64 Fünfundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.

als im Bundesgebiete gewachsen. Und bei dem katholischen
Bekenntnis der agrarischen Kantone hatte er sich mit dem von
klerikal und antiklerikal verschmolzen und war bald zu einer
feindseligen Gruppenbildung nach Kantonen entartet. Das führte
dann schließlich zur kriegerischen Auseinandersetzung zwischen
beiden Gruppen. Auf der einen Seite stand der klerikale Sonder—
bund, die drei Waldstätten Schwyz, Uri, Unterwalden, weiter
Luzern, Zug, Freiburg und Wallis, auf der anderen die anderen
Kantone. Indes wurden die Sonderbundskantone rasch von
dem Heere der anderen Kantone unter General Dufour über—
wunden, 4. November bis 1. Dezember 1847.
Darauf gaben sich alle Kantone gemeinsam eine neue Ver—
fassung, wonach Bundeshoheit und höchste Gewalt überhaupt
einer Bundesversammlung zufielen, die aus dem Nationalrat
als einer Vertretung des gesamten Schweizervolkes und dem
Ständerat als einer Vertretung der Kantone zu bilden war.
Es war ein unzweideutiger Sieg des Liberalismus; es war
zugleich auf europäischem Boden die erste energische Fortbildung
einer bundesstaatlichen Verfassung zum Zentralismus.
Da versteht sich denn leicht, daß dieser Abschluß der
schweizerischen Wirren in den Ländern des Deutschen Bundes
nicht geringen Eindruck machte: auch in ihnen und in den
Wünschen und Kämpfen ihrer Bevölkerung handelte es sich ja
um liberale Verfassung und nationale, vermutlich in föderativen
Formen zu entwickelnde Einheit.
Sahen aber die Preußen und Preußens König auf die
Entwicklung der schweizerischen Wirren noch mit besonderem
Auge, so hing das mit der unmittelbaren Nachbarschaft zu—
sammen, mit der der preußische König von der oranischen Erb—
schaft her als Fürst von Neuchatel an die Kantone der Eid—
genossen grenzte. Wie mußte es da nun Friedrich Wilhelm IV.
schmerzen, als, noch vor den preußischen und Berliner Revolutions⸗
tagen, am 1. März 1848 in dem Fürstentum Neuchatel eine
namentlich von den Fabrikanten geführte demokratische Revolution
ausbrach und das Land, ohne auf die Rechte des Königs von
Preußen weiter zu achten, der Eidgenossenschaft als einen neuen