25 —

Die Kosten für die Güterzusammenlegungen im Kanton
Tessin stellen sich je nach dem Umfang der damit in Zusammen—
—
je m, oder im Mittel pro 1938 auf 1426 Fr. je Hektare. Diese
Kosten scheinen uns sowohl privat- wie volkswirtschaftlich trag—
bar zu sein. Für die Unterstützung des Bodenverbesserungs—
wesens im Kanton Tessin durch den Bund sollte künftig zum
mindesten wieder der Bundesbeschluß vom 27. Oktober 1925 in
Kraft treten. Darin wurden folgende Subventionierungsgrund⸗
sätze festgelegt:

a) Die maximalen Bundesbeiträge von 40 bezw. 50 5 werden
an alle Bodenverbesserungsarbeiten, inbegriffen Bau der
Güterwege und andere vereinzelte Meliorationsarbeiten be—
willigt, wo besonders schwierige Verhältnisse wie hohe
Kosten, kleiner Perimeter, arme Bevölkerung usw. vorliegen,
die die Gewährung dieser hohen Subventionen rechtfertigen.
Diese Verhältnisse sind von Fall zu Fall genau zu prüfen.
b) An die Arbeiten in Verbindung mit der Grundbuchvermes⸗
sung und Bodenverbesserungen im Perimetergebiet der Gü⸗—
terzusammenlegung werden folgende Bundesbeiträge ge—
währt:
ein Bundesbeitrag von 50— 70 5 (durchschnittlich 60 5) für
die Güterzusammenlegungen mit Weganlagen, d. h. alle
geometrischen Arbeiten, Absteckungen, Vermarkung und
Bau der Weganlagen;
ein Bundesbeitrag von 50 5 für die Meliorationsarbeiten
— Entwässerung usw. — die gleichzeitig mit der Güter—
zusammenlegung ausgeführt werden;
ein Bundesbeitrag von 70 5 an Güterzusammenlegungen,
welche ohne Weganlagen und andere Bodenverbesserungen
ausgeführt werden. Diese sind als Vorarbeiten der offi⸗
ziellen Grundbuchvermessung zu betrachten und fassen alle
technischen Vermessungsarbeiten und die Vermarkung der
Grenzen nach der Neuzuteilung zusammen.
Damit auf dem Gebiete der Verbesserung der Arrondie—
rungsverhältnisse in absehbarer Zeit greifbare Erfolge erzielt
werden können, sollte ein eigentlicher Plan für die Durchfüh—