber entspreche.
In seinem Bericht über die Prisengerichtskonvention widmet
RENAULT dem Artikel 7 eine längere Ausführung. Sie ist in verkürzter
 Form in den von der französischen Delegation dem Minister
der auswärtigen Angelegenheiten erstatteten Bericht übernommen‘):

1) Livre jaune, p. 71.
        <pb n="175" />
        ‚58

Dritter Abschnitt.

Wäre das Seekriegsrecht kodifiziert, so wäre die ebenso ernste und
wichtige wie heikle Frage nach dem anzuwendenden Rechte einfach
dahin zu beantworten: Der Internationale Prisenhof wendet ebenso
wie die nationalen Prisengerichte die Regeln des internationalen
Rechtes an. Der Prisenhof hätte dann nichts anderes zu tun, als
die auf falscher Anwendung oder Auslegung des Rechts beruhenden
Entscheidungen der nationalen Prisengerichte zu reformieren. Der
Prisenhof und das nationale Gericht würden also unter der Herrschaft
desselben Rechts urteilen, und der Daseinsgrund des Prisenhofs
wäre einzig und allein das Vertrauen zu seiner größeren Autorität
und Unparteilichkeit. Aber über eine Reihe von Fragen des Seekriegsrechts
 und zwar zum Teil gerade die wichtigsten, ist eine
Einigung der Staaten nicht zu erzielen gewesen, und auch die zweite
Haager Konferenz hat — angenommen, daß alle auf ihr vertretenen
Staaten die den Seekrieg betreffenden Konventionen unterzeichnen
und ratifizieren — hier nicht den erhofften Fortschritt gebracht.
Die Lösung der damit für die Rechtsprechung des Prisenhofs erwachsenden
 Schwierigkeiten ergab sich von selbst hinsichtlich der
zwischen den streitenden Mächten geltenden Verträge. Fehlt es
aber an formellen Verträgen, so ist zuzusehen, ob nicht ein anerkanntes
 Gewohnheitsrecht besteht, eine Regel, die in Geltung ist
kraft stillschweigend erklärten Willens der Staaten!), Soweit geschriebenes
 oder Gewohnheitsrecht vorhanden ist, bietet sich keine
Schwierigkeit. Wenn aber das Eine wie das Andere im Stiche läßt?
„La solution dietee par les principes stricts du raisonnement juridique
 ne parait pas douteuse“: Jeder Kriegführende ist frei im
Erlaß einseitiger Bestimmungen, und man kann nicht sagen, daß
sie einem Recht zuwiderlaufen, das nicht besteht. Der Prisenhof
hätte demnach beim Mangel vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher
 Regeln nach dem Recht des Nehmestaates zu urteilen. Gegen
diese streng juristische Konsequenz läßt sich nun einwenden, daß
einzelne Kriegführende von ihrer Rechtsetzungsfreiheit einen unerträglichen
 Gebrauch machen könnten. An sich ist damit an der
juristischen Konsequenz nichts geändert, sondern nur ein Grund für
eine Beschleunigung der Kodifikation des Seekriegsrechts vorgebracht.
 Gleichwohl will der Entwurf der Prisengerichtskonvention
diese Konsequenz ausschalten, und er versucht eine zweifellos kühne
Lösung, von der eine ernstliche Verbesserung der Praxis des internationalen
 Rechts erhofft wird: Wenn allgemein anerkannte Regeln
nicht bestehen, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen
 der Gerechtigkeit und Billigkeit. Der Prisenhof soll also
Recht schaffen und nach andern Grundsätzen erkennen, als denen,
die für die nationalen Prisengerichte verbindlich sind. Es ist eine
a 1) Aus diesem Satze ist ersichtlich, was RENAULT unter den „Regeln des internationalen
 Rechtes“ in Artikel 7, Absatz 2, Satz 1 versteht.
        <pb n="176" />
        Il. F, Das Urteil des Prisenhofs, 169

hohe Mission, zu der die Mitglieder des Prisenhofs berufen werden. Die
Furcht vor ihren gerechten Urteilen kann für die Kriegführenden
und die nationalen Richter der Anfang der Weisheit werden; sie ist
geeignet, allzu willkürliche Prisenreglements und Prisengerichtserkenntnisse
 zu verhindern. . Denn der Prisenhof braucht sich widersprechende
 Reglements der Kriegführenden nicht anzuwenden und
bei gleicher Sachlage über zwei neutrale Schiffe nicht verschiedene
auf entgegengesetzten Grundsätzen aufgebaute Urteile zu erlassen. Er
ist ähnlich gestellt wie die Gerichtshöfe der Länder, in denen die
Fortbildung des materiellen Rechts in der Hauptsache durch die
Gewohnheit erfolgt, wo die Gerichte das Recht schaffen, das sie
anwenden, wo Präjudizien wie Gesetze wirken. Die Hauptsache
ist, daß Richter gewonnen werden, die volles Vertrauen einflößen.
Denn sie sollen Ersatz bieten für die Unzulänglichkeit des positiven
Rechts, bis eine umfassende Kodifizierung des Seekriegsrechts gelingt.
 Diese zu erleben, dürften kaum die jüngsten unter den Delegierten
 der Haager Konferenz zu hoffen wagen. Die gleichen Erwägungen
 wie für das anzuwendende Recht mußten auch für die
Beweislast und die Rechtsbehelfe gelten, deren man sich bedienen
kann. Die in der bisherigen Gesetzgebung der meisten Staaten vorgesehene
 Verteilung der Beweislast ist unbillig, und an diese konnte
der Prisenhof nicht gebunden werden. Auch in Ansehung der Beweismittel
 mußte ihm freie Hand gelassen werden. Hier ist zu
denken vor allem an die Frage: Wie kann man die Staatsangehörigkeit,
 das Eigentum, den Wohnsitz beweisen? Nur mit an Bord
befindlichen Dokumenten oder auch in anderer Weise? — Zum letzten
Absatz des Artikel 7 weist der Bericht RENAULTs beispielsweise auf
die Möglichkeit hin, daß in der Gesetzgebung eines kriegführenden
Staates zu rigorose Vorschriften über die Berufungsfrist gesetzt sind,
durch welche allzuleicht Vermutungen für einen Verzicht auf das
Berufungsrecht begründet werden. Nur in einem Falle hat das
Prisengericht ohne weiteres das Recht des kriegführenden Staates
anzuwenden, dem Fall des Absatzes 41).
Das Deutsche Weißbuch vom 6. Dezember 1907 geht über Artikel
 7 mit dem kurzen Satz hinweg: „Dem Prisenhof ist hierdurch
die weittragende Befugnis erwachsen, durch seine Rechtsprechung
das Prisenrecht und damit einen erheblichen Teil des Seekriegsrechts
nach humanen Grundsätzen weiter zu entwickeln“ 2),
1) Es muß auffallen, daß in dem Rapport Absatz 5 vor Absatz 4 erläutert
wird. Liegt hier nur ein Redaktionsversehen des Berichterstatters vor? Oder handelt
es sich um ein Versehen bei der Redigierung des Artikels selbst? Gilt Absatz 5
auch für den Fall des Absatzes 4? Auf diese Frage wird an andrer Stelle des
näheren einzugehen sein,
2) Aber sind bis dahin die Rechtsuchenden dazu da, daß auf ihre Kosten die
Richter experimentieren? Beachtenswert ist die Gleichstellung der allgemeinen Grundsätze
 der Gerechtigkeit und der Billiekeit mit „humanen Grundsätzen“.
        <pb n="177" />
        170

Dritter Abschnitt,

Die Schweizerische Botschaft vom 28. Dezember 1908 (S. 75)
betont zwar die große Tragweite der Bestimmungen .des Artikels 7,
verzichtet aber auf eine spezielle Kritik, wohl aus dem Grunde,
weil die Schweiz selbst als Binnenstaat keine Prisengerichtsbarkeit
hat und sich als neutrale Macht vom internationalen Prisengericht
den Vorteil einer internationalen Instanz verspricht (S. 73).
WALTHER SCHÜCKING!) führt in seinen Bemerkungen „zur
Methodik des Völkerrechts“ den Artikel 7 gegen eine rein positivistische
 Methode ins Feld. Nach ihm heißt die rein rechtshistorische
und dogmatische Behandlung des Völkerrechts nichts anderes als die
Entfernung dieser Pflanze aus dem. natürlichen Nährboden: „Der
unfertige Zustand der völkerrechtlichen Norm muß ... dazu führen,
daß eine rein positivistische Methode den Bedürfnissen des Rechtslebens
 ... nicht genügen kann. Mangels einer festen Rechtssatzung
oder Rechtsübung muß hier immer wieder eine Ergänzung des positiven
 Rechts durch dasjenige Recht eintreten, das aus der Natur der
Dinge abgeleitet ist. Eine höchst interessante Anerkennung hat
dieses Prinzip auf dem jüngsten Haager Kongreß in der Konvention
über das internationale Oberprisengericht gefunden. Man hat geglaubt,
 diesen Gerichtshof einsetzen zu können trotz des unfertigen
materiellen Rechts auf allen Gebieten seiner Tätigkeit und hat ihn
angewiesen, in erster Linie nach etwa vorhandenen Verträgen, in
zweiter nach dem allgemeinen Völkerrecht, in dritter Linie nach
den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu urteilen. Damit hat
die Existenz eines modernen Naturrechts für das Völkerrecht eine
offizielle internationale Anerkennung gefunden! Dieses „moderne
Naturrecht“ ist selbstverständlich kein „Normalrecht“ mehr im Sinne
von HUGO GROTIUS, das für alle Zeiten und alle Völker Geltung
haben müßte, sondern enthält Normen, die aus den konkreten Beldürfnissen
 abgeleitet sind. —“2)
In seiner tiefgreifenden Untersuchung „Prinzipien des Seekriegsrechtes“
 (Berlin, 1909) geht auch THEODOR NIEMEYER von Artikel 7
der Prisengerichtskonvention aus, um die Notwendigkeit wissenschaftlicher
 Methodik auch auf dem Gebiete des Seekriegsrechtes darzutun.
 NIEMEYER hält die für die Rechtsprechung des künftigen Prisengerichtshofs
 in Artikel 7 bezeichneten Grundlagen nicht nur für
prinzipiell zutreffend, sondern sogar für selbstverständlich. Gleichwohl
 findet er die Formulierung kühn und gesteht zu, daß sie den
ganzen Abgrund aufdecke, der sich im Gebiete des Seekriegsrechts
klaffend dem Betrachter öffnet. „Es stellt sich“, so fährt NIEMEYER
fort, „bei der Inventuraufnahme der staatsvertraglichen und ge-1)

 Die Organisation der Welt In den staatsrechtlichen Abhandlungen, Festyabe
 für PAUL LABAND. Bd. I, 1908, S. 5388.
2) Aber wozu überhaupt — wenn sie möglich sein sollten — solche Normen,
la der Richter darüber hinweggeht?
        <pb n="178" />
        IN. F. Das Urteil des Prisenhofs, 171

wohnheitsrechtlichen Normen alsbald heraus, daß solche Normen
nur in ganz -verschwindendem Maße existieren, daß die wenigen
vorhandenen zum größten Teile unbrauchbar sind, weil sie nur eine
Art Scheingeltung haben oder in sich nichtssagend sind, und daß
somit der künftige Prisengerichtshof in der Hauptsache auf die letzte
Art von Rechtsgrundsätzen angewiesen sein wird, die wir mit
deutscher Wendung als Natur der Sache bezeichnen. Eine unmittelbar
 auf die Natur der Sache gegründete Judikatur entspricht
ja nun in gewissem Sinne dem Ideal aller Rechtsordnung. Aber
aus bekannten Gründen übersteigen die Aufgaben einer solchen
Rechtsprechung menschliche Kräfte und menschliche Sehweite. Es
gibt keine Menschen, welche die Natur der Sache zuverlässig und
erschöpfend kennen. Die Erfahrung lehrt, daß die Auffassung verschiedener
 Menschen über die Natur der Sache, les principes generaux
 de la justice et de l’&amp;amp;quite, so verschieden ist, wie die Menschen
selbst, so verschieden wie ihre persönlichen Anlagen, Erfahrung,
Bildung, Umgebung, ja, daß die Auffassung eines und desselben
Menschen über Recht und Billigkeit recht wandelbar ist, und daß
auch der weiseste und erfahrenste Richter nicht selten in Unsicherheit
und Verlegenheit gerät, wenn er frei nach der Natur der Sache
Recht finden soll. Die freie Rechtfindung setzt überdies nicht nur
voraus, daß Wille, Erfahrung und Vernunft des Richters auf der
Scheitelhöhe menschlicher Bildung stehen, sondern auch, daß .die
Personenkreise, welche von der Rechtsprechung betroffen werden,
den gereiften und geläuterten Anschauungen des Richters entsprechen,
 daß die Urteilsfindung auch dem subjektiven Rechtsbedürfnis
 der Rechtsuchenden entspricht.“ NIEMEYER macht
ein schweres Bedenken gegen die freie Rechtsprechung auf dem
Gebiete des Seekriegsrechtes geltend: den Mangel der Methodik
dieses Rechtsgebietes. Und dieses Bedenken. hat in der Tat seine
volle Berechtigung, selbst wenn „die persönliche Befähigung der in
Betracht kommenden Richter nach der ethischen wie nach der
intellektuellen Seite außer Zweifel gestellt bleiben mag“, wenn insbesondere
 als sicher angenommen wird, „daß die künftigen Haager
Prisenrichter samt und sonders unbeeinflußt von politischen Instruktionen
 und Wünschen weise und: gerechte Richter werden.“ „Eine
Methodik der Rechtsprechung hat praktischen Wert nur, wenn sie
anerkanntes Gemeingut der Rechtspflegeorgane ist. Über ein solches
Gemeingut verfügt zur Zeit kein Prisengericht. Auch der Haager
Gerichtshof wird darüber zunächst noch nicht verfügen.“ Und
NIEMEYER äußert Zweifel, ob sich durch eine von Fall zu Fall entscheidende
 Judikatur des Prisenhofs das Vertrauen der durch seine
Rechtsprechung betroffenen Staaten erzielen lasse. Der Mangel eines
solchen Vertrauens aber muß die Autorität des Prisenhofs gefährden
und damit seinen Bestand. Kurz, alles drängt nach einer Kodifi-
        <pb n="179" />
        172

Dritter Abschnitt.

kation des materiellen Prisenrechts. Die Prinzipien der Rechtschaffung
 sind dieselben, ob es sich um den Recht findenden Richter
oder um den Recht findenden Gesetzgeber handelt: „In beiden
Fällen sind die Grundsätze zu finden, nach welchen die Schlichtung
der aus den Tatsachen des Seekriegs hervorgehenden Interessenkonflikte
 gemäß dem Wesen der Rechtsordnung zu bewirken ist.
In beiden Fällen ist die Diagonale im Parallelogramm der Kräfte
und Interessen zu ziehen, welche im Seekriege wirksam sind.“
JAMES BROWN SCOTT, Justitiar des Auswärtigen Amtes der Vereinigten
 Staaten von Amerika, widmet!) der Frage des vom Prisenhof
anzuwendenden Rechtes eine eingehendere Betrachtung (S. 488 bis
497). Von ihrer Beantwortung hängt, das ist SCoTTs Überzeugung,
das Schicksal des Prisenhofs ab. Wie, wenn ein interationalrechtliches
Prinzip und eine gleichförmige Praxis nicht feststellbar sind? Of
the conflicting views, which is the court to take? In the absenece
of a general agreement, the court must determine the law applicable
to the case, else it cannot reach a judgement. To allow the court
to resolve the conflict is to invest it with legislative as well as
judicial functions. The law must either be codified in advance,
which hes not been done, or it may be determined by special treaty
between various Powers which will thus prescribe the law to be
administered by the court in a case affecting these countries, Or,
otherwise, the court is limited to the administration of universally
accepted law, a great gain to neutrals, but it would be forced to
declare itself incompetent whenever the litigants opposed the clashing
 and irreconciliable principles of their national theory and
practice. SCOTT ist der Meinung, daß die Unsicherheit der Neutralen?)
 darüber, welches Recht von den Prisengerichten in Anwendung
 zu bringen ist, für die Neutralen unerträglicher ist als der
Mangel einer staatsvertraglichen Festlegung eines ihren Interessen
nicht ganz entsprechenden Systems. Denn die Neutralen könnten
sich in letzterem Falle vor Schaden bewahren, indem sie ihre
Aktionen nach jenen staatsvertraglichen Regeln einrichteten. Die
Behauptung ScOTTs (S. 491), die Haager Konferenz habe die in
RENAULTs Bericht gegebene Interpretation des Artikels 7 als offizielle
Interpretation angenommen, ist unrichtig. Wenn auch dieser Bericht
für die Auslegung der Bestimmung von nicht zu unterschätzender
Bedeutung ist, so haben sich doch die Konferenzmächte durch nichts
auf RENAULTs Auffassung festgelegt.

1) In seinem Werke The Hague Peace Conferences of 1898 and 1907 (Baltimore
 1909),
2) Als ob jeder Staat im voraus wüßte, daß er „Neutraler“ sein wird. Das
ist ja der tiefste Grund der Unfertigkeit des Seekriegsrechts, daß derselbe Staat
88 kommen sieht, daß er bald neutral, bald belligerent sein wird; und er möchte
„das“ Recht so haben, daß es ihm in beiden Lagen paßt.
        <pb n="180" />
        IN. F, Das Urteil des Prisenhofs, 1738

Um auch eine Stimme aus den Kreisen der englischen Theoretiker
 des internationalen Rechts anzuführen, sei im folgenden
dem bekannten englischen Rechtsgelehrten WESTLAKE das Wort gegeben.

WESTLAKE!) spricht sich wegen des Artikels 7 gegen die ganze
neue Institution aus. Er findet es nicht recht klar, in welchem
Sinne alles, was nicht unter Verträge oder die allgemein anerkannten
Regeln des Internationalrechts zu bringen sei, der Gerechtigkeit
und Billigkeit anheimgestellt werde. In der Blütezeit des Naturrechts,
 in der man wenig Achtung vor Tatsachen hatte, wußte man
für alle internationalen Fragen die Lösung als Ergebnis der reinen
Vernunft zu finden, ohne sich durch eine von diesen Ergebnissen
 abweichende Praxis selbst der angesehensten Behörden beirren
 zu lassen. Wenn nun die Konvention die Lösung der wichtigsten
 Fragen des Seekriegsrechtes nach den Grundsätzen von Gerechtigkeit
 und Billigkeit herbeigeführt wissen möchte, will sie damit
sagen, daß der Internationale Prisenhof völlig freie Hand haben soll,
als wären diese Fragen nie aufgetaucht, bevor sie zur Entscheidung
des Prisenhofs gestellt wurden? Darf der Prisenhof also frei wie
jene Autoren der alten Naturrechtsschule eine Lösung suchen?
WESTLAKE findet den Artikel 7, Absatz 2, Satz 2 weder gerecht
noch billig. Die Appellation geht gegen die Entscheidung eines
nationalen Prisengerichts, das durch die Rechtsauffassung seines
Staates gebunden ist. Darum dürfte das Berufungsrecht ein Urteil
nicht umstoßen, welches das niedere Gericht zu Recht erlassen hat.
WESTLAKE verlangt, daß an Stelle des Hinweises auf Gerechtigkeit
und Billigkeit das Recht des Kaptors gesetzt werde, oder daß wenigstens
 dem Artikel 7 ein Vorbehalt zugefügt werde, wonach das
Urteil keines nationalen Prisengerichts umgestoßen werden darf,
weil es nach der hergebrachten und ernstlich festgehaltenen Rechtsauffassung
 seines Staates entschieden hat. WESTLAKE glaubt, daß
auch mit den von ihm geforderten Einschränkungen der Internationale
 Prisenhof noch große Funktionen zu erfüllen habe.

1) Zitiert nach JAMEs BRowNn ScoTT, Tbe Hague Peace Conferences of 1899 and
1907, Baltimore 1909, T, I, p. 494—496.
2) HOLLAND (The Law Quarterly Review, January, 1908, p. 79) äußert sich noch
schärfer über die Konvention: „As it stands, it contains within itself the seeds of
mortality, in the article which provides that, where International Law is silent, the
Court is to decide the objectionable character of such a provision, as at once ambiguous,
 and empowering a Court, in which foreigners would be in a majority of eigth
to one, to adopt the continental rather than the British view on unsettled questions
of prize law, the present writer does not here propose to add anything to what he
has written elsewhere, both before and after the meeting of the Conference“, Siehe
auch Sir THOMAS BARCLAY (The Fortnightly Review, October, 1907, pP. 555): „On the
merits generally of instituting an International Court of Appeal for Prize Cases, the
main difficulty lies in the differences between the Anglo-Saxon and Continental prin-
        <pb n="181" />
        ‚74

Dritter Abschnitt.

Wegen der „ganz unermeßlichen Tragweite“ der Delegation der
Normsetzung an den Richter steht HUBER!) nicht an, von einer unerhört
 radikalen Lösung zu sprechen. Man stehe im materiellen
Prisenrecht vor einer Lücke im Völkerrecht. Ein von allen Staaten
eingesetztes Gericht habe aber zur Voraussetzung ein von allen
Staaten anerkanntes Recht. Da dieses nur sehr spärlich nachweisbar
 sei, hätten nach der Prisengerichtskonvention die Haager Richter
das Prisenrechtssystem in seinen Hauptbestandteilen erst zu schaffen.
„Ob eine genügende Zahl von Staaten und ob namentlich alle maßgebenden
 Seemächte dem Prisengericht eine solche Kompetenz zuerkennen
 wollen, so lange der gegenwärtige Rechtszustand weiter
dauert, wird die Zukunft entscheiden.“ —
b) Artikel 7 behandelt die Fälle, in denen ein neutraler Staat oder
sein Angehöriger Prozeßpartei ist, und die Fälle, in welchen eine der
feindlichen Macht angehörende Privatperson den Rekurs eingelegt
hat, grundverschieden. Übereinstimmend gilt für beide Arten von
Fällen Absatz 1 des Artikels. In erster Linie sind die zwischen den
am Prozeß beteiligten Staaten in Kraft stehenden Verträge der Entscheidung
 zugrunde zu legen. Das leuchtet von selbst ein für die
Prozesse, in welchen nur Staaten als Parteien miteinander kämpfen,
nicht so ohne weiteres dagegen für die Fälle, in denen eine Privatperson,
 sie sei neutral oder feindlich, Prozeßpartei ist. Für diese Fälle
sagt HUBER mit Recht: „Die Privaten, die sich an das internationale
Prisengericht wenden, leiten ihr Recht stets aus dem Rechte des
Staates ab, dem sie angehören, auch wenn dieser — falls selber
Kriegführender — von der Klageführung ausgeschlossen ist. Die
Privaten können also keine Sätze des allgemeinen Völkerrechts
gegenüber partikulären Verträgen anrufen“ 2).
Nur verhältnismäßig selten dürfte der Prisenhof in die Lage
kommen, nach Artikel 7 Absatz 1 die in seinen Entscheidungen
anzuwendende Norm in Verträgen niedergelegt vorzufinden. Internationale
 Vereinbarungen, an denen mehrere zivilisierte Staaten
teilhaben, sind kaum vorhanden. Heute kommen hier neben den
ratifizierten Abkommen von 1907 nur die Pariser Seerechtsdeklaration
 von 1856 und die dritte Haager Konvention von 1899
in Betracht3. Auch hieran haben nicht alle Staaten teil. Und

eiples governing naval prize law, The subject is, at present, governed almost exclusively
by the private law of the respective belligerents, and till an International ‚Prize Code
has been drawn up, it will hardly be safe for a .belligerent to trust to the impartiality
 of a Court which, meanwhile, would not be bound by any universally recognised
principles“, 1) Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, Bd. Ii, 1908, S. 504.
2) HuUBER, S. 504. 8) NIEMEYER, Prinzipien des Seekriegsrechtes 1909, S. 11 ff.
4) In der 7. Plenarsitzung der zweiten Haager Konferenz vom 27. September
1907 haben Spanien und Mexiko die Pariser Deklaration vollständig angenommen;
vgl. ZORN in der Festgabe für LABAND.. Bd. I, S. 202.
        <pb n="182" />
        MI. F. Das Urteil des Prisenhofs,

175

es kann nur vor Überschätzung ihrer Bedeutung gewarnt werden.
 Wie elastisch sind z. B. die Bestimmungen der Pariser
Deklaration, wie viele Zweifel bergen ihre wenigen Worte! Die
Ungewißheit in den durch sie geregelten seerechtlichen Fragen ist
keineswegs beseitigt. Wenn „das Seerecht in Kriegszeiten während
langer Zeit Gegenstand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist“,
wenn „die Ungewißheit der in dieser Beziehung obwaltenden Rechte
und Pflichten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Neutralen
und den Kriegführenden Anlaß gibt, aus denen ernste Schwierigkeiten
 und selbst Konflikte entspringen können“ 1), so hat die Pariser
Deklaration hier keinen durchgreifenden Wandel geschaffen. Ihre
Maschen sind so weit, daß es jedem Staat ein leichtes ist, die vier
knappen Sätze nach seiner Facon zu interpretieren und im Rahmen
der. Deklaration seinen nationalen Interessenstandpunkt zu wahren 2).
„Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft.“ Was ist denn Kaperei ?
Darüber gehen die Meinungen weit auseinander. Es sei nur erinnert
 an den Erlaß des Königs von Preußen vom 24. Juli 1870
über die Einrichtung einer freiwilligen Seewehr, die allerdings nie
ins Leben getreten ist. Verstieß er gegen Satz 1 der Seerechtsdeklaration,
 wie französischerseits behauptet wurde? Eine böse
Auslegungsfrage. Wie verhält es sich mit der marine auzxiliaire,
womit für manche Seemächte die „Abschaffung“ der Kaperei geradezu
 wett gemacht wurde ?3) Der zweite und der dritte Satz der
Deklaration lassen den Begriff der Konterbande offen, sind also von
recht problematischem Wert; der Begriff wird von jeder Seemacht
nach ihren Interessen und Bedürfnissen gemodelt4), Was ist eine
effektive Blockade, von welcher der vierte Satz spricht? Durch die
effektiven Blockaden lassen sich „die Kriegführenden keine sonderlichen
 Opfer auferlegen — Zeugnis dessen die Blockadekreuzer, die
mehrere Staaten bauen lassen“5). Schon 1864 urteilte der Militärschriftsteller
 W. RÜüsTOw treffend: „Diese vier allgemeinen Bestimmungen
 genügen natürlich durchaus nicht, um jeden Streit darüber
zu verhindern, ob sie beachtet seien oder nicht; jeden Augenblick
muß man sich noch auf ein mehr oder minder problematisches Gewohnheitsrecht
 berufen“ 9),
Die Hoffnung, daß die zweite Haager Völkerrechtskonferenz zu
einer umfassenden Regelung des Seekriegsrechtes gelangen würde,
hat sich nur zu einem geringen Teile erfüllt. Inshesondere üher

1) Eingangsworte der Pariser Seerechtsdeklaration.
2) HoLD VON FERNECK, Die Kriegskonterbande, 1907, S. 2.
3) POHL in NIEMEYERS Zeitschrift Bd. XVII. S. 2. HoLD voN FERNECE, Die
Kriegskonterbande, 1907, S. 2,
4) HOLD VON FERNECK, a. a. O0. S, 3; PoHL, a. a. O., S. 24.
5) HoLD VON FERNECK, S, 3.
6) Der deutsch-dänische Krieg 1864, Zürich 1864, S. 299.
        <pb n="183" />
        176

Dritter Abschnitt.

