188 Fünfundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.

sich auf Grund eines Gesetzes vom 11. März 1850 in sehr aus—
gedehnter Weise zu entwickeln begonnen hatte. Statt der freien
Gemeindeverfassung wurde die gutsherrliche Polizei wieder ein—
geführt, statt der alten Städteordnung wurden drei verschiedene
Städteordnungen minder freiheitlichen Charakters erlassen; und
Kreis- und Provinzialvertretungen erhielten wieder einen ver⸗
stärkten Zusatz ständischer Elemente.
Vor allem aber wurde die bisher wählbare erste Kammer
auf Grund einer zweifelhaften Gesetzesinterpretation in jenes
Herrenhaus verwandelt, das schon früher geschildert worden
ist, einen Körper, in dem Grafen und Junker das ent—
scheidende Übergewicht erhielten. Es war im Aufbau der
wichtigsten Elemente des neuen preußischen Verfassungsstaates
schließlich die einzige Stelle, an der Friedrich Wilhelm IV.
sein Ideal einer ständischen Verfassung so ziemlich restlos ver—
wirklicht sah, wenn es auch an einigen anderen minder wichtigen
Stellen, namentlich in den Provinzialverfassungen, gelungen war,
etwas von seinen ständischen Auffassungen zu retten. Kamen
nun aber diese Erfolge seiner staatsrechtlichen Konzeption speziell
dem monarchischen Gedanken zugute? Es muß ernstlich be⸗
zweifelt werden. Was in den Vordergrund gedrängt wurde,
waren vielmehr die feudalen Kräfte; nicht die monarchische
Gewalt wurde gestärkt wie in sterreich, sondern der Einfluß
der alten sozialen, adligen Schichten: und nur wenig wich in
dieser Hinsicht das Schlußergebnis von dem Resultat in den
kleineren norddeutschen Staaten, in Mecklenburg, Hannover und
anderen Ländern, ab. Die ganze dadurch eingeleitete Strömung
aber prägte sich bald in starken Maßregelungen der Beamten—
welt, in Gesetzen zur Knebelung der Presse, in verschärften
Bestimmungen über Gotteslästerung und kirchlich-freiheitliche
Gesinnung, in der Abschwächung der Rechtskontrollen in der
Verwaltung, in der weitgehenden Verdichtung auch der
Disziplinargewalt über die Beamten aus. Ja im Jahre 1855
schuf sich diese Strömung in der sogenannten Landratskammer

S. oben S. 75.