Erster Kampf alter und neuer Weltanschauung in Kirche und Staat. 91]

jo kam die Mehrheit im Laufe der Verhandlungen zu der An—
sicht, diese könne nicht aus einem Direktorium von etwa drei
Personen (die etwa von Österreich, Preußen und den kleinen
Staaten vorgeschlagen wären) bestehen, sondern nur aus einer
Person. Maßgebend für den Umschlag der Meinungen in dieser
Hinsicht war namentlich der Hinblick auf die furchtbare innere
Verwirrung, welche damals in Berlin und Wien herrschte.
Es wäre nun nach Ansicht der gemäßigteren Köpfe darauf
angekommen, eine geeignete Persönlichkeit mit den Regierungen
zu vereinbaren und dieselbe dann durch die Versammlung zu
erwählen. Indes dann hätte man mit dem Bundestag ver—
handeln müssen, und eben dies verabscheute ein Teil der Ver—
sammlung und mit ihm der Präsident von Gagern. Man be—
schloß daher, an dem Gedanken der Souveränität der Ver—⸗
sammlung festzuhalten und somit ganz aus eigener Macht den
Reichsverweser zu küren. In einer großen Rede vom 24. Juni
machte Heinrich von Gagern der Versammlung diesen „kühnen
Griff“, der für die ganze Zukunft des Parlamentes von Be—
deutung sein mußte, plausibel, und er fand für seine Ansicht
die Mehrheit. Und so kam denn am 28. Juni das Gesetz über
die Einsetzung einer provisorischen Zentralgewalt zustande. Am
Tage darauf wurde der Erzherzog Johann von Ästerreich mit
glänzender Mehrheit zum Reichsverweser gewählt; man glaubte
zu der Wahl auch der Zustimmung Friedrich Wilhelms IV. sicher
zu sein. Das Gesetz stellte des weiteren fest: Mit Eintreten
der provisorischen Zentralgewalt hört der Bundestag auf zu
bestehen. Der Reichsverweser ist unverantwortlich; er umgibt
sich mit einem Ministerium, das der Nationalversammlung ver⸗
antwortlich ist und seine Akte gegenzuzeichnen hat. Auf den
Reichsverweser gehen im wesentlichen die Rechte des alten
Bundestages über, also die vollziehende Gewalt in allen An—
gelegenheiten, welche die allgemeine Sicherheit und die Wohl—⸗
fahrt der Bundesstaaten betreffen, die Oberleitung der be—
waffneten Macht, die völkerrechtliche und handelspolitische
Vertretung. Über Krieg und Frieden beschließt er in Über—
einstimmung mit der Nationalversammlung; von der Fertig—