das materielle Prisenrecht ließ sich in der Hauptsache eine Einigung
nicht erzielen. Es wollte der Haager Konferenz nicht gelingen, eine
breitere Basis für einen Interessenausgleich der Seemächte zu gewinnen.
 Über das materielle Prisenrecht gelangte man nur in
wenigen Punkten von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung
zu einer Einigung. An seekriegsrechtlichen Abkommen ergaben die
Haager Verhandlungen zunächst die Konvention über die Behandlung
 der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten.
 Artikel 1 dieses Abkommens enthält keine Rechtsregeln,
sondern einen der vielen von der Konferenz beliebten „Wünsche“.
Des weitern ist zu nennen das Abkommen über die Umwandlung
von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe. Eine Einigung der Konferenzmächte
 darüber, ob die Umwandlung auch auf hoher See
stattfinden dürfe, war nicht zu erzielen. Das Abkommen über die
Legung von unterseeischen Kontaktminen hatte niemals Aussicht,
von allen Mächten in vollem Umfange ratifiziert zu werden; schon
im Hag wurden von verschiedenen Mächten gerade zu dieser Konvention
 Vorbehalte erklärt. Endlich kommen in Betracht die Konventionen
 betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten,
 über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens
auf den Seekrieg, über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des
Beuterechts im Seekriege, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen
 Mächte im Falle eines Seekriegs. Die Zahl der Konventionen kann
über den Mißerfolg der Konferenz in den Fragen des Seekriegsrechtes
nicht hinwegtäuschen: „Gerade die Hauptprobleme, Konterbande;
Blockade, Prisenzerstörung blieben ungelöst, und ihre Erörterung
deckte die Tiefe der Gegensätze völlig auf!)“. Die Konferenz selbst
gestand ihren Mißerfolg zu, indem sie in die Schlußakte den Wunsch
aufnahm, daß die Ausarbeitung einer Ordnung der Gesetze und
Gebräuche des Seekrieges in das Programm der nächsten Konferenz
aufgenommen werde und daß jedenfalls die Mächte die Grundsätze
des Abkommens über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
3o weit wie möglich auf den Seekrieg anwenden sollten.
Die englische Delegation hat während der Verhandlungen im Haag
über Artikel 7 der Prisengerichtskonvention den Mangel an vertraglichen
 Seekriegsrechtsregeln nicht gerügt, und doch spricht noch vor
Schluß der Konferenz Englands erster Delegierter, FRY, in seinem
Bericht vom 16. Oktober 1907 an SıR EDWARD GREY die ernstliche
Hoffnung aus, daß durch eine Seerechtskonferenz oder in anderer
Weise verschiedene Kontroversen des Seekriegsrechts gelöst werden
möchten, ehe der Internationale Prisenhof in Tätigkeit trete%.
Von den englischen Patrioten wurden die Arbeiten der Konferenz

i) HuBER, S. 503.
2) Blaubuch. S. 20,
        <pb n="184" />
        I, F, Das Urteil des Prisenhofs,

„177

über die Prisenhoffrage mit größtem Mißtrauen verfolgt!). Der uünverständliche
 Invasionswahn ließ sie in der geplanten Institution
nichts anders erblicken als ein Mittel in der Hand englandfeindlicher
 Mächte, um die größte Seemacht der Welt zu stürzen. Der
Prisenhof wird’s mit fremden Regierungen abkarten, um England
immer ins Unrecht zu setzen. Der hochherzige Brite wird allein
stehen gegen 14 übelwollende, auf Englands Nachteil bedachte Prisen-1)

 Siehe z. B. The Times, Saturday, September 14, 1907, p. 9: „The Danger
Point at the Hague“: „.... It may or may not be desiderable that, in the general
interests of commerce and of peace, we should submit the deeisions in such questions
of our own highest Courts to revision by an international tribunal. But, if it be
desiderable to make this great departure from our traditional practice, it can hardly
be prudent that we should make it until we have some definite knowledge of the
law which is to supersede our own. Up to the present we have no such knowledge,
The scheme to which we have assented in committee provides that, where there are
NO conventions between the parties to an appeal, and no clear rules of international
law which govern the case, the tribunal is to decide it „on general principles of
justice and equity“, "That means, in plain langnage, that they are to decide it as
they think fit, Are we really prepared to have the settled judgments of the Privy
Council overridden by decisions based upon no more precise and positive rules than
this? This is no idle question of self-love or of prejudice. No doubt is possible
either as to the scope of the powers which it is proposed to grant the new Tribunal,
or as to the domain in which they are to be exerecised. The reporter on the project
has expressly proclaimed that in certain circumstances the Court is „called to make
law“. It is a grave matter for any nation to give an extraneous tribunal the power
to make law for it. It is immeasurably grave when this law may seriously, or even
fatally, affect that nation’s rights and means of self-defence, What are the subjeets
upon which, by our action at the Conference, we are inviting a body of foreign
jurists to „make law“ for us? They include contraband, blockade, the treatment of
neutral prizes, and the treatment of belligerent vessels of war in neutral ports — questions
which would cover such cases as those of the Knight Commander and of the coaling
and provisioning of Admiral Rozhdestvensky’s fleet in French waters, It is unnecessary
 to dwell upon the quite exceptional importance of these subjects to this
country. We have repeatedly vindicated our views upon some of them by war, or
by the threat of war, They are not regulated by conventions; few foreign publieists
would admit that the rules which our Courts have laid down upon them are clear
rules of international law. There is no chance that the Conference will lay down
rules upon them. Upon all of them the delegates are hopeslessly divided. It follows
Ihat, if the Prize Court is created, that body must determine them, with nothing to
guide it or to check it but its subjective views of „Justice and equity“, Is England
prepared to leave them to such an arbitrament? Does not common prudence bid us
to follow the example of our sagacious ally, Japan, and to take time for the minute
and careful study of a scheme that touches us so nearly, before our delegates commit
us to it? Let us make changes in our maritime law, by all means, if changes are
desiderable. But let us first make quite sure what these changes are, let us ponder
well their effects, let us make them for ourselves by definite agreements, and in no
case let us delegate to others the power to make them for us, and perhaps against
us, The Conference is weary and longs to be dissolved. It has our sympathy, but
Great Britain cannot jeopardize the power of her fleets in order that it may separate
with a delusive semblance of achievement“. In demselben Sinne The Times, Monday,
September 16, 1907, p. 7; Saturday, September 21, 1907, p. 9.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="185" />
        178

Dritter Abschnitt.

richter, welche neue Seerechtsregeln zu Englands dauerndem Schaden
aufstellen. So wird die englische Flotte langsam der Möglichkeit
beraubt, ihre Feinde zur See mit aller Gewalt und Wucht niederzuschlagen.
 Der britische Samson soll in den Armen der internationalen
 Dalila eingeschläfert werden, und dann werden die Philister
 über ihn hereinbrechen.
So zeichnet T. J. LAWRENCE!) diese nicht ernst zu nehmenden
Schwarzseher. Er tritt ihnen mit aller Entschiedenheit entgegen :
Sie machen aus der „internationalen Staatengemeinschaft eine internationale
 Räuberbande“, die in niederträchtiger Weise auf Englands
Erniedrigung und Untergang sinnt. Sie predigen unbewußt die
Rückkehr zur unverfälschten Barbarei. Sie wollen, weil England
die größte Seemacht hat, die Gewalt an die Stelle des Rechtes setzen.
Von der Kommandobrücke des englischen Schlachtschiffes sollen der
Welt die Regeln des Seekriegsrechtes diktiert werden. So wird aus
England, dem unschuldigen Opfer des Internationalen Prisenhofs, der
unumschränkte Seedespot%).
Schon bald nach dem Schluß der Konferenz mehrten sich die
Stimmen, welche einen Internationalen Prisenhof ohne vorherige
Verständigung über die wichtigsten Fragen des internationalen Prisenrechts
 für unannehmbar erklärten®). Es konnte nicht überraschen,
daß die englische Regierung erklärte: Es sei schwierig, wenn nicht
unmöglich, vor der Gewinnung allgemein anerkannter Prisenrechtssätze
 dem britischen Parlament eine Vorlage über die Annahme der
Prisengerichtskonvention mit Aussicht auf Erfolg zu unterbreiten.
Ende Februar 1908 regte die Regierung Seiner Großbritannischen
Majestät eine Seekriegsrechtskonferenz an zu dem Zwecke, die allgemein
 anerkannten Regeln des internationalen Rechts im Sinne des
Artikels 7 der Prisengerichtskonvention festzustellen). England
beschränkte seine Einladung auf die Großmächte mit der Begründung,
 daß die Entscheidungen des Internationalen Prisenhofs die
Rechte der Kriegführenden, als welche in erster Linie die Groß-1)
 International Problems and Hague Conferences, London 1908, p. 149,
2) Vgl. auch M. W. HAZzELTINE in The North American Review vol. CLXXXVI
(1907) p. 577: „An influential British newspaper denounces as cynical effrontery the
proposal to establish an international prize court which would rob Great Britain, the
greatest of maritime. nations, of her commanding position by subjecting her captures
of contraband on the review of a tribunal, which, as being composed of fifteen judges,
would be little better that a juridical menagerie. We concur in the opinion that
the spectacle of a half-breed lawyer irom Central or South America deciding upon
‘he justice of a British seizure would be ludicrous in any case; but when it is proposed
 that he and his collegues shall administer a law elaborated by them as they
go along, based upon precedents of their own creation or upon no precedents at all,
the folly of the whole proceeding becomes patent“,
8) Vgl. A, DE LAPRADELLE in Revue des deux mondes vom 1. August 1908,
p. 708—705; DONKER CuRTIUS in Rev. de droit int. et de legisl. comp. 1909, p. 6n 2.
4) OzANAM, 5. 209 ff.
        <pb n="186" />
        Hl. F. Das Urteil des Prisenhofs, 179

mächte in Betracht kommen, in einer für diese Großmächte ungleich
folgenschwereren Weise betreffen würden als die kleineren Staaten.
Der wahre Grund der Nichthinzuziehung vieler Haager Konferenzstaaten
 zu dem Londoner Kongreß waren die schlechten Erfahrungen,
die man in der vierten Kommission im Haag gemacht hatte. Ihr
Mißerfolg war nicht in letzter Linie auch auf die zu große Zahl der
vertretenen Staaten zurückzuführen. Außer Österreich-Ungarn, Frankreich,
 dem Deutschen Reich, Italien, Japan, Rußland. und den Vereinigten
 Staaten von Amerika wurden noch Spanien und nachträglich
 die Niederlande zur Teilnahme an der Seekriegsrechtskonferenz
aufgefordert 1).
Die Konferenz gelangte zu einer Einigung über die meisten ihrer
Programmpunkte, jedoch nicht über alle. Man verständigte sich
über eine Reihe von Regeln, die zum Gegenstand haben: Die
Blockade in Kriegszeiten, die Kriegskonterbande, neutralitätswidrige
Unterstützung, Zerstörung neutraler Prisen, Flaggenwechsel, feindliche
 Eigenschaft des Schiffes und teilweise auch der Ware, das
Geleit durch neutrale Kriegsschiffe, Widerstand gegen die Durchsuchung,
 Schadenersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme.
Zwei wichtige Fragen (Weißbuch v. 20. März 1909 S. 2), deren
Lösung nach dem Londoner Programm erstrebt werden sollte und
deren Nichtlösung die Bedeutung des Gesamterfolges der Konferenz
wesentlich mindert?), sind offen geblieben: einmal die Rechtmäßigkeit
 der Umwandlung eines Kauffahrteischiffes in ein Kriegsschiff
auf hoher See und zweitens die Frage, ob die Staatsangehörigkeit
oder der Wohnsitz des Eigentümers für die feindliche oder neutrale
Eigenschaft des Eigentümrs der an Bord feindlicher Kauffahrteischiffe
befindlichen Ware maßgebend ist,
In der Umwandlungsfrage ist man in London nicht über das
Ergebnis der Haager Konferenz von 1907 hinausgekommen. Die
beiden sich stracks zuwiderlaufenden Auffassungen wurden mit großem

1) Als Grund für die nachträgliche Einladung Hollands gibt ein Zirkular des
Foreign Office vom 14, September 1908 an: „La situation particuliere occupee par
ce pays comme Stant le siege de la Cour Internationale des Prises dont la er&amp;amp;ation
a 6te proposee et le lien de reunion des premi@re et seconde Conferences de la Paix“.
ASSER (Onze Eeuw, Dezember 1908, p. 366) führt die Zuziehung der Niederlande auf
das energische Auftreten ihres Ministers der auswärtigen Angelegenheiten zurück,
außerdem auf die ansehnliche holländische Handelsflotte. Interessant ist ASSERS
Hinweis auf die diplomatische Konferenz vom März bis zum Juni 1885, die in Paris
zur Vorbereitung des Vertrages über die freie Fahrt durch den Suezkanal abgehalten
wurde, und woran außer den Großmächten auch Spanien und die Niederlande teilnahmen;
 auf dieser Konferenz vertrat ASSER seinen Heimatstaat. Ausschlaggebend
für die Einladung war wohl die Tatsache, daß die heutige niederländische Praxis und
Rechtsanschauung in einigen Hauptregeln des Seerechts mit der englischen Auffassung
übereinstimmt (so richtig KRAUEL in Deutsche Revue, Juni 1909).
2) Anderer Ansicht das deutsche Weißbuch v, 20. März 1909 S. 2,
10*
        <pb n="187" />
        L80

Dritter Abschnitt,

Eifer verfochten. Wie aus dem Gelbbuch (S. 12) ersichtlich ist,
schien es in London einen Augenblick möglich, über die mit der Umwandlung
 eng verknüpfte Frage der Rückumwandlung zu einem
Schlusse zu kommen. Nach einem Vorschlage sollten die in Kriegsschiffe
 umgewandelten Kauffahrteischiffe während der ganzen Dauer
des Krieges nicht wieder in Handelsschiffe zurückverwandelt werden
können. Einstimmigkeit war indes für diesen Vorschlag nicht zu
erzielen. Ein weiterer Antrag ging dahin, die Umwandlung eines
Kriegsschiffes auf hoher See in ein Handelsschiff für die Dauer des
Krieges zu untersagen. Hierbei wurde an ein Kriegsschiff (gewöhnlich
 ein eben in ein Kriegsschiff umgewandeltes Handelsschiff) gedacht,
 welches seinen Charakter ablegt, um in neutralen Häfen den
für Kriegsschiffe bestehenden Beschränkungen nicht zu unterliegen.
Man verwarf schließlich auch diesen Vorschlag, weil man es für unzweckmäßig
 hielt, nur einen kleinen Ausschnitt aus der ganzen Umwandlungsfrage
 zu regeln.
Die zweite Frage, welche offen blieb, wurde in einem besonderen
 Ausschuß eingehend geprüft; es wurde vorgeschlagen, der
bestehenden Unsicherheit in der Staatenpraxis durch die folgenden
Bestimmungen ein Ende zu machen: „Der neutrale oder feindliche
Charakter der an Bord eines feindlichen Schiffes gefundenen Ware
wird durch die neutrale oder feindliche Staatsangehörigkeit ihres
Eigentümers bestimmt und in den Fällen des Mangels einer Staatsangehörigkeit,
 oder doppelter, d. h. neutraler und feindlicher Staatsangehörigkeit
 ihres Eigentümers durch den Wohnsitz dieses Eigentümers
 in einem neutralen oder einem feindlichen Lande, Gehören
die Waren einer Handelsgesellschaft, so gelten sie als neutral oder
feindlich, je nachdem die Gesellschaft ihren Sitz in neutralem oder
Feindlichem Lande hat“. Diese Bestimmungen fanden nicht die einstimmige
 Billigung der Konferenz.
Es braucht wohl nicht des näheren dargelegt zu werden, wie
bedeutsam der Mangel einer Einigung über diese beiden Fragen für
die Geschicke des deutschen Handels in einem künftigen Seekriege
sein wird, mag unser Deutsches Reich darin neutral oder Kriegspartei
 sein. Der Prisenhof soll im einzelnen Streitfalle die Norm
setzen, deren Aufstellung weder der Haager noch der Londoner
Konferenz gelingen wollte.
Die Londoner Deklaration ist alles andere eher als eine Fixierung
 schon vorher vorhandener „allgemein anerkannter Regeln des
internationalen Rechtes.“ Zwar heißt es in der einleitenden Bestimmung:
 „Die Signatarmächte sind einig in der Feststellung, daß
die in den folgenden Kapiteln enthaltenen Regeln im wesentlichen
den allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechtes
entsprechen“,
Den Inhalt der allgemein anerkannten Regeln des internatio-
        <pb n="188" />
        II. F. Das Urteil des Prisenhofs. 181
nalen Rechts im Sinne des Artikels 7, Absatz 2, Satz 1 der Prisengerichtskonvention
 hätte man wohl in ein paar kurzen Sätzen darlegen
 können. Die Londoner Konferenz hat versucht, in ihrer Deklaration
 Sätze zu formulieren, die eine media sententia zwischen
der divergierenden Praxis und Theorie der verschiedenen Staaten
darstellen und deshalb vielleicht auf eine Annahme durch die Konferenzmächte
 und die übrigen Staaten rechnen können. Die Deklaration
 ist ein Kompromißwerk und will als solches beurteilt sein.
Der Generalbericht sagt denn auch ausdrücklich!): Die Lösungen
stimmen nicht immer absolut mit der jedem einzelnen Lande eigenen
Auffassung überein, doch verletzen sie nicht die wesentlichen Ideen
irgend eines Staates. Man darf sie nicht jede für sich prüfen; man
muß sie im ganzen würdigen, will man nicht Gefahr laufen, die
schwersten Irrtümer zu begehen. Betrachtet ınan eine oder mehrere
Regeln für sich allein vom Standpunkt der Kriegführenden oder vom
Standpunkt der Neutralen, so kann man finden, daß gewisse Interessen
 durch die Annahme dieser Regeln verkannt worden sind;
aber diese Regeln haben ihr Gegenspiel. Das Ganze ist ein Werk
des Ausgleichs und gegenseitiger Konzessionen.
Die Londoner Deklaration wird nur für diejenigen Mächte gelten,
welche sie ratifizieren. Der Kreis ihrer Teilnehmer wird vielleicht
ein anderer sein als derjenige der Signatarmächte der Prisengerichtskonvention.
 Bemerkenswert ist, daß sich die russische Regierung
bei Annahme der Londoner Deklaration ausdrücklich die Freiheit
vorbehalten hat, dem Abkommen über den Prisenhof beizutreten
oder nicht2). Dieser russische Vorbehalt war rechtlich gänzlich bedeutungslos.
 Denn die „Annahme“ der Deklaration in London erzeugte
 noch keinerlei rechtliche Bindung des russischen Staates. Erst
bei der Ratifikation der Deklaration wird die rechtliche Frage brennend,
ob diese Ratifiktion ohne vorangegangene Ratifikation der Prisenhofkonvention
 zulässig ist. Die Frage muß bejaht werden. Denn
wenn auch die Londoner Arbeit ihren Ausgangspunkt nahm von
Artikel 7 der Prisenhofkonvention, so ist ihr Schicksal doch nicht
unlöslich mit der Konvention verknüpft. Die Signatarmächte der
Deklaration erwarten allerdings, daß ein Werk von so erheblichem
 gemeinschaftlichen Interesse die allgemeine Zustimmung finden
werde. Sie legen besonderen Wert auf die allgemeine Anerkennung
der von ihnen angenommenen Regeln und sprechen daher die Hoffnung
 aus, daß die Nichtkonferenzmächte der Erklärung beitreten
(Artikel 70). Um so mehr glauben sie sich zu dieser Hoffnung berechtigt,
 als in London Staaten von den verschiedensten Interessen
1) Weißbuch vom 30. November 1909, S. 5.
2) KRAUEL in Deutsche Revue, Juni 1909; schon mit Rücksicht hierauf erscheint
es, wie KRAUEL richtig hervorhebt, ungewiß, ob und wann der Prisenhof ins Leben
treten wird.
        <pb n="189" />
        182

Dritter Abschnitt.

vertreten waren, Mächte, deren politische, wirtschaftliche und ge0ographische
 Lage eine durchaus verschiedene ist, und die Regelung
„in gerechter Abwägung der Interessen der Kriegführenden und der
Neutralen sowie unter möglichster Berücksichtigung der hochentwickelten
 Verkehrsverhältnisse der Neuzeit“ erfolgte!)., Die Stellung
der beitretenden Mächte soll in allem, was die Deklaration anbelangt,
 dieselbe sein, wie die der Signatarmächte.
Die Londoner Erklärung kann vom Prisenhof nur in solchen
Sachen zur Anwendung gebracht werden, bei welchen Mächte beteiligt
 sind, die an der Deklaration teilhaben. Es erhebt sich der
Zweifel: Wenn die Londoner Erklärung ratifiziert wird, fällt sie
dann für den Prisenhof in den Streitigkeiten zwischen den Signatarmächten
 der Deklaration unter Artikel 7, Absatz 1 oder Absatz 2,
Satz 1? Diese Frage ist nach mehr als einer Richtung hin von
großer Bedeutung. Sie drängt sich schon deshalb auf, weil das
Ergebnis der Londoner Konferenz sich nicht Abkommen, sondern
Deklaration nennt. Man hat die letztere Bezeichnung mit gutem
Grund gewählt. Zwar sind die Sätze der Deklaration, in welcher
sich die Mächte über eine Reihe von Grundsätzen des Seekriegsrechts
 geeinigt haben, im Verhältnis jeder Signatarmacht zu jeder
anderen Signatarmacht verbindlich, vorausgesetzt natürlich, daß sie
allseitig ratifiziert wird; die Mächte haben sich verpflichtet, ä s’en
procurer reciproquement le benefice. Insoweit unterscheidet sich die
Londoner Deklaration nicht von anderen internationalen Verträgen.
Sie wird aber alle Mächte, welche sie ratifizieren, nur insoweit
binden, als nicht die einzelne Macht bereits durch ein besonderes
Abkommen mit anderen Mächten (Artikel 7, Absatz 1 der Prisengerichtskonvention)
 gebunden ist. Die Deklaration selbst bringt zum
Ausdruck, daß sie den Inhalt der allgemein anerkannten Regeln
des internationalen Rechtes im Sinne des Artikels 7, Absatz 2 der
Prisengerichtskonvention feststellen will. Der Prisenhof hat also die
Deklaration erst in zweiter Linie zur Anwendung zu bringen; den
zur Zeit der Ratifikation der Prisengerichtskonvention in Geltung
befindlichen Abkommen zwischen den im Streit liegenden Staaten
geschieht durch die Deklaration kein Abbruch. Und auch nach der
Ratifikation haben die an der Konvention beteiligten Mächte zum
Abschluß neuer, von der Deklaration abweichender besonderer Abkommen
 freie Hand. Die Worte in Artikel 7, Absatz 1, „vorgesehen
 in einem in Geltung befindlichen Abkommen“ sind auf den
Zeitpunkt zu beziehen, der für die Entscheidung der Rechtsfrage im
einzelnen Streitfall maßgebend ist.
Durch die Londoner Deklaration ist die Vertragsfreiheit der
Signatarmächte der Prisenkonvention gewahrt. Aber auch nur die

i) Weißbuch vom 20. März 1909. S. 3.
        <pb n="190" />
        III. F. Das Urteil des Prisenhofs, 183

Vertragsfreiheit. Einseitige Rechtssatzung, einseitige Instruktionen
an das nationale Prisengericht, welche der Deklaration zuwiderlaufen,
 sind vom Prisenhof für die Mächte nicht zu berücksichtigen,
welche die Deklaration ratifiziert haben. Nur im Verhältnis zu
denjenigen Staaten, welche mit ihr keine anderweitigen Verträge
 abgeschlossen haben, aber der Deklaration beigetreten
sind, ist jede Macht, welche die Deklaration als Recht für sich
angenommen hat, an dieselbe gebunden. Will sich ein Staat
von der ganzen Deklaration lossagen, so kann er sie nach Artikel
69 kündigen; da ihre Bestimmungen ein unteilbares Ganze bilden,
so ist eine sich nur auf einen Teil erstreckende Kündigung ausgeschlossen
 !). Die Vertragsmacht kann das Ganze kündigen und dann
einiges durch Gesetz (mit Bedingung der Gegenseitigkeit) wiederherstellen.
 Daneben bleibt aber jeder Macht die Möglichkeit, ohne
Kündigung der Deklaration auf dem Wege besonderer Abkommen
mit anderen Mächten über die in der Deklaration geregelten Fragen
eine andere Vereinbarung zu treffen. Man kann also sagen: Die
Geltung der Deklaration wird durch mit ihr unvereinbare Sätze besonderer
 Abkommen ausgeschlossen, sie ist eine bloß subsidiäre.
Doch soll damit nicht gesagt sein, daß die Deklaration keine große
Tragweite haben wird. Die Untersuchung über die Geltung besonderen
 Vertragsrechtes ist oft recht schwierig. Von den schier zahllosen
 Verträgen des 18. Jahrhunderts, das man geradezu das Jahrhundert
 der Seekriegsrechtsverträge nennen kann, sind nur sehr
wenige noch in Kraft, Die wenigsten von ihnen dürften durch Zeitablauf,
 Kündigung oder neue Verträge ihr Ende gefunden haben.
Gleichwohl wird ihre Fortgeltung im Ernstfalle mehr als zweifelhaft
 sein. Nach dem 18. Jahrhundert sind verhältnismäßig wenige
besondere Abkommen seekriegsrechtlichen Inhalts zu verzeichnen,
Die auf Veranlassung des russischen Ministeriums von ANDRE MANDEL-STAM
 und BARON BOrRIS NoOLDE veranstaltete Sammlung Guerre maritime
 et Neutralite2) gibt einen guten Überblick über das in Betracht
kommende Vertragsrecht und die gesetzlichen Bestimmungen und
Reglements, die in den verschiedenen Staaten in Kraft stehen),

1) Die Möglichkeit, daß eine Signatarmacht sich nur im Verhältnis zu der einen
oder anderen Signatarmacht von der Deklaration lossagen will, ist in dieser nicht
vorgesehen, 2) St.-Petersbourg 1907,
3) Als droit conventionnel particulier des Deutschen Reiches werden dort aufgeführt:
 Artikel 7, 13, 22, 23, 24, 25 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages
zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaate Costa Rica vom 13. Mai 1875,
ferner Artikel 12 des preußisch-amerikanischen Vertrages vom 10. September 1785;
Artikel 13—24 des Vertrages zwischen denselben Mächten vom 11. Juli 1799 und
Artikel 12 des Vertrages Preußens mit den Vereinigten Staaten vom 1. Mai 1828;
Artikel 15—20 des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Zollverein
und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869; endlich Artikel 19
bis 22 des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Zollverein und
dem Freistaate Salvador vom 13. Juni 1870.
        <pb n="191" />
        184

Dritter Abschnitt.

Nach der Londoner Deklaration wird eine ihrer Signatarmächte nur
dann zu einem neuen besonderen Abkommen zu haben sein, wenn
sie sich durch neue Vertrapgsabrede günstiger stellen zu können
glaubt.
Man kann es wohl bisher als herrschende Meinung bezeichnen,
daß unter den „Regeln des internationalen Rechtes“ im Sinne des
Artikels 7, Absatz 2 Gewohnheitsrecht zu verstehen ist, also langdauernde,
 übereinstimmende Praxis der Staaten, die damit eine
Rechtspflicht zu erfüllen überzeugt sind. HUBER!) faßt die Wendung
in einem weiteren Sinne: „Dabei wird wohl in erster Linie auf eine
allfällige übereinstimmende Praxis der beteiligten Staaten abgestellt
werden und erst mangels eines solchen auf die herrschende Doktrin.“
Dieser Satz dürfte nicht das Richtige treffen. Denn nicht jede
übereinstimmende Praxis zweier Staaten ist der Ausdruck einer
Rechtsüberzeugung; was herkömmlich geschieht, ist darum noch
nicht Recht. Vor allem hat für das Deutsche Reich die Reihe von
Präzedenzfällen in englisch-amerikanischen Streitigkeiten keinerlei
verpflichtende Kraft; wir können sie weder als einzige noch als
unentbehrliche Rechtsquelle für uns anerkennen?); sie ist für uns
keine Rechtsquelle. Auch die herrschende Doktrin ist keine Rechtsquelle.
 Kein Richter wird sich allerdings über sie ohne weiteres
hinwegsetzen dürfen, sie gibt ihm Fingerzeige für die richtige Auslegung
 der Rechtszeugnisse und die bei freischöpfender Tätigkeit
einzuhaltenden Richtlinien.
Daß Gewohnheitsrecht erst in zweiter Linie, nach den Normen
internationaler Abkommen, angewendet werden soll, ist recht
charakteristisch. Der Glaube der Urheber der Prisengerichtskonvention
 an die Existenz des internationalen Gewohnheitsrechts
scheint nicht allzu stark gewesen zu sein. Sollte es sich bei den
„Regeln des internationalen Rechtes“ überhaupt um mehr als eine
Konferenzphrase handeln? 3)
In Ermangelung vertragsrechtlicher und gewohnheitsrechtlicher
Bestimmungen „entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen
 der Gerechtigkeit und Billigkeit“. Damit ist die Tätigkeit
des Prisenhofs in der Hauptsache auf Entscheiden nach der „Natur
der Sache“ abgestellt. Artikel 7 macht den Prisenhof zum Richter
über die „internationale Legalität der nationalen Bestimmungen“, 4)
Fühlt sich der Neutrale durch eine von dem nationalen Prisengericht

1) Jahrb, d. öff. R. Bd. II S, 504,
2) Anfechtbar sind die Ausführungen F. SToERKs in „Mittheilungen aus dem
Gebiete des Seewesens“, Jahrgang 1884. (XII. Bd.) S. 424.
3) Vgl. die Eingangsworte zum Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten
der Neutralen im Falle eines Seekriegs: „...in der Erwägung, daß in den in diesem
Abkommen nicht vorgesehenen Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
zu berücksichtigen sind“, 4) Actes II, 24,
        <pb n="192" />
        II. F. Das Urteil des Prisenhofs.

