96 F Fünfundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.

gab den Gedanken einer bloßen Personalunion Schleswig—
Holsteins mit Dänemark und der Forderung einer Repräsentativ—
verfassung für die Herzogtümer Ausdruck. Diese Forderungen
wurden dann immer kräftiger erhoben, seitdem im Jahre 1834
eine provinzialständische Verfassung in den Herzogtümern be—
gründet worden war.
Nahrung erhielt die ganze Bewegung vor allem durch die
Unsicherheit der dänischen Thronfolge. Im Jahre 1889 folgte
auf König Friedrich VI. König Christian VIII., er besaß nur
einen Bruder, Ferdinand, der keine Aussicht auf Nachkommen
bot, und einen Sohn, den nachmaligen König Friedrich VII.,
der auch keine Aussicht auf Kinder hatte.
Somit mußte beim Tode Friedrichs VII. für die Herzog⸗
tümer das deutsche Fürstenerbrecht eintreten, d. h. die Nachfolge
des Mannesstammes der Nebenlinie Holstein⸗ Sonderburg⸗
Augustenburg, während für Dänemark die Weibererbfolge seit
1665 eingeführt war. Diese führte aber auf die Kinder der
Schwester Christians VIII., die mit dem Prinzen Wilhelm von
Hessen-⸗Kassel vermählt war.
Die Aussichten, wonach die Herzogtümer in vorauszusehender
Zeit einmal unter einem deutschen Fürstenhaus selbständig
werden mußten, erhöhten nun den nationalen Gegensatz. Es
kam zu gewaltigem Ausbruch, als am 8. Juli 1846 ein Offener
Brief König Christians erschien, worin er die Untrennbarkeit
der unter der dänischen Krone vereinigten Landesteile feststellte,
mithin einer künftigen Anwendung des deutschen Fürstenrechtes
auf die Erbfolge in den Herzogtümern schon jetzt und von
vornherein entgegentrat!.
Es waren Zeiten starker Aufregung in Deuts chland; allent⸗
halben sang man das Bruderlied „Schleswig-Holstein, meer—
umschlungen“, wie es bis zur Mitte der sechziger Jahre nicht
wieder verklungen ist; sogar der Bundestag raffte sich zu einem

Auf die verwickelten Erbfolgefragen in den Herzogtümern soll noch
nicht in diesem Kapitel, sondern erst gelegentlich der Geschichte des Jahres
1864 eingegangen werden, s. unten Kapitel III.