Erster Kampf alter und neuer Weltanschauung in Kirche und Staat. 17

a schließlich eines geistlichen Absolutismus unfehlbarer Art
über alle Seelen des Erdkreises, getaufte wie ungetaufte, katho—
lische wie protestantische.
Von diesem Standpunkte aus verbot schon Pius VII. alle
geheimen Verbindungen gegen die katholische Kirche; darunter
auch die Bibelgesellschaften; ja, er stand nicht an, diese als
„eine Pest“ zu bezeichnen, als „gottlose Machinationen der
Neuerer, als eine schlaue Erfindung, um die Fundamente der
Religion selbst zum Wanken zu bringen, als eine neue Art
von Unkraut, das der Feind gesät hat“. Und sein Nachfolger
Leo XII. nahm im Jahre 1824 diesen Vorwurf auf, indem
er die Bibel in der Volkssprache eine tödliche Weide, eine gott⸗
lose Erfindung schalt, die vermittels verkehrter Auslegung zu
rinem Evangelium des Teufels werde. Derselbe Papst schlug
zugleich ungewöhnlich herbe Töne gegen jede Art von Häresie
an: in einem Breve an den Klerus von Poitiers hat er 1826
geäußert: „Jeder von der römischen Kirche Getrennte, so un—
tadelhaft im übrigen seine Lebensweise sein mag, hat schon
um des einzigen Lasters willen, weil er von der Einheit Christi
ausgeschieden ist, keinen Teil am ewigen Leben; Gottes Zorn
schwebt über ihm.“ Den Abschluß solcher Kundgebungen in
gewissem Sinne und die klarste Aufstellung der päpftlichen
Ideale gegenüber dem Charakter der neueren Zeiten vor dem
Syllabus vom Dezember 1864 bot dann eine Enzyklika vom
25. August 1882, durch welche Gregor XVI. seine Thron⸗
besteigung anzeigte. Da heißt es u. a.: „Die Ursache des
weitverbreiteten Unglaubens und der Auflehnung gegen das
allein berechtigte kirchliche Dogma ist die falsche Wissen—
schaft . .. Durch den Unterricht und das Beispiel der Lehrer
ist das Gemüt der Jünglinge verderbt, ist die ungeheuere
Niederlage der Religion und der entsetzliche Verfall der Sitten
bewirkt. Es muß deshalb, um alle solche Neuerungen von
der Kirche abzuhalten, entschieden daran festgehalten werden,
daß dem Papst allein das Urteil über die Lehre und die
Regierung der ganzen Kirche zustehe; die Bischöfe müssen
daher zu dem römischen Stuhle stehen, die Priester aber den
Lamprecht, Deutsche Geschichte. XI. 1J.