185

zu seinen Ungunsten angewandte gesetzliche Bestimmung des
Nehmestaates beschwert, so ist der Prisenhof ermächtigt, zu entscheiden,
 daß diese Bestimmung nicht Platz zu greifen habe, weil
sie mit Vertragsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des internationalen
 Rechtes oder den Regeln der Billigkeit in Widerspruch
stehe!). Wenn allgemein anerkannte Regeln nicht vorhanden sind,
so erkennt der Prisenhof nicht etwa nach dem nationalen Recht des
Nehmestaates, so daß Prisengericht und Prisenhof nach denselben
Regeln Recht sprächen. Gerade dies wollte die Konferenz nicht,
Gerade für die Tatbestände, die nicht vertraglich oder gewohnheitsrechtlich
 geregelt sind, soll der Prisenhof die allgemeine Norm finden
und proklamieren. Müßte er das Recht des Nehmestaates in dritter
Linie anwenden, so würden die Entscheidungen bei gleicher Sachlage
 wegen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen verschieden
 ausfallen. Der Prisenhof ist aber gedacht als Vorkämpfer, ja,
ais Verwirklicher der Einheit der einzelnen internationalen Seekriegsrechtsordnungen.?)
 Wo die Konferenz versagt hatte, wo ihr die
Kraft gefehlt, da soll eine quasi-gesetzgeberische Tätigkeit des Prisenhofs
 eintreten. „Die Tragweite dieses Gedankens ist außerordentlich
groß und bereits hat man davon gesprochen, daß dieser Gedanke
für den Landkrieg seine Anerkennung noch nicht gefunden habe“ 3).
Die Mitglieder des Prisenhofs sind gedacht als wahre Richterkönige.
Sie haben „die ewigen Gesetze der Gerechtigkeit und Billigkeit“
in pectore. Ihre Urteile sind Ausfluß des gesunden Menschenverstandes.
 Freilich mögen jene ewigen Gesetze in der Brust des
von England benannten Richters sich anders gestalten, als in der
Brust des vom Deutschen Reich designierten. Da muß eben bei
Meinungsverschiedenheiten im Richterkollegium mit Stimmenmehrheit
entschieden werden, welcher Teil des Richterkollegiums die ewigen
Gesetze reiner und richtiger erfaßt hat%#. Sieben Richter halten

1) Actes II, 24.
2) Siehe A. DE LAPRADELLE in Revue des deux mondes vom 1. August 1908:
„Maitresse d’ecarter, par la loi d’equite, la loi du capteur, la Cour peut devenir, pour
toutes les questions non regle&amp;amp;es de la guerre maritime, un puissant instrumeni
d’unification juridique*“‘.
3) ZOrRN in der Festgabe für LABAND, Bd. I, S. 181.
4) Vgl. den Brief T. E. HOLLANDS an den Herausgeber der Times (September 21,
1907, p. 8): „... It is hardly necessary to combat the notion that there already
exists, in nubibus, a complete system of prize law, which is in some mysterious way
accessible to Judges, and reveals to them the rule applicable to each new case as it
arises. This notion, so far as it is prevalent, seems to have arisen from a mistaken
reading of certain dieta of Lord STOWELL, in which that great Judge, in his finest
18th century manner, insists that the law which it was his duty to administer „has
no locality“ and „belongs to other nations as well as our own“. He was, of course,
hinking of the rules of prize law upon which the nations are agreed, not of ihe
numerous questions upon which no agreement exists, and was dealing with the
difficult position of a Judge who was to choose (as in the recent Moray Firth case)
        <pb n="193" />
        186 Dritter Abschnitt.

für die feindliche oder neutrale Eigenschaft des Eigentümers der an
Bord eines feindlichen Kauffahrteischiffs befindlichen Ware die Staatsangehörigkeit
 des Eigentümers für maßgebend, indes die acht übrigen
Richter den Wohnsitz des Eigentümers entscheiden lassen wollen.
Das ist beileibe kein Austrag von Interessenkämpfen, kein Aufeinanderstoßen
 zweier Interessentengruppen‘, das mit der N jederlage der einen
endet! Die stets vorhandene bessere Erkenntnis einer — vielleicht
von Jahr zu Jahr wechselnden Mehrheit — ist's, von der eine allmähliche
 Lösung der schwierigsten Probleme der Seekriegsrechtsreform
 erhofft wird. Ein „Gericht“ aber hat nicht Recht zu reformieren,
 sondern das geltende Recht zu handhaben und das Bestehende
 aufrechtzuerhalten.
Darüber, nach welchen Prinzipien die Gewinnung der neuen
Normen geschehen soll, schweigt die Konvention. Das Gebiet und die
Methode der „freien Rechtsfindung“ sind in keiner Weise vorgezeichnet.
 Die Prisenrichter sollen urteilen nach ihrer Überzeugung,
sie sind angewiesen, nach ihrer Vernunft oder nach ihrem Rechtsgefühl
 zu urteilen. Die Mitglieder des Prisenhofs sollen beim einzelnen
 Fall die gleiche Arbeit leisten, welche den Diplomaten in
monatelangem Meinungsaustausch nicht gelungen ist. Man hat vergessen,
 oder wenigstens absichtlich ignoriert, daß bei der dem Prisenhof
 zugewiesenen Schaffung eines materiellen Prisenrechts im letzten
Grunde ein Kampf der Interessen ausgefochten werden muß, in dem
kein Staat durch Majorisierung seine wesentlichsten Interessen verletzt
 haben will. Es handelt sich dabei nicht um rein logische
Gedankenoperationen, die als richtig oder falsch beweisbar sind 1).
Als ob die Haager Prisenrichter ohne ihre subjektiven durch die
Interessen der einzelnen Staaten hervorgerufenen Auffassungen und
Vorurteile ihre Entscheidungen fällten !
Das Urteilen nach Gerechtigkeit und Billigkeit wird in praxi in
den meisten Fällen auf einen „gerechten und billigen“ Kompromiß
im Richterkollegium hinauskommen. Wenn man bedenkt, daß, wo
als ultima ratio die „Gerechtigkeit und Billigkeit“ auf den Plan tritt,
der Interessengegensatz auch die Anschauungen von dem, was gerecht
und billig ist, stark beeinflussen muß, so wird von allen Mitgliedern
des Kollegiums, denen um die Erreichung des Endzwecks des ganzen
Verfahrens, die Streiterledigung, zu tun ist, mit aller Energie auf
ein Kompromißurteil hingearbeitet werden, das vielleicht keine der
streitenden Parteien ganz zufriedenstellt. Um so eifriger wird man
im Prisenhof bestrebt sein, eine Mehrheit, zu der sich möglichst

between obedience to such rules and obedience to the legislative, or quasi-legislative,
acts of his own Government“, The Times, September 30, 1907, P. 9: „... We
cannot give any foreigners carte blanche to make laws for our Fleet and to shorten
at their discretion our arm upon the seas“,
1) Vgl. ZITELMANN, Lücken im Recht, 1903. S. 34.
        <pb n="194" />
        I. F, Urteil des Priesenhofs.

187

auch die von den streitenden Staaten ernannten Richter zusammenfinden,
 zu erreichen, als sonst die Vollstreckung der Erkenntnisse
und somit auch die Autorität des Gerichtshofes gefährdet erschienen.
Man erwartet von der Rechtsprechung des Prisenhofs, genauer gesagt,
von den Gründen seiner Urteile, eine langsame Fortentwicklung des
Seekriegsrechtes. Da aber diese Gründe in der Regel eine Kompromißentscheidung
 zu rechtfertigen haben werden, dürfte diese
Hoffnung eine trügerische sein. Weil im Schoße des Richterkollegiums
dieselben Kämpfe auszufechten sind, die bei Staatenkonferenzen zum
Ende zu führen nicht gelungen ist, wird der Prisenhof von der
Aufstellung allgemeiner Normen nach Möglichkeit absehen. Denn
in Fragen, in denen sich die Staaten bei Völkerrechtskonferenzen
nicht majorisieren lassen, werden sie sich schwerlich der Autorität
des Prisenhofs beugen. ;
Schon aus diesem Grunde dürfte es keinen allzu großen Wert
haben, wenn die Wissenschaft versuchen wollte, rechtspolitische
Richtlinien für die Rechtsprechung des Prisenhofs zu zeichnen. Die
Verhältnisse liegen hier ganz anders als bei nationalen Gerichtshöfen.
Der Prisenhof, dem an positivem Recht nur die auf Grund von Verträgen
 übereinstimmenden Teile der Internationalrechtsordnungen der
streitenden Staaten, also nicht etwa eine geschlossene Rechtsordnung,
gesetzt sind, wird mit der Anwendung des im Sinne jener Teile
Liegenden nicht viel weiter kommen. Die große Masse des Internationalrechts,
 vor allem des internationalen öffentlichen Seerechts,
entbehrt der vertraglichen Fundierung und Sicherung ihres Bestandes,
Denn dem, was an Verträgen vorhanden ist, kann nur selten, und
dann nur mit größter Vorsicht, ein leitender Rechtsgedanke abgezogen
werden. Schon deshalb, weil solche Verträge meist dem Interesse
und der Rechtsanschauung keiner der Vertragsmächte ganz gerecht
werden und als Kompromisse der logischen Geschlossenheit entbehren.
Mit Recht hat die Prisengerichtskonvention davon abgesehen, dem
Gerichtshofe genauere Direktiven für seine „rechtschaffende“ Tätigkeit
 zu geben!). Es hätte wenig Sinn gehabt, wenn die Konvention
den Prisenhof nach dem Vorbilde des Artikels 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 auf bewährte Lehre und
bewährte Überlieferung verwiesen hätten. Wo kann in inter-1)

 Die Rechtsprechung des Prisenhofs könnte, vorausgesetzt, daß die Zahl seiner
Erkenntnisse eine sehr große wird, die Bildung von Gewohnheitsrecht anbahnen;
aber selbst eine konstante Rechtsprechung schafft nicht unmittelbar allgemeine Rechtsnormen.
 Vgl. die Ausführungen von A. SCHADE über das Wesen des Gerichtsgebrauchs
im Archiv für öffentl. Recht, XXV (1909), S. 308, 309.
2) „Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut
 oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift
entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein
solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde,
Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung“. In dem Vorentwurf von 1900
        <pb n="195" />
        188

Dritter Abschnitt.

nationalen Rechtsfragen von bewährter Lehre und Überlieferung
gesprochen werden? Bewährt ist beides doch nur dann, wenn die
Staatenpraxis Gefolgschaft leistet. Aber gerade über die zahlreichen
wichtigen Tatbestände, die zur Entscheidung des Prisenhofs kommen,
wird es an Einigkeit in Theorie und Praxis fehlen.
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 des Artikels 7 finden
gemäß Absatz 3 in Prozessen neutraler Staaten oder neutraler Privatpersonen
 vor dem Prisenhof auch Anwendung auf die Beweislast!)
 sowie die Rechtsbehelfe, welche vorgebracht werden können. Die
Beweislastfrage wurde zuerst von dem Norweger HAGERUP in der Sitzung
der zweiten Unterkommission vom 4. Juli 1907 aufgeworfen. Hat
für die Umstände, von denen die Gültigkeit der Wegnahme eines
Schiffes oder einer Ladung abhängt, der Nehmer oder derjenige die
Beweislast, zu dessen Nachteil die Wegnahme erfolgt ist? Um die
Tragweite dieser Frage zu erläutern, bildete HAGERUP folgendes
Beispiel: Eine Kohlenladung ist bestimmt für einen Kommissionär
in dem Hafen einer der Kriegsparteien; wir nehmen an, daß es eine
Persönlichkeit ist, die keinen Schluß auf die endgültige Bestimmung der
Ladung zuläßt. Die Ladung wird als Konterbande weggenommen.
Ein Reklameprozeß folgt. Nach alter Prisengerichtspraxis, die von
hoch angesehenen Autoren gebilligt wird, verlangt der Nehmer von
dem Neutralen den Beweis, daß die Bestimmung der Ladung keine
feindliche war. Er hält die Nehmung aufrecht, wenn dieser Beweis
nicht erbracht wird. KRIEGE stellte die Beweislast mit allen Fragen
des materiellen Rechts in die gleiche Linie: Der Prisenhof hat, so
weit die Konferenz zu einer Einigung über gewisse Beweisregeln,
wie sie in dem deutschen Entwurf über die Kriegskonterbande
und in dem italienischen über die Blockade zu finden sind,
gelangen wird, sich nach diesen zu richten; . mangels ausdrücklicher
 Beweisregeln hat der Prisenhof nach dem Geiste der Grundprinzipien
 und der allgemein anerkannten Regeln des internationalen
Rechtes die Beweisfrage zu entscheiden?). Wäre man sich einig

nimmt die bewährte Lehre und Überlieferung eine andere Stelle ein wie in dem
endgültigen Texte. Nach dem Vorentwurf soll der Richter mangels gesetzlicher Bestimmungen
 und in Ermangelung von Gewohnheitsrecht nach bewährter Lehre und
Überlieferung entscheiden und erst, wenn er aus keiner dieser Quellen das Recht
schöpfen kann, hat er sein Urteil nach der Regel zu sprechen, die er als Gesetzgeber
aufstellen würde, Zu Artikel 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vgl. MAx
Gmür in Heft 26 der Abhandlungen zum Schweizerischen Recht: Die Anwendung
des Rechts nach Artikel 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1908, und
MAX RÜMELIN, Das neue schweizerische Zivilgesetzbuch und seine Bedeutung für uns.
Tübingen 1908.
1) OzANAM, 8, 214, 215: „Il eut 6t6 6videmment plus rationel d’imposer toujours,
en principe, cette charge au capteur, Mais on a €te sans doute guide par cette consideration
 qu'il y avait encore ä menager certaines susceptibilites, ä&amp;amp; titre de transition
et avec le secret espoir que la Cour ne manquerait pas de consacrer en fait, ce qu’on
osait proclamer hautement en droit“, 2) Actes II, 807.
        <pb n="196" />
        II. F. Das Urteil des Prisenhofs,

189

über den „Geist der Grundprinzipien“ und gäbe es allgemein anerkannte
 Beweisregeln des internationalen Rechts, so hätte doch
nichts näher gelegen, als diese in der Konvention niederzulegen.
Auch hier wird der Abgrund mit einer Phrase verdeckt. Man
hätte allen Anlaß gehabt, in Einzelheiten einzutreten, da die sich
widersprechende Praxis der verschiedenen Staaten jahrhundertelang
zu Auseinandersetzungen mit den neutralen Mächten geführt hat.
Der Nachweis der Staatsangehörigkeit des Eigentümers kann nach
den Instruktionen einzelner Staaten nur mit ganz bestimmten Beweismitteln,
 meist nur mit den an Bord befindlichen Papieren, geführt
 werden.
Wenn als Parteien vor dem Prisenhof ein Staatsangehöriger des
Gegners und die nehmende Kriegsmacht streiten, so hat der Prisenhof
 lediglich nach dem Recht der nehmenden Kriegsmacht zu entscheiden.
 Es kommen also außer den zwischen den kriegführenden
Mächten in Kraft stehenden Verträgen die von dem Nehmestaat einseitig
 im Gesetz- oder Verordnungswege erlassenen Vorschriften in
Betracht. In keinem Falle, wo eine der feindlichen Macht angehörende
 Privatperson Rekurs eingelegt hat, darf der Prisenhof „die
Regeln des internationalen Rechtes“ (Artikel 7, Absatz 2, Satz 1) anwenden
 oder nach „den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit
und Billigkeit“ entscheiden. Daraus folgt, daß in allen Fällen, wo
es an staatsvertraglichem oder einseitigem Recht des Nehmestaates
für die Behandlung feindlichen Privateigentums fehlt, die Zuständigkeit
 des Prisenhofs ausgeschlossen ist!). Da der Bestand an solchen
staatsvertraglichen Regeln nur gering ist, haben es die Signatarmächte
 der Prisenkonvention in der Hand, die Fälle, in denen überhaupt
 eine feindliche Privatperson Rekurs einlegen kann, in weitem
Maße einzuschränken.
Der letzte Absatz des Artikels 7 läßt in mehrfacher Hinsicht
Zweifel offen. Wie schon erwähnt, ist nicht ganz klar, ob Absatz 5
sich auch auf Prozesse zwischen dem Nehmestaat und einer feindlichen
 Privatperson bezieht. Seine Stellung hinter Absatz 4 muß zu
der Annahme führen, daß er auf alle Prozesse, die den Prisenhof
beschäftigen, Anwendung zu finden hat2). Der Prisenhof kann prozessuale
 Rechtsnachteile, die in Gesetzen oder Verordnungen des
Nehmestaates vorgesehen sind, außer acht lassen, falls er der Ansicht
 ist, daß ihre Folgen der Gerechtigkeit und Billigkeit widersprechen
 (Absatz 5). Diese Vorschrift betrifft „prozessuale Rechtsnachteile“
 schlechthin, nicht nur die Verwirkungsfristen, welche der
Nehmestaat in bezug auf das Verfahren vor seinen Prisengerichten
aufgestellt hat3). Allerdings ist in erster Linie, wie aus RENAULTS
1) So richtig HUBER S. 504, 505,
2) A, A. offenbar RENAULT in seinem Bericht zu Artikel 7 und NırrPoLD, S, 171.
3) Unrichtig HUBErR, S. 505.
        <pb n="197" />
        190 Dritter Abschnitt.

Bericht hervorgeht, an zu strenge Bestimmungen über die Berufungs-Frist
 gedacht. Die hiermit dem Prisenhof übertragene Befugnis hat
zwar eine große prinzipielle Bedeutung, indem die souveränen
Staaten die Vorschriften ihres Prisenprozeßrechtes einer Kritik durch
den Prisenhof aussetzen. Aber man wird nicht behaupten dürfen,
daß sie damit „die allgemeinen Rechtsprinzipien, wie diese von dem
internationalen Gerichtshof ausgelegt werden, als eine ihrem eigenen
Rechte vorgehende Norm anerkennen“1). Denn der Gesetzgebungsgewalt
 des Nehmestaates geschieht durch die Kritik des Prisenhofs
kein Abbruch; weder ist er verpflichtet, die nach dem Spruch des
Prisenhofs in ihren Folgen der „Gerechtigkeit und der Billigkeit“
widersprechenden prozessualen Rechtsnachteile durch Erlaß neuer
Rechtsnormen für die Zukunft auszuschließen, noch hat der Prisenhof
 die Macht, durch sein Verdikt jene ungerechten oder unbilligen
nationalen Prisenprozeßnormen unmittelbar außer Kraft zu setzen.
Von einem „Eingriff in die Autonomie der Staaten“ kann also nicht
wohl die Rede sein; die Souveränetät der Staaten, insbesondere ihre
Gesetzgebungsgewalt, wird nicht eingeschränkt. Gleichwohl ist nicht
zu leugnen, daß Absatz 5 des Artikels 7 nicht nur „wichtig“ 2), sondern
 sogar von der Art ist, große politische Bedenken hervorzurufen.
Seine Anwendung kann es dem nationalen Ehrgefühl, dessen Existenz
zwar von den Pazifisten geleugnet, das aber gerade in erregten
Kriegszeiten sich besonders empfindsam zeigt, schwer oder gar unmöglich
 machen, sich bei dem Spruche des Prisenhofs zu beruhigen
und ihm nachzukommen.
Man könnte auf den ersten Blick geneigt sein, in Absatz 5 des
Artikels 7 den Ansatz zu dem merkwürdigen Phänomen zu erblicken,
daß derselbe Staat zweierlei Recht für dieselbe Sache gleichzeitig
hätte, eines im Prisenreglement, ein anderes im Prisenhofabkommen.
Das internationale Recht eines Staates kann nicht mit seinem internen
Recht in Widerspruch geraten. Derselbe Staat knüpft nicht an den
gleichen Tatbestand verschiedene miteinander unvereinbare Rechtsfolgen,
 sondern er sagt: für den Fall, daß die internationale Juristenkommission
 (der Prisenhof) einen Spruch fällen wird, der an den
Tatbestand x die Rechtsfolge y geknüpft sehen will, will ich nach
Treu und Glauben prüfen, ob ich mich dem anschließen kann. Zu
dem Tatbestand x ist das weitere Moment des Spruchs getreten:
also steht nicht mehr der gleiche Tatbestand in Frage. Auf den
Zeitpunkt, in welchem die Entscheidung über den Eintritt der Rechtsfolge
 fällt, ist hier zu sehen; das ganze Verfahren vor dem Prisenhof,
 einschließlich des Urteils, ist etwas Vorbereitendes; das entscheidende
 Wort über den Eintritt der Rechtsfolge, über die Vollstreckung,
 steht bei dem Staate, dessen Prozeßrecht nach Artikel 7,
Abs. 5 als ungerecht und unbillig, als zu rigoros hingestellt wird.
1) So Huser, S. 505, 2) Huser, S, 505.
        <pb n="198" />
        HI. F. Das Urteil des Prisenhofs.

191

Weder in der Konvention selbst noch in der bisher über sie
erwachsenen Literatur ist die Frage des vom Prisenhof anzuwendenden
 materiellen Rechtes auch nur nach der grundsätzlichen Seite
hin erschöpfend behandelt worden. Die Konvention selbst spricht
nur von der „zu entscheidenden Rechtsfrage“, Es sind aber zahllose
 Rechtsfragen denkbar, die zur Kognition des Prisenhofs kommen
können. Die Urheber des Entwurfs haben bei Artikel 7 offenbar
nur an Fragen des Seekriegsrechtes gedacht. Und doch kann man
ruhig behaupten, daß es kaum eine Rechtsfrage gibt, die nicht wenigstens
 implicite in den Entscheidungen des Prisenhofs gelöst wird.
Ja, es kommen Rechtsfrägen in Betracht, die geradezu, wenn sie
aufgeworfen werden, jede Tätigkeit des Prisenhofs — vom Standpunkt
 der Rechtsordnung des Nehmestaates — rechtsunwirksam
machen. Ich beschränke mich auf ein, allerdings sehr wichtiges,
Beispiel, zu dessen Heranziehung die Haager Verhandlungen selbst
Anlaß bieten. ASSER hielt es für wünschenswert, um jede Unsicherheit
 in dieser Beziehung zu vermeiden, daß in der Konvention selbst
oder wenigstens in RENAULTs Bericht ein Satz des Inhalts Aufnahme
finde, daß in Streitfällen dem Prisenhof selbst, und nicht etwa der
kriegführenden Macht, die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Rekurses gebühre. Die kriegführende Macht dürfe sich der Vollstreckung
 des Urteils nicht unter dem Vorwande entziehen können,
daß keiner der in Artikel 3 aufgeführten Fälle vorgelegen habe und
deshalb der Rekurs unzulässig gewesen sei. RENAULT stimmte dieser
Bemerkung als den Absichten der Urheber des Entwurfs entsprechend
zu und meinte, eine Bemerkung im Bericht sei ausreichend; denn
da der Entwurf selbst keine Bestimmung über diesen Punkt enthalte,
 sei die ASSERSche Auslegung die allein möglichel). Auch
NırPoLD?) läßt über die Frage der Zulässigkeit eines eingelegten
Rekurses den Prisenhof selbst befinden: „Das Prinzip ist, daß die
Gerichte selbst über ihre Kompetenz zu entscheiden haben.“ Wenn das
richtig wäre, dann möchte ich schon aus diesem Grunde keinem Staate
raten, die Prisengerichtskonvention zu ratifizieren. Es könnte z. B. eine
Privatperson nach Artikel 3, Ziffer 2b und Artikel 4, Ziffer 2 Rekurs
einlegen, eine Privatperson, die nach der Auffassung der nehmenden
Kriegsmacht ihr Staatsangehöriger ist. Sie würde also nach Auffassung
des Nehmestaates gegen ihren eigenen Staat vor dem Prisenhof prozessieren,
 falls der Prisenhof in der Staatsangehörigkeitsfrage den
Standpunkt des Nehmestaates nicht teilen würde. Da insoweit über
die materielle Zuständigkeit des: Prisenhofs überhaupt die vertragliche
 Grundlage, auf der die Existenz der ganzen Institution beruht,
nicht vorhanden ist, fällt — wenigstens vom Standpunkt der Rechtsordnung
 des Nehmestaates aus betrachtet — die Streitigkeit nicht
in die materielle Zuständigkeit des Prisenhofs. Grundlage seiner
1) Actes IL, 238. 2) S. 167.
        <pb n="199" />
        192 Dritter Abschnitt.

