Erster Kampf alter und neuer Weltanschauung in Kirche und Staat. 75

Ist diese Verfassung auch nicht so liberal wie die vom
5. Dezember 1848, so war doch kein Zweifel, daß Preußen
mit ihr in die Reihe der konstitutionellen Staaten eintrat. Die
allgemeinen Grundrechte sind ziemlich freigebig aufgezählt:
persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, keine sozialen
Vorzugsrechte einzelner Stände, Freiheit der wissenschaftlichen
Lehre und des religiösen Bekenntnisses, freie Zugänglichkeit
aller Staatsämter, Sicherstellung freier Rechtssuchung; dazu
Preß-, Vereins- und Versammlungsfreiheit in mäßigen Grenzen.
Die Volksvertretung zerfällt in ein Herrenhaus und ein Ab—
geordnetenhaus. Das Herrenhaus besteht nach seinem Ausbau
in den fünfziger Jahren aus erblichen Mitgliedern, die dem
königlichen Hause und den hochadligen Familien angehören, aus
bräsentierten Mitgliedern historisch wichtiger Verbände des
Grundbesitzes, der Wissenschaft, des Bürgertums und aus vom
König lebenslänglich ernannten Mitgliedern. Das Abgeordneten—
haus setzt sich aus indirekt gewählten Abgeordneten zusammen;
vahlberechtigt ist jeder unbescholtene volljährige Preuße. Ge—
wählt wird zunächst nach drei, nach dem Vermögen abgestuften
Klassen; und zwar werden diese Klassen innerhalb der kleinen
Wahlbezirke so gebildet, daß auf jede Klasse ein Drittel der
Gesamtsumme aller Steuerbeträge der Wähler fällt. Es wählen
dann alle drei Klassen gleichviele Wahlmänner: und die Wahl—
männer eines Wahlkreises wählen einen Abgeordneten. Die
Mitglieder des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses sind
für ihre Außerungen im Parlament unverantwortlich, ebenso
für ihre Abstimmungen.
Die Macht der Kammern ist wesentlich begrenzt durch
energisch betonte Rechte des Königs.
Der König ist unverletzlich; ihm steht die vollziehende Ge—
walt zu; er kann das Abgeordnetenhaus auflösen, er beruft
die Kammern, er schließt Frieden und erklärt Krieg, er hat
den Oberbefehl über Heer und Marine, er beruft und entläßt
die Minister, die indes den Kammern verantwortlich sind; er
ernennt alle anderen Beamten, und er verkündigt die Gesetze.
Mit dieser Verfassung waren in Preußen der Hauptsache

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