120 Fünfundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.

verhandelnden Staaten zustande, der folgendes festsetzte: Zwischen
den drei Königreichen Preußen, Sachfen und Hannover wird
zunächst auf ein Jahr ein Bund zu gegenseitigem Schutzbeistand
abgeschlossen, der auch allen anderen deutschen Staaten, die beitreten
wollen, offen steht. Die Oberleitung der Bundesangelegenheiten
hat Preußen, zur speziellen Geschäftsführung dient ein Ver—
waltungsrat, für den Bund gilt ein Verfassungsentwurf, der
von einer demnächst zu berufenden Reichsversammlung geprüft
werden soll; etwa vorgeschlagene Anderungen bedürfen der Zu⸗
stimmung der verbündeten Regierungen.
Der Vertrag wurde von Hannover und Sachsen am
27. Mai unterzeichnet, aber mit dem Vorbehalt, daß sie sich
nur dann für gebunden erachten würden, wenn die neue Ver—
fassung, abgesehen von Osterreich, Gemeingut der ganzen Nation
werden würde. Sollte der Süden bis zur Einberufung der
Reichsversammlung noch nicht beigetreten sein, so behielten sie
— Zweck der Um⸗
gestaltung der Verfassung vor. Dieser Vorbehalt wurde von
Preußen angenommen und gleichzeitig an alle deutschen Re—
gierungen die Einladung zum Beitritt erlassen.
Alle diese Maßregeln hatten nun zunächst großen Erfolg.
Eben damals war Osterreich durch den ungarischen Aufstand
gebunden, während Preußen die Revolution in Baden nieder⸗
schlug: unter diesem doppelten Eindrucke trat eine große An⸗
zahl von Staaten bei, nur Bayern und Württemberg zögerten
noch. Gleichzeitig beschäftigten fich Ende Juni hervorragende
Mitglieder der erbkaiserlichen Partei der Frankfurter Ver—
sammlung, so Gagern und Dahlmann, in einer Versammlung
zu Gotha, dem sogenannten Nachparlament, mit der von
Preußen ausgearbeiteten Verfassung und beschlossen für ihre
Annahme zu wirken. In Erfurt aber tagte unter Leitung des
Ministers von Bodelschwingh schon der Verwaltungsrat des
neuen Bundes und bereitete alle Schritte für den künftigen
Reichstag vor.
Allein während dieser Vorgänge erholte sich Osterreich;
in Ungarn kam es schon im Juli unter Eingreifen Rußlands