ganzen Tätigkeit ist der Vertrag, also Übereinstimmung des Willens
der beteiligten Mächte; soweit die Übereinstimmung nicht vorhanden
ist, ist kein Staat gebunden!), Daraus, daß der Internationale Prisenhof
 als „Gericht“ bezeichnet wird, kann für eine Selbstherrlichkeit
in Bestimmung der eigenen Zuständigkeit nichts geschlossen werden?).
Der Prisenhof ist angeblich das erste wirkliche internationale Gericht.
 Wer aus dem „Gerichts“-Charakter des Prisenhofs für diesen
das Recht der Bestimmung seiner Kompetenz ableitet, klebt am Wort,
da von einem Typus’ „internationales Gericht“ noch nicht die Rede
sein kann. Die Parallele mit staatlichen Gerichten, denen die internationalen
 „Gerichte“ um jeden Preis möglichst in allen Beziehungen
gleichgestellt oder doch wenigstens angenähert werden sollen, hat
hier wieder einmal Verwirrung angestiftet. Man wird mir vielleicht
entgegenhalten, daß die Prisengerichtskonvention selbst ein Abkommen
im Sinne des Artikels 7, Absatz 1 sei. Doch wäre dieser Einwand
schon aus dem Grunde hinfällig, weil Übereinstimmung darüber
herrscht, daß die zu entscheidende Rechtsfrage im Sinne des Artikels 7,
Absatz 13) nur Fragen des Seekriegsrechts betrifft; auch ist nicht
zu übersehen, daß die Prisenkonvention selbst über die Voraussetzungen
 für den Besitz neutraler oder feindlicher Staatsangehörigkeit
 nichts sagt. Des weitern könnte man zur Bekämpfung meiner
Auffassung auf das — früher heiß umstrittene — Recht internationaler
 Schiedsgerichte, ihre Zuständigkeit selbst zu bestimmen, sich
berufen. Artikel 73 des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 bestimmt: „Das
Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem
es den Schiedsvertrag sowie die sonstigen Aktenstücke und Urkunden,
die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die
Grundsätze des Rechts anwendet“%), Die Zuständigkeitsbestimmung
durch das doch auf Freiwilligkeit beruhende Schiedsgericht ist in die
eine Errungenschaft von zu zweifelhaftem Werte, als daß wir sie
beim Schweigen der Prisenkonvention ohne weiteres in sie übertragen
 möchten 5).
1) Vgl. HUBER, S. 491.
2) Vgl. LABAND, Deutsches Reichsstaatsrecht, 5. Auflage, 1909, S. 312: „Da
unter der Bezeichnung Gericht sehr zahlreiche und verschiedene Behörden verstanden
werden und die Abgrenzung der Geschäfte, welche den als Gerichten bezeichneten
Behörden zugewiesen sind, eine wechselvolle und willkürliche ist, so läßt sich eine
materielle, juristisch verwendbare Definition im allgemeinen nicht geben, sonder
man kann nur mit Rücksicht auf ein bestimmtes positives Recht und eine
bestimmte positive Behördenorganisation diejenigen Angelegenheiten aufzählen, welche
‚gerichtsbar’ sind“, 3) Man beachte die Einzahl: Die ... Rechtsfrage.
4) Artikel 48 des Abkommens von 1899: „... die Grundsätze des Völkerrechts
anwendet‘.
5) S. die Bedenken bei MEURER I, S. 3038: „Die Befugnis des Schiedsgerichts, seine
Kompetenz zu bestimmen, ist... ein doppelschneidiges Schwert, dem das Schiedsgericht
 selbst zum Opfer fallen kann‘ und Zorn (Deutsche Rundschau 1900, S. 131):
        <pb n="200" />
        I. G. Die rechtliche Natur des Prisenhois, 193
G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs.
Der Internationale Prisenhof ist kein überstaatliches, den Vertragsmächten
 mit Zwangsgewalt übergeordnetes Gericht. Denen;
die den Prisenhof als eine überstaatliche Behörde ansprechen, ist
ein Staatsgericht und dieser Internationale Prisenhof die Anwendung
der nämlichen Idee, der Idee des Staates: Funktionen, die im einfachen
 Staate seine Prisengerichte ausüben, fallen im Staatenstaat
dem Internationalen Prisenhof zu. Die Charakterisierung des Prisenhofs
 als eines überstaatlichen Gerichts oder eines weltumfassenden
internationalen Bundes -Gerichtes durch die Vertreter der Friedensidee
 ist nicht überraschend. Bedeutet doch in ihren Augen die
ganze moderne Schiedsgerichtsaktion, der auch das Prisenhofprojekt
entsprang, den Anfang einer Weltföderation. Ihr Bestreben ist darauf
gerichtet, zwischen den Kulturstaaten einen Zustand herzustellen,
„der den Frieden ebenso ‚ewig‘ gestaltet, wie er nach menschlicher
Voraussicht zwischen den Bundesstaaten des Deutschen Reiches, der
amerikanischen Union und den Kantonen der Schweiz herrschen
wird“ 1),
ALFRED H. FRIED?) feiert den Prisenhof als das erste übernationale
 Gericht, als den ersten wirklichen Gerichtshof der internationalen
 Gemeinschaft: seine Richter werden namens‘ der internationalen
 Gemeinschaft, nicht im Namen streitender Parteien, die
ihn berufen haben, fungieren und nicht nach Billigkeit und gutem
Glauben, sondern nach Rechtsnormen urteilen. Zwar weiß FRIED,
daß der Gedanke einer übernationalen Gerichtsbarkeit heute noch
als ein Frevel angesehen wird®), als ein Verbrechen an dem Dogma
der unbeschränkten staatlichen Souveränetät, Er ist überzeugt, daß
dieses Dogma durch die Einsetzung des Prisengerichtshofes einen
tödlichen Stoß bekommen hat.
Man wird ohne weiteres zugeben müssen, daß ein den Staaten
übergeordneter, mit Zwangsgewalt ausgestatteter Völkerareopag mit
der Souveränetät der Staaten, der Unabhängigkeit von jeder irdischen
außerhalb des Staates stehenden Gewalt, unvereinbar ist. „Wie
immer man die Souveränität auffassen mag, das eine steht fest. daß

„Ein unlösbarer Konflikt kann sich hier dadurch ergeben, daß eine Partei nicht
übereinstimmt mit derjenigen Interpretation, die das Schiedsgericht dem Schiedsvertrag
 gegeben hat. Eine derartige Erklärung einer der Streitparteien macht dem
Schiedsgerichtsverfahren ein unbedingtes und juristisch nicht zu bestreitendes Ende“,
Der Einwand, daß die Streitpartei von jener Interpretation erst durch das Urteil erfahre,
 mit dessen Verkündung die Sache auch schon zu Ende sei, wäre nicht berechtigt.
 Die Partei kann davon bereits im Laufe der Verhandlung erfahren, z. B.
dadurch, daß das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme beschließt und so seine Interpretation
 des Schiedsvertrages kundgibt,
1) ALFRED H. FrRIED, in „Die Friedens-Warte‘“, VIIL Jahrgang Nr. 1.
2) Die zweite Haager Konferenz, S. 185. 3) FRIED, a. a. O., S. 186.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit. 1
        <pb n="201" />
        194

Dritter Abschnitt,

zu ihren notwendigen Merkmalen die Unabhängigkeit des Staates
zählt. Der Staat darf keinen höheren Willen über sich anerkennen,
er darf sich keinem Willen beugen, als seinem eigenen. Stünde
der Richter als ein Höherer über dem Staate, dann müßte der Staat
von ihm Befehle empfangen können, dann wäre der Richter Souverän
 und nicht er“1). In diesem Sinne ist die Souveränetät keine
Alusion, die „engherzig nationale Jurisprudenz“ „dem pulsierenden
Leben“ gegenüberstellt. Im übrigen existiert das Dogma von der
unbeschränkten staatlichen Souveränetät schwerlich anderswo als in
der Einbildung FRIEDs. Die Souveränetät ist weder unbeschränkbar
noch unbeschränkt. Freilich ist sie nicht anders beschränkbar und
nicht anders beschränkt als durch den Willen des Staates selbst.
Es kann kein Satz des internationalen Rechtes oder irgendeine Institution
 namhaft gemacht werden, deren Dasein auf einem von dem
Willen des souveränen Staates, für den sie gelten, unabhängigen
oder gar ihm übergeordneten Willen gegründet ist. Der Internationale
 Prisenhof macht hier keine Ausnahme. Er existiert für jeden
Staat nur, weil er ihn will, und der einzelne Staat kann sich dem
ihm angeblich übergeordneten Gericht einfach dadurch entziehen,
daß er die Prisengerichtskonvention kündigt. Ein eigenartiger „überstaatlicher“
 Wille, von dem sich der unterworfene Staat lossagen
kann, eine überstaatliche Gewalt auf Kündigung! Wie wenig sich
FRIED die Tragweite der behaupteten überstaatlichen Natur des Prisenhofs
 klar gemacht hat, ergibt sich aus folgender Parallele: „Es muß
daran erinnert werden, daß es in Deutschland ehemals hieß: Landrecht
 geht über Reichsrecht. In der Höherstellung des Reichsrechts
erblickten die Staaten des seligen Deutschen Bundes und des alten
Deutschen Reiches ebenfalls eine Verletzung ihrer Souveränität. Die
Zeiten haben sich geändert. Heute bildet es den Stolz eines jeden
Deutschen, daß Reichsrecht das Landesrecht bricht. Im internationalen
 Verkehr geht bislang Staatenrecht über internationales Recht2).
Es wird eine Zeit kommen, wo es heißen wird: internationales Recht
bricht Staatenrecht. Und den Anfang dieser Zeit bildet der im Haag
geschaffene internationale Prisengerichtshof“%). FRIED stellt also in
Parallele das neue Deutsche Reich und seine Gliedstaaten sowie die
internationale Gemeinschaft und die Staaten der Welt. Er vergißt
dabei offenbar nur folgendes: Die Gliedstaaten des neuen Deutschen
Reichs sind nicht souverän, unterstehen einer ihnen übergeordneten
Gewalt, die sie nicht abschütteln können. Die Reichsverfassung ist
kein kündbarer Vertrag wie das Abkommen über die Errichtung
eines Internationalen Prisenhofs. Sein Dasein und seine Betätigungen
begründen kein Recht und keine Pflicht außer durch den besonderen
1) JELLINEK, Natur der Staatenverträge .S. 32.
2) Als ob es nichtstaatliches internationales Recht gäbe!
3) FRIED. S. 186.
        <pb n="202" />
        MI. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 195
Willen des einzelnen an der Prisengerichtskonvention beteiligten
Staates.
Der formale, für eine rechtswissenschaftliche Betrachtung allein
beachtliche Grund des ganzen Wirkens des Prisenhofs und der Geltung
 seiner Erkenntnisse ist der freie Wille des einzelnen Staates.
Nicht der sog. Völkerrechtsgemeinschaft!l). Wo diese als rechtsetzende
 Macht eingeführt wird, behandelt man bewußt oder unbewußt
 die inhaltlich scheinbar genau übereinstimmenden Erklärungen
der vielen Staaten als Ausfluß eines — nicht existierenden — Gemeinwillens.
 Was äußerlich als eine vielstimmige Erklärung von
Staaten in die Erscheinung tritt, ist nicht eine Erklärung. Nur
der Wille des einzelnen Staates schafft objektives Recht für diesen
einzelnen Staat. Er unterwirft sich keiner außer ihm stehenden
Rechtsordnung. Er selbst setzt sich Recht, sich daran bindend.
Setzt er sich Recht für Tatbestände, die etwas Auswärtiges enthalten,
so ist dies für ihn das internationale Recht.
Auch die Institutionen, die in Verfolg gewollt gleichgerichteter
Selbstverpflichtung mehrerer Staaten ins Leben treten, stehen nicht
als Höheres über den einzelnen, an ihrer Errichtung beteiligten
Staaten. Der Prisenhof besitzt keine unabhängig von ihm, autoritär
durch sich selbst fungierende Jurisdiktionsgewalt. Bei dem Prisenhofabkommen
 handelt es sich nicht um „zwingende Gerichtsbarkeit“
 2), nicht — wie ZORN unter dem frischen Eindruck der Konferenzverhandlungen
 annahm, die ganz von dem Instanzgedanken beherrscht
waren — um „die Unterwerfung eines sehr bedeutsamen Teiles des
Seekrieges unter die internationale Gerichtsbarkeit eines ordentlichen,
mit Zwangsgewalt ausgestatteten Gerichts“3). Das richterliche
 Amt besteht nicht nur in der Vornahme logischer Denkoperationen,
 . sondern wesentlich ist ihm auch der Erlaß obrigkeitlicher
Entscheidungen mit daran sich anschließendem Zwange. Es liegt
im Wesen jeder gerichtlichen Entscheidung, daß sie eine Beugung
eines Parteiwillens ist). In keiner Beziehung übt der Prisenhof
dergleichen Zwangsbefugnisse gegen einen der an der Konvention
 beteiligten Staaten aus. Die Bezeichnung des Prisenhofs als

1) MEREY DE KAPoOs-MErRE erklärte einmal im Laufe der Debatten der zweiten
Unterkommission (Actes II, 807), sowohl der deutsche wie der britische Entwurf entsprächen
 in ganz besonderem Maße dem „Geiste der Konferenz“, d, h. dem Bestreben
und dem Wunsche aller, in gewissen Materien nach Möglichkeit an Stelle des Willens
eines Staates, an Stelle der Entscheidung einer Regierung oder ihrer Organe einen
internationalen Willen, eine internationale Entscheidung zu setzen.
2) ZORN in Marine-Rundschau 18. Jahrg., S. 1263.
3) So Zorn in der Festgabe für LABAND, Bd. I, S. 179, 180. In der Zeitschrift
für Politik, Bd. II, S. 354, faßt Zorn den Prisenhof auf als „frei vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit
 und zwar obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit strengster Art auf einem
besonders wichtigen und gefahrvollen Gebiete“.
4) HuBer. Die Gleichheit der Staaten, S. 110.
        <pb n="203" />
        ‚96

Dritter Abschnitt.

eines wirklichen, d. h. den nationalen Gerichten wesensgleichen Gezichts,
 ist unzutreffend und irreführend.
Nach Artikel 27 können Ersuchen des Prisenhofs um Bewirkung
von Zustellungen oder Erledigung von Beweisaufnahmen von der
ersuchten Macht „nur abgelehnt werden, wenn diese Macht sie für
geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.“
Somit kann auch der ersuchte Nehmestaat nach seinem Ermessen
jede Beweisaufnahme, die ihm unbequem werden könnte, unmöglich
 machen, indem er einen ganz allgemein formulierten Einwand,
Gefährdung seiner Hoheitsrechte oder seiner Sicherheit, vorbringt. Der
ersuchte Staat, auch der Nehmestaat, der durch das Erkenntnis des
Prisenhofs nichts zu gewinnen hat, sondern nur Einbuße erleiden
kann, prüft also die Ersuchen nach ihrer Opportunität. Dadurch
aber wird die ganze „richterliche“ Tätigkeit des Prisenhofs lahm
gelegt; der Nehmestaat verhindert eine ihm nicht genehme Aufklärung
 des Tatbestandes. Die eine Prozeßpartei, der Nehmestaat,
hat grundsätzlich nicht die gleiche Erklärungspflicht wie die Privatpartei.
 Das ist mit der allgemeinen Anschauung vom Wesen des
Rechtsgangs als eines die Parteien prinzipiell gleichstellenden
Kampfes um das Recht schlechterdings unvereinbar. Bei der in
jeder Lage des Verfahrens möglichen Anordnung einer Ergänzung
der Beweisaufnahme!) kann der Prisenhof anordnen, daß sie, sofern
diesohne Anwendung von Zwang oder Strafe möglich
 ist, vor ihm selbst oder einem oder mehreren seiner Mitglieder
stattfindet. Auch die nach Artikel 36, Absatz 2 einzuholende Zustimmung
 der fremden Regierung zeigt, daß dem Prisenhof für seine
Betätigungen in Vorbereitung seines Urteils keinerlei Zwangsbefugnisse
 zugeeignet sind.
Eine den nationalen Gerichten „übergeordnete Instanz“ stellt
der Prisenhof aus dem weiteren Grunde nicht dar, weil — wenigstens
 in rechtlicher Beziehung — seine Tätigkeit keine bloße Nachprüfung
 des nationalen Prisengerichtsurteils ist. Ein Gericht, welches
bei seiner Entscheidung nicht zur Anwendung der gleichen Rechtssätze
 verpflichtet ist, an welche auch das zuerst erkennende Gericht
gebunden war, ist diesem nicht im Instanzenzuge übergeordnet.
Dies umso weniger, als der Prisenhof mit seiner Entscheidung nicht
das nationale Urteil „bestätigt“ oder „aufhebt“.
Ein überstaatliches Gericht kann nur im Weltstaat funktionieren.
Der Prisenhof ist kein Weltstaats-Gerichtshof. Er übt keine obrigkeitliche
 Gewalt aus. Sein Spruch ist kein Befehl. Dem Prisenhof fehlt
die Macht, einem Befehle Achtung zu verschaffen; er kann die Vollstreckung
 seiner Erkenntnisse nicht erzwingen. Diese haben keine anderen
 rechtlichen Garantien zur Seite als die Verpflichtung, welche der

1) Artikel 35. 36.
        <pb n="204" />
        HI. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs., 197

Nehmestaat durch die Prisengerichtskonvention auf sich genommen,
als den Willen dieses Staates, der sich gebunden hat, die Sprüche
des Prisenhofs nach Treu und Glauben zu vollstrecken!). Kommt
die kriegführende Macht einem Spruch des Prisenhofs nach, so erfüllt
 sie keinen fremden ihr aufgedrungenen Willen, sondern sie
t'ut,. was sie. selber will und weil sie selber will. Mag der Staat
dabei einem starken Druck von außen nachgeben, mag er unter der
mächtigen Einwirkung der augenblicklichen internationalen Lage
handeln, rechtlich ist die Vollstreckung des Spruchs die freie Tat
des Staates, eine Tat, die rechtlich nicht minder freiwillig ist wie
die Ratifikation der Prisengerichtskonvention. Der vollstreckende
Staat hält frei sein im Vertrage frei gegebenes Wort. Die Prisengyerichtskonvention
 schafft kein „internationales Oberprisengericht
als einfachen juristischen Instanzenzug von der nationalen in die
internationale, von der staatlichen in die überstaatliche Gerichtsbarkeit“2),
 wenngleich nicht zu bestreiten ist, daß sie gewisse äußere
Formen aufweist, die den Anschein eines wirklichen Instanzenzuges
erwecken können. Diesem Schein ist auch die Konferenz zum
Opfer gefallen. Der Instanzgedanke, in dem sie schwelgte3), ist
die Quelle heilloser Verwirrung. Daß es sich hier um eine wahre
Vogelstraußpolitik handelte, zeigt recht deutlich eine genauere Betrachtung
 des Artikels 9:
„Die Vertragsmächte übernehmen die Verpflichtung, sich den
Entscheidungen des Internationalen Prisenhofs nach Treu und
Glauben zu unterwerfen und ihnen in möglichst kurzer Frist nachzukommen.“

Diese Bestimmung der Prisengerichtskonvention ist dem Artikel 18
der Schiedsgerichtskonvention von 18994) nachgebildet, der bestimmt:
„Das Schiedsabkommen schließt die Verpflichtung in’ sich, sich nach
Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.“
Artikel 9 erfährt in RENAULTs Bericht die Erläuterung: I va
sans dire que les Puissances signataires acceptent d’avance les decisions
 que pourra rendre la Cour internationale et on a cru devoir
 reproduire la formule donnee par la Convention du 29 juillet
1899 ä propos des sentences arbitrales 5).
Gerade aus Artikel 9 ist mit aller wünschenswerten Klarheit zu
ersehen, daß dem Prisenhof keinerlei Befehlsgewalt verliehen ist,

i) Artikel 9. 2) Zorn in Zeitschr. f. Politik Ba. II, S. 339.
3) Siehe OzANAM, S. 134 . Actes et documents. T. II, p. 16, 19, 21.
4) Artikel XI des brüsseler Entwurfs der interparlamentarischen Konferenz von
1895 hatte sich einer anderen Redewendung bedient: L’ex6cution des decisions de
‚a Cour est confige &amp;amp; Thonneur et a la bonne foi des Etats en litige, MEURER I 215,
In dem Abkommen von 1907 ist dieser Artikel mit einer kleinen Änderung als
zweiter Absatz dem Artikel 37 hinzugefügt worden; hier heißt es jetzt: „Die Anmufung
 der Schiedssprechung schließt die Verpflichtung in sich . . .*
5) Vgl. NıPPoun S. 172.
        <pb n="205" />
        98

Dritter Abschnitt.

auf der die Kraft seiner Urteile beruhte; diese sind keine mit der
Autorität einer befehlenden Gewalt ausgerüsteten Rechtssprüche. Der
Prisenhof vermag den im Prozeß unterliegenden Nehmestaat zur
Vollstreckung des Urteils nicht zu zwingen. Eine Frist für die Vollstreckung
 seiner Entscheidung zu setzen, ist der Prisenhof nicht befugt.
 Das zeigt schon der Wortlaut des Artikels 9. Eine Fristsetzung
 für den Vollzug hätte auch gar keinen Sinn, da der Vollzug
 nicht erzwungen werden kann!). Die Verhandlungen der ersten
Haager Konferenz über diesen Punkt sind aueh für unseren Artikel 9
von unmittelbarem Interesse. 1899 ist die Autorisierung des Schiedshofs
 zur Fristsetzung unterblieben auf den energischen deutschen
Widerspruch hin, der das Abkommen vor einer „bedenklichen Beigabe“
 bewahrte und den Vollzug des Schiedsspruchs lediglich der
Ehre der unterlegenen Partei anheimstellte. Gegen souveräne Staaten
ist keine Zwangsvollstreckung denkbar. Die Vollstreckungsidee ist
ein Stück Weltstaats-Traum. Auch für die Realisierung der Prisenaoferkenntnisse
 ist die Vollstreckungsfrage die Quadratur des Zirkels.
Aus freien Stücken, nicht als ein Gewaltunterworfener kommt
der Nehmestaat dem Urteil nach, wenn er glaubt, ihm nachkommen
zu können. Er hat sich durch die Konvention verpflichtet, die
Prisenhoferkenntnisse nach Treu und Glauben darauf zu prüfen, ob
er sie anerkennen kann. Die Urteile des Prisenhofs sind für den
am Prozeß als Partei beteiligten Staat nicht unbestreitbar. Für die
Nicht-Privatpartei, den Staat, ist die Geltung des Urteils lediglich
Ausfluß des eigenen Willens. Er hat sich durch die Konvention
nicht verpflichtet, unter allen Umständen zur Realisierung eines
Prisenhofsurteils bereitwillig die Hand zu bieten, gleichviel ob es
seine Ehre und seine Lebensinteressen antastet oder nicht. Diese
Verpflichtung ist nicht für alle Fälle eingegangen, wo der Staat,
wollte er ihr genügen, seine höchsten Zwecke aufs Spiel setzen und
sich selbst vernichten müßte2). Eine Verpflichtung ohne jede Einschränkung
 stände im Widerspruch mit der Existenz souveräner
Staaten; sie paßt nur für Bundesstaaten. Daß ein einzelnes Prisenhoferkenntnis
 nicht imstande wäre, die höchsten Zwecke eines Staates
zu gefährden, ist.nicht richtig. Auch der einzelne Prisenhofprozeß
kann sich zu einer Macht- und Ehrenfrage auswachsen. Ohne den
Wert und die Nutzbarkeit einer Streitschlichtung im Wege eines
„internationalen Verfahrens“ in Abrede zu stellen — sie ist keine
Errungenschaft der Neuzeit, vor allem nicht erst der Haager Konferenzen
 —, wird man sie doch nur für Streitfragen zweiten

1) Ich folge hier MEURER I, 345 £f. N
2) Vgl. JELLINEK, Natur der Staatenverträge S. 40; ZOrRN in der Festgabe für
Dr. KARL GÜTERBOCK 1910 8. 228; PoHL im Archiv für öffentl. Recht, Bd. XXVI,
5 495.
        <pb n="206" />
        III. G, Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 199

Ranges!) wählen dürfen. Daß Prisenstreitigkeiten regelmäßig
zu solchen Fragen gehören werden, steht nicht zu erwarten.
Die Gesamtheit der an der Prisengerichtskonvention teilhabenden
Mächte ist kein Gemeinwesen mit einem von der Summe der Einzelwillen
 verschiedenen „Gemeinwillen“2); dem Willen des einzelnen
Staates steht kein Kollektivwille gegenüber. Der Prisenhof funktioniert
nicht als Organ der gesamten an der Konvention beteiligten Staaten?).
Nimmt ein Staat Recht bei den Gerichten seines Landes, so erkennt
er damit nicht einen über sich stehenden Willen an. Ebenso verhält
 es sich mit der Verpflichtung einer Vertragsmacht der Prisengerichtskonvention,
 die Sprüche des Prisenhofs anzuerkennen und
zu vollstrecken. Aber in einer Beziehung ist ein tiefgreifender
Unterschied zwischen den beiden in Parallele gestellten Fällen zu
konstatieren: während die Verpflichtung zur Unterwerfung unter die
Urteile der eigenen Gerichte eine allgemeine ist, beschränkt sie sich
beim Prisenhof auf die Entscheidungen, welche die Ehre und die
vitalen Interessen des Staates nicht berühren%). Einer deutschen
Behörde, welcher der deutsche Staat die Funktion der Rechtsprechung
zugewiesen hat und jeder Zeit nehmen kann, schenkt er das Vertrauen,
 daß sie in der Entfaltung ihrer Tätigkeit die Grundlagen
seiner nationalen Existenz nicht gefährden wird. Er schenkt dieses
Vertrauen im Grunde nur sich selbst. Denn er, der Staat selbst,
spricht durch seinen Richter das Urteil. Des Richters Wille und
Wort ist des Staates Wille und Geheiß. Bei einer Institution, die
außerhalb des Reiches steht und bei deren Zusammensetzung das
Reich nur zu einem sehr geringen Teile mitwirkt, fehlt es an einer
solchen Gewißheit und Sicherheit. Da ist es möglich, daß die
Lebensinteressen des einen Staates sich durchzusetzen suchen gegen
vitale Interesse des anderen Staates. „In der Tat wäre es eine Chimäre,
zu glauben, daß, wenn große und wichtige Interessen eines Staates
in Frage kommen, welche das Ansehen, die Ehre und Integrität desselben
 berühren“, er sich durch die Prisengerichtskonvention „abhalten
 lassen wird, diese Interessen mit aller ihm zu Gebote stehenden
Macht gewaltsam zu schützen oder zu verfolgen“5). „Das gilt
namentlich von den Großmächten, welche die schweren Lasten ihres
Militär- und Marinewesens doch nicht tragen, um eintretenden Falles
an der Verwendung ihrer Streitkräfte sich verhindert zu sehen®%)“,

1) F. SToErRK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“. Jahrgang 1884,
’XIl. Bad.) S. 426.
2) Vgl. HusEr, Die Gleichheit der Staaten, S. 112. 118. ;
3) HUBER S, 118. 4) „Treu und Glauben“; Art. 9.
5) Ich übertrage hier einen Ausspruch LABANDSs über Schiedsverträge auf die
Prisengerichtskonvention; siehe Blätter für vergl. Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre,
 1. Jahrg., 1906, S. 3,
6) LABAND a. a. O0.
        <pb n="207" />
        200

Dritter Abschnitt.

Der Kampf um die Existenz oder Machtstellung des Staates wird
schließlich doch immer mit dem Schwerte erledigt.
Ich gehe noch einen Schritt weiter: Nicht erst bei der Vollstreckungsfrage,
 sondern schon vor Beginn des Tätigwerdens des
Prisenhofes ist der Nehmestaat die Ehren- und Lebensinteressen-Frage
aufzuwerfen berechtigt. Er ist daran durch die Konvention, trotzdem
 sie keine Interessen- und Ehrenklausel enthält, nicht gehindert.
Von vornherein fehlt’s dem Prisenhof an Zwangsgewalt gegenüber
dem „Beklagten“. Denn jeder Staatsvertrag steht unter der Interessenund
 Ehrenklausel, mag sie besonders aufgenommen sein oder-nicht,
ja, selbst dann, wenn sie bei den Verhandlungen, die zum Vertragsschlusse
 führen, oder sogar im Vertrage ‘selbst ausdrücklich abgelehnt
 worden ist!). Jeder souveräne Staat will sich, und binde er
sich auch durch ungezählte Verträge mit anderen souveränen Staaten,
stets der nächste sein können und nimmer durch einen Staatsvertrag
seine Erdrosselung oder Ehrlosmachung legalisieren. Das ist der
berechtigte Kern der umstrittenen Lehre von der clausula rebus sie
stantibus, wonach eine wesentliche spätere Änderung der Verhältnisse
 einen Endigungsgrund internationaler Verträge bilden soll2).
Ihn, den die Praxis der Staaten sorgsam hütet, darf die Wissenschaft
des internationalen und des Völkerrechts nicht preisgeben. Die Unabhängigkeits-
 und Ehrenklausel sowie der Vorbehalt, daß die
wesentlichen Interessen eines Staates durch die Ausführung des Verirags
 nicht berührt werden. dürfen, wohnt als essentiale negotli
jedem Staatsvertrag inne; jeder Stipulation zwischen Staaten ist der
beiderseitige Vorbehalt immanent, daß die auf Selbstbindung bevuhende
 Gebundenheit der kontrahierenden Staaten mit dem Gebot
ihrer Selbstbehauptung nicht in Konflikt treten darf. Das ultra
posse nemo obligatur kann durch keine Vertragsklausel außer Kraft
gesetzt werden). Es ist begrifflich unmöglich, daß ein souveräner
 Staat seine Selbstentäußerung . soweit treibt, daß ein Staatsvertrag
 in der Hand einer anderen Macht zu einer rechtlichen Waffe
wird, um seine Existenz vernichten oder seine Ehre antasten zu
lassen. Ein unabhängiger Staat ist für sich Selbstzweck. er kann

1) Vgl. DAvı J. HıLL in The American Journal of International Law. July
1907, p. 677: „It cannot be doubted that any existing sovereign state would feel
iree to disregard a treaty which bound it to action vlainly contrarv to its honor or
its interests“.
. 2) Siehe hierzu A. CAVAGLIERI, La fonzione della clausola „Rebus sic stantibus“
nei Trattati internazionali, Modena 1903 (Artikel in Archivio giuridico. Vol. 71, fascicolo
 1); BRUNO ScHMIDT, Über die völkerrechtliche clausula rebus sic stantibus usw.
Leipzig 1907. Siehe. die Besprechung dieses Werkes durch MAx HUBER im Arch, f,
öff. R. XXIV, S. 588 ff. Bonvccı, Die el. r. s. st. im zwischenstaatlichen Recht (in
Zeitschr. f. Völkerrecht und Bundesstaatsrecht IV, S. 449—471). MAx KNnorrFeL. Die
cl. r. 8. st. im Völkerrecht, Bresl. Diss, 1908. .
3) BısmArcKs Gedanken und Erinnerungen II. S. 449
        <pb n="208" />
        Il. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs. 201

auf politischem Gebiete keine höheren Ziele als diejenigen der
Wahrung seiner eigenen Interessen und seiner Selbstbehauptung
durch Erfüllung seines eigenen Daseinszwecks anerkennen.!) Jeder
Vertragsschluß zwischen Staaten ist eine politische Frage. Tatsächlich
 will kein Staat — und mögen bei einem Vertragsschluß noch
zo starke und feierliche Redewendungen gebraucht werden — sein
Leben und seine Ehre dem Willen einer anderen Macht in die Hand
geben?2). Seine Selbsterhaltung ist sein höchstes Gesetz, von dem
er bei keinem Vertragsschluß lassen will. „In ernsten politischen
Fragen“, so erklärte Graf von Bülow im Reichstage®), „werden wir
niemals eine andere Richtschnur anerkennen als die salus publica
des deutschen Volkes“. Entsteht zwischen zwei Vertragsmächten
Streit über die Anwendung der Vertragssätze, so urteilt jede souveräne
 Macht selbständig, ob ihre wesentlichen Interessen durch
einen der Vertragssätze oder dnrch eine bestimmte Auslegung des
Vertragssatzes gefährdet sind. Sie verstößt dabei nicht gegen den
Vertrag; sie handelt gegebenen Falles nicht etwa auf Grund eines
„allgemeinen völkerrechtlichen Vertragsaufhebungsrechtes aus wichtigem
 Grunde“ oder eines „Notrechts“ oder irgend eines „Naturgesetzes“
 4). Kollidiert die Auslegung mit dem höchsten Staatszwecke,
so wird sie dem Vertragsinhalt nicht gerecht. Ein souveräner Staat
geht keinen Vertrag ein, durch den er sich eine unter allen Umständen
 unlösliche Verbindlichkeit auferlegen würde®). Es ist
nicht zu bestreiten, daß auch die stark eingeschränkte clausula als
Dokument willkürlicher Vertragsverletzung benutzt werden kann®.

1) So Staatssekretär GRAF von BÜLOW in der Reichstagssitzung vom 1. März 1900,
2) Für jene Kosmopoliten, denen der Begriff der Staatsehre nur ein Phantom
ist, bedeutet die Berufung auf die Ehre nur eine Entschuldigung für Vertragsbruch
oder Gewaltanwendung. Vgl. z. B. FrRıED, Die moderne Schiedsgerichtsbewegung,
Berlin, Verlag Continent (1904), S. 11: „Der Begriff der nationalen Ehre, die von
ainer anderen Nation „verletzt“ werden kann, ist eines jener zahlreichen Hirngespinste,
 ... denen . . . mitleidslos das Schicksal zufällt, nach einer mehr oder
weniger langen Herrschaft von aufgeklärten Zeiten verlacht zu werden“
3) Sitzung vom 1. März 1900.
4) v. STENGEL schreibt in der Zeitschrift für Politik, Bd. I, S. 591: „Höher als
alle Vorschriften des formellen Rechts stehen , . die Lebensinteressen eines Staates
und sein Bewußtsein der Unabhängigkeit. Salus puhlica suprema lex esto gilt auch
jür internationale Verhältnisse . .‘“
5) Vgl. die treffenden Worte, in die KARL VON STENGEL in seiner Vielgeschmähten
 Schrift: Der ewige Friede, 1899, S. 18, diese Wahrheit kleidet: „Die Tatsache,
 daß es eine große Anzahl selbständiger und unabhängiger Staaten mit den
widerstreitendsten Interessen und Bestrebungen gibt, kann kein Mensch aus der Welt
schaffen. So lange aber dieser Zustand besteht, wird sich kein Staat, der noch
irgend welche Lebenskraft in sich spürt, das Recht nehmen lassen, in einem Streite,
in dem er seine Lebensinteressen oder seine Ehre bedroht erachtet, zu den Waffen
zu greifen“.
6) v. MARTENS-BERGROHWM. Völkerrecht. Rd. IL 1883. S. 4261
        <pb n="209" />
        202 Dritter Abschnitt.

Wenngleich ein Staatsvertrag stets ausdrücklich oder stillschweigend
unter der Klausel abgeschlossen ist, daß durch ihn die Ehre, die
Unabhängigkeit!) und die Lebensinteressen der beteiligten Mächte
nicht verletzt werden dürfen, so sind die daraus entspringenden
Verpflichtungen doch nicht bloß moralischer Natur?), Wer diese
Auffassung, nicht teilt, muß überhaupt die Möglichkeit einer rechtlichen
 Selbstverpflichtung eines Staates gegenüber einem anderen
Staate ablehnen.
In der Prisengerichtskonvention erfolgt die freiwillige Bindung
„Von vornherein kraft antizipierender Ausübung des Souveränitätsrechts
 für eine bestimmte Gruppe künftiger Streitfälle“3) nur insoweit
 und für solche Fälle, in denen die Ehre und die vitalen Interassen
 des einzelnen sich unterwerfenden Staates nicht engagiert
sind. Auch nach dem Inslebentreten des Prisenhofs werden die souveränen
 Staaten keinem Einlassungszwange vor einem ihnen übergeordneten‘
 Gerichte unterliegen. Lehnen sie die Einlassung unter
Hinweis auf vitale Interessen oder die Ehre ab, so sind sie nicht
gehalten, diese Begründung des näheren auszuführen und zu entwickeln.
 Die Tatsache der ablehnenden Haltung unter jenem Hinweis
 nimmt dem Prisenhof die Zuständigkeit für den vorliegenden
Streitfall, oder richtiger gesagt: dokumentiert die Unzuständigkeit
des Prisenhofs. Die ganze Institution und ihre Wirksamkeit beruht
auf der Anerkennung durch jede einzelne der Vertragsmächte. Diese
Anerkennung reicht nur soweit, als nicht vitale Interessen oder die
Ehre ‚des Staates in Frage stehen. An dem Vertragswillen der
Vertragsmächte, die ihre Ehre und ihre Selbsterhaltung nie in Frage
stellen wollen, ist juristisch nicht vorbeizukommen. Praktisch?)
dürfte allerdings der Fall einer solchen Ablehnung nur selten vor-Kommen,
 und in diesem Sinne wird der Politiker die Erklärung einer
kriegführenden Macht, daß schon die Tatsache einer Nachprüfung
mit ihrer Ehre oder mit vitalen Interessen unverträglich sei, als einen
Ausnahmefall darstellen dürfen.

1) Actes II, p. 269. JuAN P. CASTRO erklärte es für eine ausgemachte Sache,
daß die Unabhängigkeit eines Staates „doit ätre et sera 1oujours — me&amp;amp;me tacitement —
axclue de tout compromis, car aucun pays digne de l’etre ne soumettra jamais son
existence ä l’opinion des arbitres“. Was hier der Delegierte von Uruguay über den
Schiedsvertrag sagt, gilt von jedem Staatsvertrag.
2) Actes II, p. 302: MEREY DE KAPOsS-MERE: L’engagement qui decoule de ces
trait&amp;amp;s pour les Puissances contractantes, n’est pas une obligation juridique proprement
 dite, mais plutöt une obligation morale.
3) LAMMASCH im Staatslexikon der Görres-Gesellschaft, 3. Aufl. Artikel: Internationale
 Schiedsgerichtsbarkeit.
4) „Gerade die Selbstachtung der Staaten wird es erfordern, ihre Ehre nicht
als allzu gebrechlich und ihre Lebensinteressen nicht als allzu leicht gefährdet hinzustellen“,
 LAMMASCH a, a. O0. Siehe auch HoLD v. FERNECK in DANZERS ARMEE-ZEITUNG
 1909: Die Bedeutung der Londoner Seekriegskonferenz.
        <pb n="210" />
        HL. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofts. 203

Dadurch, daß in die Prisengerichtskonvention die Interessen- und
Ehrenklausel nicht aufgenommen wurde, ist es zu erklären, daß der
wahre Charakter der neuen Institution von den meisten Delegierten
nicht erkannt worden ist. „Vergessen wir nicht“, so warnte NELIDOW
gleich in seiner Eröffnungsrede der Haager Konferenz, „daß es eine
ganze Reihe von Streitfällen gibt, in denen für die Individuen wie für
die Nationen die Ehre, die Würde und die wesentlichen Interessen
engagiert sind, und wo ohne jede Rücksicht auf die Folgen weder die
einen noch die anderen sich jemals bereit finden werden, eine
andere Autorität anzuerkennen, als die ihres eigenen Urteils und
ihres persönlichen Empfindens“1). Diese Warnung wurde von der
Konferenz nicht immer beachtet. Wenn für Konflikte zwischen
Staaten jene Klausel nie ernstlich wegbedungen werden kann, so
sind es diejenigen, in welchen um ein prisengerichtliches Erkenntnis
gestritten wird?). Wo die militärische Ehre des Staates engagiert ist,
ist die Ehrenklausel nicht wegzuleugnen, kann sie nicht wegbedungen
werden. Wären die Vertragsmächte der Prisengerichtskonvention
Willens, auf die Klausel ein für allemal zu verzichten — das ist
nicht der Fall —, so schöpften sie Wasser mit einem Siebe. Das
Fehlen der Klausel ist um so bedenklicher und um so mehr geeignet,
den wahren Charakter des Prisenhofs zu verdunkeln, als auf der
Ersten wie auf der Zweiten Haager Konferenz heiß gekämpft worden
ist um einen Weltschiedsvertrag, in welchem für bestimmte Materien
die Vertragsstaaten die Pflicht einer schiedsgerichtlichen Erledigung
auf sich nehmen und im voraus auf die Geltendmachung der Vorbehalte
 der Ehre und der Lebensinteressen verzichten sollten. Zu
einem solchen Verzicht für eine Reihe von künftigen Fällen, die in
keiner Weise übersehbar sind, ist es bei dem Resultat, welches die
2, Konferenz nach endlosen Debatten über die Frage der „obligatorischen“
 Schiedsgerichtsbarkeit gezeitigt hat — einer „Erklärung“ —,
nicht gekommen. Er verträgt sich nicht mit der Souveränetät der
Staaten. Zwar wird man auf Grund der Erfahrung bei einigen
Kategorien von internationalen Konflikten sagen können, daß sie
wahrscheinlich die Ehre und vitale Interessen der Staaten nicht
berühren werden. Aber von keiner Art von internationalen Konflikten
 läßt sich dies mit Sicherheit ein für allemal behaupten. Auf
beiden Haager Konferenzen haben die Mächte die Schiedssprechung

L) Actes 1, 52,
2) Vgl. NırroLD, S. 163, Ferner RENAULT in Annales des sciences politiques
vom 15. Juli 1908, S’il y a des litiges dans lesquels les reserves traditionnelles
concernant les interets vitaux et l’honneur national se concoivent particulierement,
V’est quand il y a contestation sur le bien fonde des decisions des tribunaux de
prises, puisqu’il s’agit d’apprecier la validit&amp;amp; des captures operees par des officiers
de la marine de guerre et aussi la legalite des actes en vertu desquels ces prises
ont ete effectuges. So RENAULTS Bericht. Aectes I, 166.
        <pb n="211" />
        204

Dritter Abschnitt,

in Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder
der Anwendung internationaler Vereinbarungen als das wirksamste
und zugleich der Billigkeit entsprechende Mittel anerkannt, um die
Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege haben
beseitigt werden können. Artikel 38 der Konvention von 1907 fügte
noch den Satz hinzu: Demzufolge wäre es wünschenswert, daß
bei Streitigkeiten über die vorerwähnten Fragen die Vertragsmächte
eintretenden Falles die Schiedssprechung anrufen, soweit es die Umstände
 gestatten!). Es ist der Konferenz nicht gelungen, ein Abkommen
 zustande zu bringen, durch welches gewisse Streitigkeiten
einer obligatorischen Schiedssprechung ohne jede Einschränkung
unterworfen werden sollten ?); mit der Etikette „obligatorische Schiedssprechung“
 ist kein Abkommen versehen. Das ist fast ausschließlich
auf den Widerstand des Deutschen Reiches zurückzuführen.
Es ist schwer begreiflich, warum die deutsche Delegation mit
so starker Energie, mit Aufwand von bewunderungswürdiger Beredsamkeit
 und großem Scharfsinn sich der sog. obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit
 mit den üblichen Reserven in einer Weltkonvention
 entgegenstellte. Der Posten, den sie mit solcher Zähigkeit
verteidigte, ist doch verloren. Gerade das Deutsche Reich liefert
die schärfsten Waffen, durch die dieser Widerstand fallen muß.
Deutscherseits ist wiederholt die Einsetzung eines internationalen
Kassationshofes für eine nicht ferne Zukunft angeregt worden, der
berufen wäre, in höchster Instanz über Konflikte auf dem Gebiete
des internationalen Privatrechts zu entscheiden. Das Deutsche Reich
hat das Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung
von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden angenommen,
ein Abkommen, wodurch Schiedssprechung obligatorisch gemacht
wird3). Für Fragen, welche mit der Kriegführung irgendwie direkt
in Beziehung stehen, hat das Deutsche Reich noch 1906 in Genf
jede Schiedssprechung abgelehnt und sich nur zur Annahme des
Wunsches verstanden: „Die vertragschließenden Staaten möchten
die in Friedenszeiten zwischen ihnen hinsichtlich der Auslegung
 der erwähnten Konvention entstehenden Streitfragen dem
ständigen Schiedsgerichte im Haag unterbreiten, sofern die einzelnen
Fälle und die Umstände es als angezeigt erscheinen lassen“ 4). Das
Deutsche Reich hat 1907 die Initiative zur Errichtung eines Internationalen
 Prisenhofs ergriffen, der über nichts Geringeres als die
Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Vorgehens von Marineoffizieren
 in Kriegszeiten befinden soll. Wenn der nämliche Staat

1) Weißbuch vom 6. Dezember 1907, S. 839.
2) Vgl. Actes II, 71 die Ausführungen des griechischen Delegierten.
3) Siehe darüber PoHL in der Zeitschrift für Politik. Bd. 4, S. 355 ff.; v. ULL-MANN,
 Völkerrecht, 1908, S.
4) Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht. Bd. I. S. 610.
        <pb n="212" />
        II. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 205

gegen die obligatorische Schiedssprechung in Fragen von ungleich
geringerer Bedeutung Front macht, so ist das ein eigentümlicher
Widerspruch 1).
Die Reichsregierung hat kein Bedenken getragen, a priori und
scheinbar allgemein sich zur Anerkennung einer „internationalen
Gerichtsbarkeit“ in Prisenstreitigkeiten zu verpflichten, die in jedem
Falle ein hohes politisches Interesse bieten, unmittelbar unsere
Staatsehre, unsere staatliche Existenz berühren, einer „Gerichtsbarkeit“,
 die nach der Auffassung der deutschen amtlichen Stellen
etwas anderes ist als Schiedssprechung%. In Wahrheit unterscheidet
sie sich nicht im geringsten davon. Die Prisengerichtskonvention
 ist eine Weltschiedsgerichtskonvention®) und
enthält eine zweifellose Anerkennung und Anwendung
des Prinzips der sog. obligatorischen Schiedssprechung
für Streitigkeiten von besonderem Ernste. Von seinem
nordamerikanischen Standpunkt aus hat WM. J. HULL Recht, wenn
er die deutsche Initiative und die eifrige Mitarbeit der deutschen
Delegation an dem Prisengerichtsabkommen bucht als „Germany’s
amende honorable for its opposition to America’s proposition
lor’a world treaty of obligatory arbitration“ 4).
Nach unseren Darlegungen wird die Verpflichtung zur Unterstellung
 von Staatenstreitigkeiten, also auch von Prisenstreitigkeiten®),
unter das schiedsgerichtliche Verfahren im voraus nur insoweit übernommen,
 als die Differenz im besonderen Falle nicht die Ehre oder
die vitalen Interessen des Staates berührt®). Bei einer solchen Beschränkung
 des Wirkungsbereichs jeder Schiedsgerichtsbarkeit von
einem „bedingt-obligatorischen Charakter des Schiedsverfahrens“ zu
sprechen, ist nicht korrekt. Die Pflicht zur Unterstellung ist nicht
bedingt, sondern für alle Fragen, welche die Ehre und die Lebensinteressen
 des Staates nicht berühren, unbedingt. Wenn über das
1) LAMMASCH im Staatslexikon der Görres-Gesellschaft, 3. Aufl., Artikel: Internationale
 Schiedsgerichtsbarkeit. Zorn in Deutsche Juristen-Zeitung v. 1. Nov. 1909,
Sp. 13838.
2) Ein weiteres materielles Bedenken gegen die Haltung des Reichsregierung
soll hier nur angedeutet werden: die „internationalen“ Prisengerichte scheinen „auf
dem in seiner inneren und ethischen Begründung sicherlich anfechtbaren Gedanken
zu fußen, dem kaufmännischen Erwerb in den umwölkten Tagen, da Völker um ihre
Existenz ringen, eine sichere Oase ungestörten Fortbetriebes zu sichern“. F. STOERK
in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“. Jahrg. 1884 (XII. Bd.), S. 421.
3) MARQUIS DE SOVERAL (Portugal) in der 4. Sitzung der I. Kommission vom
5. Oktober 1907. DONKER CURTIUS S. 20, OzANAM 8. 141.
4) The American Journal of International Law, Oktober 1908, p. 742. Auch
auf der Londoner Konferenz hat Nordamerika den Schiedsgerichtscharakter des Prisenhofs
 betont; vgl. OZANAM, S. 221, 224.
5) Soweit sie Staatenstreitigkeiten sind; auf diese Gruppe beschränkt sich zuaächst
 die folgende Untersuchung.
6) Der Wortlaut der Konvention kann hier allein entscheidend sein, ZORN in
Zeitschr. f. Politik. Bd. II., S. 340, 361.
        <pb n="213" />
        206

Dritter Abschnitt.

Vorliegen von Lebensinteressen oder das In-Frage-Stehen der Ehre
das freie Ermessen des Staates, und nicht etwa das Schiedsgericht,
entscheidet, so ist damit der obligatorische Charakter einer solchen
Schiedssprechung im übrigen nicht in Abrede gestellt. Ermessen
und Willkür sind verschiedene Dinge 1). Tatsächlich wird allerdings
der Spielraum des freien Ermessens die Versuchung nahelegen, ihn
— entgegen dem Sinn und Zweck einer Schiedskonvention — willkürlich
 ins Ungemessene auszudehnen, und so das „Obligatorische“
faktisch ins Fakultative zu verkehren.
Angesichts der Kämpfe, welche auf den Haager Völkerrechtskonferenzen
 um die üblichen Reserven geführt wurden, ist ihr Fehlen
in der Prisengerichtskonvention, wo sie sich doch geradezu aufdrängen
 mußten, geeignet, die ganze neue Institution als ein gefährliches
 Experiment erscheinen zu lassen, und zwar nicht nur aus
dem Grunde, weil dadurch ihr „obligatorischer“ Charakter zu dem
Schein einer überstaatlichen Gewalt gesteigert wird2). „Man darf
sich doch darüber nicht täuschen, daß die ständige Schiedsgerichtsbarkeit
 mit ihren Verträgen, die die friedliche Beilegung der Streitigkeiten
 obligatorisch macht, trotz der mehr als hundertjährigen
Schiedsgerichtspraxis ein Novum ist, das noch gar nicht ausprobiert
und noch gar keine Anhaltspunkte zu geben imstande ist“ 3). Nun
will man bei einer Gruppe von Streitfragen, in denen es sich um
die Art der Kriegführung, um militärische Akte der Kriegsschiffe,
um die militärische Ehre, um die höchsten Fragen des Staates, um
Sein oder Nichtsein handelt, den Versuch mit der „obligatorischen“
Schiedssprechung machen%. Die Prisengerichtskonvention ist ein
Werk, das zu den ernstesten Erwägungen militärischer Natur Vervölkerung
 wirken wird: sie werden jeder politisch heiklen Kritik

1) Wenn es dem Ermessen eines jeden Vertragsstaates anheimgestellt bleibt,
Zu entscheiden, ob ein Streitfall seine Unabhängigkeit oder seine Lebensinteressen
 usw. berührt, so ist das nach der schweizerischen Botschaft vom
28. Dezember 1908 keine obligatorisehe Schiedssprechung. Ähnlich äußerte
sich der erste Bevollmächtigte des Deutschen Reiches im Haag: „Eine Streitfrage soll
der Schiedssprechung dann nicht unterworfen werden, wenn die Ehre, die Lebensinteresssen
 und die Unabhängigkeit des Staates in Frage stehen. Was alle diese
Formeln charakterisiert, ist ihre Elastizität. Diese ist so groß, daß sie in einem
Staatsvertrag, der für eine größere Anzahl von Staaten gilt, notwendig zu einer verschiedenen
 Auslegung und zu zahlreichen Zweifeln Anlaß bieten müßte. Dem Übelstand
 ist freilich durch die Klausel vorgebeugt, daß jeder Teil selbst entscheidet
über die Ausnahme, auf die er sich berufen will. Dann aber entsteht der andere
Übelstand, daß die Ausführung des Vertrags in das freie Ermessen der Parteien gestellt
 ist“, 2) ZORN in Zeitschr, £ Politik, Bd. II, S. 362.
3) So FRIED, Die moderne Schiedsgerichtsbewegung S. 837.
4) Vgl. Zorn in Zeitschrift für Politik, Bd. II, S. 340; unklar WEHBERG in
BÖHMS Zeitschrift XIX, S. 499: „Den Charakter eines Schiedsgerichtes, das sich freilich
 von einem übernationalen Gerichtshofe wenig unterscheidet, wird man diesem
nternationalen Prisenhofe nicht absprechen dürfen“.
        <pb n="214" />
        HT G. Die rechtliche Natur des Prisenhols, 207

anlassung bietet1). Ein permanenter Prisenhof, in welchem „Richter
aus Guatemala, Honduras, China, Montenegro Urteil sprechen sollen
über militärische Operationen deutscher Seeoffiziere“ 2), soll errichtet
werden, damit die „obligatorische“ Schiedssprechung wohl funktionieren
 könne?).
Die Schiedssprechung in allen ihren Formen beruht auf der
freien Zustimmung der streitenden Mächte zur Erledigung eines
Konfliktes. Theoretisch gibt es keine Art von Streitigkeiten, welche
nicht auf dem Wege der Schiedssprechung erledigt werden könnte.
Die Schiedssprechung ist auch bei reinen Interessenkollisionen anwendbar.
 Abgesehen davon, daß die Unterscheidung zwischen Interessenkonflikt
 und Rechtsstreit oft schlechterdings unmöglich ist%),
ist die Diskrepanz zweier Internationalrechtsordnungen, welche beide
den Anspruch erheben, den streitigen Fall zu normieren, eine Tatsache,
 die einen Machtkampf, nicht nur einen Rechtsstreit hervorruft.
Der einzige Unterschied zwischen der sog. obligatorischen und
der fakultativen Schiedssprechung besteht darin, daß bei der ersteren
die Zustimmung der Streitenden im voraus für eine Gruppe von
Fällen gegeben wird, die noch gar nicht eingetreten sind, während
bei der fakultativen Schiedssprechung die Zustimmung erst nach
Eintritt des Streitfalles gegeben wird®). Juristisch ist ein weiterer
Unterschied nicht zu konstatieren. Ob an einem Schiedsvertrag mit
„obligatorischer“ oder fakultativer Schiedssprechung zwei oder vierzig
Staaten Teil haben, mag politisch von großer Bedeutung sein, ist
aber juristisch gleichgültig®). Eine „Minderung der Souveränität der
Vertragsteile“ tritt in keinem Falle ein. Das „Obligatorische“ der
Schiedssprechung ist für alle Fälle, für die eine Vereinbarung schiedsgerichtlicher
 Erledigung vorliegt, in gleicher Weise gegeben; es beruht
 stets nur auf dem Willen des einzelnen am Streit beteiligten
Staates,
In der Prisengerichtskonvention ist eine feste Schlichtungsmethode
 für bestimmte Streitfälle vereinbart und das Organ im
1) ZORN a, a. O0. S. 343, WEHBERG, S. 500 ff. 2) Zorn a. a. O.
3) Wie wenig man im Haag die Natur der Prisenrechtsprechung erkannte, geht
a. a. aus einer Bemerkung des österreich-ungarischen Delegierten MERY DE KAPos-MERE
 hervor (Actes II, p. 88): „L’application de Varbitrage obligatoire a des questions
 politiques ou meme en jgen6ral ä des questions graves ou importantes restera
probablement longtemps encore un beau r&amp;amp;ve irrealisable“.
4) Vgl. die Rede des ersten deutschen Delegierten in der Sitzung der I. Kommission
 vom 5. Oktober 1907.
5) Siehe die trefflichen Darlegungen von Sır EDWARD FryY in der 5. Sitzung
der I. Kommission: „Dans l’un et jl’autre cas, il ne s’agit, dans l’espece, que d’un
acte souverain des Puissances en litige, qui ne porte nullement atteinte ä l’indepenlance
 de ces Puissances, pas plus qu’un contrat pass€ ne touche ä l’independance
Iu particulier contractant.“
6) Vgl. hierzu die Bemerkungen von MAx HuBEr im Arch. f. öff, R, Bd. XXIV,
S. 314.
        <pb n="215" />
        208

Dritter Abschnitt,

voraus geschaffen, das die Streiterledigung möglich machen soll.
Ein Vergleich der Konvention mit dem Entwurf eines Abkommens
über die Errichtung eines Schiedsgerichtshofs!) läßt ohne weiteres
erkennen, daß, wenn anders der letztere ein Schiedshof ist, der
Prisenhof nicht minder schiedsgerichtlichen Charakter
 trägt.
Rein äußere Momente weisen darauf hin. Die Verfassung
beider Institutionen ist zum großen Teil mit wörtlich übereinstimmenden
 Sätzen gezeichnet, ebenso das Verfahren. Die Schiedsgerichtsnatur
 des Prisenhofs erheilt aus der Beziehung, in die er
zum Haager Schiedsgerichtshof von 1899, zum Internationalen Bureau
und zum Verwaltungsrat, gebracht ist.
Dem gleichen Geist, der gleichen Tendenz verdanken beide
Institutionen ihr Dasein, und in gleichem Geiste werden beide tätig
sein. Gerade in den Fällen, wo die öffentliche Meinung in den beteiligten
 Staaten am heftigsten erregt ist und die streitenden Mächte
bis an die Schwelle des Krieges geführt waren, ist, wie bei jedem
internationalen Schiedsspruch, auch auf die Entscheidungen des
Prisenhofs ein starkes Einwirken politischer Interessen- und Nützlichkeitserwägungen
 nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar naturgemäß.‘
 Hier muß die Schiedsspruchsnatur des Urteils, das den
Knoten nicht löst, sondern durchschneidet, klar zutage treten. Der
Schiedsrichter will den Streit erledigen, die Parteien beruhigen durch
sinen Spruch, der den Frieden sichert. Er entscheidet die Sache
nicht juristisch, sondern er schafft sie ex aequo et bono aus der
Welt. Das Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens wird
die Mitglieder des Prisenhofs gewiß veranlassen, dem zu erwartenden
Effekt ihres Erkenntnisses einen großen Einfluß auf den Spruch
einzuräumen. Sie werden geneigt sein, beide Parteien teilweise ins
Unrecht zu setzen, um dem Frieden zu dienen, und -— last not
least — um nicht die Autorität des Internationalen Prisenhofs zu
gefährden. Die nicht geringe Zahl kautschukartiger sog. Völkerrechtssätze
 und das endlos sich erstreckende Kontroversengestrüpp
in Theorie und Staatenpraxis erleichtern die Verdeckung der vermittelnden
 Natur der Entscheidungstätigkeit des Prisenhofs. Einer
Opportunitätsentscheidung , die am besten dem Frieden dient, wird
ebenso von den Richtern wie von der sog. öffentlichen Meinung
der Vorzug gegeben vor dem Urteil, welches vielleicht juristisch unanfechtbar,
 praktisch jedoch unbrauchbar wäre. Die Richter werden
sich verantwortlich fühlen für die politische Wirkung ihrer Tätigkeit
in jedem einzelnen Falle; sie werden sich Rechenschaft darüber
geben, wie ihr zu einem nationalen höchstinstanzlichen Urteil in
Gegensatz tretendes Erkenntnis auf den Nehmestaat und seine Be-U)

 Weißbuch vom 6. Dez. 1907. S. 194 ff.
        <pb n="216" />
        II. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs. 209
völkerung wirken wird, sie werden‘ jeder politisch heiklen Kritik
der Kriegführung sich enthalten und die Unsumme von Empfindlichkeiten
 und nationalem Selbstbewußtsein in Anschlag bringen,
die in jedem Streit sichtbar mitspielen, wo es sich um die Rechtmäßigkeit
 oder Widerrechtlichkeit von Akten der Kriegführung handelt,
 — kurz, sie werden bestrebt sein, ihre eigene Entscheidung so
zu gestalten, daß es dem verlierenden Staat möglichst erleichtert
wird, ihr nachzukommen. Insbesondere werden solche Erwägungen
und Einflüsse sich geltend machen, wenn zwei Staaten als Parteien
vor dem Prisenhof stehen. Wie im Casablanca-Streit wird man
dem Besiegten alle irgendwie zu rechtfertigenden Konzessionen
machen, möglichst die Niederlage der einen Partei verdecken, damit
 sich hernach die breite Öffentlichkeit bei dem schönen Worte
beruhigen kann: Es gab weder Sieger noch Besiegte.
Das ist gerade das Charakteristische der schiedsrichterlichen
Erledigung: es ist eine Behandlungsart der Streitfälle, die vom
diplomatischen Unterhandeln verschieden ist, insbesondere die
früher damit befaßten Persönlichkeiten der Diplomaten
der streitenden Mächte möglichst ausschaltet, und dem
gerichtlichen Verfahren in weitgehendem Maße nachgebildet ist. So
soll eine friedliche Auseinandersetzung der Parteien erleichtert
werden. Der Weg ist im voraus schon nach Möglichkeit geebnet,
eine Juristenkommission vorgesehen und das Verfahren ein für
allemal in großen Zügen geregelt. Der Mangel dieser Vorsorge
könnte Differenzen hervorrufen, die so vermieden werden.
Den gleichen Vorteil der Vorsorge bietet in völlig genügender
Weise das Abkommen von 1899. Die ganze Organisation eines besonderen
 Prisenhofs ist praktisch überflüssig. Hätte man sich 1907
darauf beschränkt, sich unter den üblichen Reserven in allen
Prisenstreitigkeiten zur Anrufung des Schiedshofs von 1899 zu
verpflichten, so wäre alles praktisch Erreichbare in einfacher Weise
srreicht worden. Es hätte die zusätzliche Bestimmung genügt, daß
zum Prisenschiedshof eine gewisse Zahl von Sachverständigen der
Seekriegsführung und des Seekriegsrechtes herangezogen werden.
Die Sucht nach „internationaler Organisation“ um jeden
Preis ließ Pläne entstehen, die, wenn nichtalles täuscht,
einen Abbruch des Haager Schiedsgerichtswerkes von 1899
bedeuten. Man arbeitete nicht an einer Organisation, sondern an
einer Desorganisation. Der deutsche Antrag wollte im Grunde nichts
anderes als einen Ausbau des Werkes von 1899; sein Fehler war, daß
er nicht lediglich eine Modifizierung der Schiedsgerichtskonvention
für den Fall der Entscheidung von Prisenstreitigkeiten forderte, sondern
eine besondere, allerdings mit dem Schiedshof in nahe Beziehung
gebrachte „internationale Berufungsinstanz“ in Prisensachen. So kam
man auf falsche Bahnen, die man wieder wird verlassen müssen.
Pohl. Deutsehe Prisenrerichtsbarkeit. "A
        <pb n="217" />
        210

Dritter Abschnitt.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben vorgeschlagen, den
Prisenhof mit den Funktionen des 1907 im Haag wegen der Frage
der Zusammensetzung gescheiterten Weltschiedshofs zu betrauen 1).
Die Verwirklichung dieses Vorschlags, den Prisenhof zum Weltschiedshof
 zu machen, würde dem Wesen des Prisenhofs nicht
widersprechen. Sie wird bei den deutschen amtlichen Stellen
schwerlich auf Widerstand stoßen 2), obwohl die Opportunität
der Errichtung eines Weltschiedsgerichtes stark in Zweifel gezogen
 werden muß.
Nun wird gegen unsere Auffassung vom Wesen des Prisenhofs
der Einwand zu erwarten sein, daß sie die den geschädigten Privatpersonen
 eingeräumte Rekursmöglichkeit außer acht lasse. Bei den

1) „The United Staates , . . proposes that in the instrument of ratification of
the International Prize Court Convention, signed at The Hague Oetober 18, 1907,
any of its signatories consenting to invest the International Prize Court with the
powers of a Court of Arbitral Justice shall signify its assent thereto in the
’ollowing form:
Whereas, It is highly desirable that the Court of Arbitral Justice, approved and
recommended by the Second Hague Peace Conference, be established through diplonatic
 channels; and
Whereas, Investing the International Prize Court with the duties and functions
of the proposed Court of Arbitral Justice would constitute for the consenting powers
the said Court of Arbitral Justice, as recommended by the first voeu of. the final act
of the said conference;
Therefore, the Government of... agrees that the International Court of Prize,
established by the convention signed at The Hague October 18, 1907, and the judges
thereof, shall be competent to entertain and decide any case of arbitration presented
to it by a signatory of the International Court of Prize, and that when sitting as a
Court of Arbitral Justice the said International Court of Prize shall conduct its
Proceedings in accordance with the Draft. Convention for the Establishment of a
Court of Arbitral Justice, approved and recommended by the Second Hague Peace
Conference on October 18, 1907,“ Identic circular note of the Secretary of State
of the United States d. d. October 18, 1909, abgedruckt in Supplement to The
American Journal of International Law, Vol. 4, Number 1, January, 1910 S. 102, 112.
2) Deutsches Weißbuch vom 6. Dezember 1907 8, 3: „Die Errichtung eines solchen
(Internationalen) Schiedsgerichtshofs war von den Vereinigten Staaten von Amerika
auf der Konferenz angeregt worden, Die Anregung bezweckte die möglichste Erleichterung
 der Schiedssprechung, indem ein ständiger, in bestimmter Weise zusammengesetzter
 Weltgerichtshof jährlich im Haag zusammentreten sollte, um alle ihm von
den Vertragsmächten unterbreiteten Streitigkeiten kostenlos zu entscheiden. Eine
solche Einrichtung erschien als ein durchaus zweckmäßiger Schritt, der auch den
von Deutschland angestrebten Zielen entsprach. Die deutsche Delegation hat daher
diese Anregung lebhait unterstützt und eine entsprechende Vorlage gemeinsam mit der
Amerikanischen und der Britischen Delegation ausgearbeitet und eingebracht. Zum
Abschluß eines Vertrages hat die Vorlage auf der Konferenz nicht geführt, weil man
sich dort über die Zusammensetzung des Gerichtshofs nicht einigen konnte. Die
Konferenz hat aber mit dem in der Schlußakte von ihr geäußerten ersten Wunsche. .
den Mächten empfohlen, den auf der erwähnten Vorlage beruhenden Entwurf...
anzunehmen, sobald eine Verständigung über eine geeignete Organisation herbeigeführt
 sein würde. Deutschland ist gern bereit, seine Mitwirkung hierzu
 eintreten zu lassen*
        <pb n="218" />
        I. G. Die rechtliche Natur des Prisenhofs, 211

Verhandlungen darüber, ob auch die Privatpersonen oder nur Staaten
den Prisenhof sollten anrufen können, hat der deutsche Delegierte
KRIEGE zugegeben, daß sich ein Prozeß zwischen Staaten
vor dem Prisenhof in nichts von einem schiedsgerichtlichen
 Verfahren unterscheidet,
Für unsere Untersuchung des Einwandes kommt nur der Rekurs
der neutralen Privatpersonen und der einer feindlichen Macht
angehörenden Privatpersonen in Betracht. Warum soll begrifflich
ein Schiedsspruch nur zur Erledigung eines Streites zwischen Staat
und Staat möglich sein? Warum nicht auch zwischen einem Staat
und dem Angehörigen des eigenen oder eines anderen Staates? Wer
diese Möglichkeit leugnet, erliegt der unbewußt wirkenden Vorstellung,
 daß „im Völkerrecht nur Staaten Subjekte seien“. Es soll
durchaus solch hohes „Völkerrecht“ — „über souveränen Staaten“ —
fortgebildet werden. Nichts hindert einen Staat, sich ein für
allemal an einen Satz des Inhalts zu binden, daß er mit einem
fremden Staatsangehörigen vor dem Internationalen Prisenhof als
Partei streiten will. Vom Standpunkt des Nehmestaates aus betrachtet
 beruht jede Tätigkeit des Prisenhofs — gleichviel wer
ihn anruft — und ihre Wirksamkeit auf der Anerkennung durch
ihn, den Nehmestaat, auf seiner Bindung an die Sätze, welche die
Rechtsgrundlage der Existenz des Prisenhofs bilden. Durch einen
Internationalrechtssatz kann der Staat sich zugunsten eines anderen
Staates oder des Angehörigen eines anderen Staates binden. Soweit
 diese Bindung dem Begünstigten ein Recht einräumt, ist der
Begünstigte Inhaber dieses Rechtes, sei er ein Staat oder eine Privatperson.
 Die Frage, ob eine Privatperson „Subjekt des Völkerrechts“
ist oder nicht, ist falsch gestellt. Die internationalrechtliche Rechtssubjekt-Eigenschaft
 eines Individuums kann nur für den einzelnen
Internationalrechtssatz des einzelnen Staates beiaht oder verneint
werden.
Das politisch außerordentlich bedenkliche, aus einer Verkennung
von Begriff und Wesen des Krieges geborene Rekursrecht des feindlichen
 Staatsangehörigen spricht ebensowenig wie das Rekursrecht
neutraler Privatpersonen gegen den Schiedsgerichtscharakter des
Prisenhofs.
        <pb n="219" />
        Anhang 1.

Proposition de la Delegation d’Allemagne sur la
juridiction des prises.

Titre I.

Competence en matiere de prises.

Article 1.
La validite de la capture d’un bätiment de commere ou de sa cargaison sera
$tablie par une juridietion de prises.
Cette juridiction est exercee, en premitre instance, par des tribunaux des prises
nationaux du belligerant capteur, en seconde instance, par une Haute Cour internationale
 des prises.

Article 2.
Lorsque le tribunal des prises prononce la validite de Ja capture du bätiment
ou des biens, il en sera dispos6 d’aprös les lois de l’Etat capteur.
Lorsque la non-validite de la capture est prononcee, le tribunal ordonne la restitution
 du bätiment ou des biens en fixant le montant des dommages-inter&amp;amp;ts et, dans
les cas oü le bätiment ou les biens ont et6 detruits, etablira l’indemnite &amp;amp; accorder
au proprietaire.
Les jugements du tribunal des prises seront notifies d’office aux parties. Ils ne
seront ex6cutoires qu’apres avoir passe en force de chose jiugee.

Article 3.
Les jugements d’un tribunal des prises pourront &amp;amp;tre renvoyes en appel ä une
Haute Cour internationale ’des prises qui sera formee des le debut d’une guerre
maritime et statuera sur toutes les affaires de prises resultant de la guerre. Dans
le cas oü plusieurs Etats sont engages dans la guerre maritime, il sera forme autant
de Hautes Cours diff&amp;amp;rentes qu’il y a de fois deux adversaires,
Les jugements de la Haute Cour seront immediatement executes.

Titre IL.

Organisation de la Haute Cour internationale des prises,
Article 4.
La Haute Cour internationale des prises sera composee de cinq membres, dont
deux amiraux et trois membres de la Cour permanente d’arbitrage de la Haye. Dans
les deux semaines qui suivent l’ouverture des hostilites, chacune des Parties belligerantes
 aura ä designer un amiral et ä s’adresser, en outre, ä une Puissance neutre
pour que, de son cöte, celle-ci choisisse un autre membre dans les deux semaines
suivantes, parmi les membres de la Cour d’arbitrage qui ont et&amp;amp; nommes par elle.
Dans un nouveau delai de deux semaines, les deux Puissances ueutres s’adresseront,
de concert, &amp;amp; une troisieme Puissance neutre qui sera designee, au besoin, par le
sort, pour quelle choisisse, dans les deux semaines qui suivent, le cinquieme membre
parmi les membres de la Cour d’arbitrage qui ont &amp;amp;t6 nomm&amp;amp;s Dar elle.
        <pb n="220" />
        Anhang 1.

2183

Article 5,
La Haute Cour des prises se reunit des le premier cas d’appel contre le jugement
 d’un Tribunal des prises.
Elle se dissout apres la conclusion de la paix aussitöt que toutes les affaires
des prises provenant de la guerre auront ete reglees definitivement.

Article 6.
(Voir Varticle 36 de la convention d’arbitrage).
La Haute Cour des prises aura son siege ä la Haye.
Sauf le cas de force majeure, elle ne pourra transporter son siege ailleurs qu’avec
l’assentiment des deux Parties belligerantes.

Article 7.
La Haute Cour des prises elira son President ä 1a majorite absolue des suffrages
parmi ceux de ses membres qui font partie de la Cour permanente d’arbitrage de la
Haye. Au besoin il y aura ballotare,

Article 8.
(Voir V’article 35 de la convention d’arbitrage).
En cas de dec&amp;amp;s, de demission ou d’empechement, pour quelque cause que ce
soit, d’un des membres de la Haute Cour des prises, il sera pourvu ä son remplacement
selon le mode fixe pour sa nomination.

Article 9,
Les membres de la Haute Cour des prises toucheront les indemnites de voyage
auxquelles ils ont droit d’apres les lois de leur pays. Il leur sera alloue, en outre,
une retribution mensuelle de 1500 florins hollandais, dont le payement sera effectue
par l’entremise du Bureau international de la Cour d’arbitrage de la Hayve.

Article 10,
(Voir l'article 22 de la convention d’arbitrage).
Le Bureau international de la Cour d’arbitrage de la Haye sert de greffe ä la
Haute Cour des prises.
Ce Bureau est l’intermediaire des communications relatives a la reunion de
celle-ci.
U a la garde des archives et la gestion des affaires administratives.

Article 11.
(Voir Particle 38 de la convention d’arbitrage).
La Haute Cour des prises decide du choix des langues dont elle fera usage et
dont l’emploi sera autorise devant elle. Dans tous les cas, la langue de la Partie
belligerante interessee pourra E&amp;amp;tre emplovee devant elle,

(Voir larticle 37 de la convention d’arbitrage),
Dans toutes les affaires de prises dans lesquelles elles sont interessees comme
Etat capteur, les parties belligerantes ont le droit de nommer aupres de la Haute
Cour des delegues ou agents speciaux avec la mission de servir d’intermediaires entre
elles et la Haute Cour,
En outre, elles sont autorisees ä charger de la defense de leurs droits et interets
devant la Haute Cour des conseils ou avocats nommes var elles A cet effet.

Article 12.
        <pb n="221" />
        211

Anhang 1.

Article 13.
La partie privee devra se faire representer aupres de la Haute Cour des prises
par un mandataire ou un fonde de Ppouvoir, qui pourra &amp;amp;tre un avocat ä une cour
d’appel ou ä une cour supreme du territoire d’une des Parties contractantes ou un
professeur de droit a une Haute ecole d’un de ces territoires.

Article 14,
Pour toutes les notifications et administrations de la preuve la Haute Cour des
prises pourra s’adresser au Gouvernement de lEtat sur le territoire duquel la noti-Hcation
 ou l’administration de la preuve devront &amp;amp;tre effectuees.
L’execution de la requisition ne pourra &amp;amp;tre refusee que si l’Etat requis la juge
de nature ä porter atteinte a sa souverainete ou ä sa securite. S’il est donne suite
ä la requisition, l’Etat requis ne portera en compte que les frais materiels en especes
qui en seront resultes.
La Haute Cour est libre de recourir, en ces matigres, a l’intermediaire de l’Etat
sur le territoire duquel elle a son siöge.

Titre IL
Procedure devant la Haute Cour des prises.

Article 15.
Le droit d’interjeter appel appartient ä la partie belligerante et A la partie privee.

Article 16,
L’appel pourra &amp;amp;tre interjete aupres du Tribunal des prises ou aupres du Bureau
international [voir l’article 10}, soit par &amp;amp;erit soit par telegramme.
Le delai d’appel est fixe a deux mois A dater du jour de la notification du
jugement du Tribunal des prises a Ja partie appelante.

Article 17,
Si l’appel est interjet&amp;amp; aupres du Tribunal des prises, ce Tribunal, sans examiner
si le delai ci-dessus a ete observ6e, fera parvenir, dans les sept jours. qui suivent,
tous les dossiers de l’affaire au Bureau international qui les transmettra ä la Haute
Cour des prises,
Si l’appel est interjete aupres du Bureau international, ce Bureau en previendra
le Tribunal des prises directement et si possible par telegramme, Le Tribunal des
prises agira ensuite conformement ä Vlalinea 1 du present article.

Article 18.
La Haute Cour des prises notifiera d’office aux Parties toute decision prise et
ltoute ordonnance emise par elle en leur absence.
Les notifications &amp;amp; faire au siege meme de la Haute Cour pourront, par son
ardre, Etre faites par le Bureau international.

Article 19,
Tout appel qui n’aura pas eu lieu dans le delai fixe ci-dessus devra &amp;amp;tre rejete
par la Haute Cour comme non recevable et sans autre forme de proc&amp;amp;s,
Toutefois la Haute Cour accordera, sur demande, une exception ä la Partie qui
par suite de circonstances de force majeure, n’aura pu presenter son recours dans
le delai fix6 et retablira cette partie dans ses droits d’appel. La demande devra en
&amp;amp;tre produite, par la partie, dans les deux mois qui suivent la disparition des circonstances
 de force majeure et, en tous cas, avant la dissolution de la Haute Cour
des prises (voir l'alinea 2 de l’article 5).
        <pb n="222" />
        Anhang 1.

215

Article 20.
Si l’appel a eu leu dans le delai fixe, Ja Haute Cour des prises aura ä notifier
d’office, Aa la partie adverse, une copie conforme et legalisge de l’acte d’appel &amp;amp;crit
ou telegraphie.

Article 21.
La Haute Cour des prises fixera les delais dans lesquels les parties auront ä
produire leurs declarations et contre-declarations ecrites et les actes, pieces et docu
ments y relatifs,
Elle notifiera d’office ä la partie adverse une copie conforme et legalisge de
toute eeriture produite par l’autre partie.

Article 22.
Apres Vecoulement des delais vises A V’alinea 1 de Varticle 21, il y aura, devant
la Haute Cour, un debat oral auquel les parties devront Etre appelees d’office.
En cas de non comparution d’une des parties, bien que regulierement citee, la
Haute Cour pourra, ä la demande de Vautre partie, passer äa Vl’ouverture du debat
d’appel.

Article 23.
(Voir V’article 41 de la convention d’arbitrage).
Les debats sont diriges par le President,
Is ne sont publies qu'en vertu d’une decision de la Haute Cour, prise avec
l’assentiment de la partie belligerante.
Ils sont consignes dans des proces-verbaux rediges par des secretaires que
nomme le President. Ces proces-verbaux ont seuls caractere authentique.

Article 24,
Apres le debat oral, la Haute Cour pourra, soit d’office, soit a la demande d’une
des parties et conformement ä Varticle 14, proceder ä une information complementaire
relativement &amp;amp; l’administration de la preuve faite devant le Tribunal des prises, La
Haute Cour pourra ordonner que cette information complementaire ait lieu directement
devant elle ou qu'elle soit faite par ceux de ses membres quelle aura commissionnes
ä cet effet, pour autant que cela peut se faire sans moyen coercitif ou comminatoire.
Les parties sont autorisges ä assister ä l’administration de la preuve. Une copie
econforme et legalisee du resultat leur sera notifiee d’office par la Haute Cour.

Article 25.
Apres l’administration de la preuve, la Haute Cour ordonnera la continuation
du debat oral auauel elle appellera d’office les deux parties.

Article 26,
La Haute Cour des prises aura ä tenir compte dans ses decisions du contenu
integral du dossier de l’affaire et des declarations orales des parties et ä prendre ses
deeisions dans la pleine et entiere independance de sa conviection.

Article 27.
(Voir Vlarticle 51 de la convention d’arbitrage).
Les deliberations de Ja Haute Cour des prises auront lieu &amp;amp; huis clos,
Toute deeision sera prise äa la maiorite des membres.

Article 28,
(Voir l'artiele 52 de la convention d’arbitrage).
Le jugement de la Haute Cour des prises sera motive. Il sera redige par ecrit
et signe par chacun des membres de la Haute Cour.
        <pb n="223" />
        216

Anhang 1.

Les membres de la Haute Cour qui seront restes en minorite pourront constater,
en signant, leur dissentiment.

Article 29.

(Voir larticle 53 de la convention d’arbitrage).
Le jugement sera lu en seance publique de la Haute Cour des prises et notifie
ÜWoffice aux parties.
Apres Veffectuation de la notification, la Haute Cour devra faire parvenir A ]’Etat
capteur le dossier du Tribunal des prises conjointement avec une expedition du
jugement de la Haute Cour. L’execution du jugement se fera par l’'entremise de
cet Etat,

Article 30,
Chaque partie supportera ses propres frais.
La partie qui succombe aura ä supporter en outre les frais causes par la procedure
 et &amp;amp; verser une contribution aux frais generaux de la Haute Cour des prises,
Cette contribution sera fixge proportionnellement ä la valeur de Vl’objet en litige et ne
depassera pas un centieme de la valeur de l’objet. Le montant des frais &amp;amp; payer par
ia partie qui succombe sera determine dans le jugement de la Haute Cour.
Si Vlappel est interjet&amp;amp; par la partie privee, cette partie aura ä deposer au
Bureau international une caution fixge par la Haute Cour en vue des frais Eventuels
prevus ä Valinea 2 ci-dessus. La Haute Cour pourra faire dependre l’ouverture de la
procedure d’appel du versement du montant de cette caution.

Article 31,
En vue des depenses &amp;amp;ventuelles de la Haute Cour des prises, chaque partie
belligerante aura ä faire un versement prealable de 25000 florins hollandais au Bureau
international et dans les deux mois qui suivent la delaration de la guerre. Ce versement
 sera repete par les parties belligerantes autant de fois que les versements
effectuss et les recettes prevues ä l’alinea 2 de l’article 30 auront &amp;amp;te Epuises.
Apres la dissolution de la Haute Cour des prises, le Bureau international rendra
ses comptes aux parties belligerantes et leur remboursera leur Dart du restant
        <pb n="224" />
        Anhang 2.

Proposition de la Delegation de Grande-Bretagne.
Projet de convention relatif ä une cour permanente d’appel
internationale.

Article 1.
Une Cour permanente d’appel internationale sera organisee ayant pour objet
l’administration des lois internationales en matieres de prises maritimes entre les
Puissances signataires.
Article 2.

La Cour permanente sera competente pour tous les cas dans lesquels un tribunal
des prises a rendu une decision qui atteint directement les inter&amp;amp;ts d’une Puissance
neutre ou de ses sujets et que cette Puissance pretend que la decision n’est pas iuste
soit en question juridique, soit en question de fait,
N est entendu que c’est seulement la decision de la Cour de derniere instance
de chaque pays, ä laquelle la Puissance neutre ou son sujet peut avoir recours, qui
peut &amp;amp;tre frappee d’appel a la Cour permanente.

Article 3.
La Puissance neutre qui est en cause par le fait que son sujet a &amp;amp;te atteint par
la decision du tribunal de derniere instance mentionne dans Varticle precedent a_ le
droit de s’adresser ä la Cour permanente afin d’obtenir une nouvelle decision soit par
1a voie de cassation soit var la voie d’appel.

Article 4.
Chacune des Puissances signataires dont la marine marchande au moment de
Ja signature de la presente Convention depasse un total de 800 000 tonneaux designera
dans les trois mois qui suivront la ratification du present acte un jurisconsulte d’une
Competence reconnue dans les questions de droit international maritime jouissant
de la plus haute consideration morale et dispos6 ä accepter les fonctions de juge
dans cette Cour. Chaque Puissance desienera egalement un iuge suppleant ayant les
mömes aualifications.
Article 5.3
Le President de la Cour sera nomme par ordre alphabetique des Puissances qui
ont designe des Juges ä Ja Cour et exercera les fonctions pendant une ann6e ä commencer
 du 1° janvier. Le bureau international ä La Have sera charge de danner
suite &amp;amp; cette disposition,
Si les votes sont partagees la voix du President sera preponderante.
Le President qui preside au commencement d’un litige continuera ä exercer ses
fonetions jusav’a la elöture.
Article 6.
Si la question juridique &amp;amp;ä decider a deja 6te reglee par une convention dont
les Puissances en lilige sont signataires. la decision de la cour sera conforme aux
stinulations de la econvention.
        <pb n="225" />
        218

Anhang 2,

A defaut d’une convention, si toutes les nations civilisges se trouvent &amp;amp;tre
Vaccord sur un point juridique, la cour devra egalement rendre un arrä&amp;amp;t conforme
ä cette opinion generale,
Oü ces conditions n’existent pas la cour rendra sa decision en appliquant les
principes du droit international.

Article 7,
Les Puissances signataires s’engagent ä se soumettre de bonne foi &amp;amp; la sentence
de cette cour et ä mettre ses ordres ä execution contre ses propres sujets, ainsi qu’ä
introduire dans leur legislation les modifications n&amp;amp;cessaires pour rendre valables et
affectifs les ordres de la Cour.

Article 8.
A defaut de convention entre les parties la procedure est la suivante.

Article 9,
La partie demanderesse communique au Bureau un document qui fait connaitre
Ja nature et les raisons de sa demande.

Article 10,
Le Bureau communique sans delai ä Ja Puissance defenderesse le document de
ia Puissance demanderesse et dans les deux mois suivant la reception du document
la Puissance defenderesse communique au Bureau sa reponNse.

Article 11,
Le Bureau communique sans delai ä la Puissance demanderesse la reponse de
a Puissance defenderesse.

Article 12,
La Cour comprendra tous les juges et siegera au complet exception faite des
juges designes par les Puissances en cause.
En cas d’absence d’un des membres appeles &amp;amp; juger, il sera remplace par le
‚uge suppleant,

Article 18,
La Cour se reunit A la date fixee par les juges.

Article 14.
La Cour peut exercer ses fonetions, le cas 6cheant, en l’absence de la Partie
lefenderesse,

Article 15.

Les juges de la Cour dans Vexerecice de leurs fonctions et en dehors de leur
)ays, jouissent des privileöges et immunites diplomatiques.

Article 16.
Les articles 22, 23, 25, 26, 37—54, et 57 de la Convention pour le reglement
pacifique des conflits internationaux faite A La Haye le 29 juillet 1899 sont valables
jour la Cour permanente, ses juges et sa procedure avec les modifications necessaires.
        <pb n="226" />
        Anhang 3.

Convention relative ä l’6tablissement d’une Cour
internationale des prises.

Sa Majeste l’Empereur d’Allemagne, Roi de Prusse; le President des Etats-Unis
d’Amerique; le President de la Republique Argentine; Sa Majeste l’Empereur d’Autriche,
Roi de Boheme, etec., et Roi Apostoligue de Hongrie; Sa Majeste le Roi des Belges;
ie President de la Republique de Bolivie; le President de la Republique des Etats-Unis
 du Bresil; Son Altesse Royale le Prince de Bulgarie; le President de la Republique
 de Chili; Sa Majeste l’Empereur de Chine; le President de la Republique de
Colombie; le Gouverneur Provisoire de la R6publique de Cuba; Sa Majeste le Roi de
Danemark; le President de la Republique Dominicaine; le President de la Republique
le l’Equateur; Sa Majest&amp;amp; le Roi d’Espagne; le President de la Republique Francaise;
Sa Majeste le Roi du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande et des Territoires
Britanniques au delä des Mers, Empereur des Indes; Sa Majeste le Roi des Hellenes;
le President de la Republique' de Guatemala; le President de la Republique d’Haiti;
Sa Majeste le Roi d’Italie; Sa Majeste ’Empereur du Japon; Son Altesse Royale le
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; le President des Etats-Unis Mexicains;
Son Altesse Royale le Prince de Montenegro; le President de la Republique de Nicaragua;
 Sa Majeste le Roi de Norvöge; le President de la Republique de Panama; le
President de la Republique du Paraguay; Sa Majest@€ la Reine des Pays-Bas; le President
 de la Republique du Perou; Sa Majeste Impiriale le Schah de Perse; Sa Majeste
(e Roi de Portugal et des Algarves, ete.; Sa Majest@ le Roi de Roumanie; Sa Majeste
VEmpereur de toutes les Russies; le President de la Republique du Salvador; Sa
Majeste le Roi de Serbie; Sa Majeste le Roi de Siam; Sa Majest6 le Roi de Suede;
le Conseil Federal Suisse; Sa Majeste l’Empereur des Ottomans; le President de la
Republique Orientale de l’Uruguay; le President des Etats-Unis du Veönezuela;
Animes du desir de regler d’une maniere Cquitable les differends qui s’Elevent,
parfois, en cas de guerre maritime, ä propos des decisions des tribunaux de prises
nationauxX;
Estimant que, si ces tribunaux doivent continuer ä statuer suivant les formes
preserites par leur l6gislation, il importe que, dans des cas determin6s, un recours
puisse 6tre forme sous des conditions qui concilient, dans ia mesure du possible, les
interets engages dans toute affaire de prises;
Considerant d’autre part, que Vinstitution d’une Cour internationale, dont la
sompetence et la procedure seraient soigneusement r6öglees, a paru le meilleur moyen
Yatteindre ce but;
Persuades, enfin, que de cette facon les consequences rigoureuses d’une guerre
maritime pourront Etre attenuges; que notamment les bons rapports entre les belliyerants
 et les neutres auront plus de chance d’&amp;amp;tre maintenus et qu’ainsi la conservation
 de la paix sera mieux assurge;
Desirant conclure une convention ä cet effet, ont nomm6&amp;amp; pour Leurs Plenipotentiaires,
 Savoir :
{Designation des Plenipotentiaires)
Lesquels, apres avoir depos6e leurs pleins pouvoirs, trouves en bonne et due
lorme, sont convenus des dispositions suivantes;
        <pb n="227" />
        “7 Fd]

Anhang 3.

Titre I.

Dispositions generales.

Article premier.
La validitefde la capture d’un navire de commerce ou de sa cargaison est, s’il
’agit de propriete&amp;amp;s neutres ou ennemies, 6tablie devant une juridietion des prises
csonformement Aa la presente Convention.

Article 2.
La juridietion des prises est exercee d’abord par les tribunaux de prises
iu belligerant capteur,
Les decisions de ces tribunaux sont prononcees en s6ance publique ou notifiges
Voffice aux parties neutres ou ennemies,

Article 3.

Les deeisions des tribunaux de prises nationaux peuvent &amp;amp;tre Vobijet d’un recours
devant la Cour internationale des prises:
10 lorsque la decision des tribunaux nationaux concerne les Pproprietes d’une
7uissance ou d’un particulier neutres;
20 Jorsque ladite d6cision concerne des proprietes ennemies et quwil s’agit:
a) de marchandises chargees sur un navire neutre,
6) d’un navire ennemi, qui aurait &amp;amp;t6 capture dans les eaux territoriales
d’une Puissance neutre, dans le cas ol cette Puissance n’aurait pas fait
de cette capture l’objet d’une reclamation diplomatique,
d’une reclamation fondee sur Vallegation que la capture aurait ete
sffectuge en violation, soit d’une disposition conventionnelle en vigueur
antre les Puissances belligerantes, soit d’une disposition legale edietee
par le belligerant capteur.
16 recours contre la decision des tribunaux nationaux peut &amp;amp;tre fonde sur ce
jue cette decision ne serait pas justifige. soit en fait, soit en droit.

Article 4.

Le recours peut &amp;amp;tre exerce:
L° par une Puissance neutre, si la decision des tribunaux nationaux a porte
atteinte a ses proprietes ou ä celles de ses ressortissants (article 3—1°% ou
5’ est allegue que la capture d’un navire ennemi a eu lieu dans les eaux
territoriales de cette Puissance (article 3-—2° b);
par un particulier neutre, si la decision des tribunaux nationaux a porte
atteinte ä&amp;amp; ses proprietes (article 3—1°%, sous reserve toutefois du droit de
:a Puissance dont il releve, de Iuni interdire lPacces de la Cour ou d’y agir
8lle-meme en ses lieu et place;
par un particulier relevant de la Puissance ennemie, si la decision des
Iribunaux. nationaux a port6 atteinte &amp;amp; ses propriete&amp;amp;s dans les conditions
vis6es ä Vlarticle 3—2°, a Vexception du cas prevu par l’alinea b.

30

Article 5,
Le ’recours peut aussi &amp;amp;tre exerce, dans les m&amp;amp;mes conditions qu’a Varticle
pröcedent, par les ayants-droit, neutres ou ennemis, du particulier auquel le recours
est accorde, et qui sont intervenus devant la juridiction nationale. Ces ayants-droit
peuvent exercer individuellement le recours dans la mesure de leur interöt.
Il en est de möme des ayants-droit, neutres ou ennemis, de la Puissance neutre
dont la propriete est en cause.
        <pb n="228" />
        Anhang 3.

221

Article 6.
Lorsque, conformement ä Vlarticle 3 ci-dessus, la Cour internationale est competente,
 le droit de juridietion des tribunaux nationaux ne peut &amp;amp;tre exerc6 ä plus
je deux degres, Il appartient ä la legislation du belligerant capteur de decider si le
recours est ouvert apres la decision rendue en premier ressort ou seulement apr6s la
decision rendue en appel ou en cassation,
Faute par les tribunaux nationaux d’avoir rendu une decision definitive dans
les deux ans ä compter du jour de la capture, la Cour peut &amp;amp;tre saisie directement.

Article 7.
Si la question de droit a resoudre est prevue par une Convention en vigueur
antre le belligerant capteur et la Puissance qui est elle-möme partie au litige ou dont
je ressortissant est partie au litige, la Cour se conforme aux stipulations de ladite
Convention.
A defaut de telles stipulations, la Cour applique les rögles du droit international.
3i des regles generalement reconnues n’existent pas, la Cour statue d’apres les principes
generaux de la justice et de l’Equite,
Les dispositions ci-dessus sont 6galement applicables en ce qui concerne Vordre
des preuves ainsi que les moyens qui peuvent ötre employ6s.
Si, conformement ä Varticle 3—2°% c, le recours est fonde sur la violation
d’une disposition legale edictee par le belligerant capteur, la Cour applique cette
Jisposition.
La Cour peut ne pas tenir compte des decheances de procedure 6dictees par
1a legislation du belligerant capteur, dans les cas ol elle estime que les consequences
an sont contraires Aa la justice et ä l’equite,

Article 8,
Si ]a Cour prononce la validite de la capture du navire ou de la cargaison, il
en sera dispose conformement aux lois du belligerant capteur,
Si la nullite de la capture est prononcee, la Cour ordonne la restitution du
navire ou de la cargaison et fixe, s’il y a lieu, le montant des dommages-inter6ts,
Si le navire ou la cargaison ont ete vendus ou detruits, la Cour determine l’indemnite
a accorder de ce chef au proprietaire.
Si la nullit&amp;amp; de la capture avait 6te&amp;amp; prononc6e par la juridietion nationale, la
Cour n’est apvpelde ä statuer aue sur les dommages et interöts.

Article 9.
Les Puissances contractantes s’engagent ä se soumettre de bonne foi aux decisions
 de la Cour internationale des prises et ä les executer dans le plus bref delai
possible.

Titre II.
Organisation de la Cour internationale des prises.
Article 10.
La Cour internationale des prises se compose de juges et de juges suppleants,
nommes par les Puissances contractantes et qui tous devront &amp;amp;tre des jurisconsultes
d’une competence reconnue dans les questions de droit international maritime et
jouissant de la plus haute consideration morale,
La nomination de ces juges et juges suppleants sera faite dans les six mois
qui suivront la ratification de la presente Convention,

Article 11.
Les juges et juges suppleants sont nommes pour une periode de six ans, ä&amp;amp;
sompter de la date ol Ja notification de leur nomination aura et6 recue par le Conseil
        <pb n="229" />
        222

Anhang 3.

administratif institue par la Convention pour le reglement pacifique des conflits internationaux
 du 29 juillet 1899. Leur mandat peut &amp;amp;tre renouvele.
En cas de deces ou de demission d’un juge ou d’un juge suppleant, il est
D0urvu ä son remplacement selon le mode fix6 pour sa nomination. Dans ce cas, la
1omination est faite pour une nouvelle periode de six ans,

Article 12,
Les juges de la Cour internationale des prises sont egaux entre eux et prennent
rang d’apres la date oü la notification de leur nomination aura 6t6 regue (article 11
alinea 1), et, s’ils siögent A tour de röle (article 15 alinea 2), d’apres la date de leur
&amp;gt;ntree en fonctions. La preseance appartient au plus äge, au cas ol la date est la
neme.
Les juges suppleants sont, dans l’exercice de leurs fonctions, assimiles aux juges
itulaires. Toutefois ils prennent rang apres ceux-ei.

Article 13,
Les juges jouissent des privileges et immunites diplomatignes dans d’exercice
de leurs fonctions et en dehors de leur pays.
Avant de prendre possession de leur siege, les juges doivent, devant le Conseil
administratif, pröter serment ou faire une affirmation solennelle d’exercer leurs fonetions
avec immartialite et en toute econseience.

Article 14,
La Cour fonctionne au nombre de quinze juges; neuf juges constituent le quorum
16cessaire,
Le juge absent ou empäche est remplace par le suppleant.

Article 15,
Les juges nomm&amp;amp;s par les Puissances contractantes dont les noms suivent:
l’Allemagne, les Etats-Unis d’Amerique, l’Autriche-Hongrie, la France, la Grande-Bretagne,
 ]’Italie, le Japon et la Russie sont toujours appeles ä sieger, .
Les juges et les juges suppleants nommes par les autres Puissances contractantes
siegent &amp;amp; tour de röle d’apres le tableau annexe &amp;amp; la presente Convention; leurs
jonctions peuvent @tre exercees successivement par la meme personne. Le meme ijuge
peut Etre nomme par plusieurs desdites Puissances,

Article 16.
Si une Puissance belligerante n’a pas, d’apres le tour de röle, un juge siegeant
dans la Cour, elle peut demander que le juge nomme par elle prenne part au jugement
 de toutes les affaires provenant de la guerre. Dans ce cas, le sort determine
jequel des juges siegeant en vertu du tour de röle doit s’abstenir. Cette exelusion
ae saurait s’appliquer au juge nomme par l’autre belligerant,

Article 17,
Ne peut sieger le juge qui, ä&amp;amp; un titre quelconque, aura concouru 3 la decision
des tribunaux nationaux ou aura figur6 dans l’instance comme conseil ou avocat
l’une partie,
Aucun juge, titulaire ou suppleant, ne peut intervenir comme agent ou comme
avocat devant la Cour internationale des prises ni y agir pour une partie en quelque
Jualit&amp;amp; que ce soit, pendant toute la duräe de ses fonetions.

Article 18.

Le belligerant capteur a le droit de designer un officier de marine d’un grade
Alev6 qui siegera en qualit&amp;amp; d’assesseur avec voix consultative. La mäme faculte
        <pb n="230" />
        Anhang 3.

2923

appartient ä la Puissance neutre, qui est elle-me&amp;amp;me partie au litige, ou ä la Puissance
 dont le ressortissant ’est partie au litige; s’il y a, par application de cette
derniere disposition, plusieurs Puissances interesseges, elles doivent se concerter, au
besoin par le sort, sur lofficier a designer.

Article 19,
La Cour &amp;amp;lit son President et son Vice-President A la majorite absolue des suffrages
exprimes. Apres deux tours de serutin, l’Election se fait A la majorite relative et, en
cas de partage des voix, le sort deeide.

Article 20.
Les juges de la Cour internationale des prises touchent une indemnite de voyage
fixee d’apres les reglements de leur pays et recoivent, en outre, pendant la session
ou pendant l’exercice de fonetions conferees par la Cour, une somme de cent florins
neerlandais par jour. .
; Ces allocations, comprises dans les frais generaux de la Cour prevus par
article 47, sont vers6es par lVentremise du Bureau international institu6 par la
Convention du 29 juillet 1899,
Les juges ne peuvent recevoir de leur propre Gouvernement ou de celui d’une
autre Puissance aucune remuneration comme membres de la Cour.

Article 21.
La Cour internationale des prises a son siege &amp;amp; la Haye et ne peut, sauf le
as de force majeure, le transnorter ailleurs au’avec l’assentiment des parties
oelligyerantes.

Article 22,
Le Conseil administratif, dans lequel ne figurent que les representants des
Puissances contractantes, remplit, &amp;amp; l’egard de la Cour internationale des prises, les
fonctions qu’il remplit a Vügard de la Cour permanente d’arhbitrave.

Article 28.
Le Bureau international sert de greffe Aa la Cour internationale des prises et
doit mettre ses locaux et son organisation ä la disposition de la Cour, Il a la garde
des archives et la gestion des affaires administratives.
Le secretaire general du Bureau international remplit les fonetions de greffier.
Les secretaires adjoints au greffier, les traducteurs et les stenographes n&amp;amp;cessaires
 sont desiones et assermentes par la Cour.

Article 24,
La Cour decide du choix de la langune dont elle fera usage et des langues dont
’emploi sera autoris@ devant elle.
Dans tous les cas, la langue officielle des tribunaux nationaux. aui ont connu
le Vaffaire, pent &amp;amp;tre empDlovee devant la Cour.

Article 25.
Les Puissances interessges ont le droit de nommer des agents speciaux ayant
mission de servir d’intermediaires entre elles et la Cour. Elles sont, en outre, autoris6es
 &amp;amp; charger des conseils ou avocats de la defense de leurs droits et int&amp;amp;äräte

Article 26.
Le particulier interesse sera represente devant la Cour par un mandataire qui
doit &amp;amp;tre soit un avocat autorise ä plaider devant une Cour d’appel ou une Caur
        <pb n="231" />
        224

Anhang 3.

supröme de l’un des Pays. contractants, soit un avou6 exercant sa profession aupres
d’une telle Cour, soit enfin un professeur de droit &amp;amp; une &amp;amp;cole d’enseignement superieur
d’un de ces Days.

Article 27.
Pour toutes les notifications Aa faire, notamment aux parties, aux temoins et aux
experts, la Cour peut s’adresser directement au Gouvernement de la Puissance sur
Je territoire de laquelle la notification doit Etre effectuge. Il en est de möme s’il
s’agit de faire proceder ä Vetablissement de tout moyen de preuve.
Les requetes adressees ä cet effet seront executees suivant les moyens dont la
Puissance requise dispose d’apres sa legislation interieure. Eles ne peuvent @tre
refusges que si cette Puissance les juge de nature ä porter atteinte ä sa souverainete
ou Aä sa securite, S’il est donne suite a Ja requete, les frais ne comprennent que les
depenses d’execution reellement effectutes.
La Cour a 6galement la facult&amp;amp; de recourir &amp;amp; Vintermediaire de la Puissance
sur le territoire de laquelle elle a son siöge.
Les notifications ä faire aux parties dans le lieu ou siege la Cour peuvent
ätre ex6cutees par le Bureau international,

Titre HL
Procedure devant la Cour internationale des prises,
Article 28,
Le recours devant la Cour internationale des prises est forme au moyen d’une
declaration 6erite, faite devant le tribunal national qui a statue, ou adressee au
Bureau international; celui-ci peut &amp;amp;tre saisi m&amp;amp;me par telegramme.
Le delai du recours est fix6 &amp;amp; cent vingt jours &amp;amp;ä dater du jour olı la de&amp;amp;eision
a 6t&amp;amp; prononcee ou notifiee (article 2 alinea 2).
Article 29.
Si la declaration de recours est faite devant le tribunal national, celui-ci, sans
examiner si le delai a 6t6 observe, fait, dans les sept jours qui suivent, expedier le
Äossier de l’afflaire au Bureau international.
Si la declaration de recours est adressee au Bureau international, celui-ci en
pr6vient directement le tribunal national, par telegramme s’il est possible. Le tribunal
transmettra le dossier comme il est dit ä Valinea precedent.
Lorsque le recours est forme par un particulier neutre, le Bureau international
an avise imm6diatement par telegramme la Puissance dont releve le particulier, pour
permettre A cette Puissance de faire valoir le droit que lui reconnait Vl’article 4—2 %

Article 30.
Dans le cas prevu ä&amp;amp; Varticle 6 alin6a 2, le recours ne peut @tre adresse qu'au
Bureau international. Il doit &amp;amp;tre introduit dans les trente jours qui suivent l’expiration
 du delai de deux ans,
Article 31.
Faute d’avoir forme son recours dans le delai fixe ä Varticle 28 ou ä Varticle
30, la partie sera, sans debats, declaree non recevable.
Toutefois, si elle justifie d’un empechement de force majeure et si elle a forme6
son recours dans les soixante jours qui ont suivi la cessation de cet empechement,
elle peut &amp;amp;tre relevge de la decheance encourue, ]a partie adverse ayant #t6 düment
entendue.

Article 32.

Si le recours a 6t6 form6 en temps utile, la Cour notifie d’office et sans delai
\ la Dartie adverse une copie certifice conforme de la declaration.
        <pb n="232" />
        Anhang 3.

225

Article 33.
Si, en dehors des parties qui se sont pourvues devant la Cour, il y a d’autres
interesses ayant le droit d’exercer le recours, ou si ‚dans le cas prevu ä Varticle 29,
alinea 3, la Puissance qui a €te avis6ge, n’a pas fait connaitre sa resolution, la Cour
attend, pour se saisir de l’affaire, que les delais prevus a Vartiele 28 ou ä&amp;amp; Varticle
30 soient expires.

Article 34,
La procedure devant la Cour internationale comprend deux phases distinetes :
l’instruction ecrite et les debats oraux.
L’instruction ecrite consiste dans le depöt et ’6change d’exposes, de contre-exposes
et, au besoin, de repliques dont lordre et les delais sont fixes par la Cour. Les
parties y joignent toutes pieces et documents dont elles comptent se servir,
Toute piece, produite par une partie, doit &amp;amp;tre communiquee en copDie certifige
conforme ä l’autre partie par Vintermediaire de la Cour.

Article 85.
L’instruction &amp;amp;crite etant terminee, il y a lien a une audience publique, dont
le jour est fixe par la Cour.
Dans cette audience les parties exposent l’etat de V’affaire en fait et en droit.
La Cour peut, en tout &amp;amp;tat de cause, suspendre les plaidoiries, soit a la demande
d’une des parties, soit d’office, pour proceder &amp;amp; une information complementaire.

Article 36.
La Cour internationale peut ordonner que l’information complementaire aura
lieu, soit conformement aux dispositions de Varticle 27, soit directement devant elle
ou devant un ou plusieurs de ses membres en tant que cela peut se faire sans moyen
coereitif ou comminatoire.
Si des mesures d’information doivent &amp;amp;tre prises par des membres de la Cour
en dehors du territoire ou elle a son siege, Vl’assentiment du Gouvernement etranger
doit &amp;amp;tre obtenu.

Article 37,
Les parties sont appelees ä&amp;amp; assister ä toutes mesures d’instruction. Elles
recoivent une copie certifige conforme des Droces-verbaux.

Article 38,
Les debats sont dirig6&amp;amp;s par le President ou le Vice-President et, en cas d’absence
ou d’empechement de I’un et de Vautre, par le plus ancien des juges presents.
Le juge nomme par une Partie belligerante ne peut sieger comme President.

Article 39,
Les debats sont publics sauf le droit pour une Puissance en litige de demander
qu’il y soit procede ä huis clos.
Jis sont consignes dans des Proces-verbaux, que signent le President et le
greffier et qui seuls ont caractere authentique.
Article 40,
En cas de non-comparution d’une des parties, bien que regulierement citee, ou
faute par elle d’agir dans les delais fixes par la Cour, il est procede sans elle et la
Cour decide d’apres les elements d’appreciation qu'elle a ä sa disposition.

Article 41.
La Cour notifie d’office aux parties toutes decisions ou ordonnances prises en
‚eur absence,
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.
        <pb n="233" />
        36

Anhang 3.

Article 42,
La Cour apprecie librement l’ensemble des actes, preuves et declarations orales,

Article 43.
Les deliberations de la Cour ont lieu ä huis clos et restent secrätes,
Toute decision est prise ä la majorite des juges presents. Si la Cour siege en
nombre pair et qu'il y ait partage des voix, la voix du dernier des juges dans l’ordre
de pressance 6tabli d’apres Vl’article 12 alinda 1 n’est pas comptee.

Article 44,
L’arret de la Cour doit &amp;amp;tre motive. Il mentionne les noms des juges qui y
ont participe, ainsi que les noms des assesseurs, sil v a lieu: il est signe par le
President et par le greffier,
Article 45,
L’arret est prononce en seance publique, les parties presentes ou düment
appelees; il est notifie d’office aux parties,
Cette notification une fois faite, la Cour fait parvenir au tribunal national des:
prises le dossier de lVaffaire en y joignant une expedition des diverses deeisions
intervenues ainsi qu’une copie des proces-verbaux de lJ’instruetion.

Article 46,
Chaque partie supporte les frais occasionnes par sa propre defense.
La partie qui succombe supporte, en outre, les frais causes par la procedure.
Elle doit, de plus, verser un centi&amp;amp;me de la valeur de lobjet litigjeux a titre de
contribution aux frais generaux de la Cour internationale. Le montant de ces ver.
sements est determine par l’arret de la Cour. -
Si le recours est excerce par un particulier, celui-ci fournit au Bureau international
 une caution dont le montant est fixe par la Cour et qui est destine &amp;amp;
garantir l’ex6cution &amp;amp;ventuelle des deux obligations mentionnees dans l’alinea precedent.
 La Cour peut suhordonner l’ouverture de la procedure au versement du
gautiennement.

Article 47.
Les frais generaux de la Cour internationale des prises sont supportes par les
Puissances signataires dans la proportion de leur participation au fonctionnement de
la Cour telle qu’elle est prevue par article 15 et par le tableau y annexe. La
designation des juges suppleants ne donne pas lieu ä contribution.
Le Conseil administratif s’adresse aux Puissances pour obtenir les fonds n6cessaires
an fonetionnement de la Cour.

Article 48,
Quand la Cour n’est pas en session, les fonetions qui sont confersges par
V’article 32, l’article 34 alineas 2 et 3, Varticle 35 alinea 1 et V’article 46 alinea 3,
sont exerc6es par une Delegation de trois ijuges designes var la Cour. Cette Dealeyation
 decide a la maiorite des voix.

Article 49,
La Cour fait elle-me&amp;amp;me son röglement d’ordre interieur. qui doit &amp;amp;tre communique
 aux Puissances contractantes,
Dans Vannee de la ratification de la presente Convention, elle se reunira pour
Slaborer ce reglement.

Article 50.
La Cour peut proposer des modifications ä apporter aux dispositions de la
presente Convention qui concernent la procedure. Ces provoasitions sont eceommuniaugdes.
        <pb n="234" />
        Anhang 3

227

par Vintermediaire du Gouvernement des Pays-Bas, aux Puissances contractantes qui
se concerteront sur la suite &amp;amp; y donner.

Titre IV.
Dispositions finales.
Article 51.
La presente Convention ne s’applique de plein droit que si les Puissances belligerantes
 sont toutes parties a la Convention.
N est entendu, en outre, que le recours devant la Cour internationale des prises
ne peut Etre exerce que par une Puissance contractante ou le ressortissant d’une
Puissance contractante.
Dans les cas de Varticle 5, le recours n’est admis que si le proprietaire et
l’ayant-droit sont egalement des Puissances contractantes ou des ressortissants de
Puissances contractantes.
Article 52,
La presente Convention sera ratifige et les ratifications en seront deposees ä
La Haye des que toutes les Puissances designees A Vlarticle 15 et dans son annexe
seront en mesure de le faire.
Le depöt des ratifications aura lieu en tout cas le 30 juin 1909, si les Puissances
pretes ä ratifier peuvent fournir ä la Cour neuf juges et neuf juges suppleants, aptes
a sieger effectivement. Dans le cas contraire. le devöt sera ajourne jusqu’au moment
ou cette condition sera remplie,
Il sera dress6e du depöt des ratifications un proces-verbal dont une copie, certifige
conforme, sera remise par la voie diplomatique, &amp;amp; chacune des Puissances designdes
a lV’alinea Dremier.

Article 53.
Les Puissances designees a lVarticle 15 et dans son annexe sont admises ä signer
Ja presente Convention jusau’au depöt des ratifications prevu var l’alinea 2 de Varticle
precedent.
Apres ce depöt, elles seront toujours admises ä y adherer, purement et simplement.
 La Puissance qui desire adherer notifie par €crit son intention au Gouvernement
 des Pays-Bas en lui transmettant, en meme temps, l’acte d’adhesion qui sera
depose dans les archives dudit Gouvernement. Celui-ci enverra, par la voie diplomatique
une copie certifige conforme de la notification et de l’acte d’adhesion ä toutes les
Puissances designees ä Vlalinea precedent. en leur faisant savoir la date mi il a recu
la notification.

Article 54.
La presente Convention entrera en vigueur six mois A partir du depöt des ratilications
 prevu par Vlarticle 52 alinedas 1 et 2.
Les adhesions produiront effet soixante jours apres que la notification en aura
6te recue par le Gouvernement des Pays-Bas et, au plus töt, ä l’expiration du delai
prevu par l’alinea precedent. ;
Toutefois, la Cour internationale aura qualite pour juger les affaires de prises
decidees par la juridiction nationale ä partir du depöt des ratifications ou de la
reception de la notification des adhesions. Pour ces decisions, le delai fixe ä l’article 28
alinea 2, ne sera compte que de la date de la mise en vigueur de la Convention pour
les Puissances ayant ratifie ou adhere.

Article 55.
La presente Convention aura une duree de douze ans ä partir de sa mise en
vigueur, telle qu’elle est determinee par l’article 54 alinea 1, möme nour les Puissances
avant adhere vosterieurement.
        <pb n="235" />
        398

Anhang 3.

Elle sera renouvelee tacitiment de six ans en six ans sauf denoneiation.
La denonciation devra &amp;amp;tre, au moins un an avant Vexpiration de chacune des
periodes prevues par les deux alineas precedents, notifige par Ecrit au Gouvernement
les Pays-Bas, qui en donnera connaissance &amp;amp; toutes les autres Parties contractantes.
La d&amp;amp;noneiation ne produira ses effets qu’ä l’6gard de la Puissance qui V’aura
notifiee, La Convention subsistera pour les autres Puissances contractantes, pourvu
que leur partieipation &amp;amp; la designation des juges soit suffisante pour permettre le
[onctionnement de la Cour avec neuf juges et neuf juges suppleants.

Article 56,
Dans le cas oü la presente Convention n’est pas en vigueur pour toutes les Puissances
designees dans l’article 15 et le tableau qui s’y rattache, le Conseil administratif dresse
conformement aux dispositions de cet article et de ce tableau, la liste des juges et
des juges suppleants pour lesquels les Puissances contractantes participent au fonetionnement
 de la Cour. Les juges appeles ä&amp;amp; sieger ä tour de röle seront, pour le
temps qui leur est attribue par le tableau susmentionne, repartis entre les differentes
annees de la periode de six ans, de maniere que, dans la mesure possible, la Cour
fonctionne chaque ann6e en nombre egal. Si le nombre des juges suppleants depasse
celui des juges, le nombre de ces derniers pourra &amp;amp;tre complete par des juges suppleants
 d&amp;amp;signes par le sort parmi celles des Puissances qui ne nomment pas de juge
ätulaire,
La liste ainsi dressee par le Conseil administratif sera notifige aux Puissances
contractantes, Elle sera revisge quand le nombre de celles-ci sera modifie par suite
d’adhesions ou de denoneiations.
Le changement ä operer par suite d’une adhesion ne se produira qu’a partir
du 1er janvier qui suit la date &amp;amp; laquelle l’adhesion a son effet, &amp;amp; moins que la
Puissance adherente ne soit une Puissance belligerante, cas auquel elle peut demander
d’etre aussitöt representee dans la Cour, la disnosition de Varticle 16 etant du reste
applicable, s’il y a lieu.
. Quand le nombre total des juges est inferieur ä onze, sept juges constituent le
]uorum n&amp;amp;cessaire,

Article 57,
Deux ans avant l’expiration de chaque periode visee par l’alinea 2 de Varticle
55, chaque Puissance contractante pourra demander une modification des dispositions
 de Varticle 15 et du tableau y annexe, relativement ä sa participation au
fonetionnement de la Cour. La demande sera adresse au Conseil administratif qui
l’examinera et soumettra ä toutes les Puissances des propositions sur la suite &amp;amp; y
donner. Les Puissances feront, dans le plus bref delai possible, connaitre leur
resolution au Conseil administratif, Le r6sultat sera immediatement et au moins un
an et trente jours avant Vexpiration dudit delai de deux ans, communique ä la
Puissance qui a fait la demande.
Le cas 6cheant, les modifications adoptees par les Puissances entreront en
vigueur des ]Je commencement de 1a nouvelle neriode.

En foi de quoi les Plenipotentiaires ont revetu la presente Convention de leurs
signatures,
Fait ä La Haye, le dix-huit octobre mil neuf cent sept, en un seul exemplaire qui
restera depose dans les archives-du Gouvernement des Pays-Bas et dont des copies,
certifiges conformes, seront remises par la voie diplomatique anx Puissances designees
ä Varticle 15 et dans son annexe.

(Signatures)
        <pb n="236" />
        Anhang 3.

299

Annexe de Varticle 15.
Distribution des juges et juges suppleants par pays pour
chaque anne de la periode de six ans.

s

5
0

3

a

5
n

Juges.

Juges suppleants,. | Juges. | Juges supnleants.

liere

annee.
Paraguay
Bolivie
Espagne
Roumanie
Suede
Belgique
Perse

Ilieme anne.

Argentine
Colombie
Espagne
Greece
Norvöge
Pays-Bas
Turquie

Argentine
Espagne
Greece
Norvege
Pays-Bas
Turquie
Uruguay

Panama
Espagne
Roumanie
Suede
Belgique
Luxembourg
Costa Rica

Hlieme annee.
Dominicaine
Turquie
Portugal
Suisse
Gröce
Danemark
Haiti

I1Vieme annee.

Bresil
Chine
Espagne
Pays-Bas
Roumanie
Suede
Venezuela

Bresil
Chine
Espagne
Perou
Roumanie
Suede ;
Anisse

Guatemala
Turquie
Portugal
Honduras
Gröce
Danemark
Pavs-Bas

Vieme annee.
Pays-Bas
Montenegro
Nicaragua
Norvege
Cuba
Chine
Espagne

Belgique
Bulgarie
Chili
Danemark
Mexique
Perse
Portugal

Belgique
Chili
Danemark
Mexique
Portuga
Serbie
Siam

VIieme annge.
Pays-Bas
Salvador
Norvege
Equateur
Espagne
Bulgarie
Chine
        <pb n="237" />
        Sachregister.

A.

Ablehnung der Richter 147,
Abschluß von Staatsverträgen nach der
Reichsverfassung 102,
Absetzbarkeit der Richter 129,
Admiral 19.
Admirale im Prisenhof 126.
Admiralitätsgerichte 48 ff., 56.
Agenten 144, 145.
Alabama-Streit 74,
Allgemein anerkannte Regeln des internationalen
 Rechts 180 ff.
Allgemeines internationales Recht 3, 7.
Antisklaverei-Konferenz 32,
Anzuwendendes materielles Recht 163 ff.
Archiv des Prisenhofs 150,
Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft 4.
Aufgabe unserer Untersuchung 14.
Ayants-droit 119.

I}

Dauer des Richteramts 129.
Delegation von drei Richtern 148, 149,
Deutscher Entwurf 78, 212—216.
Deutsches internationales Recht 38.
Deutsches Privatrecht 4. 5.
Deutsches Staatskirchenrecht 4.
Diplomatische Vorrechte und Befreiungen
der Richter 132.
Dogmatik, ihre Aufgabe, 12, 13.
Doimetscher 148.

E.

Shren- und Lebensinteressen-Klausel 198ff,
Zid der Richter 132,
Zinlegung des Rekurses 152,
Zinziehung 44, 45
inglischer Entwurf 78, 217, 218.
Entstehung der Prisengerichtsbarkeit 19{ff,
Ersatzrichter 125.

B.

FF.

Begnadigungsrecht 41.
3Zegründung des Urteils 156 f.
3ehmer, Friedrich 54,
3eisitzer 128,
3eitragsleistung zu den allgemeinen Kosten
des Prisenhofs 151.
Beitritt zur Prisenhofkonvention 99, 100.
Beratung 155.
3eteiligte (ayants-droit) 119,
3euterecht 38.
Bevollmächtigte der beteiligten Privatperson
 146.
Beweislast 188.
3Zeweisverfahren 154,
3eweiswürdigung 155.
3lockaderecht 16, 44, 127, 175, 176, 179,
3Zulmerinca, A, 70, 73.

©.

Casablanca-Streit 209,
Üharakter der Prisengerichte 36 ff,
Civitas maxima 11.
Zlausula rebus sic stantibus 200 if,
Socceji 50.
Jommandeurschaften 19.
Course de guerre 21.
Jourse de represailles 21.

Fakultative Schiedssprechung 207.
7eindliche Privatperson als Klägerin 114 ff.
*eindliches Staatseigentum im Kriege 16.
"Jlußschiffahrt und Prisenrecht 109.
Tormelles Prisenrecht 16, 29 ff.
'ragebogen 80.
"reie Rechtsfindung 186,
*reigabe kondemnierter Schiffe 42, 42.
*riedensblokade 108,
Friedenspalast 151,
Friedensschluß 38,
Friedrich der Große 47 ff, 72.

G.

Galiani 64 ff.
Geheimhaltung der Beratung 155, 157,
Geltungsbereich der Prisenhofkonvention
96 ff.
Genfer Konvention von 1906 97, 204.
Gerechtigkeit und Billigkeit 184 ff.
üerichtscharakter der Prisengerichte 27,
40.
Gerichtscharakter des Prisenhofs 191, 192,
Gerichtsgebrauch 187.
Gerichtsschreiberei 150, 151.
Geschäftsordnung 149, 150.
        <pb n="238" />
        Sachregister.

531

Gessner, L., 70,
Gewohnheitsrecht 184.
Gleichheit der Staaten 138 ff.
Gründe des Urteils 156.
Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit
16 ff.
Gutachten der Richter 145, 146.

Liste zu Artikel 15 134 ff., 229.
Londoner Deklaration 44, 179 ff,
Londoner Seekriegskonferenz 127, 162,
176, 178 Hf.

VW.

Markbriefe 21 ff.
v. Martens, G. F., 4, 9.
Materielles Prisenrecht 16, 30, 31, 42, 43.
Materielles Recht, das vom Prisenhof anzuwenden
 163 ff.
Methodik 6ff., 9, 170 f.
Militärische Notwendigkeit 126.
Minen im Seekriege 176.
Mündliche Verhandlung 154,

HK.

Haager Konferenz, zweite, 75 ff.
Herrschende Doktrin als Rechtsquelle 184,
Herrschende Meinung 3.
Hilfsrichter 125,
Hübner. Martin, 55£., 66, 163.

Japanische Prisengerichte 25, 28,
[ndividuen als „Subjekte des Völkerrechts“
211.
Inhalt des Urteils 159 ff.
Institut de droit international 72, 164.
Insurers 56.
I{nteressen- und Ehren-Klausel 197 ff.
„Internationale“ Prisengerichtsbarkeit,
Entstehung des Gedankens 47 ff, 57 ff.
Internationale Rechtsgemeinschaft 3,
internationaler Charakter der Prisengerichte
 27.
internationales Bureau 150,
Internationales Recht 3 ff.
‚Internationalisierung“ um jeden Preis
209.

N.

Name „Internationaler Prisenhof“ 123,
Nationales Ehrgefühl 190, 201.
Natur der Sache 171, 184.
Vebenbeteiligte 99, 119,
Veutrale Privatperson als Klägerin 112 ff,
Veutraler Staat als Kläger 1104f,
Veutrales Staatsgebiet als Sitz eines Prisengerichts
 43.
Nichtigkeit der Wegnahme 160.
Notrecht 201.
Notwendiges Völkerrecht 11.

0.

Yberbefehl des Kaisers 37.
Ibligatorische Schiedssprechung 203 ff,
Jstafrikanische Blockade 31.

K.
Kaiserliche Rechte aus Art. 11 RV. 374f.
Kaperbrief 20 ff.
Kaperei 16, 191f., 47 ff., 175.
Klagerecht der neutralen Privatperson 113,
Xlagerecht feindlicher Privatpersonen
114 £., 211.
Klassifikation der Staaten 134 ff.
Kollektivverträge 8,
Kompromißurteile 186, 208.
Kondemnierung feindlicher Privatschiffe
16, 17.
Xonterbande 16, 176, 179; ihre Abschaffung
 25.
Kostenfrage 158.
Kosten, allgemeine K. des Prisenhofs, 151.
Kriegsbegriff 117, 211.
Kriegshoheitsrecht 37.
Kriegshoheit des Kaisers 102,
Kriegsschiff, Begriff 125.
Kündigung der Prisenhofkonvention 101,
102.
Xündigung der Londoner Deklaration 183,

p_

Pariser Seerechtsdeklaration 24, 76, 82,
128, 165, 174, 175,
D&amp;gt;arteien 110 ff.
Darteivertretung 144 ff,
DPermanenz des Prisenhofs 123 ff.
Pfandgläubiger als Kläger 120,
3t. Pierre, Abbe de, 5.
&amp;gt;olitik und Recht 12f.
Dortalis 117.
Dositivität des Völkerrechts 4,
DPräsident des Prisenhofs 149, 150.
Preußische Prisenbehörden unter Friedrich
 II. 54.
Preußische Prisengerichtsbarkeit 29,
Preußisches Prisenreglement von 1864 44,
&amp;gt;rinzipien des Seekriegsrechts 170.
Prise 16,
&amp;gt;risen in neutralen Häfen 18,
Prisenbehörden sind Kriegsbehörden 39.
Prisengerichte keine Parteigerichte 27,
Prisengerichte, keine Strafgerichte 36,
keine Verwaltungsgerichte 36, auf neutralem
 Gebiet 43.
Prisengerichtsbarkeit als Völkerrechtsinstitut
 14.
Prisenhof ein Schiedsgericht 205.

L.

Lampredi 64, 67 ff.
Landbeute und Seeprise 109, 110.
Landesverrat 45.
Lettres de marque 21.
        <pb n="239" />
        2392

Sachregister,

Prisenhofkonvention 1ff., 44, 96ff., 219,
Prisenprozeß kein bürgerlicher Rechtsstreit
 36.
Prisenrecht 16.
Prisenreglement von 1864 29,
Prisenzerstörung 176, 179
Privateers 56.
Privateigentum im Seekriege 16, 117.
Privatgutachten der Richter 146,
Privatperson als Klägerin 210, 211.
Privy Council 48, 56.
Programm der zweiten Haager Konferenz
75, 165.
Proposition de la Delegation d’Allemagne
sur la juridietion des prises 78, 212.
Proposition de la Delegation de Grande-Bretagne
 78, 217,
Protokoll 154,
Prozeßordnung 152 ff,
Prozessuale Rechtsnachteile 189.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Artikel 1
187,
Seebeuterecht 16, 17, 38, 89, 117.
Seekrieg als Voraussetzung der Tätigkeit
des Prisenhofs 107.
Seeoffiziere als Beisitzer 128,
Seeprise und Landbeute 109, 110.
Seeraub 19,
Sicherheitsleistung durch die Privatpartei
158,
Sitz des Prisenhofs 123,
Sklavenhandel 382.
Souveränetät 194, 200, 201.
Sprachen vor dem Prisenhof 147, 148.
Staatsangehörigkeit, der Richter 26,
180; des Eigentümers von Waren auf
feindlichem Schiff 179, 180,
Ständigkeit des Prisenhofs 123 if,
Stoerks Verdienste um die Völkerrechtswissenschaft
 8.
Subjekte des Völkerrechts 211.

DD

n

Rang der Richter 1381.
Ratifizierung der Prisenhofkonvention 99ff,,
162, 163.
Rechtliche Natur des Prisenhofs 193 ff,
Rechtliche Stellung der Prisenhofrichter
132, 133,
Rechtmäßigkeit der Wegnahme 160.
Rechtsbeistände 145 ff,
Rechtschaffende Tätigkeit des Prisenhofs
185 ff,
Rechtsgelehrte Richter 125,
Regeln des internationalen Rechts 184.
Reichsangehörige, Kondemnierung ihres
Eigentums durch deutsche Prisengerichte
 44 if,
Reichsgesetz vom 3. Mai 1884 29 ff., 36ff.
Reisevergütung 147,
Reklamationsverfahren 17,
Rekursfrist 152.
Remuneration der Richter 147.
Repressalienbriefe 21 ff,
Richter als Agenten oder Anwälte 145.
Richter und Hilfsrichter 125,
Rotationssystem 136.
Rücktritt eines Richters 131.
zule of 1756. 55.

Tod eines Richters 131,
Toute prise doit &amp;amp;tre jugee 18.
Trendelenburg 70 ff.
Treu und Glauben 197f£.

n

Überstaatliche Gerichtsbarkeit 198 ff,
Jberstaatliches Recht 4.
Jmwandlung von Kauffahrteischiffen in
Kriegsschiffe 176, 179.
Jnabhängigkeit des Prisengerichts 42,
Jngerechte Prisengerichtsurteile 26.
Jnionsverträge 8,
Jnlösliche Verbindlichkeiten 201.
Jnparteilichkeit der Richter 145, 147.
Jnterzeichnung des Urteils 157.
Irteil des Prisenhofs 159 ft

Venezuela-Angelegenheit 108, 109, 145.
Verfahren vor dem Prisenhof 152 ff,
Verfassung des Prisenhofs 123 ff.
Verkündung des Urteils 158,
Verordnung vom 15. Februar 1889 31 ff.
Versicherungsgesellschaften 122.
Verwaltungsrat 150.
Verweigerung der Unterzeichnung des
Urteils 157,
Verwirkungsfristen 189,
Vizepräsident des Prisenhofs 148, 149,
Völkerrechtliche Vertretung des Reichs 37.
Völkerrechtsgemeinschaft 195.
Völkerrechtsproblem 2 ff,
Vollstreckung des Urteils 197.
Vorrechte, diplomatische V. der Richter
132,
Vorverfahren 158.

Sainte-Croix 64,
Schadenersatz im Landkriege 118.
Schadenersatz, Verurteilung zu Sch., 161
Schiedsgerichtscharakter des Prisenhofs
85, 193 if.
Schiedsgerichtskonvention 145, 150.
Schlesische Gelder 50 ff,
Schlußbestimmungen der Konvention 100.
Schutzgebietsgesetz 32,
Schweizerische Botschaft v. 28. Dezember
 1908 17
        <pb n="240" />
        Sachregister.

233

W.

Z.
Zahl der Richter 133 ff.
Zerstörung aufgebrachter Schiffe 17, 18.
Zuständigkeit der _Prisengerichte des
Kaptors 18.
Zuständigkeit des Prisenhofs 103 ff., 191,
192,
Zustellungen 154, 155.
Zwangsbefugnisse des Prisenhofs 195.
Zweierlei Recht für dieselbe Sache 190.

Washingtoner Vertrag 74.
Weltschiedsgerichtshof 128, 129, 138, 139,
210.
Weltstaatsidee 196.
Westminster-Konvention von 1756 53,
Widerruf der Richterernennung 129,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 152.
Wiederernennung der Richter 130,
Wirklichkeit und Rechtslehre 12,
Wurm. C. F.. 24.

Druckfehlerberichtigung.

S. 142, Zeile 16, lies: Abkommen über die Errichtung eines
S. 175, Zeile 16, lies: nur wieder erinnert
S. 195. Zeile 20. lie: unabhängig von ihnen, den Staaten, autoritär
        <pb n="241" />
        Druck von J. B. Hirschfeld in Leipzig.

TR, ı
        <pb n="242" />
        VERLAG vOoN J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) IN TÜBINGEN.

Völkerrecht.
Von
Dr. E. v. Ullmann,
ord, Professor der Rechte an der Universität München,
Neubearbeitung auf der Grundlage der 1. Auflage (1898) im „Handbuch des
öffentlichen Rechts“.
(Das Oeffentliche Recht der Gegenwart. Systematischer Teil. Band II.)
Lex. 8. 1908. M. 12.20. Gebunden M. 14.20.
Preis bei Subskription auf das ganze Sammelwerk (Systematischer Teil und
Jahrbuch) M. Il.—. Gebunden M. 13.—.
(Vgl. die Anzeigen auf der nächsten Seite)
„in jeder Beziehung steht Ullmanns Buch als ein Werk da, das in der
modernen Völkerrechtsliteratur der Welt heute mit an erster Stelle zu nennen
sein wird.“ Das Recht. 1908. Nr. 22.

Die Fortschritte des Seekriegsrechtes
durch die zweite Haager Friedenskonferenz.
Von
Philipp Zorn,
ord. Professor der Rechte zu Bonn.
Gross 8. 1908. M. 1.—.
(Aus den Staatsrechtlichen Abhandlungen. Festgabe für Paul Laband zum
50. Jahrestage der Doktor-Promotion.)}

Die neuesten Fortschritte auf dem Gebiete des Xriegsrechts.
Völkerrechtliche Bemerkungen zum Schweizer Entwurfe
für eine Umgestaltung der Genfer Konvention und zum
französischen Kriegsgefangenenreglement v.21.März 1893,
Von Dr. Heinrich Triepel,
jetzt Professor in Kiel.
8. 1894. Ermäßigter Preis M. —.75.

Völkerrecht und Völkercourtoisie.
Von + Felix Stoerk.
Gross 8. 1908. M. 160.
Aus den Staatsrechtlichen Abhandlungen. Festgabe für Paul Laband zum
50. Jahrestage der Doktor-Promotion.)

Das Beuterecht im Land- und Seekriege.

Dargestellt unter besonderer Berücksichtigung der
modernen Entwicklung des internationalen Handels,
Von Dr. Hans Wehberg
in Düsseldorf.
‚Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht VI, 1.)
Gross 8. 1909. M. 3.60.
Archiv des öffentlichen Rechts.
Herausgegeben von
Dr. Georg Jellinek, Dr. Paul Laband,
Drofessor der Rechte in Heidelberg Professor der Rechte in Straßburg i. E
Dr Otto Mayer, und Dr. Robert Piloty,
Drofessor der Rechte in Leipzig Professor der Rechte in Würzburg.
Preis eines Bandes von 4 Heften M. 16.—.
        <pb n="243" />
        VERLAG VON J. B. C. MoHR (PAUL SIEBECK) IN TÜBINGEN.

Das öffentliche Recht der Gegenwart.
In Verbindung mit einer grossen Anzahl hervorragender Schriftsteller des Inund
 Auslandes herausgegeben von
Georg Jellinek Paul Laband Robert Piloty.

Systematischer Teil. .

Band I: Deutsches Reichsstaatsrecht. Von Dr. Paul
Laband, ord. Professor des deutschen Rechts an der
Universität Strassburg. 5. Auflage.
Gebunden
Band II: Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg,
Don Dr. Karl Göz, Geheimer Rat und Doritand des
württ. Derwaltungsagerichtshofs. 1908.
Gebunden
Band Ill: Völkerrecht. Von Dr. Emanuel Ritter vorn
Ullmann, Geheimrat und Professor der Rechte an der
Universität München. Neubearbeitung auf der Grundlage
 der 1, Auflage (1898) im „Handbuch des öffentlichen
 Rechts“ 1908.

Gebunden
Band IV: Das Stantsrecht des Herzogtums Braunfchweig.
Bearbeitet zum Teil nad) Oitos braunfchweigiidhem
Staatsrecht von Albert Rhamm, Landjyndikus a D. 1908.
Gebunden
Band V: Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. Don
Drofellor Ernit Walz, Bürgermeilter in Heidelberg 1909.
Gebunden
Band VI: Das Verfassungsrecht der französischen
Republik. Von Andre Lebon; ancien ministre und
Professor in Paris. 1900.

Gebunden
Band VII: Das Staatsrecht des Königreichs Belgien.
Von Paul Errera, Professor in Brüssel. 1909.
Gebunden
Band VIII: Das Staatsrecht des Königreichs Griechenland.
 Von Dr. N. Saripolos, Dozent an der Universität
 Athen. 1909

Gebunden
Band IX: Das Stantsrecht des Königreichs Sachjen, Don
Dr. ÖttoManer, Drof, an der Univerfität Leipzig. 1900.
Gebunden
Band X: Das Oesterreichische Staatsrecht. Von Dr.
Josef Ulbrich, Professor an der Universität Prag. 1909.
Gebunden
Band XI: Das öffentliche Recht des Grossherzogtums
Luxemburg. Von Dr. Eyschen. 1910.
Gebunden
Band XII: Das öffentliche Recht der Vereinigten
Staaten von Amerika. Von Ernst Freund. Unter
der Presse.
Band XIII: Das Staatsrecht des Königreichs Norwegen,
Von Dr. Bredo Morgenstierne, Professor der Rechte
an der Universität Christiania, 1911.
Gebunden
ınd XIV: Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg.
Don Dr. Walther Schliding, Profejlor an der Univerit:
tät Marburg. Unter der Dreiie.

Preis bei
Subskription
 auf da:
ganze
Sammelwerk

M.
7,55
9.15

Preis bei
Subskription
 auf den
System. Teil
allein
und einzeln

M.
8.40
10.——

10.80
1280

12.—
14 —

11.—
13.—

12.20
14.920

4.50 |
6.10

Dd—
6.60

10.80 |
12.80

12.—
14 —

5.95 |
7.95

6.60
860

12.60
14.60

|

14.—
16. —

0.95
7.95

6.60
8.60

7.20
Q. 920

B—
10

7.20
9.20

| 8&amp;amp;—

7.20 ] 8.—
920 | 10

7.20
9.20

8.—
10 —
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        VERLAG VON J. C. B. MoHR (PAUL SIEBECK) IN TÜBINGEN.

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Das öffentliche Recht der Gegenwart,
In Verbindung mit einer großen Anzahl hervorragender Schriftsteller des In
und Auslandes herausgegeben von.
Georg Jellinek Paul Laband Robert Piloty.
Das „öffentliche Recht der Gegenwart‘ erscheint in einem systematischen
 Teil und einem fortlaufenden Teil.
Der systematische Teil umfaßt die Monographien, welche den einzelnen
 Staatsrechten und allgemeinen Lehren gewidmet sind. Einzelnen Bänden
wird, je nach Bedarf, als Anhang der Text der Verfassungen beigegeben.
In der Subskription auf das ganze Sammelwerk tritt eine Ermäßigung
von 10% des Ladenpreises ein.
Der fortlaufende Teil erscheint als
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart
herausgegeben von
Georg Jelinek, Paul Laband und Robert Piloty.
Das Jahrbuch setzt sich eine doppelte Aufgabe. Es will Abhandlungen
aus dem ganzen Gebiete des öffentlichen Rechtes bringen; und will Berichte erstatten
 über die Wandlungen, welche das Öffentliche Recht aller Staaten der
Erde durch die Gesetzgebung fortlaufend erfährt. ‚Das Programm ist also, wie
man sieht, recht weit gesteckt. Das Hauptinteresse erregt dessen zweiter
Punkt, also eine planmäßige, soweit zu erreichen, periodische Berichterstattung
über die im Staats- und Verwaltungsrecht der Kulturvölker sich vollziebende
Teilung und Umbildung, Es wird sich hiernach darum handeln, die Darstellungen
 des systematischen Teils möglichst auf dem Laufenden zu erhalten
und vor allzuschnellem Veralten zu bewahren. Und zwar sollen die Berichte
über den Fortgang der Landesgesetzgebungen in der Regel von den Verfassern
der Einzeldarstellungen im systematischen Teil geliefert werden. Ein solches
Unternehmen ist mit Freude zu begrüßen. — .
1908, Nr. 12, Deutsche Literaturzeitung.
Aus dem Inhalt von Band I—IV des Jahrbuches des öffentlichen Rechts:
Band I enthält unter anderem: Die Haager Konferenz von 1899 und die
Weiterbildung des Völkerrechts, Von E. von Ullmann,
Band II: Die Fortbildung des Völkerrechts auf dem Gebiete des Prozeß- und
Landkriegsrechts durch die HM. Intern. Friedenskonferenz im Haag 1907.
Von Max Huber.
Band HI: Verzeichnis der an der II. Friedenskonferenz vertretenen Staaten,
welche dieKonventionen, die Deklaration und dieSchlußakte unterzeichnet haben.
Band IV: 1, Die Fortbildung des Seekriegsrechts durch die Londoner Deklaration
vom 26. Februar 1909, Von E. von Ullmann. 2, Beiträge zur Kenntnis
der Alone Grundlagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft,
Von Max Huber.
Wörterbuch des Deutichen Staats: und
Derwaltugsrechts,
Bearündet von Profejfor Dr. Karl $reiheren von Stenael.
Zweite, völlig neugearbeitete und erweiterte, Auflaae
Herausgegeben von
Profeffor Dr. Mar STeifdmannt.
$ubskripfionsbedingungen. Sür das ganze Werk N ein Umfang von drei Bänden von etwa
ie 50 Druckbogen in Ausficdht genommen. Eine ganz genaue ıfangsaNGabe ift 3. St. no nit möglidh.
Die Ausgabe foll in Lieferungen von 5 Drudkbogen 3u je 16 Swetipafiigen Seiten zum Preife
ne jodaß fich der Preis pro Band geheftet auf ca, MT. 20.—, gebunden ur &amp;lt;a.
Der erste Dan wird Ostern 1011. der zweite Ostern 1912 und der dritte im Kerbst 1912
volljtändig vorliegen.
In der 2. Auflage des Stengelfhen Wörterbuches des Dermwaltungsrechts, von dem bis fegt
7 £ieferungen vorliegen, {ft aud) das Staatsrecht eingehend berückfichtigt. So enthalten die bisber
ausgegebenen Lieferungen unter andern folgende Artikel:
Ausland: Aueliödan, Musetistamuug, Muckeferyngsdelikte; Auswanderung: Autonomie,
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